Urteil des LG Freiburg vom 08.11.2002

LG Freiburg: negative feststellungsklage, ex nunc, widerklage, sittenwidrigkeit, abrechnung, verkündung, leistungsklage, aufrechnung, vollstreckbarkeit, vorfrage

LG Freiburg Urteil vom 8.11.2002, 3 S 166/02
Negative Feststellungsklage: Wegfall des Feststellungsinteresses durch Erhebung einer Leistungswiderklage
Tenor
1. Die Berufung des Klägers/Widerbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 08.02.2002 -- 3 C 1782/01 -- wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger/Widerbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Die Berufung des Klägers/Widerbeklagten (im Folgenden: Kläger) ist zulässig. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet.
I.
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Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage bei Abweisung der
Widerklage im übrigen zu Recht verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin (im Folgenden: Beklagte) EUR 314,00 nebst Zinsen zu zahlen. Wegen
der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Im übrigen wird
gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergänzend folgendes ausgeführt:
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1. Auf die Berufung ist gemäß § 26 Nr. 5 EG ZPO die Zivilprozessordnung in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Dies
folgt daraus, dass das Amtsgericht, nachdem sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2001 mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten, mit Beschluss vom 20.12.2001 unter Anberaumung eines Termins zur Verkündung einer
Entscheidung auf den 08.02.2002 gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, auf
den 26.01.2002 bestimmt hatte. Dieser Zeitpunkt entsprach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (Greger in Zöller, Kommentar zur
ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 14 zu § 128 ZPO). Die Dreimonatsfrist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO zwischen der Zustimmung zu einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren vom 09.11.2001 und dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 08.02.2002 ist eingehalten. Die mündliche
Verhandlung wurde somit erst nach dem 31.12.2001 geschlossen.
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2. Soweit der Kläger das amtsgerichtliche Urteil mit seiner Berufung angreift, gilt zu den einzelnen Punkten folgendes:
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a) Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer von der Beklagten gegen ihn erhobenen Forderung von DM 1.025,00 scheitert
am fehlenden Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Zwar ist es richtig, dass dieses bis zur Erhebung der Widerklage durch
die Beklagte wegen der streitbefangenen Forderung bestanden hat. Als Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse jedoch
grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Andernfalls wird die Klage ex nunc unzulässig. Erhebt der
Beklagte der negativen Feststellungsklage wegen desselben Streitgegenstandes Leistungswiderklage, besteht das ursprünglich
vorliegende Feststellungsinteresse nur so lange fort, bis über die Leistungswiderklage streitig verhandelt worden ist, diese also gemäß §
269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Dies war vorliegend der Fall, nachdem beide Parteien dem
schriftlichen Verfahren zugestimmt hatten (vgl. Greger a. a. O., Rdnr. 13 zu § 128 ZPO) und der Kläger sich zur Widerklage erklärt hatte
(vgl. Greger a. a. O., Rdnr. 13 zu § 269 ZPO). In dieser prozessualen Situation hätte der Kläger zur Vermeidung nachteiliger
Kostenfolgen den Rechtsstreit hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens in der Hauptsache für erledigt erklären müssen. Nachdem er
dies nicht getan hat, hat das Amtsgericht das Feststellungsbegehren zu Recht als unzulässig abgewiesen. Erst recht gilt die
Notwendigkeit der Erledigungserklärung im übrigen für das Berufungsverfahren, nachdem über die widerklagend geltend gemachte
Forderung teilweise rechtskräftig entschieden ist und, soweit in erster Instanz zuerkannt und mit der Berufung angegriffen, in diesem
Urteil zu entscheiden ist.
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b) Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schufa-Mitteilung vom 07.03.2001 hat das Amtsgericht gleichfalls zu Recht als
unzulässig zurückgewiesen, da es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO fehlt. Hiermit geht es
um eine abstrakte rechtliche Vorfrage, die gegebenenfalls im Rahmen einer etwaigen Leistungsklage mit zu entscheiden wäre. Das
Gericht folgt insoweit vollumfänglich dem angefochtenen Urteil.
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c) Das Amtsgericht hat schließlich den Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu Recht zur Zahlung von EUR 314,00 verurteilt. Dass
die Widerklageforderung auf die vom Kläger selbst vorgetragenen -- unstreitigen -- vertraglichen Vereinbarungen gestützt wird, hat die
Beklagte im Schriftsatz vom 11.01.2002 ausdrücklich erklärt. Die Forderung aus der Abrechnung der Beklagten vom 07.03.2000, deren
Erhalt der Kläger zugesteht, hat er in der Klagschrift zunächst lediglich mit dem Argument der vermeintlichen Sittenwidrigkeit von
Telefongebühren der Beklagten für Telefonsexgespräche auf 0190-Nummern bestritten, während er die Führung der Telefonate in der
Zeit vom 09.12.1999 bis 03.01.2000 zugestanden hat. Er hat lediglich inhaltliche Mängel der von ihm geführten Telefonsexgespräche
geltend gemacht und die nicht ordnungsgemäße Erbringung der Service-190-Leistungen gerügt. Dies entspricht dem Inhalt seiner
Schreiben vom 10.01.2000 und vom 15.03.2000 sowie Ziffer 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 03.07.2001. Wenn er nunmehr
allgemein Mängel der Telefondienstleistungen der Beklagten behauptet und die Richtigkeit der technischen Erfassung der Gespräche
und deren korrekte Abrechnung in Zweifel zieht, hätte er dies im einzelnen, bezogen auf die jeweiligen Gespräche, darlegen müssen.
Hieran fehlt es vollständig. Nachdem aber der Einwand der Sittenwidrigkeit der vom Kläger in Anspruch genommenen
Telefonsexdienstleistungen gegenüber dem Telefongebührenanspruch der Beklagten nach der neueren Rechtsprechung des BGH
nicht greift, hat das Amtsgericht der Widerklageforderung in Höhe des Betrages von EUR 314,00 zu Recht stattgegeben.
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d) Die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche des Klägers bestehen nicht. Das Gericht folgt auch insoweit den zutreffenden
Ausführungen des angefochtenen Urteils. Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Angriffe des Klägers vermögen eine
abweichende Entscheidung nicht zu begründen.
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e) Soweit schließlich der Kläger im Schriftsatz vom 26.08.2002 auf die Neufassung von § 15 Abs. 3 Telekommunikations-
Kundenschutzverordnung abhebt, vermögen diese Änderungen aus dem Jahre 2002 eine andere Beurteilung der das Jahr 2000
betreffenden Rechtsstreitigkeit nicht zu begründen.
II.
10 Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
11 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709, 713 ZPO.
12 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.