Urteil des LG Giessen vom 15.01.2009

LG Gießen: verletzung der anzeigepflicht, vergütung, entschädigung, mitteilungspflicht, gutachter, anhörung, kostenvorschuss, verfügung, meinung, unterlassen

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Gericht:
LG Gießen 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 O 33/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 407a Abs 3 ZPO, § 4 JVEG
Tenor
Die Vergütung des Sachverständigen ... wird auf 18.910,28 Euro
festgesetzt.
Gründe
Gemäß Beschluss vom 2.2.2005 (Bl. 151-153 d. A.) i. V. m. Beschluss vom
22.3.2005 (Bl. 165 d. A.) wurde Herr Dipl. Ing. ... zum Sachverständigen bestellt.
Auf Anfrage des Gerichts teilte der Sachverständige am 26.4.2005 mit, dass
voraussichtlich 14.000,00 Euro Vergütung anfallen werden (Bl. 170-173 d. A.). Von
der Klägerin wurde daraufhin gemäß Verfügung vom 28.4.2005 (Bl. 174 d. A.) ein
Kostenvorschuss in Höhe von 5.600,00 Euro und von den Beklagten ein solcher in
Höhe von 8.400,00 Euro gezahlt. Mit Schrieben vom 9.2.2006 teilte der
Sachverständige dem Gericht mit, dass das Gutachten bis Mitte Mai 2006 fertig
gestellt sei (Bl. 268-260 d. A.). Gemäß Beschluss vom 1.11.2006 (Bl. 268 d. A.)
wurde der Sachverständige aufgefordert, sein Gutachten bis zum 1.12.2006 auf
der Geschäftsstelle des Landgerichts nieder zu legen. Dies Frist wurde auf Antrag
des Sachverständigen bis zum 10.1.2007 verlängert (Bl. 272 d. A.). Am 9.1.2007
teilte der Sachverständige mit, sein Gutachten sei quasi fertig gestellt, bat um
Verlängerung des Abgabetermins bis zum 31.1.2007 und gab an, es habe sich
jetzt gezeigt, dass der Vorschuss in Höhe von 14.000,00 Euro nicht auskömmlich
sei – benötigt würden ca. 23.500,00 Euro (Bl. 278/279 d. A.). Nach Anhörung der
Parteien wurde die Frist für den Gutachter bis zum 15.2.2007 verlängert, sowie der
Klägerin aufgegeben, binnen 3 Wochen weitere 3.800,00 Euro Auslagenvorschuss
bei Gericht einzuzahlen, während die Beklagten weitere 5.700,00 Euro
Auslagenvorschuss zahlen sollten (Bl. 280 d. A.). Die Klägerin hat den von ihr
geforderten Vorschuss gezahlt. Von Seiten der Beklagten erfolgte keine Zahlung.
Durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1.3.2007 wurde vielmehr über das
Vermögen der Beklagten zu 1) und 2) das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 308 d.
A.). Durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1.11.2007 wurde auch über das
Vermögen der Beklagten zu 3) das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 348 d. A.). Die
Kostenbeamtin hat von der Kostenrechnung des Sachverständigen vom 2.2.2007
über 24.610,28 Euro – die sie im Übrigen für sachlich richtig erachtet hat – den
Betrag von 5.700,00 Euro abgesetzt und dies dem Sachverständigen unter
Hinweis auf § 407 a Abs. 3 ZPO am 23.7.2007 mitgeteilt (Bl. 321 d. A.). Mit
Schreiben vom 26.11.2008 hat der Sachverständige Festsetzung der Vergütung
gemäß § 4 JVEG beantragt (Bl. 355 d. A.).
Der Sachverständige kann wegen Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 407 a
Abs. 3 S. 2 ZPO lediglich die bisher gewährte Entschädigung von 18.910,28 Euro
beanspruchen, so dass dieser Betrag festzusetzen war (§ 4 JVEG). Nach § 407 a
Abs. 3 S. 2 ZPO sind Sachverständige gehalten, rechtzeitig einen Hinweis zu
geben, wenn die voraussichtlichen Kosten einen angeforderten Vorschuss
erheblich übersteigen. Gegen diese Verpflichtung hat der Sachverständige
verstoßen. Eine Überschreitung des Vorschusses um rund 68 % ist erheblich. Dass
aus Sicht des Sachverständigen eine Fortführung der Begutachtung anscheinend
sinnvoll gewesen und im Interesse der Parteien gelegen haben soll, ist nicht
ausschlaggebend, denn auf seine Meinung kam es nicht an. Eine schuldhafte
ausschlaggebend, denn auf seine Meinung kam es nicht an. Eine schuldhafte
Verletzung der Anzeigepflicht nach § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO führt dann nicht zu
einer Kürzung der Entschädigung, wenn bei Würdigung aller Umstände unter
Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszugehen ist, dass es auch bei
pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung der Tätigkeit des Sachverständigen
gekommen wäre; dies muss allerdings positiv angenommen werden können, weil
das Risiko der Unaufklärbarkeit den Sachverständigen trifft (vgl. OLG Nürnberg,
NJW-RR 03, 791). So liegen die Dinge hier gerade nicht. Im Beweisbeschluss vom
2.2.2005 (Bl. 151-153 d. A.) wurde insbesondere auch zur Information des
Sachverständigen darauf hingewiesen, dass die Beklagten als Auftragnehmer die
Beweislast trifft, dass der hier feststehende Mangel (Risse in der Beckensohle des
Nachklärbeckens) allein aus dem Risikobereich der Klägerin als Auftraggeberin
stammt (Fehler von Sonderfachleuten). Wären die Beklagten zu 1) und 2) nicht
insolvent geworden und hätten sie es unterlassen den im Beschluss vom
19.1.2007 (Bl. 280 d. A.) nachgeforderten Vorschuss von 5.700,00 Euro zu zahlen,
wäre, wie dem Beschluss 27.2.2007 (Bl. 302 d. A.) entnommen werden kann, bei
rechtzeitiger Mitteilung des Sachverständigen der Beweisbeschluss aufgehoben
worden, was zur Konsequenz gehabt hätte, dass die Beklagten zu 1) und 2) den
Beweis nicht geführt haben (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 03, 61). Damit ist es
gerechtfertigt, die Folgen der insolvenzbedingten Nichtzahlung dem
Sachverständigen aufzuerlegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.