Urteil des LG Hagen vom 07.04.2003

LG Hagen: gesellschaft mit beschränkter haftung, eugh, komplementär, presse, einsichtnahme, gesellschafter, gemeinschaftsrecht, beschränkung, aussetzung, kommanditgesellschaft

Landgericht Hagen, 23 T 11/03
Datum:
07.04.2003
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 T 11/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, HR A 187
Tenor:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagen
des Landgerichts Essen vom 25.11.2002
(Az. 45 T 1 /02) sowie des Landgerichts Hagen vom 11.02.2003 (Az. 23
T 5/01) ausgesetzt.
G r ü n d e:
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I.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 12. März 2003 wurde gegen beide
Beteiligte u.a. ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 2.500,--EUR festgesetzt, nachdem
sie ihrer Verpflichtung, den Jahresabschluss für die Gesellschaft betreffend das
Geschäftsjahr vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 einzureichen, nicht nachgekommen
waren. Gesetzliche Grundlage für diese Verpflichtung sind die §§ 335 a Abs. 1 Nr. 1,
325 Abs. 1, 264 a HGB. Gegen diesen Beschluss ihnen am 18.03.2003 zugestellten
Beschluss haben beide Beteiligten am 24.03.2003 beim Landgericht eingehend form-
und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
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II.
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An der Vereinbarkeit des § 264 a HGB mit höherrangigem europäischem Recht
bestehen Zweifel.
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§ 264 a HGB wurde aufgrund der Richtlinie 90/605/EWG geschaffen. Soweit die
nationale Normsetzung, hier mit dem KapCoRiLiG vom 24.02.2000, zwingend dem
Gemeinschaftsrecht folgt, ist sie ebenso wie das sekundäre Gemeinschaftsrecht selbst
nicht am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen, sondern ist auf seine Vereinbarkeit mit
dem auf Gemeinschaftsrechtsebene gewährleisteten Grundrechtsschutz zu untersuchen
(BVerfG NJW 2001, S. 1267, 1268). Dies ist Aufgabe des EuGH. Dass der deutsche
Gesetzgeber darüberhinaus einen ihm im Rahmen der Umsetzung gewährten
Spielraum nicht oder nicht ausreichend genutzt und damit gegen deutsches
Verfassungsrecht verstoßen hätte, ist hingegen derzeit, auch in Anbetracht des
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Vortrages der Beteiligten, nicht ersichtlich.
Sollte sich die Richtlinie als unwirksam erweisen, wäre der Beschwerde letztlich
unabhängig von den weiter vorgebrachten Erwägungen stattzugeben. Denn dann
stünde fest, dass auch die in Vollzug der betreffenden Richtlinie ergangenen deutschen
Vorschriften nicht mit europäischem Recht vereinbar wären und folglich nicht mehr
angewandt werden dürften.
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In dem Verfahren Landgericht Hagen Az. 23 T 5/01 sind dem EuGH - teilweise identisch
mit dem Beschluss des Landgerichts Essen - folgende Fragen zur Entscheidung
vorgelegt worden:
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1.)
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Konnte sich die Europäische Gemeinschaft zum Erlass der KapCoRiLi (Richtlinie
90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten
Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs) auf Art. 54 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 3 lit. g.) EGV a.F. stützen, obwohl diese Richtlinie
Einsichtsrechte auch für nicht schutzbedürftige Dritte gewährt?
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2.)
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Ist die Richtlinie 90/605/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG
insoweit mit dem Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, als
dadurch die Kommanditgesellschafter, deren persönlich haftender Gesellschafter
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, verpflichtet werden, den
Jahresabschluss und den Lagebericht insbesondere ohne Beschränkung des
Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen zu legen?
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3.)
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Ist die Richtlinie 90/605/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG
insoweit mit den Gemeinschaftsgrundrechten der Presse- und Rundfunkfreiheit
vereinbar, als dadurch die Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender
Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und die im Bereich
des Presse- und Verlagswesens bzw. im Rundfunkbereich tätig sind, verpflichtet
werden, den Jahresabschluss und den Lagebericht insbesondere ohne
Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen zu
legen?
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4.)
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Ist die Richtlinie 90/605/EWG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
vereinbar, als sie zu einer Benachteiligung der Kommanditgesellschaften, deren
Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gegenüber
Kommanditgesellschaften, deren Komplementär eine natürliche Person ist, führt,
obwohl die Gläubiger der GmbH & Co. KG durch die Offenlegungspflicht der GmbH
besser geschützt werden als Gläubiger einer Kommanditgesellschaft, deren
Komplementär als natürliche Person keinen Offenlegungspflichten unterliegt?
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Ist die Entscheidung des EuGH mithin auch für dieses Verfahren vorgreiflich, so ist in
entsprechender Anwendung des § 148 ZPO die Aussetzung anzuordnen.
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