Urteil des LG Freiburg vom 28.04.2015

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LG Freiburg Urteil vom 28.4.2015, 9 S 109/14
Wohnraummiete: Maßgeblicher Zeitpunkt des Mietrückstands bei fristloser
Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Rechtzeitigkeit der Leistung bei
Gutschriftseingang auf dem Konto des Gläubigers
Leitsätze
1. Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum müssen die
Kündigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung
vorliegen.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es bei einer Banküberweisung auf den
Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Empfängers an.
Für den Zeitpunkt der Leistung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der
Überweisung durch den Schuldner, sondern auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim
Gläubiger an.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Staufen im Breisgau
vom 02.10.2014, Az. 2 C 77/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.613,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.173,50 EUR
seit dem 07.02.2014, aus weiteren 120 EUR seit dem 06.03.2014, aus weiteren 120
EUR seit dem 04.04.2014, aus weiteren 600 EUR seit dem 07.05.2014 und aus
weiteren 600 EUR seit dem 04.06.2014 zu bezahlen. b) Hinsichtlich Klagantrag Ziffer
1 ist der Rechtsstreit erledigt. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 10 %, der Beklagte zu 90 %. Die
Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil in seiner abgeänderten Form sind
vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Klägerin verfolgt mit der Berufung restliche Ansprüche aus einem inzwischen
beendeten Mietverhältnis mit dem Beklagten weiter.
2 So begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der Erledigung ihrer
Räumungsklage sowie Schadensersatz wegen Mietausfalls für die Monate Mai
und Juni 2014. Das Amtsgericht hat die Abweisung der Klage insoweit damit
begründet, dass am 06.02.2014, dem Datum des außerordentlichen
Kündigungsschreibens der Klägerin, ein Mietrückstand von lediglich 1.173,50 EUR
bestanden habe, der die Summe von zwei Monatsmieten zu je 600 EUR zuzüglich
Nebenkostenvorauszahlung von je 120 EUR nicht erreicht habe. Daher sei die
wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene außerordentliche Kündigung
unwirksam. Mit dem unangekündigten Auszug am 02.05.2014 habe der Beklagte
daher auch keine der Klägerin gegenüber bestehende Sorgfaltspflicht verletzt und
schulde somit auch keinen Schadensersatz wegen Mietausfalls.
3 Nicht mehr im Streit stehen hingegen die Mietrückstände des Beklagten bis
einschließlich 02.05.2014, die vom Beklagten vorgenommene Mietminderung, die
Höhe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen sowie die
Eigenbedarfskündigung vom 29.11.2013.
4 Die Klägerin ist der Auffassung, dass entgegen der Darstellung des Amtsgerichts
am 06.02.2014 ein Mietrückstand von 1.773,50 EUR bestanden habe, der zwei
Monatsmieten zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung übersteige. Denn die am
06.02.2014 vom Beklagten vorgenommene Überweisung von 600 EUR für den
Monat Februar 2014 sei dem Konto der Klägerin erst am 07.02.2014
gutgeschrieben worden. Die Kündigungserklärung vom 06.02.2014 habe der
Zeuge H. aber noch am selben Tag in den Briefkasten des Beklagten geworfen.
Die Kündigung sei daher wirksam gewesen. Infolge des unangekündigten
Auszuges des Beklagten am 02.05.2014 stünden der Klägerin auch die
Nettokaltmieten bis Ende Juni 2014 zu.
5 Die Klägerin beantragt:
6
wie erkannt.
7 Der Beklagte beantragt:
8
Zurückweisung der Berufung.
9 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der erst in der Berufung erfolgte
Vortrag der Klägerin über die Gutschrift der Zahlung des Beklagten am 07.02.2014
sei verspätet und daher zurückzuweisen. Außerdem habe der Beklagte die
Kündigungserklärung erst am 08.02.2014 erhalten, als die Februarmiete 2014
auch nach Darstellung der Klägerin ihrem Konto bereits gutgeschrieben gewesen
sei. Daher sei die Kündigung unwirksam gewesen. Die Mietausfälle für Mai und
Juni 2014 könne die Klägerin somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
verlangen.
10 Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§
540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
11 Die Berufung ist zulässig und begründet.
12 1. Erledigung der Räumungsklage:
13 Die Räumungsklage war ursprünglich zulässig und begründet und erledigte sich
erst durch den Auszug des Beklagten am 02.05.2014.
14 Der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b) BGB lag am 06.02.2014 vor,
da der Beklagte sich an diesem Tag mit der Entrichtung über einen längeren
Zeitraum aufgelaufener Mietrückstände in Höhe eines Betrages in Verzug befand,
der die Miete für zwei Monate überstieg. Dem vom Amtsgericht errechneten
Rückstand von 1.173,50 EUR waren am 06.02.2014 noch mindestens 600 EUR
Kaltmiete für den Monat Februar 2014 hinzuzurechnen, deren Gutschrift auf dem
Konto der Klägerin erst am 07.02.2014 erfolgte. Die außerordentliche Kündigung
des Mietverhältnisses mit dem Beklagten vom 06.02.2014 war daher wirksam.
15 a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ist
hier der 06.02.2014. An diesem Tag ist dem Beklagten nach Überzeugung der
Kammer das außerordentliche Kündigungsschreiben zugegangen.
16 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen
wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt: Nach einer Meinung
soll entscheidend sein der Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung (ohne
tiefer gehende Begründung Palandt-Weidenkaff, BGB, § 543 Rn. 23 unter Verweis
auf § 569 Abs. 4 BGB; ebenso LG Duisburg, Beschluss vom 24.03.2006, 13 T
28/06, WuM 2006, 257; LG Köln, Urteil vom 18.01.2001, 6 S 221/00, ZMR 2002,
123 ff.). Andererseits wird vertreten, maßgeblich sei der Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigungserklärung beim Empfänger (so auch LG Köln, Urteil vom 18.10.1990, 1
S 215/90, MDR 1991, 157; LG Lüneburg, Urteil vom 13.10.1994 - 4 S 71/94
Emmerich-Sonnenschein, Miete, § 543 Rn. 29; Staudinger-Emmerich, BGB, § 543
Rn. 48; der dortige Verweis auf BGH, Beschluss vom 11.09.2007, VIII ZR 1/07,
WuM 2007, 575 f., geht allerdings fehl; widersprüchlich beck-OK-Ehlert, § 543 Rn.
24 d; zu weitgehend AG Dortmund, Urteil vom 02.11.2004, 125 C 10067/04, WuM
2004, 720, wonach es ausreiche, dass der Kündigungstatbestand vor Abgabe der
Kündigungserklärung verwirklicht gewesen sei).
17 Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die
Kündigungserklärung wird gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit dem Zugang beim
Empfänger wirksam; vor oder zeitgleich mit dem Zugang kann sie noch widerrufen
werden, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Pflicht zur Begründung der außerordentlichen
Kündigung gemäß § 569 Abs. 4 BGB hat den Zweck, dem Empfänger eine
Überprüfung des Kündigungsgrundes ermöglichen (Palandt-Weidenkaff, BGB, §
569 Rn. 24). Da der Empfänger aber erst mit dem Zugang der
Kündigungserklärung deren Wirksamkeit überprüfen können muss, genügt es,
wenn die Kündigungsvoraussetzungen bei Zugang – zumindest noch – vorliegen.
18 b) Aufgrund der Aussage des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom
17.03.2015 ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge das
Kündigungsschreiben vom 06.02.2014 am Morgen des 06.02.2014 vor 8 Uhr in
den Briefkasten des Beklagten steckte. Die Aussage der Zeugin M. vermochte
diese Überzeugung nicht zu erschüttern.
19 Der Zeuge H. gab an, das Mietverhältnis sei angespannt gewesen, weil der
Beklagte über einen längeren Zeitraum nach Gutdünken Abzüge von der Miete
gemacht habe. Der Zeuge habe mehrfach mit dem Beklagten gesprochen und ihm
erklärt, dass es so nicht gehe. Anfang Februar 2014 sei es ihm zu viel geworden,
und er habe regelmäßig die Kontoeingänge kontrolliert. Als am Morgen des
06.02.2014 die Februarmiete dem Konto noch immer nicht gutgeschrieben
gewesen sei, habe er das Kündigungsschreiben aufgesetzt, ausgedruckt und
beim anschließenden Besuch bei seiner Mutter noch vor 8 Uhr in den Briefkasten
des Beklagten geworfen.
20 Die Angaben des Zeugen sind angesichts der vom Amtsgericht umfassend
dargestellten Vorgeschichte des Mietverhältnisses durchweg nachvollziehbar und
glaubhaft. So zeigte der Zeuge zunächst durchaus Verständnis für die nicht ganz
einfache Situation des Beklagten als Mieter im Haus seiner Mutter, weshalb er
auch versucht habe, ein Vertrauensverhältnis zum Zeugen aufzubauen. Dass dies
angesichts der ständigen Mietminderungen - die nach den Ausführungen des
Amtsgerichts, die in der Berufung nicht angegriffen werden, zum größten Teil
unbegründet waren - schwierig war, ist verständlich. Ebenso verständlich ist, dass
der Zeuge zu Beginn des Monats Februar 2014 regelmäßig auf dem Konto seiner
Mutter nachsah, ob die Miete des Beklagten eingegangen war. Denn der Zeuge
befand sich in einer Situation, in der er nicht sicher sein konnte, ob die Ende
November 2013 angesichts des zunehmend sich verschlechternden
Gesundheitszustandes seiner Mutter erklärte Eigenbedarfskündigung gegenüber
dem Beklagten Bestand haben würde. Er wusste auch, dass zum 01.03.2014 ein
neuer Mieter in die Wohnung des Beklagten einziehen sollte, der auch die Pflege
seiner hoch betagten Mutter hätte übernehmen sollen. Dem Zeugen war das
„Lauern“ auf die Erfüllung des Kündigungsgrundes des Zahlungsverzuges auch
sichtlich unangenehm. Dass der Zeuge in dieser Situation die Möglichkeit einer
außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nutzt und, da er ohnehin
früh zu seiner Mutter fahren muss, um diese zu versorgen, noch am Morgen des
06.02.2014 das ausgedruckte Kündigungsschreiben in den Briefkasten des
Beklagten wirft, erscheint nur folgerichtig.
21 Die teilweise widersprüchlichen und nicht durchgängig nachvollziehbaren
Angaben der Zeugin M. vermochten diese Überzeugung der Kammer nicht zu
erschüttern. Die Zeugin berichtete von einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen
H. am Vormittag des 08.02.2014 - einem Samstag -, die sich an der Entfernung
ihrer Waschmaschine aus dem Keller des bewohnten Anwesens und deren
Abstellen auf dem Hof entzündet haben soll. Die von diesem Ereignis offenbar
immer noch aufgebrachte Zeugin schilderte in mehreren Sprüngen vom Vor- in den
Nachmittag und wieder zurück, wie der Zeuge H. zwischen 9.30 Uhr und 10 Uhr
auf unbekannte Weise - mal wusste die Zeugin nicht, wie Herr H. das geschafft
haben könnte, es müsse ihm jemand geholfen haben, dann wollte sie ihn mit
einem anderen beim Abstellen der Waschmaschine auf dem Hof gesehen haben -
die Waschmaschine aus dem Keller in den Hof beförderte, wie der Beklagte nach
einigem Hin und Her bei der Rückkehr von einem Reparaturauftrag seines Chefs
auch Ersatz für die im Keller verbliebenen Anschlüsse der Waschmaschine
mitbrachte und letztlich die Hilfe eines Bekannten organisierte, der die
Waschmaschine in ihre Wohnung beförderte. Bei der Rückkehr von seinem
Reparaturauftrag soll der Beklagte dann auch den Brief mit dem
Kündigungsschreiben des Zeugen H. auf der Treppe des Anwesens gefunden
haben.
22 Zwar hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es an diesem 08.02.2014 einen
Streit um die Verbringung der Waschmaschine in den Hof des Anwesens gab und
dass die Waschmaschine letztlich in die Wohnung des Beklagten geschafft wurde.
Die Kammer hält es aber für wenig wahrscheinlich, dass der Sohn der Klägerin an
einem solchen Tag ausgerechnet die für ihn besonders wichtige außerordentliche
Kündigung gewissermaßen im Affekt auf die Treppe des Anwesens gelegt haben
soll, obwohl er auch nach Darstellung der Zeugin alle sonstigen Schreiben,
insbesondere auch die Eigenbedarfskündigung vom November 2013, in den
Briefkasten des Beklagten eingeworfen hatte. Die Entfernung der Waschmaschine
aus dem Keller am Vormittag im Beisein eines Dritten zeigt eher, dass der Sohn
der Klägerin mit einer gewissen Vorbereitung „Fakten schaffen“ wollte, was gegen
eine Kurzschlusshandlung spricht. Auch ist wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge
sich mit der Übermittlung der am 06.02.2014 aufgesetzten Kündigung zwei Tage
Zeit ließ, obwohl er jeden Morgen zum Haus seiner Mutter fahren und sie
versorgen musste. Auch vermochte sich die Kammer kein klares Bild darüber zu
verschaffen, ob die Zeugin den Beklagten beim Aufheben des Briefes von der
Treppe sehen konnte, weil sie ihm entgegen gerannt war, oder ob sie sich zu
diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung befand. Zudem war nicht recht erklärlich,
weshalb der Beklagte beim Aufheben des Briefes von der Treppe mit einem
gewissen Sarkasmus ausgerufen haben soll: „Hier haben wir noch einen schönen
Brief“ , obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt der Inhalt des Briefes noch gar nicht
bekannt gewesen sein konnte.
23 Nach allem bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Darstellung des Zeugen H.
24 c) Damit war die Kündigungserklärung dem Beklagten am 06.02.2014
zugegangen. Denn zugegangen ist die Willenserklärung unter Abwesenden, wenn
sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen
Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen
(Palandt-Ellenberger, BGB, § 130 Rn. 5 m. w. N.). Zum Bereich des Empfängers
gehört unter anderem auch der Briefkasten. Vollendet ist der Zugang erst, wenn
die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der
Verkehrsanschauung zu erwarten war (Palandt, a. a. O.). Dies war hier unter
normalen Umständen der Zeitpunkt, zu dem der an diesem Werktag von der Arbeit
zurückkehrende Beklagte den Briefkasten öffnet, also spätestens am Abend des
06.02.2014.
25 d) Gemäß § 556 b Abs. 1 i. V. m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB befand sich der Beklagte
mit Beginn des 06.02.2014 also mit der Leistung der Miete und der
Nebenkostenvorauszahlung auch für den Monat Februar 2014 in Verzug, da die
am 06.02.2014 ausgeführte Überweisung von 600 EUR dem Konto der Klägerin
erst am 07.02.2014 gutgeschrieben wurde.
26 Für den Zeitpunkt der Leistung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme
der Überweisung durch den Schuldner, sondern auf den Zeitpunkt der Gutschrift
beim Gläubiger an.
27 Nach früherem Verständnis der Geldschuld als qualifizierter Schickschuld reichte
für die Rechtzeitigkeit der Leistung, dass der Schuldner das Geld vor Fristablauf
am Leistungsort abgesandt hatte, §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB (grundlegend
BGH NJW 1964, 499; Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 543 BGB Rn. 94 a Fn. 309 m.
w. N.).
28 Nach inzwischen wohl allgemeiner Meinung zwingen aber Art. 3 Abs. 1 lit. c der
Richtlinie 2000/35/EG (jetzt: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU) und die
Rechtsprechung des EuGH (1. Kammer, Urteil vom 03.04.2008, C-306/06, NJW
2008, 1935) zu einer richtlinienkonformen Auslegung hinsichtlich der
Rechtzeitigkeit der Leistung jedenfalls dann, wenn der geschäftliche
Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen betroffen ist. Da es nach dem Wortlaut
der Richtlinie für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Erhalt der Zahlung durch
den Gläubiger ankommt, ist eine Zahlung per Überweisung nunmehr nur dann
rechtzeitig, wenn sie dem Gläubiger am fraglichen Tag gutgeschrieben ist
(Palandt-Grüneberg, BGB, § 270 Rn. 5; Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 543 BGB
Rn. 94).
29 Umstritten ist, inwieweit diese richtlinienkonforme Auslegung auch auf Verbraucher
Anwendung finden soll, die vom Wortlaut der Richtlinie nicht umfasst sind (vgl. zum
Meinungsstand - inzwischen wohl veraltet - Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 543 BGB
Rn. 94 a). Der BGH hat diese Frage bislang offen gelassen (BGH, VIII ZR 129/09,
Urteil vom 13.07.2010, zitiert nach juris, Rn. 36). Die inzwischen wohl herrschende
Meinung hält eine Ausdehnung der richtlinienkonformen Auslegung auf
Verbraucher für sachgerecht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2014, 7 U 177/13,
zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; Palandt-Grüneberg, BGB, § 270 Rn. 5; jurisPK-BGB, §
270 Rn. 10 - 12; beckOK-BGB, § 270 Rn. 16).
30 Die Kammer schließt sich dieser Meinung an. Zwar mag der direkte
Anwendungsbereich der Richtlinie auf den Zahlungsverkehr zwischen
Unternehmen beschränkt sein. Es besteht aber ein übergeordnetes Interesse an
einer einheitlichen Rechtsanwendung. Die unterschiedliche Beurteilung der Frage
der Rechtzeitigkeit der Leistung abhängig von der Unternehmer- oder
Verbraucherstellung des Schuldners würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit
führen, obwohl weder ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung von
Verbrauchern ersichtlich ist noch der Wortlaut des § 270 Abs. 1 BGB eine solche
Unterscheidung nahelegt. Auch Zwecke des Verbraucherschutzes stehen der
Ausdehnung der richtlinienkonformen Auslegung auf Verbraucher nicht entgegen.
31 Damit überschritt der Mietrückstand an diesem Tag nunmehr sogar zwei
Monatsmieten, weshalb die Klägerin gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b) BGB
kündigen konnte. Der Beklagte hatte diesen Rückstand auch zu vertreten, da die
von ihm vorgenommenen Mietminderungen nur zu einem sehr geringen Teil
begründet waren und einen solchen Rückstand nicht rechtfertigten. Die Gutschrift
der 600 EUR am 07.02.2014 beseitigte auch nicht den Kündigungsgrund, weil eine
Heilung nur bei Ausgleich der gesamten Rückstände eingetreten wäre, § 543 Abs.
2 S. 2 BGB (BGH ZMR 71, 27).
32 e) Der Vortrag über die erst am 07.02.2014 erfolgte Gutschrift ist zwar neu. Er ist
aber gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil das Amtsgericht die
Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung im Detail übersehen hat. Sonst hätte das
Amtsgericht durch einen Hinweis auf eine Klarstellung des wechselseitigen
Vortrags im Hinblick auf den Begriff der am 06.02.2014 erfolgten „Zahlung“
hingewirkt, nachdem auch die Parteien die Bedeutung dieser Frage offenbar nicht
erkannt hatten.
33 f) Die Kündigung verstößt auch entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Dem Amtsgericht ist
zuzugeben, dass das Verhalten der Klägerin bzw. ihres sie vertretenden Sohnes
insbesondere was die unangemessene Erhöhung des Anteils der vom Beklagten
zu tragenden Nebenkosten, die ungerechtfertigte Eigenbedarfskündigung und
widersprüchliche Vertragsregelungen wenig mieterfreundlich war. Allerdings
rechtfertigt dies nicht eine Zahlung der Miete nach Ablauf des dritten Werktags
eines Monats. Zudem minderte der Beklagte über einen längeren Zeitraum die
Miete in unterschiedlicher Höhe aufgrund von behaupteten Mängeln, die das
Amtsgericht letztlich für nicht erwiesen oder nicht erheblich erachtete - mit
Ausnahme des Verhaltens der Klägerin in einem Zeitraum von 1 ½ Monaten. Die
Klägerin hatte auch mehrfach auf die Zahlungsrückstände hingewiesen und auf
Ausgleich derselben gedrungen. In einer solchen Situation ist es das gute Recht
des Gläubigers, dem säumigen Schuldner zu kündigen.
34 2. Zahlungsantrag:
35 Der Klägerin steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch Schadensersatz wegen
Mietausfalls für die Monate Mai und Juni 2014 zu. Denn entgegen seiner
Verpflichtung zog der Beklagte nach Ausspruch der fristlosen Kündigung zunächst
nicht aus der klägerischen Wohnung aus und setzte die Klägerin von seinem
Auszug am 02.05.2014 auch nicht vorab in Kenntnis. Damit nahm er der Klägerin
die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist nach einem Ersatzmieter zu
suchen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin hatte diese aber
für die Zeit ab 01.03.2014 bereits einen Nachmieter gefunden, der infolge des
Verbleibens des Beklagten nicht einziehen konnte und sich um eine andere
Wohnung kümmern musste. Unbestritten gelang es der Klägerin nach dem
unangekündigten Auszug des Beklagten trotz Beauftragung einer Maklerin bis
Ende Juni 2014 auch nicht, einen neuen Mieter zu finden.
36 Für den Monat Mai 2014 stehen der Klägerin daher über den vom Amtsgericht
zuerkannten Betrag von 48 EUR hinaus weitere 552 EUR zu, für den Monat Juni
2014 der Betrag der gesamten Nettokaltmiete von 600 EUR.
37 Insgesamt stehen der Klägerin also über die vom Amtsgericht zuerkannten
1.461,50 EUR hinaus weitere 1.152 EUR und somit die in der Berufung
beantragten 2.613,50 EUR zu.
38 3. Zinsanspruch:
39 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
40 Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, die
Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2
ZPO liegen nicht vor.