Urteil des LG Hagen vom 28.02.2005

LG Hagen: nummer, surrogat, auflage, ersatzfahrzeug, abrechnung, wiederbeschaffungswert, markt, erwerb, fahrtkosten, vollstreckbarkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Hagen, 10 S 222/04
28.02.2005
Landgericht Hagen
10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen
Urteil
10 S 222/04
Das Urteil des Amtsgerichts T vom 26. Oktober 2004 (Geschäftsnummer
20 C 210 / 04) wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte
zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO
Die Parteien streiten um die Erstattung von Umsatzsteuer im Rahmen der
Schadensersatzleistung.
Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherung unstreitig dem Grunde nach
einstandspflichtig gegenüber dem Kläger für die Schäden, welche dem Kläger
aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 07. November 2003 entstanden sind.
Bei dem Unfallereignis wurde das klägerische Fahrzeug total beschädigt, der
Wiederbeschaffungswert wurde sachverständigenseits unter Berücksichtigung einer
Differenzbesteuerung nach § 25a UStG mit 2.900 € angesetzt. Die Beklagte regulierte
den Schaden in Höhe des festgestellten Wiederbeschaffungswertes. In der Folgezeit
erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug zu einem Kaufpreis von 4.900 €, die
Umsatzsteuer wurde mit 16 % ausgewiesen.
Mit der Klage verlangt der Kläger den Differenzbetrag der vollen Mehrwertsteuer auf
den – unter Zugrundelegung eines geschätzten Differenzbesteuerungsanteils von 2
% – Nettowiederbeschaffungswert von 2.843,14 €. Das Amtsgericht gab der Klage
teilweise statt, rechnete aber den bereits erstatteten Umsatzsteuerbetrag wegen
Differenzbesteuerung in Höhe von 56,86 € von der Klageforderung ab. Auf die
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tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts T vom 26. Oktober 2004
(Geschäftsnummer
20 C 210 / 04) wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 09. November 2004 zugestellte Urteil legte die Beklagte und
Berufungsklägerin am 02. Dezember 2004 Berufung ein, begründete diese – nach
antragsgemäßer Fristverlängerung um einen Monat – am 09. Februar 2005 und
beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts T vom 26. Oktober 2004 die
Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Begründung im Sinne des § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil die (insoweitige) Klage
unbegründet ist, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der weiteren
Umsatzsteuer gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB.
Der Kläger kann Schadensersatz nur in dem Umfang fordern, wie ihm tatsächlich ein
Schaden entstanden ist, und somit auch nur unter Ansatz eines differenzbesteuerten
Wiederbeschaffungswertes. Die Abrechnung des Schadens erfolgt nämlich fiktiv
unter Zugrundelegung des Wertes des beschädigten Fahrzeugs, so dass nur die
Kosten der Ersatzsache zu ersetzen sind, die ein Surrogat für die beschädigte Sache
darstellt. Dieses Surrogat muss aber – bei der Schadensberechnung – wertmäßig
eben der zerstörten Sache entsprechen (BGH, Urteil vom 20. April 2004 [VI ZR 109 /
03]; Palandt / Heinrichs, BGB, 64. Auflage, Randnummern 15 bis 18 zu § 249). Danach
ist die umsatzsteuermäßige Behandlung davon abhängig, ob die Anschaffung eines
vergleichbaren Fahrzeugs bei einem Händler zu voller Umsatzsteuer, zu Differenz-
Umsatzsteuer oder – bei einem Privatkauf – ganz ohne Umsatzsteuer erfolgt.
Vorliegend ist zwischen den Parteien unter Hinweis auf das klägerseits eingeholte
Sachverständigengutachten unstreitig, dass dem verunfallten Fahrzeug
entsprechende Fahrzeuge "im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert
angeboten" werden.
Etwas Anderes gilt auch nicht, wenn – wie vorliegend – der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug mit einem höheren Wert als dem Wiederbeschaffungswert ankauft, so
dass die volle Umsatzsteuer bei dem Erwerb anfällt. Soweit dies umstritten ist
(vergleiche die Nachweise bei Palandt / Heinrichs, BGB, 64. Auflage, Randnummer 19
zu § 249), vermag die Kammer der Gegenansicht nicht zu folgen, weil nach den
Grundsätzen des (neuen) Schadensrechts die Abrechnung der Umsatzsteuer
konkret zu erfolgen hat, und zwar ausgehend von dem beschädigten Fahrzeug als
Maßstab der Schadensberechnung. Zum Unfallzeitpunkt war das klägerische
Fahrzeug neuneinhalb Jahre alt und verfügte über eine Kilometerlaufleistung von
181.252. Ausgehend von dem unstreitig Parteivorbringen, was auf den
Feststellungen des klägerseits beauftragten Sachverständigen beruht, kann unter
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normalen Umständen ein solches Fahrzeug nur noch differenzbesteuert im Sinne
des § 25a UStG erworben werden. Nur das ist der Maßstab für die
Schadensberechnung; erwirbt der Kläger ein anderes, höherwertiges Fahrzeug, kann
das nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil die Schadensverursachung dem
Geschädigten nur das Recht gibt, ein entsprechendes und vergleichbares Fahrzeug
zu erwerben, nämlich eines, das nur differenzbesteuert am Markt erhältlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Dabei hatte die Kammer
zu berücksichtigen, dass im Berufungsverfahren nur der Klageantrag bezüglich der
Umsatzsteuer angegriffen wurde, nicht aber die Kostenentscheidung bezüglich des
abgeschlossenen Vergleichs. Insoweit blieben die Kosten hinsichtlich der geltend
gemachten Fahrtkosten nach einem Streitwert von 86,40 € gegeneinander
aufgehoben. Danach besteht die Obsiegensquote der Klägerin anhand ihrer
letztendlich durchdringenden Anträge zu einem Streitwert von zusammen (43,20 € +
454,90 € =) 498,10 € gegenüber einem Gesamtstreitwert von 541,30 € in Höhe von 92
%; dem trägt die Kostenentscheidung Rechnung.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 10 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO zuzulassen, weil die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.