Urteil des LG Giessen vom 25.07.2007

LG Gießen: kündigung, mietvertrag, vermietung, stellvertretung, vermieter, wohnraummiete, verwaltungsrecht, räumung, quelle, zivilprozessrecht

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Gericht:
LG Gießen 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 S 130/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 164
BGB
Wohnraummiete: Eheleute als Vermieter und Kündigung in
Stellvertretung
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die
Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die
Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat außerdem keine
grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts
nicht.
Gründe
Das Amtsgericht hat zu Recht den in der Berufungsinstanz weiterverfolgten
Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Räumung des Apartments Nr. 19
in der ... Straße ... in ... nicht anerkannt.
Die Kündigungen vom 23.3.2006 und 20.12.2006 sind unwirksam und haben das
Mietverhältnis nicht beendet, weil sie nur vom Kläger erklärt worden sind.
Der Auffassung des Klägers, der Mietvertrag sei nur mit ihm geschlossen worden,
weil für eine vertragliche Verpflichtung seiner Ehefrau deren ausdrückliche
namentliche Nennung nicht entbehrlich sei, kann nicht gefolgt werden. Denn es
genügt, dass die Person des Vertretenen bestimmbar ist (BGH, NJW 1989, 164).
Der Name des Vertretenen braucht nicht genannt zu werden (BGH LM Nr. 10).
Zweifel daran, wer mit der Bezeichnung "Eheleute ..." gemeint ist, können nicht
bestehen.
Soweit die Berufung darauf abstellt, der Kläger habe klar zu Ausdruck bringen
müssen, wenn er seinen Ehepartner vertreten wolle, so ist diese Voraussetzung im
vorliegenden Fall gegeben, weil – wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat – der
Kläger das Mietvertragsformular selbst ausfüllte, so dass seine eigene Eintragung
"Eheleute ..." nur als Wille, seine Ehefrau zu vertreten, verstanden werden kann.
Auch der Hinweis, dass ein Vertrag auch mit dem anderen Ehegatten nicht
lediglich dadurch zustande komme, wenn dieser der Vermietung zustimme, kann
der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Amtsgericht hat festgestellt,
dass die Ehefrau des Klägers einer Vermietung auch in ihrem Namen zugestimmt
habe, nicht lediglich einer Vermietung durch den Kläger.
Der Auffassung des Klägers, die Grundsätze für den Abschluss des Mietvertrages
müssten auch auf die Kündigung angewendet werden, so dass er auch allein zur
Kündigung berechtigt sein müsse, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger kann
allein einen Mietvertrag abschließen und ihn dann auch allein kündigen. Wenn er
allerdings – wie im vorliegenden Fall – den Mietvertrag auch im Namen seiner
Ehefrau abschließt, muss er die Kündigung auch in ihrem Namen aussprechen,
weil die Kündigung von allen Mietern oder Vermietern ausgesprochen werden
muss und sich dies aus dem Kündigungsschreiben auch ergeben muss (vgl.
Schmidt/Futterer-Blank, § 542, Rdnr. 41).
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Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer dem Kläger zur Vermeidung einer
Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen
Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen
könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen
Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der
Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine
deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren
für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren
halbiert würden.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.8.2007.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.