Urteil des LG Freiburg vom 16.03.2006

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LG Freiburg Urteil vom 16.3.2006, 3 S 241/05
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Erkundigungspflichten vor Mietwagennahme trotz kurzer Anmietzeit;
ersatzfähige Mietwagenkosten bei Verletzung der Erkundigungspflicht
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 12.07.2005 – 6 C 1662/05 – im
Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 160,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.10.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %.
III.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1 Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet.
2 Der zugesprochene Betrag ergibt sich aufgrund einer Schätzung, § 287 ZPO, wobei die Kammer ihre
Rechtsprechung beibehält, wonach dem Geschädigten in Fällen, in denen er seiner Erkundigungspflicht nicht
nachgekommen ist, der Betrag des 3-fachen Satzes der Tabelle von Sanden/Danner zusteht. Der Höhe nach
besteht insoweit zwischen den Parteien kein Streit (weitere Euro 160,00).
3 Was den Grund der Forderung des Klägers angeht, so folgt die Kammer der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 25.10.2005 (VI ZR 9/05; NJW 2006, 360 - 362). Diese Entscheidung erweitert und
präzisiert das, was der Bundesgerichtshof in der von beiden Parteien diskutierten Entscheidung vom 29.04.2005
(VI ZR 37/04) ausgeführt hat. Während der Bundesgerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt
hat, der Unfallersatztarif sei dann zur Schadensbeseitigung erforderlich, wenn dieser Tarif mit Rücksicht auf die
konkrete Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht
rechtfertige, hat der Bundesgerichtshof in der neueren Entscheidung u. a. zu dem Thema Erkundigungspflicht
des Geschädigten Stellung genommen.
4 Hier hat der Bundesgerichthof entschieden, dass jedenfalls dann, wenn der Geschädigte genügend Zeit für
Erkundigungen nach einem günstigeren Tarif hat (in der BGH Entscheidung waren es 11 Tage zwischen
Verkehrsunfall und Anmietung), er verpflichtet ist, sich nach einem günstigeren Tarif umzusehen, wobei diese
Pflicht unabhängig von der Dauer der Anmietung besteht.
5 Die Kammer folgt dieser Entscheidung und gibt dabei ihre frühere Rechtsprechung auf, wonach im Falle kurzer
Anmietzeiten keine Erkundigungspflicht besteht.
6 Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte nach seinem eigenen Vortrag keine Erkundigungen eingezogen. Er
hatte genügend Zeit, nämlich 4 Tage, sich nach einem günstigeren Tarif umzuschauen, denn der Verkehrsunfall
ereignete sich am 11.01.2002, während der Geschädigte den Mietwagen am 15.01.2002 angemietet hat. Dafür,
dass es dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, worauf
der Bundesgerichtshof abstellt, nicht möglich gewesen sein soll, entsprechende Erkundigungen einzuziehen, ist
nichts vorgetragen.
7 Die Abrechnung nach Maßgabe der Tabelle Sanden/Danner ergibt den zugesprochenen Betrag, was nicht weiter
begründet zu werden braucht, weil zwischen den Parteien insofern Einigkeit besteht.
8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 708 Nr. 10 ZPO.
9 Die Revision braucht nicht zugesprochen zu werden, weil sich die Kammer an der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs orientiert.