Urteil des LG Freiburg vom 22.12.2004

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LG Freiburg Urteil vom 22.12.2004, 5 O 66/04
Gesamtschuldnerausgleich: Ausgleichspflicht eines geschiedenen Ehegatten für ein als Baufinanzierung deklariertes Betriebsmitteldarlehen
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht mit der Klage gegen seine geschiedene Ehefrau einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen Zins- und
Tilgungsleistungen auf ein Darlehen geltend.
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Die Parteien haben am 12.12.1986 miteinander die Ehe geschlossen. Mit notariellem Ehevertrag vom 04.12.1986 vereinbarten die Parteien den
Güterstand der Gütertrennung und im Weg des Erbvertrags die gegenseitige unbeschränkte Alleinerbeinsetzung. Sie trennten sich Anfang 1999
und wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W.-T. vom 10.04.2001 rechtskräftig geschieden. Parallel zum
Ehescheidungsverfahren war beim Amtsgericht W.-T. ein Trennungsunterhaltsverfahren anhängig, das durch Vergleich vom 10.04.2001, in dem
die Unterhaltsansprüche der Beklagten durch Zahlung von 60.000 DM durch den Kläger abgegolten wurden endete. Die Parteien haben zu
jeweils hälftigem Miteigentum am 20.04.1990 ein Hausgrundstück erworben, auf dem sie in den folgenden zwei Jahren ein Einfamilienhaus
erstellt haben. Die Parteien haben das Haus im Jahre 1992 bezogen. Bis zum Februar 1994 wurde der Bau des Hauses nach dem so genannten
Zwei-Konten-Modell finanziert. Der Kläger betrieb eine Zahnarztpraxis mit anhängendem Zahntechniklabor, das die Beklagte als angestellte
Zahntechnikerin leitete. Die Ausgaben und Einnahmen der Praxis des Klägers wurden über zwei getrennte Girokonten geführt. Sämtliche
Baurechnungen wurden aus dem Guthabenkonto beglichen, während sämtliche Betriebsausgaben dem Ausgabenkonto bei der C.-Bank in F.
belastet wurden. Im Februar 1994 wurde der bis dahin aufgelaufene Sollstand auf dem Ausgabenkonto der Praxis durch ein Darlehen der C.-
Bank in F. vom 04.02.1994, das als „Baufinanzierung“ überschrieben ist, abgelöst. Der Darlehensvertrag ist vom Kläger als Antragsteller und von
der Beklagten als Mitantragstellerin unterschrieben (Anlage K 3). Während der Laufzeit des Darlehens, das im August 2004 durch den
Verkaufserlös des Anwesens vollständig abgelöst wurde, hat der Kläger sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Der Klagbetrag
entspricht der Hälfte der vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Beklagte wurde mit Schreiben des klägerischen
Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2003 aufgefordert, für die Zeit von Mai 2001 bis einschließlich Juli 2003 im Wege des
Gesamtschuldnerausgleichs 35.648,51 EUR zu bezahlen. Darüber hinaus wurde die Beklagte aufgefordert, ab dem 01.08.2003 die Hälfte der
monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 1.320,31 EUR an den Kläger zu erstatten. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der
Beklagten vom 05.08.2003 hat die Beklagte diese Ansprüche zurückgewiesen.
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Der Kläger behauptet, dass es sich bei dem Darlehen der C.-Bank in F. vom 04.02.1994 um ein Baufinanzierungsdarlehen handele, da der
Sollstand, der mit dem Darlehen auf dem betrieblichen Ausgabenkonto abgelöst wurde nur dadurch entstanden sei, dass sämtliche
Baurechnungen über das betriebliche Guthabenkonto bezahlt worden seien. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte entsprechend ihres
Miteigentumsanteils an dem erworbenen Hausgrundstück 50 % der vom Kläger nach Rechtskraft der Scheidung erbrachten Zins- und
Tilgungsleistungen gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu tragen habe.
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Die Parteien haben den in der Klageschrift vom 24.02.2004 unter Nummer 2 gestellten Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom
18.11.2004 übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragte zuletzt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.570,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus einer Summe
36.968,32 EUR vom 30.08.2003 bis 30.09.2003, aus 38.298,13 EUR vom 01.10.2003 bis 31.10.2003, aus 39.604,88 EUR vom
01.11.2003 bis 30.11.2003, aus 40.929,75 EUR vom 01.12.2003 bis 31.12.2003, aus 42.250,06 EUR vom 01.01.2004 bis 31.01.2004
und aus 43.570,37 EUR seit 01.02.2004 zu bezahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 6.601,58 zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 30.06.2004 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 5.281,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem
31.08.2004 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte behauptet, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen der C.-Bank in F. vom 04.02.1994 um ein betriebliches Darlehen
handele, da hiermit der Sollstand auf dem betrieblichen Ausgabenkonto des Klägers abgelöst worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass auch
nach Ablösung des Sollstands auf dem betrieblichen Ausgabenkonto die Zinsen für das streitgegenständliche Darlehen als betriebliche
Ausgaben abgesetzt worden seien. Das Darlehen habe daher zur Tilgung betrieblicher Schulden gedient, weshalb gem. § 426 Abs. 1 BGB die
Parteien im Verhältnis zueinander nicht zu gleichen Anteilen verpflichtet seien, sondern im Innenverhältnis der Kläger als Inhaber der Praxis die
Zins- und Tilgungsleistungen alleine zu tragen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr überdies nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage auf der Grundlage eines familienrechtlichen Kooperationsvertrages ein Ausgleichsanspruch gegen den Kläger zustehe, mit
dem sie hilfsweise gegen die Klagforderung aufrechnet. Höchst hilfsweise rechnet sie mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den
Kläger auf, da der zwischen den Parteien vereinbarte Ehevertrag vom 04.12.1986 wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei.
12 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsprotokolle vom 30.06.2004 und 18.11.2004.
13 Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 30.06.2004 durch Vernehmung der Zeugen B., K. und H. in der mündlichen
Verhandlung vom 18.11.2004. Die Akte Amtsgericht - Familiengericht - W.-T. war bei gezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
15 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 55.453,24 EUR aus §§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB zu.
16 Zwar besteht zwischen den Parteien aufgrund des gemeinsam als Antragsteller unterschriebenen Darlehensvertrags vom 04.02.1994 ein
Gesamtschuldnerverhältnis gem. § 421 BGB. Eine Verpflichtung im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt
sich jedoch nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für eine derartige „anderweitige Bestimmung“ als Anspruchs vernichtende Tatsache trägt
die Beklagte die Beweislast. Ein vom Grundsatz des hälftigen Ausgleichs im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichender
Ausgleichsmaßstab kann sich aus stillschweigender Vereinbarung der Ehegatten, aus der Natur der Sache oder der besonderen Gestaltung des
tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 426 Rn. 9). Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten während der Ehe
vereinbart, dass der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen auf das streitgegenständliche Darlehen alleine zu tragen habe. Die Frage, ob und
ggf. wie und ab wann die interne Haftungsverteilung nach der Trennung der Ehegatten neu zu regeln ist, ist nach den Rechtsgrundsätzen über
die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu beantworten. Es handelt sich also um eine nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB
zu lösende Aufgabe der Anpassung der früheren Übereinkunft der Ehegatten an die veränderten Umstände nach der Trennung (Henrich,
Eherecht, 3. Aufl. Vor § 1372 Rn. 22). Nach Scheitern der Ehe müssen daher von der Beklagten andere Umstände geltend gemacht und
bewiesen werden, die die Beibehaltung der vorherigen internen Haftungsregelung rechtfertigen können, da in der Regel nach Scheitern der Ehe
für den Schulden tilgenden Ehegatten kein Grund mehr besteht, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Henrich,
Eherecht, 3. Aufl. Vor § 1372 Rn. 23). Ein Ausschluss der Ausgleichspflicht durch Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers
bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs im Verfahren Amtsgericht W.-T. vom 10.04.2001 scheidet vorliegend aus, nachdem die Parteien dies in
der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2004 übereinstimmend verneint haben.
17 Im vorliegenden Fall scheidet ein Ausgleichsanspruch des Klägers für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung jedoch deshalb aus, da das
Darlehen nicht als Baufinanzierung für das gemeinsam errichtete Familienheim, sondern als Betriebsmittelkredit für die Zahnarztpraxis des
Klägers anzusehen ist. Bei Darlehensschulden für den Geschäftsbetrieb eines Ehegatten besteht nach gescheiterter Ehe grundsätzlich keine
Ausgleichspflicht (Ermann, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., § 426 Rn. 48), insbesondere wenn der mit verpflichtete Ehegatte von seiner
Ausbildung her gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre, den Betrieb zu führen, zwischen den Ehegatten eine erhebliche Einkommensdifferenz
besteht und der eine Ehegatte alleiniger Nutznießer des Darlehensbetrages ist (OLG Hamm, FamRZ 1994,960). Im vorliegenden Fall wurden mit
dem streitgegenständlichen Darlehen, der aufgelaufene Kontokorrent auf dem betrieblichen Ausgabenkonto des Klägers abgelöst, so dass der
Kläger nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen K. die Darlehenszinsen weiterhin als betriebliche Ausgaben steuerlich geltend machen
konnte. Die Baurechnungen wurden jedoch von dem getrennt geführten Einnahmenkonto der Praxis des Klägers beglichen und standen daher
mit dem streitgegenständlichen Darlehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Dies war von den Parteien nach Aussage des Zeugen K. auch
ausdrücklich beabsichtigt und gewollt, da die Zinsen für eine selbst bewohnte Immobilie steuerlich nicht abzugsfähig sind.
18 Zwar ist der Darlehensvertrag im vorliegenden Fall als „Baufinanzierung“ überschrieben (Anlage K 3). Dabei handelt es sich aber lediglich um
die wirtschaftliche Entscheidung der finanzierenden Bank, den Kredit, der allein zur Ablösung des Sollstands auf dem betrieblichen
Ausgabenkonto verwendet werden sollte zu den günstigeren Bedingungen eines Baudarlehens zu gewähren, so dass dem Kläger der
steuerliche Vorteil der Absetzbarkeit der Zinsen als betriebliche Ausgaben erhalten blieb. Wenn der Kläger auf ein echtes Baudarlehen verzichtet
und stattdessen den Kapitalbedarf aus steuerlichen Gründen in den betrieblichen Bereich verlegt muss er sich hieran auch im Rahmen einer
anderweitigen Bestimmung gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB festhalten lassen. Denn er hat zum einen die von ihm beabsichtigten steuerlichen
Vorteile gezogen und zum anderen im Verfahren Amtsgericht W.-T. die Zins- und Tilgungsleistungen selbst als Unterhalts mindernde betriebliche
Ausgaben bezeichnet (Schriftsatz vom 05.10.00, As. 163 und Schriftsatz vom 28.12.00, As. 363f. im dortigen Verfahren). Mit dem von ihm
gewählten Zweikontenmodell hat der Kläger mithin bewusst in Kauf genommen, dass die Beklagte hälftige Miteigentümerin des Hausanwesens
wurde ohne hierfür weitere als die von ihr als Eigenkapital eingebrachten Vermögenswerte aufwenden zu müssen. Dabei handelt es sich um
eine Zuwendung des Klägers an die Beklagte zu Ehezeiten. Falls er dieses Ergebnis nicht gewollt hätte, hätte es ihm freigestanden, die
Immobilie zu Alleineigentum zu erwerben. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichender
Ausgleichsmaßstab aus der Eigenart der tatsächlichen Verhältnisse. Das Darlehen war als Betriebsmittelkredit für die im Alleineigentum des
Klägers stehende Zahnarztpraxis mit Dentallabor aufgenommen worden. Die Beklagte arbeitete zwar dort in leitender Stellung als
Zahntechnikerin, wäre jedoch aufgrund ihrer Ausbildung nicht in der Lage gewesen, den Betrieb allein zu führen. Weiterhin ergibt sich aus den
Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 1990 bis 1999 (B2 - B11), dass das Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit das der
Beklagten um 600.000 bis 700.000 DM überstieg, obwohl der Kläger der Beklagten als angestellter Zahntechnikerin ein ungewöhnlich hohes
Gehalt bezahlte. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Praxis des Klägers erzielte die Beklagte deshalb auch ein weit geringeres Einkommen.
Im vorliegenden Fall hat daher die Scheidung der Ehe der Parteien nicht zu einer Änderung der während der Ehezeit vereinbarten
Haftungsquoten im Innenverhältnis geführt, so dass der Kläger aufgrund dieser anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB auch nach Rechtskraft der Scheidung im Innenverhältnis die Zins- und Tilgungsleistungen für das streitgegenständliche Darlehen alleine zu
tragen hat, so dass ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen die Beklagte ausscheidet.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.