Urteil des LG Giessen vom 19.02.2008

LG Gießen: reifen, unfall, kollision, haftpflichtversicherung, regress, ergänzung, quelle, zivilprozessrecht, nebenintervention, abweisung

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Gericht:
LG Gießen 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 S 330/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 39 VVG, § 39aF VVG
Kfz-Haftpflichtversicherung: Regress nach Nichtzahlung
der Folgeprämie bei Regulierung unberechtigter
Forderungen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.9.2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts ... abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; die durch die
Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Streithelfer zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der auf Zahlung von
1.936,84 Euro wegen des Regresses der Klägerin nach Zahlung an den Streithelfer
aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.5.2004 gerichteten Klage erreichen will, ist
begründet.
Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird
zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Kammer hat aufgrund der Beschlüsse
vom 22.1.2007 (Bl. 184 f.) und 30.3.2007 (Bl. 207 f.) ergänzend Beweis erhoben
durch die Anordnung der Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen ... und
durch Vernehmung des Streithelfers als Zeugen sowie des Zeugen ... Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen der
Kammer vom 27.3.2007 (Bl. 199 - 203) und 29.1.2007 (Bl. 314 - 318) und der
Sitzung des Rechtshilfegerichts vom 1.6.2007 (Bl. 216 - 220) sowie die schriftliche
Gutachtenergänzung des Sachverständigen ... vom 18.9.2007 (Bl. 274 - 280)
Bezug genommen. Aufgrund der in der Berufungsinstanz durchgeführten
Beweisaufnahme steht fest, dass ein Schaden an der Vorderradgabel des
Motorrades des Streithelfers durch den Unfall nicht entstanden sein kann. Denn
bei der Kollision kam eine Krafteinwirkung auf die Vorderradgabel nicht zustande
(vgl. Seite 10 des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 2.6.2006, Bl. 113).
Dementsprechend ist es für die Entscheidung unerheblich, ob nach dem
behaupteten Unfall die Vorderradgabel tatsächlich verbogen war, weil, wie der
Sachverständige ... nochmals in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung
vom 29.1.2008 nachvollziehbar, widerspruchsfrei und insgesamt überzeugend
dargestellt hat, eine Kraft nur auf den Reifen gewirkt haben konnte, was nur dazu
führen konnte, dass das Motorrad verschoben wurde, umfiel oder dass
Beschädigungen am Reifen auftraten, nicht aber an der Gabel. Etwas anderes
kann sich auch nicht daraus ergeben, dass das Lenkradschloss eingerastet
gewesen sein soll. Die Kammer folgt auch insoweit den Feststellungen des
Sachverständigen ... in seiner schriftlichen Gutachtenergänzung vom 18.9.2007,
nach denen das Einrasten des Lenkradschlosses auf die Beweglichkeit des Reifens
keinen Einfluss hat und das Motorrad bei einem schrägen Anstoß nicht
eingeklemmt wird, sondern umfällt bevor es zu einer Kickung, Verdrehung oder
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eingeklemmt wird, sondern umfällt bevor es zu einer Kickung, Verdrehung oder
Stauchung der Vorradgabel kommt. Soweit nach den Feststellungen des
Sachverständigen ... die Beschädigungen von Reifen, Felge und Speichen aufgrund
des behaupteten Unfallhergangs in Betracht kommen, ist nicht bewiesen, dass
diese Beschädigungen durch den Unfall verursacht wurden. Voraussetzung für
eine Beschädigung ist, dass der Reifen eingeklemmt wurde. Dies steht jedoch
nicht fest. Soweit der Streithelfer ein Einklemmen in seinen Aussagen dargestellt
hat, verbleiben Zweifel an seinen Angaben, weil er ebenfalls geschildert hat, dass
die Vorderradgabel durch die behauptete Kollision verbogen wurde, was nach den
Feststellungen des Sachverständigen ... falsch ist. Auch aufgrund der Aussage des
Zeugen ... kann ein Einklemmen des Vorderrades nicht als bewiesen angesehen
werden. Der Zeuge ... hat ausgesagt, sich ziemlich sicher zu sein, dass das
Motorrad sofort bei dem Anstoß umgefallen sei, und er denke, dass der Anstoß an
der Gabel erfolgt sei.
Unter Zugrundelegung des danach feststehenden Sachverhalts war das
angefochtene Urteil abzuändern (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und die Klage
abzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung
von 1.936,84 Euro im (§§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG, 426 BGB). Die Klägerin hat ihre
Verpflichtung zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche und zur
sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt, so dass der
Beklagte die Feststellung der Ansprüche des Streithelfers durch die Klägerin nicht
nach § 3 Nr. 10 PflVG gegen sich gelten lassen muss. Eine pflichtwidrige
Regulierung liegt unter anderem dann vor, wenn der Versicherungsnehmer jegliche
Schadensverursachung bestreitet (vgl. OLG Köln, RuS 1992, 261; Feycock-
Jacobsen, Kraftfahrtversicherung, § 3 PflVG, Rdnr. 66). Dies war der Fall, weil der
Beklagte in seiner Unfallschilderung vom 22.6.2004 mitgeteilt hat, dass kein
Schaden am Motorrad eingetreten sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 und
713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lagen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.