Urteil des LG Freiburg vom 10.11.2006

LG Freiburg (arbeitnehmer, arbeitgeber, sozialversicherung, kläger, bank, grundsatz der gleichbehandlung, treu und glauben, genehmigung, grund, verhältnis)

LG Freiburg Urteil vom 10.11.2006, 2 O 158/06
Insolvenzanfechtung: Rückzahlung eingezogener Gesamtsozialversicherungsbeiträge;
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als nicht anfechtbares Bargeschäft
Leitsätze
Der Insolvenzverwalter ist nach § 142 InsO daran gehindert, eine Rückzahlung der Arbeitnehmer-beiträge zur
Sozialversicherung von der Einzugsstelle zu verlangen.
Insoweit liegt ein nach § 142 InsO nicht anfechtbares Bargeschäft vor (entgegen BGH NJW 2006, 1348; BGH WM
2005, 1474).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.876,31 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab 14.05.2006 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrags, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
5. Streitwert: EUR 7.752,62.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH. Das
Insolvenzverfahren wurde auf Antrag des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 16.02.2004 am
1.05.2004 eröffnet. Zuvor war der Kläger im Insolvenzeröffnungsverfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter
mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte als zuständige Einzugsstelle im Wege der Insolvenzanfechtung auf
Rückzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Anspruch. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden
von der Beklagten in dem mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarten Einzugsermächtigungsverfahren
eingezogen. Im Streit ist ein Betrag von EUR 7.752,62, der von der Beklagten an 15. Januar 2004 für den
Monat Dezember 2003 eingezogen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war eine für die Einziehung ausreichende
Aktivmasse der Insolvenzschuldnerin vorhanden. Das Verfahren über den am 16.2.2004 gestellten Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Beklagten bekannt.
3
Für das Einzugsermächtigungsverfahren waren zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihrer Hausbank die
AGB-Banken vereinbart, deren Ziff. 7 Abs. 3 wie folgt lauten:
4
„Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine
Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des
nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen
nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend,
genügt die Absendung innerhalb der Sechswochenfrist.
5
Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die
Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hinweisen."
6
Der Kläger widersprach in seiner damaligen Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter der Belastung nicht.
7
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den streitgegenständlichen Betrag auf anfechtbare Weise erlangt.
Die anfechtbare Handlung bestehe im unterlassenen Widerruf der einzelnen Lastschriften durch die
Insolvenzschuldnerin. Der Widerruf der im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Lastschriften wäre
noch bis sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss möglich gewesen, in den die Lastschrift falle.
Erfüllung sei erst nach Genehmigung der Lastschrift bzw. dem Unterlassen von Einwendungen nach Ziff. 7
Abs. 3 AGB-Banken eingetreten. Die streitgegenständlichen Lastschriften hätten hier noch im März 2004 und
somit nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrufen werden können.
8
Der Kläger bestreitet, dass die Insolvenzschuldnerin Beitragsnachweise für Dezember 2003 an die Beklagte
weitergeleitet habe und das eventuelle Beitragsnachweise korrekt berechnet gewesen seien sowie dass die
Beklagte die Beiträge auf Grund von Beitragsnachweisen korrekt berechnet habe.
9
Der Kläger beantragt,
10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.752,62 nebst einem Zins von 5 Prozentpunkten p.a. über
dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass es für die Frage, ob die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen, was sie
bestreitet, auf den 15. Januar 2004 ankomme. Da nach § 28n SGB IV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Tag der
Fälligkeit der Zahlungen als Tag der Zahlung des Arbeitgebers gelte, könne für die Frage, an welchem Tag die
Insolvenzschuldnerin die Zahlung an sie, die Beklagte, erbracht habe, nicht darauf abgestellt werden, bis wann
ein Widerruf gegenüber der Bank hätte erfolgen können. Die Insolvenzschuldnerin könne mit der Bank beliebige
Rechnungsabschlüsse vereinbaren. Das könnte dazu führen, dass die Erfüllungswirkung erst Monate nach der
Abbuchung eintreten würde. Mit einer derartigen Unsicherheit könne die gesetzliche Sozialversicherung nicht
existieren. Eine solche Rechtswirkung widerspräche der zitierten gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung. Dem
Rechtsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bank komme keine Bedeutung für das
Rechtsverhältnis der Parteien zu.
14 Da die Insolvenzschuldnerin gem. § 28f SGB IV a.F. der Beklagten den Beitragsnachweis in der Zeit zwischen
der Abrechnung der Löhne und dem 15. Januar 2004 eingereicht habe, auf Grund dessen sie, die Beklagte, den
Beitrag habe berechnen können, habe zudem neben der grundsätzlich erteilten Einzugsermächtigung
zusätzlich eine konkrete Erklärung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte vorgelegen, aus der sich ergeben
habe, in welcher Höhe die Insolvenzschuldnerin mit einer Abbuchung der konkreten Beiträge für den in Bezug
genommenen Beschäftigungsmonat einverstanden gewesen sei. Die Insolvenzschuldnerin habe mit dieser
Erklärung bereits Ihr Einverständnis mit der Einziehung erklärt gehabt. Somit habe eine die
Widerrufsmöglichkeit der Insolvenzschuldnerin ausschließende Genehmigung in Form des Beitragsnachweises
bereits vor Durchführung der Zahlung vorgelegen. Es reiche aus, wenn diese Genehmigung gegenüber der
Gläubigerin und nicht gegenüber der Bank erfolge. Es könne sogar angenommen werden, dass die
Insolvenzschuldnerin der Beklagten eine Vollmacht zur Durchführung einer Abbuchung erteilt habe.
15 Außerdem wäre ein Widerruf sittenwidrig und damit rechtswidrig gewesen.
16 Hinsichtlich der zu 50 Prozent in der erhobenen Forderung enthaltenen Arbeitnehmeranteile an den
Sozialversicherungsbeiträgen handle es sich zudem um eine Zahlung aus dem Vermögen der Arbeitnehmer, da
diese aus dem einbehaltenen Bruttoanteil des Arbeitnehmerlohnes bestritten werde. Es läge eine mittelbare
Zuwendung aus dem Arbeitnehmervermögen vor. Der Abzug und die Abführung dieses Anteils des
Arbeitnehmerlohnes betreffe nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem
Arbeitnehmer erfülle. Der Arbeitgeber nehme eine Aufgabe des Sozialversicherungsträgers war. So werde
sichergestellt, dass der Arbeitnehmer Teile der Arbeitsvergütung in der sozialversicherungsrechtlich
vorgeschriebenen Weise verwende. Es handle sich um eine Leistung an den Arbeitnehmer, die nur aus
formellen Gründen, zur Vereinfachung und Sicherstellung, unmittelbar an den Sozialversicherungsträger
erbracht werde. Die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung seien folglich dem Vermögen des
Arbeitnehmers zuzuordnen. Die Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer hinsichtlich der abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge lägen zudem dann vor, wenn dem
Arbeitnehmer eine entsprechende Lohnabrechnung erteilt worden sei, sodass auch daraus folge, dass eine
Separierung vom übrigen Vermögen des Arbeitgebers durchgeführt und die Beiträge dem Vermögen des
Arbeitnehmers zuzuordnen seien.
17 Ein objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger als Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung fehle auch
deshalb, weil die Insolvenzschuldnerin von der Bank eine Rückbuchung verlangen könne. Da vor Ablauf der
Genehmigungsfrist das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden sei, hätte der Kläger nicht mehr
genehmigen dürfen, sodass im Verhältnis zur Bank keine Genehmigungsfiktion habe eintreten können.
18 Die Beklagte ist ferner Ansicht, es fehle für den geltend gemachten Anspruch an einer Anspruchsgrundlage, da
die InsO keine ausdrückliche Regelung enthalte, die den Anfechtungsanspruch auf Zahlungen auf den
gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrag beziehe. Damit genügten die Bestimmungen weder dem
verfassungsrechtlichen noch dem einfachgesetzlich bestehenden Gesetzesvorbehalt. Es handele sich um
Pflichtbeiträge aus einer Zwangsmitgliedschaft, die allein zur Finanzierung der Aufgaben der
Sozialversicherung eingesetzt werden dürften. Die sozialrechtliche Vorgabe der Mittelverwendung sei
grundsätzlich in SGB IV und SGB V geregelt. Diese Regelungen ständen einer Insolvenzanfechtung entgegen.
Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung dürften nur im Gesetz vorgesehene Aufgaben wahrnehmen und
nur hierfür die eingenommenen Mittel verwenden. Die Insolvenzordnung sei nicht geeignet, in die
verfassungsrechtlich über Art. 14 GG geschützte Position des einzelnen Mitglieds der Sozialversicherung
einzugreifen. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zeichneten sich durch eine strenge grundrechtlich
und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus. Da es sich um Pflichtbeiträge aus einer
Zwangsmitgliedschaft handle, sei die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beschränkt auf
Finanzierungsregelungen, die einen sachlichen Bezug zur Sozialversicherung aufwiesen. Die abgeführten
Geldmittel dürften allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden. Ein Eingriff
unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten sei nicht zulässig. Es sei unzulässig, den abgeschlossenen
Vorgang des beitragsrechtlich korrekten Beitragseinzugs über das Vehikel eines von diesem Zeitpunkt aus
betrachteten ungewissen Ereignisses (Insolvenzeröffnung) nachträglich und damit rückwirkend rechtlich zu
missbilligen. Das würde auf eine Umgehung der Kompetenzregelungen und einen Verstoß gegen das
Rückwirkungsverbot hinauslaufen. Mit der Beitragserhebung sei der Grundrechtseingriff vollendet und könne
nicht unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten nachträglich missbilligt werden. Mangels Kompetenz des
Gesetzgebers und im Hinblick auf die Grundrechtsbindung der Beitragszahlungen wäre eine solche Rechtsfolge
verfassungswidrig.
19 Es gebe auch keine gesetzliche Regelung, aus der sich ergebe, dass die Zahlungen, die beitragsrechtlich
korrekt erhoben worden seien, rechtlich in zu missbilligender Weise in das Vermögen der Sozialkassen gelangt
seien sollten. Es gebe keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, aus der folge, dass die Beitragsmittel der
gesetzlichen Sozialversicherung der Gesamtheit der Gläubiger gebührten. Der Gesetzgeber habe die
Problematik der Anwendung der Anfechtungsbestimmungen auf Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen
nicht gesehen und somit deren Anwendung in diesem Bereich auch nicht gewollt.
20 Die Beklagte als Einzugsstelle sei auch nicht die richtige Beklagte hinsichtlich derjenigen Beitragsanteile, die
sie für andere Versicherungsträger eingenommen habe. Insoweit mache sie kraft gesetzlichen Auftrags ein
fremdes Recht im eigenen Namen geltend.
21 Einer Gläubigerbenachteiligung scheidet zudem deshalb aus, weil der Masse vor Fälligkeit der Pflicht zur
Abführung der Beiträge an die Einzugsstelle die Gegenleistung in Form der Arbeitsleistung der fraglichen
Mitglieder der Beklagten bereits zugeflossen sei. Die Abführung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur
gesetzlichen Sozialversicherung stelle daher die Begleichung einer ausgewogenen Schuld dar.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
23 Die zulässige Klage ist hälftig begründet. Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter ein Anspruch auf
Rückerstattung der an die Beklagten gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu, weil insoweit
eine anfechtbaren Rechtshandlung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegt, § 143 InsO. Die Anfechtung greift
dagegen nicht durch, so weit sich die Einziehung der Beklagten auf die Arbeitnehmeranteile an den
Sozialversicherungsbeiträgen bezieht. Mangels abweichenden Vortrags ist davon auszugehen, dass die
abgebuchten Beträge jeweils Hälfte Arbeitgeberanteile und Arbeitnehmeranteile betreffen. Die Klage ist deshalb
in Höhe von EUR 3.876,31 begründet. Im übrigen war sie abzuweisen.
II.
24 Die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte erfüllt die Merkmale einer nach § 130 Abs.
1 Nr. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung.
25 Maßgebende Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin ist die Erfüllung durch Leistung der von ihr
abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Diese Erfüllungswirkung trat erst zu dem in Ziff. 7 Abs. 3 der in
dem Rechtsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der eingeschalteten Bank vereinbarten AGB und
damit nach Stellung des Insolvenzantrags ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten unstreitig der
Eröffnungsantrag bekannt.
26 Maßgebend für die Erfüllungswirkung und damit für die für die Anfechtung maßgeblichen Rechtshandlung ist
der Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsfiktion entsprechend Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken eingreift, nicht
dagegen der Tag der von der Beklagten veranlassten Abbuchung. Denn erst mit der Genehmigung bzw. dem
Eintritt der Genehmigungsfiktion ist der mehraktige Zahlungsvorgang abgeschlossen und die Rechtswirkungen
der Erfüllung treten ein, § 140 Abs. 1 InsO.
27 Auf den Zeitpunkt der Einziehung durch die Beklagte kann dagegen nicht abgestellt werden. Indem die
Insolvenzschuldnerin der Beklagten eine Einziehungsermächtigung erteilt hatte, hatte sie ihr noch nicht das
Recht verschafft, über ihr Konto zu verfügen. Bei einer Einzugsermächtigung handelt die Schuldnerbank nur
auf Grund der Weisung der Gläubigerbank und ohne entsprechenden Auftrag des Schuldners. In der vom
Schuldner dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liegt demnach keine Ermächtigung oder Vollmacht,
dass Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben (BGH NJW 1989, 1672). Daher bedarf
die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der Genehmigung der Insolvenzschuldnerin. Solange
diese Genehmigung nicht erfolgt ist, kann die Belastungsbuchung durch Widerspruch gegenüber der Bank
rückgängig gemacht werden. Bevor die Insolvenzschuldnerin die Genehmigung nicht erteilt hat, ist deshalb die
zur Einziehung gegebene Forderung nicht erfüllt (BGH NJW 2005, 675; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht,
3. Aufl. 2004; Rdnr. 4.464; allg. M.).
28 Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 BZVO. Durch diese Regelung wird nur sichergestellt, dass
Verzögerungen bei der Einziehung auf Grund einer Einziehungsermächtigung nicht zu Lasten des Arbeitgebers
gehen. Ein Eingriff in die bankvertragsrechtlichen Vereinbarungen der Insolvenzschuldnerin mit der als
Zahlstelle eingeschalteten Bank sind damit nicht verbunden. Bei der Erteilung der Einziehungsermächtigung
handelt sich um eine Willenserklärung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten, deren rechtlicher
Inhalt sich nach den rechtlichen Regelungen des Bankvertrages richten. Zwar zeitigt dieser Vertrag nicht
unmittelbar Rechtswirkungen im Verhältnis der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten. Der rechtliche Inhalt
der erteilten Einziehungsermächtigung und damit der von der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten
abgegebenen Willenserklärung richtet sich aber nach diesen Regelungen. Denn die Insolvenzschuldnerin will
die Beklagte nur mit den Rechtswirkungen ermächtigen, die sich nach den Vereinbarungen mit der Bank über
das Abbuchungsverfahren mit Einziehungsermächtigung ergeben. Diese sind folglich maßgeblich für den
rechtlichen Inhalt und damit die Rechtswirkungen der erteilten Einziehungsermächtigung. Die
Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers erlischt deshalb auch erst, wenn die Genehmigung der
Belastungsbuchung erfolgt ist.
29 In der Übermittlung der Beitragsnachweise von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte liegt keine
Genehmigung der nachfolgenden Abbuchung durch die Beklagte. Mit dieser Mitteilung erfüllt die
Insolvenzschuldnerin eine gesetzliche Verpflichtung auf dem Gebiete des Sozialversicherungsrechts. Ihr kann
deshalb nicht ohne weiteres der Charakter einer zivilrechtlichen Willenserklärung zugebilligt werden. Die
Insolvenzschuldnerin hat keinerlei rechtliches Interesse, bereits mit der Mitteilung der
Sozialversicherungsbeträge die Abbuchung der von der Beklagten aufgrund der Mitteilung errechneten
Leistungsentgelte ohne weitere Prüfung zu genehmigen. Die Beklagte kann deshalb das Handeln der
Insolvenzschuldnerin auch nicht in diesem Sinne deuten und verstehen. Die Begründung einer Verpflichtung
und deren Erfüllung sind unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Unternimmt deshalb die Insolvenzschuldnerin
gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungshandlungen, die zur Bestimmung der Verpflichtung erforderlich sind,
kann ohne weitere dafür sprechende Anhaltspunkte der Vornahme dieser Mitwirkungshandlungen nicht zugleich
Rechtswirkungen bezüglich der nach Festlegung der Leistungsverpflichtung vorzunehmenden
Erfüllungshandlungen zugemessen werden, insbesondere dann nicht, wenn die Insolvenzschuldnerin sich auf
Grund der gesetzlichen Verpflichtungen der Mitwirkungshandlungen nicht entziehen kann.
III.
30 Eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO liegt grundsätzlich vor.
31 Die Erfüllungswirkung ist eingetreten. Denn der Eintritt der Genehmigungsfiktion ist im
Insolvenzeröffnungsverfahren nicht ausgeschlossen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, einer
Belastungsbuchung zu widersprechen und damit den Eintritt der Erfüllungswirkung zu verhindern. Die
Herbeiführung der Erfüllungswirkung unterliegt deshalb seiner rechtlichen Befugnis (BGHZ 144, 349, 351). Das
bedeutet umgekehrt, dass die Wirkung einer Genehmigung eintritt, wenn er diesen Widerspruch unterlässt.
32 Eine Gläubigerbenachteiligung liegt auch hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vor.
Denn auch diesen Teil der Sozialversicherungsbeiträge leistet der Arbeitgeber aus seinem Vermögen (BGHZ
149, 100, 105 f; BGHZ 157, 350 = NJW 2004, 1444; BGH NJW 2005, 1118 m.w.N; BGH NJW 2006, 1348
m.w.N.). Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei diesen Beiträgen um einen Lohnbestandteil handelt
und somit die Beiträge als Teil des Arbeitslohnes des Arbeitnehmers gezahlt werden, bedeutet dass nicht,
dass die Mittel, die der Arbeitgeber zur Zahlung verwendet, bereits dem Vermögen des Arbeitnehmers
zuzuordnen sind. Vielmehr erfüllt der Arbeitgeber diesen Anspruch wie andere Ansprüche auch aus seinem
Vermögen.
33 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn hinsichtlich dieser Beiträge zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer ein nach außen erkennbar gewordenes Treuhandverhältnis vorläge, in dessen Rahmen der
Arbeitgeber die Beiträge als Guthaben des Arbeitnehmers verwaltet und für diesen abführt (BGH ZIP 2005,
1243). Die rechtlichen Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses sind jedoch nicht dargetan. Aus den
arbeitsvertraglichen Regelungen allein lässt es sich nicht herleiten (BGH NJW-RR 2003, 1632; BGHZ 157, 350
= NJW 2004, 1444). Es ist auch nicht vorgetragen, das die Insolvenzschuldnerin die abzuführenden Beiträge
gesondert verwaltet und als Guthaben der Arbeitnehmer geführt hat.
IV.
34 Der Kläger ist an der Insolvenzanfechtung nicht deshalb gehindert, weil er als vorläufiger Insolvenzverwalter
der Belastungsbuchung nicht widersprochen und damit die Erfüllung der Beitragsverpflichtungen bewirkt hat. §
55 Abs. 2 InsO greift nicht ein, weil diese Vorschrift ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen
Insolvenzverwalters betrifft, auf dem die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners
übergegangen ist (BGHZ 151, 353, 358, 363). Ist das nicht der Fall, ist die Anfechtung nur ausgeschlossen,
wenn der spätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln als vorläufiger Insolvenzverwalter einen
schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen nach Treu und
Glauben damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben. Ein solches
schützwürdiges Vertrauen ist anzunehmen, wenn im Zusammenhang mit noch zu erbringenden Leistungen des
Vertragspartners Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben werden. Steht die Erfüllungshandlung
dagegen - wie im Streitfall - nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss, besteht kein
schutzwürdiges Vertrauen daran, dass anfechtbare Rechtshandlungen Bestand behalten, und kein sachlicher
Grund, diese Erfüllungshandlung gegenüber anderen Rechtshandlungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zu
privilegieren (BGHZ 161, 315 = NJW 2005, 1118). Die Insolvenzanfechtung ist deshalb auch nicht sittenwidrig.
Sie ist es insbesondere nicht deshalb, weil die Insolvenzschuldnerin die Gesamtsozialversicherungsbeiträge
schuldet. § 130 InsO sieht die Insolvenzanfechtung zugunsten der Insolvenzmasse ausdrücklich in diesen
Fällen unter bestimmten Voraussetzungen vor.
V.
35 Die Beklagte ist als Anfechtungsgegnerin passiv legitimiert. Denn ihr gegenüber besteht die Verpflichtung zur
Leistung der Sozialversicherungsbeiträge. Sie ist Gläubigerin und selbst berechtigt. Dass sie die Beiträge im
Innenverhältnis der Sozialversicherungsträger weiterzuleiten hat, beeinflusst ihre Rechtsstellung gegenüber der
Insolvenzschuldnerin im Außenverhältnis nicht.
VI.
36 Die Insolvenzanfechtung ist nicht wegen der grundgesetzlich gesicherten sozialrechtlichen Verpflichtungen zur
Mittelverwendung ausgeschlossen. Die Ansprüche der Sozialversicherungsträger sind nach der gesetzlichen
Regelungen im Insolvenzverfahren nicht privilegiert, sondern unterliegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Gläubiger. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, bestimmte Gläubigergruppen zu
bevorrechtigen, wie es unter der Geltung der Konkursordnung noch für Sozialversicherungsträger der Fall war.
Diesem Grundsatz entspricht es, dass auf diese Ansprüche auch die Regeln der Insolvenzanfechtung
Anwendung finden. Es besteht insolvenzrechtlich kein sachlicher Grund, die Forderungen anders zu behandeln
als andere Forderungen, die als Insolvenzforderungen anzumelden und nicht bevorrechtigt sind.
37 Ein solcher sachlicher Grund lässt sich nicht aus den Grundsätzen über die Mittelverwendung herleiten. Denn
bei der Frage, ob die Sozialversicherungsträger die eingezogenen Beiträge behalten dürfen oder herauszugeben
haben, weil die Zahlung nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen zu missbilligen ist, handelt es sich nicht um
eine Frage der Mittelverwendung, sondern um die Frage, ob die Beiträge bereits tatsächlich in einer Weise
gezahlt wurden, dass sie von den Sozialversicherungsträgern behalten und als Mittel beitragskonform
verwendet werden dürfen. Die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist keine Mittelverwendung, die
sozialrechtlichen Grundsätzen unterliegt. Die Regelungen über die Mittelverwendung stehen deshalb
Regelungen, die eine Rückzahlung unter bestimmten insolvenzrechtlichen Voraussetzungen vorsehen, nicht
entgegen. Denn insoweit die Zahlung der Beiträge insolvenzrechtlich anfechtbar ist, besteht noch keine
verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition. Der Fall liegt nicht anders als derjenige, in der sozialrechtlich
geschuldete Beiträge nicht gezahlt worden wären. In diesem Fall hätten die Sozialversicherungsträger nur
einfachrechtliche Insolvenzforderungen, die gegenüber anderen Gläubigern nicht privilegiert wären. Die
insolvenzrechtlichen Anfechtung greift in Fällen ein, in denen nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen die
Zahlungen nicht hätte geleistet werden dürfen. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, die Rechtsstellung der
Sozialversicherungsträger in diesem Fall nicht anders zu gestalten, als wenn die Zahlungen nicht erbracht
worden wären. Mit der Frage der Mittelverwendung hat das nichts zu tun. Mittel, die nach den Regeln des
Insolvenzrechts der Gläubigergesamtheit gebühren, stehen den Sozialversicherungsträgern zu
beitragszweckkonformen Mittelverwendung nicht zur Verfügung.
VII.
38 Der Kläger ist jedoch nach § 142 InsO daran gehindert, eine Rückzahlung derjenigen Beiträge zu verlangen, die
die Insolvenzschuldnerin als Arbeitnehmerbeiträge an die Beklagte geleistet hat. Denn insoweit liegt ein nach §
142 InsO nicht anfechtbares Bargeschäft vor.
39 § 142 InsO privilegiert Rechtsgeschäfte, bei denen ein Austausch wirtschaftlich gleichwertiger Leistungen
erfolgt. Sachlicher Grund für diese Privilegierung ist der Umstand, dass die Gläubiger nicht durch
Rechtsgeschäfte benachteiligt werden, bei denen dem Vermögen des Schuldners ein entsprechender
Gegenwert zufließt.
40 Voraussetzung für die Annahme eines Bargeschäftes i. S. v. § 142 InsO ist zum einen, dass eine Verknüpfung
von Leistungen und Gegenleistungen durch Parteivereinbarungen vorliegt, diese Leistungen und
Gegenleistungen gleichwertig sind und ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
besteht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der BGH es in ständiger
Rechtsprechung ablehnt, die Regelungen des Bargeschäftes auf Sozialversicherungsbeiträge anzuwenden.
Begründet wird das damit, dass die Insolvenzschuldnerin weder eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen
noch eine Gegenleistung von ihr erhalten hat. Es sei deshalb keine dem Zugriff der übrigen Gläubiger offen
stehende Gegenleistung der Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Die Arbeitsleistung der bei
der Beklagten versicherten Arbeitnehmer könne nicht als Gegenleistung angesehen werden, weil diese nicht
von der Beklagten herrührt (BGH NJW 2006, 1348; BGH WM 2005, 1474).
41 Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Gericht hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
nicht anzuschließen. Denn für die Frage, ob ein Bargeschäft vorliegt, ist nicht auf das Rechtsverhältnis
zwischen der Insolvenzschuldnerin als Arbeitgeberin und der Beklagten als Sozialversicherungsträger
abzustellen, sondern auf das Rechtsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin als Arbeitgeberin und ihren
Arbeitnehmern.
42 Diese Rechtsverhältnisse, die ein Dreiecksverhältnis bilden, können nicht losgelöst voneinander betrachtet
werden. Zwar besteht ein Anspruch der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber auf Auskehrung des
Gesamtbetrags der Sozialversicherungsbeiträge. Dieser Anspruch ist hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile
jedoch rein formeller Natur. Materiell findet dieser Anspruch seine Grundlage in dem Arbeitsverhältnis. Denn
der Arbeitgeber schuldet die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dem Arbeitnehmer als Teil des
Arbeitslohns. Die nach § 611 BGB vereinbarte Vergütung ist mangels abweichender Regelung der
Vertragsparteien das Bruttoentgelt. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer bezieht sich somit auch auf die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge. Der an die
Sozialversicherungsträger ausgezahlte Beitragsteil ist deshalb ein dem Arbeitnehmer verschaffter
Vermögenswert. Dass dieser nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird, sondern aus sozialrechtlicher
Verpflichtung direkt an die Sozialversicherungsträger, ändert an dieser Rechtsbeziehung nichts, sondern stellt
nur eine technische Ausgestaltung der Zahlung dar und bedeutet letztlich nichts anderes als die Leistung von
Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer. Der Zahlungsweg wird nur gewählt, um sicherzustellen, dass der
Arbeitnehmer diesen Teil seiner Arbeitsvergütung in der sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Weise
verwendet. Es geht deshalb nur um eine Vereinfachung des Verfahrens durch Abkürzung des Zahlungswegs
und um eine Sicherstellung der Mittelverwendung. Weitere Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat diese Regelung nicht (BAGE 97, 150).
43 Handelt es sich somit bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung um Lohnbestandteile und damit
um die Leistung der im Verhältnis zum Arbeitnehmer für dessen Erbringung der Arbeitsleistungen geschuldeten
Vergütung, ist nach dem Sinn und Zweck des § 142 InsO, d.h. dem sachlichen Grund für die Privilegierung, auf
dieses Rechtsverhältnis abzustellen, um zu beurteilen, ob ein Bargeschäft vorliegt. Der Arbeitgeber schuldet in
diesem Verhältnis die Arbeitnehmeranteile und erhält in diesem Verhältnis die Arbeitsleistung als vereinbarte
Gegenleistung. Dass zwischen dem Arbeitgeber und den Sozialversicherungsträgern kein Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung besteht, ist deshalb unerheblich, weil dieses Verhältnis nur den Zahlungsweg
bildet für die im Verhältnis zum Arbeitnehmer geschuldete Vergütung. Die für die Rechtsbeziehungen
maßgeblichen Valutaverhältnisse bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmer und
Sozialversicherungsträger. Der sozialrechtlich gewählte abgekürzte Leistungsweg kann deshalb an der
rechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen nichts ändern, sodass für die Frage, ob ein Bargeschäft
vorliegt, auf das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen ist. Die Rechtsprechung
des BGH berücksichtigt deshalb nicht ausreichend die rein formelle Natur des Anspruchs der
Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber.
44 In dem Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer hat die Masse einen Vorteil, indem sie die Arbeitsleistung
erhalten hat, die als gleichwertig für die Vergütung anzusehen ist. Der zeitliche Zusammenhang, wie ihn § 142
InsO fordert, liegt vor. Dabei kann nicht, wie bei einer freiberuflich erbrachten Dienstleistung, auf den Beginn
der Tätigkeit abgestellt werden (BGH NJW 2006, 2701, 2704), weil der Arbeitslohn grundsätzlich nach § 614
BGB nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen ist und der Arbeitnehmer nicht jederzeit
Vorschüsse verlangen kann. Dass die Abbuchung durch die Beklagte erst 14 Tage nach Monatsschluss
erfolgt, unterbricht den engen zeitlichen Zusammenhang nicht. Die Leistungshandlung, zu der der Arbeitgeber
gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, beginnt nicht erst mit der Abbuchung durch den
Sozialversicherungsträger, sondern der Arbeitgeber beginnt mit der Erfüllung seiner Verpflichtung bereits mit
der Anmeldung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Beklagten. Hiermit beginnt ein mehraktiger
Zahlungsvorgang in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer. Der zeitliche
Zusammenhang, wie ihn § 142 InsO fordert, ist deshalb gewahrt (siehe BFHE 210, 410; BFH/NV 1999, 745).
45 Auszugehen ist davon, dass die Hälfte der von der Beklagten abgebuchten Beträge auf die
Arbeitnehmerbeiträge entfallen. Soweit der Kläger das bestreitet, ist dieses Bestreiten unerheblich. Es wäre
Sache des Klägers als Anspruchssteller darzulegen, wie sich die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten
Beiträge zusammensetzen. Insoweit ist dem Kläger als Insolvenzverwalter die Kenntnis der
Insolvenzschuldnerin zuzurechnen. Ohne abweichenden Vortrag des Klägers ist deshalb davon auszugehen,
dass die Hälfte des abgebuchten Betrags geschuldete Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung darstellen.
VIII.
46 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 ZPO.
47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708
Nr. 11, 709, 711 ZPO.