Urteil des LG Giessen vom 10.03.2005

LG Gießen: auflage, kaution, zwangsvollstreckung, hinreichender tatverdacht, hinterleger, einzahlung, herkunft, verfügung, begünstigung, vortat

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 66/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 261 Abs 1 S 2 StGB
(Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus
einer Katalogtat stammenden Kautionszahlung in eigenem
Namen)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen vom 02.09.2003
wird mit der Abänderung zur Hauptverhandlung zugelassen, daß das dem
Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen als Geldwäsche, Begünstigung und
Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung und darüber hinaus in Tateinheit
hierzu als Betrug zu würdigen ist und zusätzlich zu dem in der Anklageschrift
enthaltenen Vorwurf der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB auch der
hinreichende Tatverdacht gemäß Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 dieser Vorschrift besteht.
Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main - allgemeine
Strafkammer - eröffnet, vor dem die Hauptverhandlung stattzufinden hat.
Die Bestimmung der berufsrichterlichen Besetzung des Spruchkörpers in der
Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) bleibt der Strafkammer vorbehalten.
Gründe
I.
1.
In der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, jeweils tateinheitlich
einen Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a StGB genannten
rechtswidrigen Tat - gewerbsmäßiger Betrug - herrührt, verborgen und dessen
Herkunft verschleiert zu haben (§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB), einem anderen, der
eine rechtswidrige Tat - gewerbsmäßigen Betrug - begangen hat, in der Absicht
Hilfe geleistet zu haben, ihm die Vorteile der Tat zu sichern (§ 257 Abs. 1 StGB),
und einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat -
Vereiteln der Zwangsvollstreckung - Hilfe geleistet zu haben.
Nach Aktenlage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Der Angeklagte verteidigte seit dem 05.08.2002 in dem bei der Staatsanwaltschaft
Gießen geführten Strafverfahren 701 Js 19066/01 gemeinsam mit Rechtsanwalt RA
1 den gesondert verfolgten Beschuldigten A.
Gegen diesen hatte das Amtsgericht Gießen am 24.07.2002 wegen Betruges in
180 - wegen gewerbsmäßigen Handelns jeweils besonders schweren - Fällen einen
Haftbefehl erlassen, da der dringende Tatverdacht bestand, daß A als
Geschäftsführer der Firmen B und C in der Zeit von 11.02.2000 bis 08.05.2002
sogenannte Schulversionen von Computerprogrammen von der Firma D ...
erworben und diese zu einem erheblich höheren Preis als sogenannte
Vollversionen verkauft hatte. Der D ... ist hierdurch ein Schaden von jedenfalls
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Vollversionen verkauft hatte. Der D ... ist hierdurch ein Schaden von jedenfalls
1.008.446 € entstanden. Als Haftgrund nahm das Amtsgericht wegen der
Auslandsbeziehungen und des beträchtlichen Auslandsvermögens As sowie im
Hinblick auf die gegen diesen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemachten
Schadensersatzansprüche das Bestehen einer Fluchtgefahr an.
Rund zwei Monate vor Erlaß des Haftbefehls, am 27.05.2002, hatte A einen Betrag
von 2,1 Millionen € auf ein von ihm in seinem Heimatland Ägypten unterhaltenes
Konto überwiesen. Dieser Betrag stammte - ebenso wie ein weiterer Betrag von 1
Million €, den A bereits im April 2002 auf ein privates Konto in der Schweiz
überwiesen hatte, aus einer im August des Jahres 2001 vorgenommenen
Gewinnausschüttung seiner bereits genannten Gesellschaften in Höhe von 14
Millionen DM (= 7.158.086,34 €), wovon 8.034.372,34 DM (= 4.107.909,35 €) zur
Auszahlung kamen. In dieser Gewinnausschüttung enthalten war der bereits
erwähnte Schadensbetrag von 1.008.446 € aus den im Haftbefehl aufgeführten
Betrugstaten.
Am 05.08.2002 wurde A aufgrund des oben genannten Haftbefehls verhaftet und
in Untersuchungshaft genommen. Am gleichen Tag erwirkte die D ... bei dem
Landgericht Frankfurt am Main wegen Urheberrechtsverletzungen und unerlaubter
Handlung einen Arrestbefehl gegen A und die B wegen einer Forderung in Höhe
von 10.204.788,03 €, durch den der dingliche Arrest in das Vermögen der beiden
vorgenannten Personen angeordnet wurde (Aktenzeichen 2/6 O 300/02). Dabei
wurde hinsichtlich des Komplexes Schulversionen ein Schaden von 1.750.662,97
Euro in Ansatz gebracht. Seit dem Erlaß des Arrestbefehls betreibt die D ... dessen
Vollziehung in das Vermögen As. Auf den Widerspruch des Letztgenannten hin
wurde der gegen ihn verhängte dingliche Arrest durch Teilurteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 13.11.2002 bestätigt. In den Urteilsgründen heißt es, A
gebe zu, angeordnet zu haben, Schulversionen zu kaufen, diese zu verändern und
als Vollversionen teurer zu verkaufen, wobei er gewußt habe, daß
Berechtigungsscheine in unzulässiger Weise mehrfach benutzt würden. Die gegen
das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des gesondert verfolgten A ist
durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2003
zurückgewiesen worden.
Nach der Verhaftung A.s bemühten sich dessen zweiter Verteidiger, Rechtsanwalt
RA 1, und der Angeklagte um eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Dabei
wurde seitens der Staatsanwaltschaft, wie sich dem Protokoll des
Haftprüfungstermins vom 29.08.2002 entnehmen läßt, eine Sicherheit von drei
Millionen € für erforderlich gehalten, wobei die Staatsanwaltschaft darauf drang,
daß die Sicherheit mittels der in das Ausland überwiesenen Gelder, insbesondere
der nach Ägypten überwiesenen Summe von 2,1 Millionen € geleistet werde.
Schließlich einigten sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung am 11.10.2002 auf
eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2,5 Millionen €. Diese sollte sich aus dem am
27.05.2002 nach Ägypten überwiesenen Betrag und weiteren Geldern, die A trotz
der von der D ... betriebenen Zwangsvollstreckung noch zur Verfügung standen,
zusammensetzen.
Über den Inhalt der im Zusammenhang mit der Haftverschonung des
Beschuldigten A geführten Gespräche vermerkte der zuständige Staatsanwalt E in
einer an das Amtsgericht Gießen - Ermittlungsrichter - gerichteten Verfügung vom
28.01.2003 (Bl. 69/I d.A.) unter anderem folgendes:
„Bereits vor der Verschonung wurde durch die Verteidigung darauf hingewiesen,
daß das nach Ägypten überwiesene Geld des Beschuldigten (2.000.000,-- €) sowie
das Geld von einem Festgeldkonto für die Kaution verwendet werden soll. Hierauf
hatte bereits RA 2 in mehreren Telefonaten hingewiesen, mit denen er eine
Kaution von nur 2.000.000,-- € anstrebte: Es stehe dem Beschuldigten nur dieser
in Ägypten befindliche Betrag zur Verfügung. RA 1 hatte in dem der Verschonung
vorausgegangenen persönlichen Gespräch vom Freitag, den 11.10.2002
gegenüber dem Unterzeichner klargestellt, daß As Geld aus Ägypten zur Leistung
der Kaution in die Bundesrepublik überwiesen werde. Unter Berücksichtigung von
weiteren Geldern aus einem Festgeldkonto wurde darauf hin eine Kaution von
2.500.000 € vereinbart. Dabei wies RA 1 auch darauf hin, daß beabsichtigt sei, die
Kaution in einer Weise zu leisten, daß sie dem Zugriff der Gläubiger entzogen sei.“
Bereits am 08.10.2002 hatte der Angeklagte bei der ...kasse O1 ein „Zins- und
Cash“-Konto (Kontonummer ...) auf seinen Namen und unter Angabe seiner
Privatanschrift sowie mit der Erklärung, für eigene Rechnung zu handeln, eröffnet,
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Privatanschrift sowie mit der Erklärung, für eigene Rechnung zu handeln, eröffnet,
für das er alleine verfügungsberechtigt war (Bl. 214/I d.A.). Ausweislich eines an
den Angeklagten gerichteten Schreibens der ...kasse O1 vom 06.04.2004 (Bl.
636/III d.A.) wurde bei der Kontoeröffnung besprochen, daß der eingehende Betrag
nicht für den Angeklagten bestimmt sei, sondern als Kautionszahlung für ein
Strafverfahren zur Freilassung eines Untersuchungshäftlings diene.
Am 11.10.2002 wurden auf dieses Konto auf Veranlassung As 2.096.850 € von
dessen Bankkonto in Ägypten überwiesen. Diesen Betrag überwies der Angeklagte
am 14.10.2002 an die Gerichtskasse O1. Zusätzlich wurden zur Vervollständigung
der Kautionssumme noch weitere 403.200 € eingezahlt, die von einem
Inlandskonto des Beschuldigten A bei der ... bank stammten.
In dem am 16.10.2002 bei dem Amtsgericht Gießen - Hinterlegungsstelle -
gestellten Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen über den Betrag von
2.500.050 Euro gab der Angeklagte unter Voranstellung seiner Berufsbezeichnung
„Rechtsanwalt“ und unter Angabe seiner Kanzleianschrift sich selbst als
Hinterleger und für den Fall der Freigabe der Sicherheit auch als
Empfangsberechtigten an. Mit Beschluß vom 16.10.2002 setzte das Amtsgericht
Gießen den Haftbefehl gegen A sodann unter anderem unter der Bedingung außer
Vollzug, daß letzterer eine Kaution von 2,5 Millionen € bei der Gerichtskasse O1 zu
hinterlegen habe.
Am 10.12.2002 erließ das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der D ... in
Vollziehung des Arrestbefehls einen Pfändungsbeschluß, wonach alle angeblichen
Forderungen und Ansprüche As gegen das Land Hessen als Drittschuldner,
vertreten durch das Amtsgericht Gießen, Hinterlegungsstelle, auf Auszahlung bzw.
Herausgabe der hinterlegten Geldbeträge gepfändet werden. Die Pfändung blieb
indes ohne Erfolg, da die Gerichtskasse diese nicht anerkannte und darauf verwies,
Hinterleger sei nicht der Schuldner A, sondern der Angeklagte im eigenen Namen.
Diesen Umstand teilte der Bevollmächtigte der D ..., Rechtsanwalt RA3, mit
Schriftsatz vom 13.12.2002 dem Ermittlungsrichter des Amtsgericht Gießen mit
und wiederholte seine bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2002 geäußerte Bitte um
Überprüfung, für wen der Angeklagte den Kautionsbetrag hinterlegt habe. Die
Staatsanwaltschaft richtete daraufhin an das Amtsgericht die Bitte, bei dem
Angeklagten nachzufragen, ob er die Kaution als Vertreter des Beschuldigten oder
im eigenen Namen eingezahlt habe. Der Angeklagte teilte hierauf durch
Schriftsatz vom 19.12.2002 (Bl. 68/I d.A.) mit, zu der Anfrage von Rechtsanwalt
RA3 werde nach seinem Jahresurlaub ab dem 06.01.2003 Stellung genommen
werden. Eine solche Stellungnahme blieb indes aus. Daraufhin ordnete das
Amtsgericht Gießen auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der
Geschäftsräume des Angeklagten an. Die gegen diesen Beschluß gerichtete
Beschwerde des Angeklagten ist durch das Landgericht Gießen mit Beschluß vom
03.06.2003 als unbegründet verworfen worden.
Bei der am 03.04.2003 vorgenommenen Durchsuchung der Geschäftsräume des
Angeklagten wurden unter anderem der Eröffnungsantrag des bereits erwähnten
Kontos des Angeklagten bei der ...kasse O1 sowie mehrere den Sachverhalt der
Kautionsleistung betreffende Aktennotizen des Angeklagten beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme ist durch Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom 04.04.2003
richterlich bestätigt worden.
Am 19.09.2003 erwirkte die D ... einen Pfändungsbeschluß des Amtsgerichts
Gießen hinsichtlich der Forderung As gegen den Angeklagten auf Rückzahlung der
Kaution im Falle der Freigabe.
Bereits mit Schriftsatz vom 26.02.2003 hatte der Bevollmächtigte der D ...,
Rechtsanwalt RA3, gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet und einen
Strafantrag gestellt.
2.
Das Landgericht Gießen hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 22.04.2004 die
Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Zur
Begründung hat die Strafkammer im wesentlichen ausgeführt, der Annahme eines
hinreichenden Tatverdachts der Geldwäsche stehe - neben Zweifeln hinsichtlich
der Herkunft des überwiesenen Betrages aus der Katalogtat des gewerbsmäßig
begangenen Betruges - entgegen, daß eine Verschleierung der Herkunft des zur
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begangenen Betruges - entgegen, daß eine Verschleierung der Herkunft des zur
Sicherheitsleistung eingesetzten Geldes schon deshalb nicht vorliege, weil die
Staatsanwaltschaft Kenntnis hierüber gehabt und die Ausgestaltung der
Sicherheitsleistung der zuvor zwischen der Verteidigung und der
Staatsanwaltschaft getroffenen Absprache entsprochen habe. Dem stehe auch die
von dem Angeklagten vorgenommene Einzahlung der Sicherheit im eigenen
Namen nicht entgegen, weil angesichts des Auftretens des Angeklagten als
Rechtsanwalt unter seiner Kanzleianschrift sowie im Hinblick auf die Höhe des
eingezahlten Betrages sowohl für die Strafverfolgungsbehörde als auch für die D ...
erkennbar gewesen sei, von wem das Geld stamme. Daß das Bankkonto, von dem
aus der Angeklagte die Überweisung an die Gerichtskasse vorgenommen habe,
auf seinen Namen eingerichtet gewesen sei, ändere an dem Fehlen eines
hinreichenden Tatverdachts der Geldwäsche nichts.
Das Verhalten des Angeklagten erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 261
Abs. 2 StGB. Der Angeklagte habe sich das zur Sicherheitsleistung dienende Geld
weder verschafft noch dieses verwahrt. Sein Verhalten ähnele vielmehr einem -
nicht tatbestandsmäßigen - Zuführen des Geldes an die Ermittlungsbehörden.
Mangels Tathandlung könne daher offenbleiben, ob aufgrund der durch das
Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 30.03.2004 (NJW 2004, 1305)
aufgezeigten Maßstäbe nicht auch für die dort nicht verfahrensgegenständlichen
Tathandlungen des § 261 StGB ein direkter Vorsatz hinsichtlich der Herkunft des
Geldes aus einer der Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a StGB
erforderlich sei.
Ein hinreichender Tatverdacht der Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung
bestehe ebenfalls nicht. Eine Vollstreckungsmöglichkeit der Gläubiger direkt in den
Kautionsbetrag, die hätte vereitelt werden können, habe zu keinem Zeitpunkt
bestanden, da sich das Geld zunächst auf einem Konto in Ägypten befunden habe,
auf welches die D ... trotz ihres vorläufigen inländischen Titels nicht ohne weiteres
alsbald habe zugreifen können und der gesondert verfolgte A nach dem Inhalt des
Haftverschonungsbeschlusses nicht verpflichtet gewesen sei, den Kautionsbetrag
im eigenen Namen zu hinterlegen. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß durch
den gewählten Weg der Einzahlung der Sicherheit über ein Konto des Angeklagten
erst eine - wenn auch nicht direkte und etwas erschwerte -
Vollstreckungsmöglichkeit in Bezug auf den Kautionsbetrag geschaffen worden sei.
Hieraus ergebe sich zugleich, daß es auch hinsichtlich der angeklagten
Begünstigung an einem hinreichenden Tatverdacht fehle.
II.
1.
Die gegen den Nichteröffnungsbeschluß des Landgerichts gerichtete sofortige
Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch
statthaft (§§ 210 Abs. 2, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).
2.
Sie hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Eröffnung des
Hauptverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Nach § 203 StPO ist die Eröffnung des
Hauptverfahrens zu beschließen, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des
vorbereitenden Verfahrens der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend
verdächtig ist. Das ist der Fall, wenn bei einer vorläufigen Tatbewertung seine
Verurteilung wahrscheinlich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 203, Rdnr.
2; Tolksdorf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 203, Rdnr. 5).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist diese Wahrscheinlichkeit nach dem
bisherigen Ermittlungsergebnis gegeben.
Der Angeklagte ist der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB), der Begünstigung
(§ 257 Abs. 1 StGB) sowie der Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§§
288 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) hinreichend verdächtig. Darüber hinaus besteht der
hinreichende Verdacht des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) und der Geldwäsche in
Gestalt des § 261 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB. Das Hauptverfahren war mithin, da das
Gericht bei der Beschlußfassung nicht an die Anträge und die rechtliche
Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden ist (§ 206 StPO) und das
Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung anstelle des Erstgerichts zu
treffen hat (§ 309 Abs. 2 StPO), auch insoweit zu eröffnen.
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a.
Im Vordergrund des dem Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehens steht die
Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung. Insoweit besteht hinreichender
Tatverdacht. Der Angeklagte hat sowohl durch das Eröffnen des Kontos bei der
...kasse O1 zum Zwecke des Empfangs des Überweisungsbetrages aus Ägypten
als auch durch die Einzahlung des Kautionsbetrages bei der Gerichtskasse im
eigenen Namen seinem damaligen Mandanten A bei dessen vorsätzlichem
Vereiteln der Zwangsvollstreckung - der Haupttat - Hilfe geleistet.
aa.
Daß dem gesondert verfolgten A damals die Zwangsvollstreckung drohte, steht
außer Zweifel, da die D ... bereits am 05.08.2002 einen Arrestbefehl erwirkt hatte,
aus dem sie seitdem, wie A bekannt war, die Vollziehung betrieb. Auch wenn der
Vollzug des Arrests noch keine Zwangsvollstreckung im Sinne des § 288 Abs. 1
StGB darstellt, weil der Arrest nur der Sicherung des angeblichen Anspruchs dient,
macht er dem Schuldner doch deutlich, daß eine Zwangsvollstreckung droht, was
für den Tatbestand des § 288 Abs. 1 StGB ausreicht (Eser/Heine in
Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 288, Rdnr. 6; Tröndle/Fischer, 52. Auflage,
§ 288 StGB, Rdnr. 3; Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, §
288, Rdnr. 9 und 16). Ebenso reicht die bisher nur im Arrestverfahren
vorgenommene Prüfung des Bestehens der Zahlungsansprüche der D ... aus, um
jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium - wie für § 288 Abs. 1 StGB
erforderlich - von einer Begründetheit des der drohenden Zwangsvollstreckung
zugrunde liegenden Anspruchs auszugehen. Immerhin ist der Arrestbefehl auf den
Widerspruch As hin nicht nur durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main,
sondern auf die hiergegen gerichtete Berufung auch durch das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main bestätigt worden.
bb.
In Kenntnis der drohenden Zwangsvollstreckung schaffte A durch die Überweisung
von 2.096.850 € aus Ägypten auf das Konto des Angeklagten sowie durch die
Zuleitung weiterer 403.200 € an die Hinterlegungsstelle insgesamt rund 2,5
Millionen € aus seinem Vermögen beiseite im Sinne des § 288 Abs. 1 StGB. Von
einem Beiseiteschaffen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der betreffende
Gegenstand etwa durch Verstecken oder Unterbringen an einer Stelle, an der ihn
der Gläubiger nicht vermutet, der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen oder
letztere erschwert wird (Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage,
§ 288, Rdnr. 30; Eser/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 288, Rdnr.
17; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 288 StGB, Rdnr. 10; vgl. auch BGHSt 34, 309,
310). Dies ist hier der Fall. Für die D ... als Gläubigerin war weder zu erwarten noch
zu erkennen, daß sich Gelder ihres Schuldners A zumindest zeitweise - was für die
Erfüllung des Tatbestandes des § 288 Abs. 1 StGB ausreicht - auf einem ihrem
direkten Zugriff entzogenen Privatkonto des Angeklagten befanden und dort
sowohl dessen Zugriff als auch demjenigen seiner Gläubiger ausgesetzt waren.
Eine Erschwerung der Zwangsvollstreckung war auch mit der sodann erfolgten
Einzahlung der Kaution durch den Angeklagten im eigenen Namen und unter
Angabe der eigenen Person als Hinterleger verbunden. So konnte die D ... als
Gläubigerin ihren Anspruch nur mit Verzögerung und zudem belastet mit etwaigen
Ansprüchen des Angeklagten oder gegen diesen durchsetzen. Als weitere
Erschwerung kommt hinzu, daß aufgrund der Verwendung des Geldes des
Beschuldigten A als Haftkaution - anders als bei einem Verbleib des Geldes in
Ägypten - das Risiko eines Verfalls des Kautionsbetrages zugunsten der
Staatskasse im Falle einer Flucht As begründet wurde.
Hinsichtlich des Vorgangs der Einzahlung der Kaution durch den Angeklagten im
eigenen Namen ist, obwohl nicht der Vollstreckungsschuldner A, sondern der
Angeklagte handelte, ersterer als (unmittelbarer) Täter anzusehen (vgl.
Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 288 StGB, Rdnr. 5).
Der Annahme einer Erschwerung der Zwangsvollstreckung durch die oben
aufgezeigte Art der Einzahlung der Kaution kann nicht, wie die Verteidigung unter
Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom
05.08.1997 (StV 2000, 509) und ein Urteil des Landgerichts München I vom
10.01.2003 meint, mit Erfolg entgegengehalten werden, der Antrag auf
Rückzahlung der Kaution sei bis zu deren Freigabe (§ 123 StPO) nicht abtretbar
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Rückzahlung der Kaution sei bis zu deren Freigabe (§ 123 StPO) nicht abtretbar
und daher im Wege der Arrestvollziehung oder Zwangsvollstreckung auch nicht
pfändbar, so daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Art der
Kautionseinzahlung zu keiner Verschlechterung der Vollstreckungsmöglichkeiten
der D ... gegenüber einer Hinterlegung namens des Beschuldigten A geführt habe.
Daß der Rückzahlungsanspruch des Hinterlegers nach Freigabe der Kaution
gepfändet werden kann, steht außer Streit (vgl. OLG Frankfurt NJW 1983, 295;
Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 123, Rdnr. 5 und § 111 d, Rdnr. 14). Es ist
entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung kein sachlicher Grund
dafür erkennbar, daß für den Zeitraum vor der Freigabe etwas anderes gelten
sollte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des
Oberlandesgerichts München, die im Schrifttum auf Kritik gestoßen sind (vgl.
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Auflage, Rdnr. 579 und Fußnote 447;
Sättele StV 2000, 510), eine Unabtretbarkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs
wegen sonst eintretender Veränderung des Inhalts der Forderung (§ 399 Alt. 1
BGB) tragen.
Jedenfalls aber rechtfertigen die Gründe des Urteils des Oberlandesgerichts
München, in dem es allein um die Frage der Abtretbarkeit des
Kautionsrückzahlungsanspruchs ging, nicht die Annahme von dessen
Unpfändbarkeit bis zum Zeitpunkt der Freigabe. Denn es ist auch unter
Berücksichtigung des besonderen Zwecks der Haftkaution nicht ersichtlich, warum
der Gläubiger nach deren Einzahlung schlechter stehen soll als zuvor. Umgekehrt
besteht auch kein schützenswertes Interesse des Inhaftierten, vor einer Pfändung
in seinen Anspruch auf Herausgabe der Haftkaution bis zu deren Freigabe bewahrt
zu werden, da er im Falle einer solchen Pfändung nicht schlechter steht, als wenn
der Gläubiger schon vor Einzahlung der Kaution vollstreckt hätte. Zudem hätte es
der Inhaftierte anderenfalls in der Hand, mit der Entscheidung, ob und zu welchem
Zeitpunkt er Gelder als Haftkaution hinterlegt, den Umfang der
Vollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger zu bestimmen.
Die Annahme, daß der Anspruch auf Rückzahlung der Haftkaution bereits vor
deren Freigabe pfändbar ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. Letzterer hat im Urteil vom 24.06.1985 (BGHZ 95, 109 - 3.
Zivilsenat -), in dem es um die - im Ergebnis verneinte - Möglichkeit einer
Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit einer Steuerforderung
ging, ausgeführt, der Staat könne (jedoch) wie jeder andere Gläubiger auch schon
die zukünftige Rückzahlungsforderung pfänden, solange sie dem Schuldner
zustehe. Hierbei wurde auf eine frühere Entscheidung des 8. Zivilsenats (BGHZ 53,
29) Bezug genommen, wonach pfändbar und zur Überweisung geeignet auch
betagte, bedingte und sogar künftige Forderungen seien, letztere jedenfalls dann,
wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner
bestehe, aus der die künftige Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des
Drittschuldners bestimmt werden könne. Dieser Rechtsprechung hat sich das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 20. Zivilsenat -, insbesondere auch
hinsichtlich der Pfändbarkeit des zukünftigen Kautionsrückzahlungsanspruchs,
angeschlossen (Beschluß vom 03.02.2000, StV 2000, 509).
Mithin vermag das Vorbringen der Verteidigung nichts an dem Vorliegen des
Tatbestandsmerkmals des Beiseiteschaffens durch Erschwerung der
Zwangsvollstreckung zu ändern. Im übrigen würde die Annahme einer
Unpfändbarkeit des hinterlegten Geldes bis zu dessen Freigabe erst recht eine
Erschwerung der Zwangsvollstreckung bedeuten.
cc.
Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß darauf abstellt, ein
Beiseiteschaffen eines Teils des Vermögens von A sei schon deshalb zu verneinen,
weil durch die Veranlassung der Überweisung des Geldes aus Ägypten und die sich
hieran anschließende Handlungsweise des Angeklagten eine
Zwangsvollstreckungsmöglichkeit für die Gläubigerin überhaupt erst geschaffen
worden sei, geht diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht fehl. Dem
inhaftierten, seine Freilassung anstrebenden A blieb, da er im Inland über keinen
der geforderten Kaution entsprechenden freien Geldbetrag verfügte, keine andere
Möglichkeit, als zusätzliche Geldmittel von einem seiner Auslandskonten in die
Bundesrepublik zu übertragen. Demgemäß kommt es maßgeblich darauf an, auf
welche Weise diese Übertragung erfolgte. Wie bereits ausgeführt, geschah dies in
der Art, daß hiermit sowohl eine Erschwerung als auch eine Risikoerhöhung für die
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der Art, daß hiermit sowohl eine Erschwerung als auch eine Risikoerhöhung für die
Gläubiger verbunden war.
dd.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist davon auszugehen, daß der
Haupttäter in der Absicht handelte, die Befriedigung seiner Gläubiger, namentlich
der D ..., zu vereiteln. Wie dem unter Ziffer I. bereits erwähnten Vermerk des mit
den Ermittlungen gegen A befaßten zuständigen Staatsanwalts E vom 28.01.2003
zu entnehmen ist, hat As weiterer Verteidiger, Rechtsanwalt RA 1, im Rahmen
eines am 11.10.2002 mit E geführten Gespräch darauf hingewiesen, es sei
beabsichtigt, die Kaution in einer Weise zu leisten, daß sie dem Zugriff der
Gläubiger entzogen sei.
Warum die Strafverfolgungsbehörden diese, durch das Handeln des Angeklagten
konsequent in die Tat umgesetzte Erklärung des RA 1 bisher nicht zum Anlaß
genommen haben, auch gegen diesen - in gleicher Weise wie gegen den
mitverteidigenden Angeklagten - ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, erhellt
sich dem Senat nicht, zumal nicht nur Antragsdelikte im Raum stehen.
Ebenso verwundert es, daß die Staatsanwaltschaft in Kenntnis der sehr deutlichen
Äußerung des Verteidigers RA 1 an ihrer befürwortenden Haltung in Bezug auf eine
Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen A festgehalten hat. Denn die für die
Leistung der Kaution in Aussicht gestellten Gelder kamen - zumindest soweit sie
aus Straftaten stammten - als fluchthemmende Sicherheit nicht in Betracht.
Aufgrund der genannten Äußerung des RA 1 besteht ein zumindest hinreichender
Verdacht, daß der Verfolgte A in Vereitelungsabsicht handelte, zumal es für deren
Annahme nach der Rechtsprechung ausreicht, wenn der Täter weiß, daß die
Vereitelung der Befriedigung die sichere Nebenfolge seines Handelns ist (BGH
MDR 1991, 521; Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 288,
Rdnr. 35; Eser/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 288, Rdnr. 19-22).
Es ist - wenn nicht beide Verteidiger eigenmächtig gehandelt haben sollten, wofür
nach dem Ermittlungsergebnis nichts spricht - davon auszugehen, daß sowohl das
in der vorgenannten Äußerung zum Ausdruck kommende Vorhaben als auch
dessen Verwirklichung durch den Angeklagten zuvor mit dem Mandanten A
besprochen worden sind. Dies gilt um so mehr, als für einen Strafverteidiger
grundsätzlich die Verpflichtung besteht, seinen Mandanten bei der Gestellung
einer Kaution über das Risiko des Pfändungszugriffs zu belehren und über die
Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen zu beraten (BGH NJW 2004, 3630, 3631 -
r. Sp.; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Auflage, Rdnr. 579).
Dafür, daß die anklagegegenständliche Vorgehensweise bei der Kautionszahlung
mit dem Beschuldigten A zuvor besprochen worden war, spricht im Übrigen auch
der Inhalt der bei der Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten
sichergestellten Aktennotizen (Umschlag vor Bl. 243/II d.A.). In der mit Nr. 2
gekennzeichneten, aus der Handakte ... des Angeklagten stammenden Aktennotiz
heißt es unter der Überschrift „Tätigkeiten am 08.10.2002 (8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
= 7 Stunden)“:
„8:00 Uhr bis 8:45 Uhr Vorbereitung der Besprechung mit RA 1 und des JVA-
Besuchs. Dann vorbereitende Besprechung mit RA 1 (8:45 Uhr bis 10:00 Uhr):
Ich informiere den Kollegen über den aktuellen Stand. Wir gehen die abweisenden
Beschlüsse des Landgerichtes Gießen durch, teilweise einzelne Zeugenaussagen
und ich versuche, dem Kollegen den tatsächlichen Hintergrund der
Geschäftsabläufe mitzuteilen.
Wir analysieren
- zum dringenden Tatverdacht praktisch keine Einlassung erfolgen soll, weil
diese zur Zeit nicht sinnvoll ist
- lediglich zum Haftgrund der Fluchtgefahr sollte versucht werden, „in die
Pötte zu kommen“, wobei das sprachliche und kulturelle Problem besteht, die im
Ausland liegenden Gelder loszueisen und hier nach Deutschland zu transferieren.
Der Kollege sieht keine Problematik mit der Geldwäsche, wobei ich in dieser
Beurteilung vorsichtiger bin; es stellt sich heraus, daß der Kollege die
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Beurteilung vorsichtiger bin; es stellt sich heraus, daß der Kollege die
Geldwäscheverdachtsanzeige der ...kasse O1 (Bd. I, 239) nicht kennt.
Danach fahren wir in die JVA und unterhalten uns im Zeitraum von ca. 10:15 Uhr
bis 12:00 Uhr mit dem Mandanten (eigene Aktennotiz). Danach Besprechung in
der Kanzlei, Arbeitsessen. [...].“
In der ebenfalls beschlagnahmten mit Nr. 1 gekennzeichneten Aktennotiz aus der
Handakte ... des Angeklagten über eine Besprechung mit seinem Mandanten A
heißt es - neben Ausführungen über dessen Vermögenswerte im In- und Ausland,
darunter ein Betrag von 745.000 € bei der ... bank in O2, von dem 400.000 € in die
Kaution eingeflossen seien - unter anderem:
„Es wird eine Risikoabschätzung getroffen in zivilrechtlicher und strafrechtlicher
Hinsicht.“
Gegen die Verwertung dieser beschlagnahmten Unterlagen im Strafverfahren
bestehen keine Bedenken. Es ist in anerkannt, daß die in § 97 StPO vorgesehene
Beschlagnahmefreiheit nicht gilt, wenn der zur Verweigerung des Zeugnisses
Berechtigte selbst Beschuldigter ist (BVerfG NJW 2001, 1663; Nack in Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 97, Rdnr. 8; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage,
§ 97, Rdnr. 4).
ee.
Ob der Haupttäter nicht nur vorsätzlich und in Vereitelungsabsicht, sondern
zudem auch schuldhaft handelte, ist für die Annahme des hinreichenden
Tatverdachts einer Beihilfe durch den Angeklagten ohne Belang. Deshalb kommt
es für die Eröffnungsentscheidung nicht auf die Frage an, ob bei dem Haupttäter A
- ausgehend davon, daß in seinem Wunsch, auf freien Fuß zu kommen, zunächst
eine berechtigte Wahrnehmung seines Freiheitsgrundrechts zu sehen ist und er
mit der Einzahlung einer Kaution in jedem Fall einen direkten Zugriff der Gläubiger
auf den Kautionsbetrag verhindert hätte - die Annahme des
Entschuldigungsgrundes der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in
Betracht kommt - was im Ergebnis indes, da A hier einen Weg der zusätzlichen,
erheblichen Erschwerung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten gewählt hat, zu
verneinen sein dürfte. Denn es gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät,
wonach Bezugspunkt der Teilnahme das vorsätzlich begangene Unrecht der
Haupttat, nicht aber die Schuld des Haupttäters ist (Cramer/Heine in
Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, vor §§ 25 ff., Rdnr. 23; Tröndle/Fischer, 52.
Auflage, vor § 25 StGB, Rdnr. 9).
ff.
Es besteht zumindest der hinreichende Tatverdacht, daß der Angeklagte zu der
vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Vereitelung der Zwangsvollstreckung des
Haupttäters A im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet hat, indem er - wie
erwähnt - für den Kautionsbetrag im eigenen Namen ein Konto eröffnete und die
Kaution sodann ebenfalls im eigenen Namen einzahlte und hinterlegte.
(1)
Nach Aktenlage spricht alles dafür, daß es sich bei dem am 08.10.2002 bei der
...kasse O1 eröffneten „Zins- und Cash“-Konto um ein eigenes Bankkonto des
Angeklagten und nicht etwa um ein für den Mandanten A eröffnetes Konto oder
um ein Anderkonto handelte. Der Angeklagte gab bei der Kontoeröffnung seine
Privatanschrift an und erklärte, für eigene Rechnung zu handeln. Zudem wurde das
Konto so eingerichtet, daß der Angeklagte alleine verfügungsberechtigt war.
Soweit nach dem Inhalt des an den Angeklagten gerichteten Schreibens der
...kasse O1 vom 06.04.2004 bei der Kontoeröffnung besprochen worden sein soll,
daß der eingehende Betrag nicht für den Angeklagten bestimmt sei, sondern als
Kautionszahlung für ein Strafverfahren zur Freilassung eines
Untersuchungshäftlings diene, führt dies zu keiner abweichenden rechtlichen
Bewertung. Denn der von der ...kasse nachträglich bestätigte Gesprächsinhalt
betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dieser und dem Angeklagten, ändert
aber nichts daran, daß es sich im Außenverhältnis um ein eigenes Konto des
Angeklagten handelt.
Ebenso ist nach Aktenlage davon auszugehen, daß der Angeklagte die Haftkaution
im eigenen Namen einzahlte und gegenüber der Hinterlegungsstelle als
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im eigenen Namen einzahlte und gegenüber der Hinterlegungsstelle als
Hinterleger sowie als - für den Fall einer Freigabe des Kautionsbetrages -
Empfangsberechtigter auftrat.
Eine Auslegung der in dem Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen
enthaltenen Angaben zum Hinterleger und zu den Empfangsberechtigten des
hinterlegten Kautionsbetrags ergibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß -
dem Inhalt des Haftverschonungsbeschlusses entsprechend - trotz der
Benennung des Angeklagten in Wahrheit dessen Mandant A Hinterleger und
Empfangsberechtigter sein sollte. Zwar enthält die Eintragung des Angeklagten als
Hinterleger zusätzlich zu seinem Namen die Angabe seines Berufs. Zudem wird
als Anschrift nicht die Privatadresse, sondern der Kanzleisitz genannt. Beide
Gesichtspunkte führen jedoch bei objektiver Betrachtung - zumal unter
Berücksichtigung der Formenstrenge des Hinterlegungsrechts - nicht zu der
Annahme, es sei hier stellvertretend für den namentlich in dem
Hinterlegungsantrag nur im Zusammenhang mit der Angabe des
Hinterlegungsgrundes genannten Beschuldigten A gehandelt worden. Aus der
bloßen Angabe der Berufsbezeichnung läßt sich noch nicht mit ausreichender
Deutlichkeit entnehmen, daß im konkreten Fall ein Handeln als Stellvertreter des
Beschuldigten vorliegt. Denn es ist ebenso denkbar, daß ein Rechtsanwalt
entweder unabhängig von dem Bestehen eines Mandatsverhältnisses - etwa
aufgrund persönlicher Verbindung - für die Haftverschonung eines Beschuldigten
Sicherheit leistet oder er für einen Dritten auftritt, der als Sicherungsgeber
persönlich nicht in Erscheinung treten will. Unter welcher Anschrift der
Rechtsanwalt gegenüber der Hinterlegungsstelle auftritt ist daher ebenfalls ohne
entscheidende Bedeutung. Schließlich ergibt auch die Höhe des eingezahlten
Kautionsbetrages kein gegenüber dem klaren Wortlaut des Antrags
entscheidendes Anzeichen dafür, daß nicht im eigenen, sondern im fremden
Namen, speziell demjenigen des Beschuldigten A gehandelt worden ist.
(2)
Ob der Angeklagte bei Vornahme dieser Beihilfehandlungen seinerseits ebenfalls
die Absicht hatte, die Zwangsvollstreckung insbesondere der D ... zu vereiteln,
bedarf hier keiner Entscheidung, da es für den subjektiven Tatbestand der Beihilfe
zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung ausreicht, wenn der Gehilfe die
Vereitelungsabsicht des Haupttäters kennt und das Bewußtsein hat, durch sein
eigenes Verhalten die Tat zu fördern (Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB,
11. Auflage, § 288, Rdnr. 40; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 288 StGB, Rdnr. 14;
Eser/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 288, Rdnr. 25/26).
Letzteres ist hier der Fall. Zwar ergibt sich aus dem bereits erwähnten
staatsanwaltlichen Vermerk nicht, daß der Angeklagte an dem Gespräch vom
11.10.2002 beteiligt gewesen ist. Sein Handeln stellt jedoch - wie erwähnt - eine
konsequente Umsetzung des von RA 1 - mit dem der Angeklagte sogar unter
einem gemeinsamen Briefkopf und mit dem Zusatz „als Verteidiger des Herrn A“
auftrat (vgl. die Schriftsätze Bl. 43 und 46/I d.A.) - bekundeten Vorhabens dar und
ist daher ohne Kenntnis des Inhalts dieses Vorhabens nicht zu erklären. Der
Angeklagte hatte bereits drei Tage vor diesem Gespräch das Bankkonto eröffnet
und damit die Voraussetzung für die wenige Tage nach dem Gespräch
durchgeführte Weiterleitung des auf dieses Konto geflossenen Geldes im eigenen
Namen an die Gerichtskasse geschaffen.
Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mußte dem Angeklagten klar
sein, daß der von ihm beschrittene Weg, in seinen Verfügungsbereich gelangende
Fremdgelder auf einem Privatkonto zu verwahren, nicht den Berufspflichten eines
Rechtsanwalts entsprach. Ebenso wie der Notar ist auch der Rechtsanwalt zur
sorgfältigen Verwahrung von Geld zuständig und verpflichtet; beiden Berufen
bringt die zur Abwicklung von Vermögensgeschäften Rat und Unterstützung
suchende Bevölkerung Vertrauen entgegen und ist auf deren Zuverlässigkeit
angewiesen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 - Pflichtverletzung 7; bestätigt durch BVerfG,
Beschluß vom 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00 -). Gemäß § 43 a Abs. 5 BRAO sind
fremde Gelder unverzüglich an den Berechtigten weiter zu leiten oder - was selbst
im Falle eines Einverständnisses des Mandanten mit einer hiervon abweichenden
Verfahrensweise gilt - auf ein Anderkonto einzuzahlen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro
2004, 536; BGH - Senat für Anwaltssachen - NJW-RR 2002, 1718). Weder das eine
noch das andere hat der Angeklagte getan, sondern den eingegangenen Betrag
auf einem Eigenkonto verwahrt. Wäre letzteres nicht in Übereinstimmung mit dem
Willen seines Mandanten geschehen, hätte der Angeklagte wegen der gezeigten
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Willen seines Mandanten geschehen, hätte der Angeklagte wegen der gezeigten
Vorgehensweise sich unter Umständen dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt und
gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Mandanten aus §§ 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 43 a Abs. 5 BRAO, der ein - der Wahrung der
Vermögensinteressen des Mandanten dienendes - Schutzgesetz im Sinne der
erstgenannten Vorschrift darstellt, zu gewärtigen gehabt (vgl. OLG Düsseldorf,
a.a.O.).
Wenn sich der Angeklagte bei dieser Sachlage dazu entschlossen hat, von der
Eröffnung eines Anderkontos abzusehen und nach dem Inhalt des Schreibens der
...kasse vom 06.04.2004 lediglich im Innenverhältnis zu dieser auf den
Verwendungszweck des erwarteten Geldbetrages hinzuweisen, stellt dies ein
schwerwiegendes Indiz dar, welches zumindest den hinreichenden Tatverdacht
begründet, daß der Angeklagte sowohl die Vereitelungsabsicht des Haupttäters
kannte als auch das Bewußtsein hatte, durch sein eigenes Verhalten dessen Tat
zu fördern.
Ebenfalls mußte dem Angeklagten aufgrund seiner beruflichen Stellung auch
bekannt sein, daß das Hinterlegungsrecht strengen, formalen Grundsätzen folgt.
So bedarf die Annahme zur Hinterlegung einer Verfügung der Hinterlegungsstelle,
die entweder auf Antrag des Hinterlegers oder auf Ersuchen der zuständigen
Behörde ergeht (§ 6 HinterlO). Dabei findet eine Prüfung der materiellen
Berechtigung des Hinterlegers hinsichtlich des Gegenstands der Hinterlegung
nicht statt. Die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands bedarf einer Verfügung
der Hinterlegungsstelle, welche auf Antrag dann ergeht, wenn die Berechtigung
des Empfängers nachgewiesen ist, namentlich durch Bewilligung der Herausgabe
durch die Beteiligten bzw. durch Anerkennung von dessen Berechtigung oder
durch rechtskräftige Feststellung der Berechtigung des Empfängers (§§ 12, 13
HinterlO).
Maßgebliche Bedeutung kommt mithin dem Umstand zu, wer gegenüber der
Hinterlegungsstelle als Hinterleger des zu hinterlegenden Gegenstands auftritt
und wer in dem Hinterlegungsantrag als Empfangsberechtigter für den Fall der
Herausgabe angegeben wird. Der Angeklagte hat, wie sich dem Antrag auf
Annahme von Geldhinterlegungen vom 16.10.2002 zu entnehmen ist, gegenüber
der Hinterlegungsstelle sich selbst ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses
als Hinterleger und - neben dem Land ... - als Empfangsberechtigten der Kaution
für den Fall von deren Freigabe angegeben. In dem der Kautionseinzahlung
zugrunde liegenden Haftverschonungsbeschluß vom 16.10.2002 hatte das
Amtsgericht Gießen indes zur Bedingung für die Außervollzugsetzung des
Haftbefehls gemacht, daß der Beschuldigte - also A - eine Kaution von 2,5
Millionen € bei der Gerichtskasse O1 hinterlegt. Zwar sieht § 116 a Abs. 1 StPO die
Möglichkeit vor, daß die Sicherheit nicht durch den Beschuldigten - aus eigenem
Vermögen oder unter Verwendung der Vermögenswerte Dritter - selbst, sondern
durch Bürgschaft geeigneter Personen - womit das Gesetz nicht (nur) die
Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB, sondern allgemeiner die Leistung der
Sicherheit durch einen anderen als den Beschuldigten meint - geleistet wird
(Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 116 a StPO, Rdnr. 4). Hält das Gericht eine
Sicherheitsleistung durch eine andere Person als den Beschuldigten für
ausreichend, so muß dies in dem Beschluß über die Außervollzugsetzung des
Haftbefehls zum Ausdruck kommen (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 mit weiteren
Nachweisen; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 116 a StPO, Rdnr. 4). Dies ist hier
jedoch nicht der Fall, was dem Angeklagten als Fachanwalt für Strafrecht auch
nicht entgangen sein kann.
Mithin ist davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht nur in Kenntnis der
Vereitelungsabsicht des Haupttäters handelte, sondern ihm auch bewußt war, daß
er jeweils im eigenen Namen das Bankkonto eröffnete und die Kaution hinterlegte
und er durch dieses Verhalten die Tat des Haupttäters förderte.
An dem Vorliegen eines (zumindest) hinreichenden Verdachts der Beihilfe zum
Vereiteln der Zwangsvollstreckung besteht bei dieser Sachlage in objektiver wie
subjektiver Hinsicht kein Zweifel.
gg.
Auch die Prozeßvoraussetzung des - rechtzeitig innerhalb der Frist von drei
Monaten ab Kenntniserlangung von der Tat und der Person des Täters (§ 77 b Abs.
1 und 2 StGB) gestellten - Strafantrags nach § 288 Abs. 2 StGB ist nach
derzeitigem Sachstand gegeben. Selbst wenn der Bevollmächtigte der
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derzeitigem Sachstand gegeben. Selbst wenn der Bevollmächtigte der
Geschädigten, Rechtsanwalt RA3, schon kurz nach der Einzahlung der Kaution
Kenntnis hiervon erlangt haben sollte, würde dies die Antragsfrist des § 77 Abs. 2
StGB noch nicht in Lauf setzen. Maßgebend für den Fristbeginn ist die Kenntnis
des Antragsberechtigten, nicht diejenige des Bevollmächtigten (Stree/Sternberg-
Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 77 b, Rdnr. 3; Tröndle/Fischer,
52. Auflage, § 77 b StGB, Rdnr. 6). Im Falle einer juristischen Person wie der
Geschädigten D ... beginnt der Lauf der Frist erst mit Kenntnis der zu ihrer
Vertretung berufenen Person(en) (Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder,
a.a.O.; Tröndle/Fischer, a.a.O.). Darüber hinaus setzt eine Kenntnisnahme voraus,
daß der Antragsberechtigte unter anderem Kenntnis von der Tat erlangt, das heißt
von Tatsachen, welche einen Schluß auf die wesentlichen Tatumstände,
namentlich die Richtung und den Erfolg der Tat sowie den subjektiven Tatbestand,
zulassen (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 77 b StGB, Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall
reichte es für eine solche Kenntnis nicht aus zu wissen, daß die Einzahlung der
Kaution durch den Angeklagten in eigenem Namen erfolgt ist, vielmehr war es für
eine Kenntnis der wesentlichen Teile der Straftat, insbesondere auch hinsichtlich
des subjektiven Tatbestands, erforderlich, zusätzlich zu wissen, daß der Haupttäter
das Geld von Ägypten aus zunächst auf ein von dem Angeklagten eigens hierfür
eröffnetes Privatkonto überwiesen hat. Daß die Geschädigte vom Standpunkt
eines besonnenen Menschen aus betrachtet ohne diese Kenntnis noch nicht von
der Begehung einer gegen sie gerichteten Straftat ausgehen konnte, wird
verdeutlicht durch den Umstand, daß sogar die Staatsanwaltschaft und der
Ermittlungsrichter noch im Dezember 2002 miteinander im Gespräch standen
hinsichtlich der Frage, ob von einer Einzahlung der Kaution durch den Angeklagten
in Vertretung seines Mandanten oder im eigenen Namen auszugehen sei. Auch ist
zu bedenken, daß die D ... noch im Dezember 2002 einen vermeintlichen
Herausgabeanspruch ihres Schuldners A gegen die Gerichtskasse zu pfänden
versuchte.
Unter diesen Umständen ist der von Rechtsanwalt RA3 mit Schriftsatz vom
26.02.2003 gestellte Strafantrag als rechtzeitig anzusehen. In Bezug auf die
Bevollmächtigung des Rechtsanwalts, namens der Geschädigten D ... den
Strafantrag zu stellen, ist zunächst zu bedenken, daß für eine solche
Bevollmächtigung keine Formvorschriften bestehen (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, §
77 StGB, Rdnr. 21; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 26.
Auflage, § 77, Rdnr. 30). Im übrigen verfügte Rechtsanwalt RA3 über eine
schriftliche Vollmacht der D ... vom 20.08.2002, die ausdrücklich auch die Stellung
von Strafanträgen umfaßte (Bl. 122/I d.A.).
b.
Der Angeklagte ist auch des Betruges in Form des Prozeßbetruges zum Nachteil
insbesondere der D ... hinreichend verdächtig. Der hinreichende Tatverdacht ergibt
sich daraus, daß der Angeklagte bei Hinterlegung der Kautionssumme nicht, wie
dies wegen deren Herkunft der Wahrheit entsprochen hätte, angegeben hat,
Hinterleger sei sein Mandant A, in dessen Namen er handele, sondern sich selbst
als Hinterleger bezeichnet und die Rechtspflegerin hierdurch - bestärkt durch den
Umstand, daß der Kautionsbetrag von dem Konto des Angeklagten überwiesen
worden war - bei Ausfüllung des Antrags auf Annahme von Geldhinterlegungen zu
einer entsprechenden Eintragung veranlaßt hat. An dem Vorliegen eines Irrtums
der Rechtspflegerin ändert der Umstand nichts, daß die Hinterlegungsordnung im
Zusammenhang mit der Entgegennahme einer Kaution keine Prüfung vorsieht,
von wem der hinterlegte Betrag in materiellrechtlicher Hinsicht stammt. Denn
angesichts der bereits erwähnten streng formalen Struktur des
Hinterlegungsrechts kommt es entscheidend darauf an, wen die Rechtspflegerin in
formeller Hinsicht als Hinterleger ansieht. Bei korrekter Handhabung durch den
Angeklagten wäre dies der Beschuldigte A gewesen.
Der durch die Täuschungshandlung des Angeklagten hervorgerufene Irrtum der
Rechtspflegerin führte dazu, daß letztere den Kautionsbetrag als von dem
Angeklagten hinterlegt annahm und in der Folgezeit auf den am 10.12.2002
zugunsten der D ... erlassenen Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am
Main mit Verfügung vom 11.12.2002 eine Drittschuldnererklärung dergestalt
abgab, die Pfändung gehe ins Leere, weil Hinterleger und damit
Empfangsberechtigter neben dem Land ... der Angeklagte, nicht aber der
Schuldner A sei. Schon in der erstgenannten Verfügung der Rechtspflegerin liegt -
im Sinne eines Prozeßbetruges - eine das Vermögen des Gläubigers schädigende
Entscheidung eines Rechtspflegeorgans (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB,
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Entscheidung eines Rechtspflegeorgans (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB,
26. Auflage, § 263, Rdnr. 69), welches hierbei „im Lager“ des die Arrestvollziehung
betreibenden Gläubigers stand (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 3366, 3367).
Es kann dahingestellt bleiben, ob hierdurch ein konkreter Schaden der D ... in Form
von Kosten im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Pfändungsbeschluß
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2002 entstanden ist. Jedenfalls ist
aufgrund der Verfügung der Rechtspflegerin schon im Moment der Eintragung des
Angeklagten als Hinterleger ein Vermögensschaden bei der D ... in Form einer
konkreten Vermögensgefährdung (vgl. zu letzterer Cramer in Schönke/Schröder,
StGB, 26. Auflage, § 263 StGB, Rdnr. 143 und 144) eingetreten.
Ohne die Täuschungshandlung des Angeklagten und die auf diese
zurückzuführende Verfügung der Rechtspflegerin wäre es der Gläubigerin möglich
gewesen, den Herausgabeanspruchs As gegen die Gerichtskasse zu pfänden mit
der Folge, daß im Falle einer Freigabe der Kaution deren Gesamtbetrag zunächst
als Sicherheit und im Falle eines späteren zivilgerichtlichen Hauptsacheurteils auch
zur Befriedigung der Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden hätte. So
jedoch blieb der Gläubigerin nur der Weg der Pfändung des Herausgabeanspruchs
des Beschuldigten A gegen den Angeklagten. Dies bedeutet - wie bereits
ausgeführt - ein erhöhtes Zwangsvollstreckungsrisiko, weil im Falle der Freigabe
des Kautionsbetrags dieser zunächst an den Angeklagten ausgekehrt wird, der
damit die Verfügungsmöglichkeit erhält. Dies stellt - zumal mit der Herausgabe an
den Angeklagten auch eine Zugriffsmöglichkeit Dritter eröffnet wird - eine
Verschlechterung der Aussichten der Gläubigerin auf Befriedigung im Rahmen der
Zwangsvollstreckung dar, was nach der Rechtsprechung für die Annahme einer
dem Vermögensschaden gleichstehenden konkreten Vermögensgefährdung
ausreicht (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 263, Rdnr. 144).
Der hinreichende Tatverdacht erstreckt sich auch auf den subjektiven Tatbestand
des Prozessbetrugs, insbesondere ist aufgrund der bereits dargelegten
Gesamtumstände nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, daß der
Angeklagte in der Absicht handelte, einem Dritten (seinem Mandanten A) durch
die - sowohl auf den Vorgang der Kautionszahlung als auch auf den Zeitraum nach
einer möglichen Freigabe der Kaution bezogene - Erschwerung der
Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger - stoffgleich - einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
c.
Der Angeklagte ist auch der Geldwäsche hinreichend verdächtig. Der hinreichende
Tatverdacht besteht sowohl im Hinblick auf eine Gefährdung der Sicherstellung
eines - zumindest teilweise - aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten
herrührenden Gegenstandes (§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB) als auch im Hinblick auf
das - jeweils zumindest zeitweise - Sichverschaffen (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und
die Verwahrung (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eines solchen Gegenstandes.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist im derzeitigen Verfahrensstadium davon
auszugehen, daß die zum Zwecke der Außervollzugsetzung des Haftbefehls
eingezahlte Sicherheit von 2,5 Millionen € jedenfalls hinsichtlich des von dem
Konto des Beschuldigten in Ägypten überwiesenen Teilbetrages - in nicht
unwesentlichen Teilen - aus den im Haftbefehl aufgeführten Straftaten des
gewerbsmäßig begangenen Betruges zum Nachteil der D ... und damit aus einer
Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a StGB stammte. Wie unter
Ziffer I. bereits ausgeführt, hatte der Beschuldigte A am 27.05.2002 einen Betrag
von 2,1 Millionen € auf ein von ihm in Ägypten unterhaltenes Konto überwiesen.
Dieser Betrag stammte aus einer im August des Jahres 2001 ausgezahlten
Gewinnausschüttung seiner Gesellschaften in Höhe von 8.034.372,34 DM (=
4.107.909,35 €), in welcher der im Haftbefehl aufgeführte Schadensbetrag von
1.008.446 € enthalten war. Da nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür
erkennbar sind, daß dieser Schadensbetrag vollständig in die bereits im April 2002
erfolgte Überweisung von 1 Million € auf ein privates Konto As in der Schweiz
eingeflossen oder auf das Inlandkonto des Beschuldigten bei der ... bank in O2, auf
dem sich ausweislich der bei der Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten
sichergestellten Aktennotiz Nr. 1 aus der Handakte ... vor Eintritt von
Kursverlusten 1 Million € befunden haben sollen, eingezahlt worden sein könnte,
andererseits aber mangels näherer Erkenntnisse auch nicht zum Nachteil des
Angeklagten angenommen werden kann, daß der Schadensbetrag vollständig in
der Überweisung nach Ägypten enthalten war, ist davon auszugehen, daß der auf
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der Überweisung nach Ägypten enthalten war, ist davon auszugehen, daß der auf
etwas über 1 Million € bezifferte Schaden aus den Katalogtaten gleichmäßig im
Verhältnis der überwiesenen Beträge in den Überweisungen in die Schweiz und
nach Ägypten enthalten war. Der von A nach Ägypten überwiesene Betrag von 2,1
Millionen € war mithin in nicht unbeträchtlichem Umfang - wenn nicht sogar
gänzlich (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 261, Rdnr. 9) -
„bemakelt“. Gleiches gilt für den am 11.10.2002 zum Zwecke der Kautionsleistung
aus Ägypten in die Bundesrepublik Deutschland zurücküberwiesenen Betrag von
2.096.850 €. Daß es sich hierbei gegenständlich nicht genau den im Mai 2002
nach Ägypten geflossenen - teilweise - bemakelten Gegenstand handelt, ist
unerheblich, da Surrogate „bemakelt“ bleiben, wenn bei ihnen ein konkreter
Zusammenhang mit dem aus der Vortat stammenden Gegenstand besteht (vgl.
Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 261 StGB, Rdnr. 8). Nach der gesetzgeberischen
Zielsetzung ist der Begriff des Herrührens weit auszulegen, so daß es ausreicht,
wenn der ursprüngliche Gegenstand - wie hier - unter Beibehaltung seines Wertes
durch einen anderen ersetzt wird (BGHSt 47, 68, 79; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, §
261 StGB, Rdnr. 7; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 261, Rdnr. 7).
Anhaltspunkte dafür, daß A auf dem Konto in Ägypten über die im Mai 2002
überwiesenen 2,1 Millionen € hinaus noch Geldmittel, die nicht aus Katalogtaten im
Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammten, in einem so großen Umfang zur
Verfügung hatte, daß die am 11.10.2002 erfolgte Überweisung sich im Rahmen
des Zuflusses nicht inkriminierter Geldmittel gehalten haben könnte (vgl. Stree in
Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 261, Rdnr. 9; Tröndle/Fischer, 52. Auflage,
§ 261 StGB, Rdnr. 8), sind nicht zu erkennen, zumal der Beschuldigte A ausweislich
der bei der Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten sichergestellten
Aktennotiz Nr. 1 aus dessen Handakte ... gegenüber letzterem erklärt hatte, über
keine weiteren als die oben erwähnten Geldmittel zu verfügen. Mithin handelt es
sich bei dem aus Ägypten auf das Privatkonto des Angeklagten geflossenen
Betrag um einen - zumindest in einem für den Geldwäschetatbestand
ausreichenden Maße - aus einer Katalogtat herrührenden Gegenstand.
aa.
Dessen Herkunft hat der Angeklagte zwar nicht verschleiert und auch nicht
verborgen im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB. Sein Verhalten erfüllt indes die
Tatbestandsvariante der Gefährdung der Sicherstellung des „bemakelten“
Gegenstandes zum Zwecke des Verfalls - sofern ein solcher im Hinblick auf § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht kommen sollte -, jedenfalls aber der
Rückgewinnungshilfe (§ 111 b Abs. 5 StPO; vgl. BGHSt 47, 68, 80; Meyer-Goßner,
StPO, 47. Auflage, § 111 b, Rdnr. 5 und 6). Von einer Gefährdung der
Sicherstellung ist auszugehen, wenn - wie hier durch das Handeln des Angeklagten
- der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert ist (vgl. BGH NJW
1999, 436).
Indem der Angeklagte ein Privatkonto auf seinen Namen eröffnete, auf welches
der für die Kautionsleistung bestimmte Geldbetrag aus Ägypten geleitet wurde,
und er sodann die Kaution im eigenen Namen einzahlte, verhinderte er -
zumindest vorübergehend - einen direkten staatlichen Zugriff auf das Geld seines
Mandanten zum Zwecke der Sicherstellung, die bei einer Überweisung auf ein
Inlandkonto As und/oder bei Einzahlung des Kautionsbetrages in dessen Namen
ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Ob zum jetzigen Zeitpunkt Zugriffsmöglichkeiten des Staates auf den als Kaution
hinterlegten Betrag bestehen, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Gleiches gilt für die Frage, ob der Kautionsbetrag angesichts der veränderten
Umstände noch als fluchthemmende Sicherheit angesehen werden kann. Hierüber
wird das gemäß § 126 StPO in dem Strafverfahren gegen A zuständige Gericht zu
entscheiden haben.
bb.
Daneben erfüllt die Handlungsweise des Angeklagten auch den Tatbestand der
Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dieser Tatbestand kann zugleich mit
dem des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben sein (vgl. BGHSt 47, 68, 80).
Indem der Angeklagte das teilweise aus Katalogtaten stammende Geld seines
Mandanten A auf einem von ihm eigens hierfür eingerichteten Privatkonto
entgegennahm und es dort - wenn auch nur für die kurze Zeit bis zur Überweisung
an die Gerichtskasse - beließ, nahm er das Geld in Gewahrsam, um es für A zur
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an die Gerichtskasse - beließ, nahm er das Geld in Gewahrsam, um es für A zur
Verfügung zu halten. Dies stellt ein Verwahren im Sinne der genannten Vorschrift
dar (vgl. Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 261 StGB, Rdnr. 25).
cc.
Darüber hinaus besteht der dringende Tatverdacht der Geldwäsche gemäß § 261
Abs. 2 Nr. 1 StGB. Zwar liegt in der Eröffnung des Kontos durch den Angeklagten
und die Überweisung des Geldes aus Ägypten dorthin kein Verschaffungsakt des
Angeklagten im Sinne der genannten Vorschrift, da die tatsächliche eigene
Herrschaftsgewalt über das teilweise aus Katalogtaten stammende Geld nicht
durch ihn, sondern allein durch den Beschuldigten A und mithin durch dessen
Verschaffungsakt hergestellt wurde. Ein Sichverschaffen durch den Angeklagten ist
jedoch darin zu sehen, daß letzterer sich - im Interesse seines Mandanten - bei der
Einzahlung der Haftkaution als Hinterleger und damit als Berechtigten
bezeichnete.
dd.
Der hinreichende Tatverdacht der Geldwäsche in sämtlichen aufgezeigten
Tatbestandsvarianten besteht auch in subjektiver Hinsicht. Der Senat hat, obwohl
es sich hier nicht um einen Fall der Annahme „bemakelten“ Geldes als
Strafverteidigerhonorar handelt, die von dem Bundesverfassungsgericht in dessen
Urteil vom 30.03.2004 (NJW 2004, 1305) aufgezeigten Grundsätze im
Ausgangspunkt zugrunde gelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der
genannten Entscheidung ausgeführt, die Strafvorschrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1
StGB stelle einen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte freie
Berufsausübung des Strafverteidigers dar, der mit dem Grundgesetz unvereinbar
wäre, wenn er die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkte und dadurch das
Institut der Wahlverteidigung gefährdete; die Vorschrift könne jedoch
verfassungskonform einengend dahingehend ausgelegt werden, daß die
Honorarannahme durch einen Strafverteidiger nur bei positiver Kenntnis der
Herkunft des Honorars strafbare Geldwäsche sei; Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte seien darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Aufgaben auf die besondere Stellung der Strafverteidiger schon ab dem
Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen (BVerfG NJW 2004, 1305,
1306). Zur Begründung des Erfordernisses einer einengenden Auslegung der
genannten Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das Risiko,
sich durch die Entgegennahme eines Honorars oder eines Honorarvorschusses im
Rahmen eines Wahlmandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen, gefährde das
Recht des Strafverteidigers, seine berufliche Leistung in angemessenem Umfang
wirtschaftlich zu verwerten. Außerdem könnten die Wirkungen der Strafdrohungen
- je nach Auslegung - geeignet sein, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses
zwischen Strafverteidiger und Mandant, das unverzichtbare Grundlage einer
effektiven Verteidigung sei, zu stören oder gar auszuschließen, und Kollisionen zu
erzeugen, die den Strafverteidiger daran hindern könnten, die Interessen seines
Mandanten wirksam zu vertreten.
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Ausgehend von der oben bereits erwähnten
Äußerung des Mitverteidigers RA 1 ging es hier - anders als in dem der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall des
Landgerichts Frankfurt am Main - bei der Überweisung des Geldes auf das Konto
des Angeklagten und die Einzahlung der Kaution im eigenen Namen nicht um das
Honorar für die Strafverteidigung als einen für die Berufsausübung des
Verteidigers und das Vertrauensverhältnis zum Mandanten zentralen
Gesichtspunkt, sondern schlicht darum, die Kaution in einer Weise zu leisten, daß
sie dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird. Wie oben erwähnt, trifft den
Verteidiger die Pflicht, seinen Mandanten im Falle einer Kautionsleistung über die
hiermit verbundenen vollstreckungsrechtlichen Risiken zu beraten (BGH NJW 2004,
3630, 3631 - r. Sp.; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Auflage, Rdnr.
579). Hieraus folgt indes nicht, daß der Schutz des Grundrechts der
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) für den Verteidiger sich auch auf solche
Handlungen erstreckt, mit denen die Grenze pflichtgemäßen anwaltlichen
Verhaltens, wie es sich aus der BRAO ergibt, überschritten wird. Letzteres ist hier
der Fall, da zum Zwecke der gezielten Verhinderung des berechtigten Zugriffs von
Gläubigern einerseits die Vorschrift des § 43 a Abs. 5 BRAO unbeachtet blieb und
überdies gegenüber der Hinterlegungsstelle der Wahrheit zuwider der Angeklagte
als Hinterleger angegeben wurde.
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Ein solches Verhalten verdient, da der Strafverteidiger hiermit aus seiner Rolle als
Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) heraustritt, vor der Verfassung keinen Schutz
(vgl. BVerfG NJW 2004, 1305, 1311). Mithin bedarf es im vorliegenden Fall auch
keiner einengenden Auslegung des Tatbestandes der Geldwäsche in subjektiver
Hinsicht. Die im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstände erfordern
eine rechtliche Privilegierung des Angeklagten im Hinblick auf seine Stellung als
Strafverteidiger nicht.
Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der Geldwäsche in subjektiver
Hinsicht reicht es demnach im vorliegenden Fall aus, wenn der Angeklagte mit
bedingtem Vorsatz handelte, er also die Herkunft des auf sein Bankkonto
überwiesenen Geldes aus der Katalogtat des mehrfachen gewerbsmäßigen
Betruges für möglich hielt und es billigend in Kauf nahm, daß mit den von ihm
vorgenommenen Handlungen der Kontoeröffnung und der Kautionseinzahlung im
eigenen Namen zum einen eine zeitweise Verwahrung und Verschaffung des
„bemakelten“ Kautionsbetrages und zum anderen eine Gefährdung von dessen
Verfall bzw. Sicherstellung erfolgte.
Diese Voraussetzungen sind hier zumindest mit der für eine Eröffnung des
Hauptverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit erfüllt. Dabei hat der Senat bei
der Würdigung der den Angeklagten belastenden Indizien im Hinblick auf die
Katalogtat seines Mandanten nicht die Sicht der Strafverfolgungsbehörden,
sondern die (objektivierte) Sicht des Strafverteidigers zugrunde gelegt (vgl. BVerfG
NJW 2004, 1305, 1313). Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende für einen
(zumindest) bedingten Vorsatz der Geldwäsche sprechende Gesichtspunkte: Dem
Angeklagten war der Inhalt des gegen seinen Mandanten am 05.08.2002
ergangenen Haftbefehls sowie der darin aufgeführte Schadensbetrag von mehr als
1 Million € bekannt. Auch wußte er, daß sein Mandant vor dem Erlaß des
Haftbefehls größere Summen auf Konten im Ausland überwiesen hatte,
insbesondere 2,1 Millionen € nach Ägypten, was auch Gegenstand der zwischen
der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft geführten Gespräche über eine
mögliche Außervollzugsetzung des Haftbefehls war. In diesen Gesprächen hatte
die Staatsanwaltschaft - was als eine Bekräftigung des im Haftbefehl enthaltenen
Tatvorwurfs anzusehen ist - ein starkes Interesse daran gezeigt, als Kaution
insbesondere die nach Ägypten überwiesene Summe wieder in die Bundesrepublik
Deutschland zurückzuholen.
Der Umstand, daß für den Beschuldigten A zum Zeitpunkt der dem Angeklagten
zur Last gelegten Tat die Unschuldsvermutung stritt und der Angeklagte als
Strafverteidiger die gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwürfe einer kritischen
Betrachtung zu unterziehen hatte, ändert an der Annahme eines (zumindest)
bedingten Vorsatzes in dem oben genannten Sinne nichts. Denn die Tatvorwürfe
gegen den Beschuldigten A waren nicht nur Gegenstand des gegen diesen
erlassenen Haftbefehls. Wie dem Angeklagten bekannt war, hatte zudem das
Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der D ... einen Arrestbefehl unter
anderem gegen den Beschuldigten A erlassen, welcher hinsichtlich des
Arrestanspruchs auch auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gestützt
wurde. Auch wenn es sich bei dem Arrest nur um eine vorläufige Sicherung von
Ansprüchen der Gläubigerin auf der Grundlage einer summarischen Prüfung
handelt, so liegt hierin doch eine Bestätigung der Plausibilität des gegen den
Mandanten erhobenen Tatvorwurf, zumal der Arrestbeschluß von der speziell für
den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zuständigen und daher für die dem
Beschuldigten A vorgeworfenen Verletzungshandlungen sachkundigen
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erlassen worden ist.
Schon bei Gesamtwürdigung dieser Umstände ist die Annahme, daß der
Angeklagte die Herkunft des an ihn überwiesenen Kautionsbetrag aus einer
Katalogtat zumindest für möglich hielt, äußerst naheliegend. Dies gilt erst recht
unter zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts der bereits erwähnten Äußerung
des Mitverteidigers Prof. Dr. RA 1 und des Umstands, daß recht kurze Zeit vor
dem Erlaß des Haftbefehls hohe Geldbeträge durch den Beschuldigten A in das
Ausland überwiesen worden sind. Zwar wären die beiden letztgenannten
Gesichtspunkte für sich alleine betrachtet noch kein tauglicher Beleg dafür, daß es
sich bei dem auf das Konto des Angeklagten überwiesenen Kautionsbetrag um
zumindest teilweise „bemakeltes“ Geld handelte, da sowohl das Verbringen von
Geldern ins Ausland als auch das Vorhaben, die in das Inland zurückfließenden
Gelder dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, bei nicht „bemakelten“ Gelder
ebenfalls denkbar sind. In der Zusammenschau mit den zuvor aufgezeigten, schon
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ebenfalls denkbar sind. In der Zusammenschau mit den zuvor aufgezeigten, schon
für sich genommen ausreichenden Indizien führen diese beiden Gesichtspunkte
indes zu deren Bekräftigung.
d.
Der Angeklagte ist darüber hinaus auch der Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB)
hinreichend verdächtig.
Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der Rechtspflege, die dadurch
bewirkt wird, daß der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des
Staates gegen den Vortäter wieder hergestellt werden könnte. Der Täter der
Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des
dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter
zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen
würde (BGH NStZ 1987, 22; BGH NStZ 1994, 187, 188). Hiervon ausgehend ist
der hinreichende Tatverdacht der Begünstigung im vorliegenden Fall sowohl
hinsichtlich der Eröffnung des Bankkontos durch den Angeklagten zum Zwecke der
Entgegennahme des aus Ägypten stammenden Geldbetrages als auch durch die
Hinterlegung der Kaution im eigenen Namen gegeben.
aa.
Eine rechtswidrige Vortat liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen in Form des
dem Beschuldigten A zur Last gelegten mehrfachen gewerbsmäßigen Betruges
zum Nachteil der D ... vor. Ähnlich wie bei der oben erwähnten Beihilfe zum
Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§§ 288 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB - dort wegen
des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät) kommt es auch hier auf ein
Verschulden des Vortäters nicht an (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB,
Rdnr. 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 4), so daß
insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.
bb.
Durch seine rechtswidrigen Taten hatte der Vortäter A Vorteile zumindest in Höhe
des im Haftbefehl vom 24.07.2002 genannten Schadensbetrages von 1.008.446 €
erlangt. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der
Begünstigungshandlungen des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1994, 187, 188;
Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6) befand sich A noch im Genuß
dieser Vorteile, insbesondere in Gestalt des konkret zum Zwecke der
Kautionszahlung überwiesenen, die oben genannte Schadenssumme teilweise
beinhaltenden Betrages von 2.096.850 €. Diese Vorteile sind unmittelbar (vgl. zu
diesem Erfordernis: BGHSt 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Tröndle/Fischer, 52.
Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257,
Rdnr. 23) durch die rechtswidrigen Vortaten erlangt worden. Nach der in
Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenden Auffassung geht die
Unmittelbarkeit des aus der Vortat stammenden Vorteils nicht dadurch verloren,
daß der Vortäter das - hier betrügerisch - aus der Vortat erlangte Geld auf sein
Bankkonto einzahlt und es später wieder abhebt; denn hierbei handelt es sich um
rein finanztechnische Vorgänge, die bei der gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise nichts an der Unmittelbarkeit des geldwerten
Vermögensvorteils ändern (BGHSt 36, 277; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26.
Auflage, § 257, Rdnr. 23; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6;
offengelassen, in der Tendenz aber bejahend: BGH NStZ 1987, 22).
cc.
Indem der Angeklagte zur Umsetzung des von dem Mitverteidiger Prof. Dr. RA 1
geäußerten Vorhabens im eigenen Namen ein Bankkonto zur Entgegennahme des
für die Kautionszahlung bestimmten Geldes des Beschuldigten A eröffnete und
sodann die Kaution im eigenen Namen hinterlegte, hat er
Begünstigungshandlungen zugunsten seines Mandanten A vorgenommen. Von
einer Begünstigungshandlung ist dann auszugehen, wenn diese objektiv geeignet
ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile - etwa durch eine Erschwerung des
Zugriffs der Gläubiger (vgl. BGHSt 47, 68, 82) - zu sichern, wobei schon eine
abstrakte Gefährdung im Sinne einer generellen Eignung der Handlung zur
Vorteilssicherung ausreicht (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 7).
An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ändert der Umstand nichts, daß die
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An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ändert der Umstand nichts, daß die
Staatsanwaltschaft Kenntnis davon hatte, daß der für die Kautionszahlung
benötigte Geldbetrag von einem Konto des Beschuldigten A in Ägypten nach
Deutschland überwiesen werden sollte. Ebenso trägt auch in diesem
Zusammenhang das oben bereits behandelte Argument nicht, mit der
vorgenannten Überweisung sei eine greifbare Zwangsvollstreckungsmöglichkeit für
die Gläubiger erst geschaffen worden.
Durch die von dem Angeklagten vorgenommene Eröffnung des Kontos auf seinen
Namen und die Verwahrung des für die Kautionsleistung bestimmten Betrages auf
diesem wurden, wenn auch zunächst nur für einen relativ kurzen Zeitraum, die
Restitutionsmöglichkeiten sowohl in Form eines Zugriffs der Gläubiger im Wege der
Zwangsvollstreckung als auch in Form der Sicherstellung durch den Staat gemäß §
111 b Abs. 5 StPO deutlich erschwert. Ein Zugriff auf das Geld war - ohne daß die
(sich ohnehin nicht auf die konkreten Einzelheiten des Zahlungsvorgangs
erstreckende) Kenntnis der Staatsanwaltschaft hieran etwas ändern würde - nicht
ohne weiteres möglich, solange die Summe sich auf dem Privatkonto des
Angeklagten befand.
Die Restitutionsmöglichkeiten wurden sodann - für einen wesentlich längeren, bis
heute andauernden Zeitraum - zusätzlich dadurch erschwert, daß der Angeklagte
die Haftkaution im eigenen Namen hinterlegte. Eine solche Vorgehensweise stellt
jedenfalls dann, wenn der Verteidiger aufgrund einer Auslegung des
Hinterlegungsantrags im Zusammenhang mit dem Inhalt des
Haftverschonungsbeschlusses - wie hier aus den oben genannten Gründen der Fall
- als Eigenhinterleger anzusehen ist, eine tatbestandsmäßige
Begünstigungshandlung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGHZ 47, 68, 81
und 82). Denn durch die Eigenhinterlegung hat im Falle einer Freigabe der Kaution
nur der Angeklagte einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Staatskasse, so
daß, wie bereits ausgeführt, eine Pfändung dieses Rückzahlungsanspruchs durch
die Geschädigten nicht möglich ist; diesen bleibt vielmehr nur der - von der D ...
beschrittene - Weg der Pfändung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des
Beschuldigten A gegen den Angeklagten (vgl. BGHSt 47, 68, 81). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde es für die Annahme einer
Begünstigungshandlung sogar ausreichen, wenn die oben genannte Auslegung
ergäbe, daß der Angeklagte trotz der Angabe seiner eigenen Person als
Hinterleger und Empfangsberechtigter letztlich nicht als Eigenhinterleger
anzusehen wäre, weil auch in diesem Fall die in dem Hinterlegungsantrag
enthaltenen Angaben geeignet wären, den Zugriff der Gläubiger zu erschweren
(BGHSt 47, 68, 81/82). Wie oben ausgeführt, ist mit der Beschränkung der
Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger auf die Pfändung des etwaigen
Rückzahlungsanspruchs des Beschuldigten A gegen den Angeklagten ein erhöhtes
Risiko und damit eine Erschwerung der Restitution verbunden.
An der Anwendbarkeit der aufgezeigten Grundsätze zur rechtlichen Bewertung der
Hinterlegung von aus rechtswidrigen Vortaten stammenden Mandantengeldern
durch den Verteidiger im eigenen Namen ändert der Umstand nichts, daß der
Angeklagte nach derzeitiger Erkenntnis die Hinterlegung nicht mit Rücksicht auf
seine Honoraransprüche in der geschilderten Weise vorgenommen hat. Ob der
Täter mit seiner Handlung neben der Sicherung der durch die Vortat erlangten
Vorteile gegen Entziehung noch eigene Ziele verfolgt, ist für eine Strafbarkeit nach
§ 257 Abs. 1 StGB ohne Belang. Es ist anerkannt, daß die Sicherung der Vorteile
der Vortat nicht der Beweggrund oder gar der einzige Zweck des Handelns des
Täters sein muß (Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 22;
Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 10). Dementsprechend hat der
Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 04.07.2001 ausgeführt, es
stehe der Annahme des § 257 StGB nicht entgegen, wenn der Verteidiger mit der
Begünstigungshandlung von vornherein auch die Sicherung oder Befriedigung der
Honoraransprüche angestrebt habe (BGHSt 47, 68, 82). Dies belegt zugleich, daß
sich die von dem Bundesgerichtshof aufgezeigten Grundsätze nicht auf die Fälle
beschränken, in denen ein Honorarinteresse des Verteidigers eine Rolle spielt.
dd.
Der Angeklagte ist der Begünstigung auch hinsichtlich des subjektiven
Tatbestandes hinreichend verdächtig.
Dabei hat der Senat die von dem Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom
30.03.2004 (NJW 2004, 1305) zur Geldwäsche aufgezeigten Grundsätze im
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30.03.2004 (NJW 2004, 1305) zur Geldwäsche aufgezeigten Grundsätze im
Ausgangspunkt auch hier zugrunde gelegt, weil das in der genannten
Entscheidung aufgezeigte erhöhte Risiko des Strafverteidigers, im
Zusammenhang mit seiner beruflichen Aufgabe selbst in den Verdacht einer
Straftat zu geraten (BVerfG NJW 2004, 1305, 1308), in ähnlicher Weise auch im
Bereich des Straftatbestandes der Begünstigung besteht. Es wäre deshalb im
Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrachtet folgerichtig,
die dort entwickelten erhöhten Anforderungen an den subjektiven Tatbestand auch
auf die Vorschrift des § 257 StGB zu übertragen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch nicht, daß ein hinreichender
Tatverdacht nur dann anzunehmen wäre, wenn der Angeklagte von der (teilweisen)
Herkunft des Kautionsbetrages aus einer rechtswidrigen Vortat seines Mandanten
A positive Kenntnis gehabt hätte. Denn angesichts der hier gegebenen
besonderen Umstände in Gestalt der oben näher dargelegten Überschreitung der
Grenze pflichtgemäßen anwaltlichen Verhaltens erfordert Art. 12 Abs. 1 GG eine
rechtliche Privilegierung des Angeklagten im Hinblick auf seine Stellung als
Strafverteidiger nicht.
Es reicht mithin für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der
Begünstigung aus, daß der Angeklagte in Form eines zumindest bedingten
Vorsatzes Kenntnis davon hatte, daß der Begünstigte A eine rechtswidrige Tat, von
der der Angeklagte keine Kenntnisse hinsichtlich der Einzelheiten zu haben
brauchte, begangen und dadurch einen Vorteil erlangt hat, wobei es über die Art
der Vorteile ebenfalls keiner genauen Kenntnisse bedurfte (vgl. Stree in
Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 26; Tröndle/Fischer, 52.
Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 10). Ein solcher zumindest bedingter Vorsatz ist hier
aus den im Rahmen des Tatbestandes der Geldwäsche im Zusammenhang mit
der Kenntnis von der Herkunft der Kautionssumme aus einer Katalogtat
genannten Gründen anzunehmen.
Es besteht schließlich auch der hinreichende Verdacht, daß der Angeklagte bei der
Vornahme der Begünstigungshandlungen in der Absicht handelte, seinem
Mandanten A die Vorteile der Vortat zu sichern. Für die Annahme einer solchen
Absicht reicht es aus, wenn es dem Begünstigenden darauf ankommt, die
Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands - mithin die Restitution - zu
verhindern oder zu erschweren (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 10;
Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 24). Zumindest eine
Absicht in dem letztgenannten Sinne (Erschwerung des Zugriffs der Gläubiger oder
des Staates) liegt angesichts des erklärten Ziels der Verteidigung, die Kaution in
einer Weise zu leisten, daß sie dem Zugriff der Gläubiger entzogen sei, auf der
Hand.
Das Strafantragserfordernis gemäß § 257 Abs. 4 Satz 1 StGB greift hier nicht ein.
Denn der Angeklagte könnte auch als Täter oder Teilnehmer der Vortat des
Betruges in Form gewerbsmäßigen Handelns nicht nur auf Antrag verfolgt werden.
§ 263 StGB sieht das Erfordernis eines Strafantrags nicht vor.
3.
Die Anklage war demgemäß mit den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen
zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen.
4.
Der Senat hat von der in § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehenen Regelung
Gebrauch gemacht und bestimmt, daß die Hauptverhandlung nicht vor dem
Landgericht Gießen, sondern vor dem Landgericht Frankfurt am Main stattzufinden
hat.
§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken
bestehen (BVerfG StV 2000, 537; BVerfG, Beschluß vom 13.06.1993 - 2 BvR
848/93 -; vgl. auch BVerfGE 20, 336; OLG Frankfurt NStE Nr. 5 zu § 210 StPO), ist
im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, daß das
Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper
belassen muß, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür
zuständig ist und deshalb auch bisher damit befaßt war; nur wenn besondere
Gründe bestehen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, daß die
Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (BVerfG, Beschluß
vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93 -; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 210 StPO, Rdnr.
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vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93 -; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 210 StPO, Rdnr.
10). Ein besonderer Grund kann etwa in der Besorgnis liegen, die bisher mit der
Sache befaßten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung
geführt haben, innerlich nicht in vollem Umfang akzeptieren und sich diese nicht
zu eigen machen (BVerfG, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O.), unter anderem weil sie
sich in den für die Eröffnung entscheidenden Rechtsfragen bereits festgelegt
haben (Meyer-Goßner, a.a.O.).
Eine solche Besorgnis ist hier angesichts des Inhalts des angefochtenen
Beschlusses angebracht. So sind von der Strafkammer einzelne Punkte, wie etwa
die Kenntnis des ermittelnden Staatsanwalts von der Herkunft des
Kautionsbetrages und von dem Inhalt der oben erwähnten Äußerung des
Verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. RA 1 sowie der Gesichtspunkt, daß durch die
Überweisung des Geldes aus Ägypten nach Deutschland erst eine
Zwangsvollstreckungsmöglichkeit in Bezug auf den Kautionsbetrag geschaffen
worden sei, stark überbewertet worden. Demgegenüber sind andere wichtige
Aspekte, namentlich die Frage des hinreichenden Tatverdachts der Begünstigung,
in sehr verkürzter Form und ohne die gebotene ausführliche Auseinandersetzung
mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die
Entscheidung BGHSt 47, 68 wird in diesem Zusammenhang nur am Rande
erwähnt - behandelt worden.
Im übrigen lassen auch andere, für die Entscheidung nach § 210 Abs. 3 Satz 1
StPO indes nicht tragende Umstände, wie insbesondere die Einbindung der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen in den hier
verfahrensgegenständlichen Vorgang der Kautionsleistung, es im Interesse einer
möglichst unvoreingenommenen Verhandlung und Entscheidung - auch unter dem
Gesichtspunkt des fairen Verfahrens - geraten erscheinen, das Hauptverfahren vor
einem anderen Landgericht zu eröffnen.
Angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände erachtet es der Senat für
sachgerecht, das mit der vorliegenden Strafsache bisher noch nicht befaßte
Landgericht Frankfurt am Main als das Gericht zu bestimmen, vor dem die
Hauptverhandlung stattzufinden hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.