Urteil des LG Freiburg vom 28.05.2002

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LG Freiburg Beschluß vom 28.5.2002, 4 T 238/01
Adoption: Kindesannahme bei unbekanntem Aufenthalt des Erzeugers; gerichtliche Aufklärungspflicht und Zeitpunkt der Kindesaufklärung
über die Abstammung
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 27.08.2001 (14 L XVI 9/00) aufgehoben und wie folgt
entschieden:
Das am ... in ... geborene Kind ... wird von seinem Stiefvater ..., beide wohnhaft ..., als Kind angenommen.
Das Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten ... (§ 1754 Abs. 1 BGB).
Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes ... und seiner Abkömmlinge zu dem leiblichen Vater und dessen Verwandten erlischt (§ 1755 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 BGB).
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller lernte die Kindesmutter, die zu diesem Zeitpunkt schwanger war, im Jahre 1993 kennen. Noch im selben Jahr zog das Paar
zusammen. Das nichteheliche Kind ..., für das eine Vaterschaft nicht festgestellt ist, wurde am 03.12.1993 geboren. Der Antragsteller war bei der
Geburt des Kindes zugegen und nahm seit diesem Zeitpunkt die "soziale Vaterschaft" für das Kind wahr. Am 30.09.1995 heiratete der
Antragsteller die Kindesmutter. Am 19.01.1996 kam ihre gemeinsame Tochter ... zur Welt. Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer eigenen ...-
Gesellschaft. Seine Ehefrau arbeitet in der Buchhaltung im eigenen Betrieb mit. Die Beziehung stellt sich in jeder Hinsicht als stabil dar.
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Auf Grund notariell beurkundeten Antrags vom 14.06.2000, der am 19.06.2000 beim Amtsgericht Freiburg einging, beantragte der Antragsteller
mit Einwilligung seiner Ehefrau den gerichtlichen Ausspruch der Annahme als Kind gegenüber seinem Stiefsohn.
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Mit gutachterlicher Stellungnahme nach § 56 g FGG vom 14.08.2000 befürwortete das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald den
Adoptionsantrag. Nach dem erfolgten Hausbesuch bestehe der Eindruck, dass zwischen dem Kind und dem Antragsteller ein Vater-Kind-
Verhältnis entstanden sei und die beabsichtigte Adoption dem Kindeswohl entspräche.
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Am 18.10.2000 hörte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Freiburg den Antragsteller und seine Ehefrau persönlich an. Diese hatten das
Kind trotz erfolgter Ladung nicht zum Termin mitgebracht, da sie den Zeitpunkt einer Aufklärung über seinen Status für verfrüht hielten.
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Mit Beschluss vom 27.08.2001 (14 L XVI 9/00), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -
Freiburg den Adoptionsantrag zurück, da der Ausspruch der Annahme als Kind ohne vorherige Aufklärung über seinen Stiefkindstatus nicht dem
Kindeswohl entspräche.
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Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten am 28.09.2001 Beschwerde ein. Durch die Entscheidung
des Amtsgerichts werde in unzulässiger Form mittelbar in das Erziehungs- und Pflegerecht der Mutter eingegriffen, die selbst über den richtigen
Zeitpunkt der Aufklärung des Kindes bestimmen können müsse. Warum ein durch die Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführter
Schwebezustand in der Stiefvater-Kind-Beziehung dem Kindeswohlinteresse dienlicher sein solle als ein schützendes Adoptionsverhältnis, sei
nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht versage dem Kind eine rechtlich geschützte Position gegenüber dem Antragsteller.
7
Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 12.10.2001 (14 L XVI 9/00) nicht ab und legte die Akten der Kammer vor.
II.
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Die gemäß § 20 Abs. 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet:
9
Die formellen Adoptionsvoraussetzungen liegen vor.
10 Sowohl die Mutter als auch das jetzt achtjährige Kind, gesetzlich vertreten durch die Mutter, haben in der notariellen Urkunde vom 14.06.2000 in
die Adoption durch den Antragsteller eingewilligt (§§ 1746 Abs. 1, 1747 Abs. 1, 1750 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 BGB).
11 Gibt die Mutter - wie hier - keine zur Identifizierung ausreichende Auskunft über den nichtehelichen leiblichen Vater - weil sie nicht will oder nicht
kann -, kann das Gericht ihn naturgemäß nicht am Annahmeverfahren beteiligen. Es ist dann (vgl. § 1592 BGB sowie § 1747 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB) im Rechtssinne kein Vater vorhanden, dessen Einwilligung für die Adoption erforderlich wäre. Zwangsläufig entfällt
damit das väterliche Einwilligungserfordernis des § 1747 Abs. 1 BGB, ohne dass es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 BGB
bedarf (so einhellig Helms, Das Jugendamt 2001, 57, 61; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 1747, Rdnr. 3; Liermann in
Soergel, BGB, 13. Auflage, § 1747, Rdnr. 33; Diederichsen in Palandt, BGB, 61. Auflage, § 1747, Rdnr. 5; Maurer in FamRefK, 1998, § 1747 BGB,
Rdnr. 9).
12 Zwar hat die Kammer gemäß § 12 FGG im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht Ermittlungen zur Erforschung des leiblichen Vaters anzustellen, um
ihn ggf. am Verfahren beteiligen zu können. Die Anforderungen an die Amtsaufklärungspflicht zur Ermittlung des präsumtiven Vaters sind jedoch
dadurch deutlich reduziert, dass § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Vorstellung ausgeht, dass der leibliche Vater selbst tätig werden wird, um
seine Rechte zu wahren (Helms, a.a.O., 60; Diederichsen, a.a.O.), zumal hierfür auch der der Vorschrift des § 1747 Abs. 4 BGB zugrunde
liegende Rechtsgedanke (Entfallen des Einwilligungserfordernisses bei unbekanntem Aufenthalt des Vaters) spricht und das Annahmeverfahren
wegen seiner Ausrichtung auf das Kindeswohl und die Eltern-Kind-Beziehung die Ermittlung des leiblichen Vaters nicht betont. Sofern keine
weiteren offensichtlichen Aufklärungsmittel zur Verfügung stehen, kann sich das Vormundschaftsgericht daher im Rahmen seiner
Aufklärungspflicht zur Ermittlung des nichtehelichen Vaters regelmäßig darauf beschränken, die Eltern als in der Regel engste Bezugspersonen
der Mutter dazu zu befragen, ob sie die Personalien und evt. auch die aktuelle Wohnanschrift des leiblichen Vaters des Kindes kennen (vgl. auch
Maurer, a.a.O.).
13 Vorliegend ergibt sich aus den von der Kammer beigezogenen Amtspflegschaftsakten des Amtsgerichts Freiburg und den dort von der Mutter am
14.11.1994 gemachten Angaben, dass sie nicht bereit ist, zur Identifizierung des Vaters ausreichende Angaben zu machen. Er habe ihr früher
nachgestellt und sie bedroht. Wie sich aus dem Bericht des zuständigen Sachbearbeiters des Jugendamtes Freiburg vom 03.03.1995 ergibt, gab
die Mutter diesem gegenüber offenbar allein an, dass der Vater "Günter" heiße und ca. 29 Jahre alt sei. Im Rahmen des Adoptionsverfahrens hat
die Mutter ferner im amtsgerichtlichen Anhörungstermin erklärt, dass sie den Vater ihres Sohnes namentlich kenne. Sie nehme auch an, dass er
von der Geburt seines Sohnes erfahren habe. Wie sie schließlich auf nochmalige Anfrage durch die Beschwerdekammer über ihren
Verfahrensbevollmächtigten erklären ließ, sei der leibliche Vater - so ihre Informationen - nach Bayern und dort wohl nach München gezogen.
Weitere Angaben könne sie nicht machen.
14 Auf Grund dieser zu einer Identifizierung nicht ausreichenden Informationen ist eine Ausschreibung des Vaters zur Aufenthaltsermittlung nicht
möglich. Auch weitere behördliche Ermittlungen - etwa durch die Münchener Polizei - erscheinen angesichts des allein bekannten,
gebräuchlichen Vornamens des leiblichen Vaters als nicht erfolgsversprechend.
15 Die Mutter kann auch nicht - wie das Landgericht Stuttgart in einem Beschluss vom 03.03.1992 (NJW 1992, 2897 ff.) überzeugend ausgeführt hat
- gemäß § 33 FGG durch Verhängung eines Zwangsgeldes zur Preisgabe von näheren Informationen zum Erzeuger verpflichtet werden,
insbesondere wird man bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Mutter (Art. 2 Abs. 1 GG), ihren geschlechtlichen Umgang zu
verschweigen und dem Elternrecht des Vaters (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) dem Persönlichkeitsrecht der Mutter den Vorrang einräumen müssen (vgl.
Liermann, a.a.O.), zumal jeder Teilhaber an einer geschlechtlichen Beziehung berechtigt und zugleich verpflichtet ist, sich um die eventuellen
Folgen dieser Beziehung zu kümmern (LG Stuttgart, a.a.O., 2898).
16 Nachdem auch die Mutter der Kindesmutter nunmehr gegenüber der Kammer erklärt hat, die Personalien und den Aufenthaltsort des leiblichen
Vaters nicht zu kennen, und der Vater der Kindesmutter zu seiner Tochter bereits 1993 keinen Kontakt mehr hatte, ist der im Rahmen des § 1747
BGB eingeschränkten Aufklärungspflicht zur Ermittlung des präsumtiven Vaters aus Sicht der Kammer Genüge getan, zumal das gerichtliche
Adoptionsverfahren nunmehr seit fast 2 Jahren anhängig ist und eine weitere Verfahrensverzögerung unter Berücksichtigung des im
Adoptionsverfahrens im Vordergrund stehenden Kindeswohls nicht als vertretbar erscheint.
17 Gemäß § 1741 Abs. 1 BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des anzunehmenden Kindes dient und erwartet werden kann,
dass zwischen dem Kind und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
18 Der Antragsteller nimmt bereits seit der Geburt des Kindes in vollem Umfang die Vaterrolle ein. Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne einer
"sozialen Elternschaft" (vgl. hierzu Diederichsen in Palandt, BGB, 60. Auflage, § 1741, Rdnr. 5) besteht zwischen dem Antragsteller und dem Kind
somit bereits seit dessen Geburt.
19 Die Annahme dient nach Auffassung der Kammer auch dem Wohl des Kindes im Sinne einer Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 SGB - VIII und Diederichsen in Palandt, a.a.O., § 1671 Rdnr. 20).
20 Der Antragsteller stellt für das anzunehmende Kind eine stabile und verlässliche Bezugsperson dar. Dass das Kind nunmehr durch die Annahme
eine rechtlich gesicherte Position (vgl. § 1754 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Stiefvater erhält, verbessert seine Lebenssituation entscheidend und
schafft den Rahmen für eine (noch) bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit (vgl. auch BayObLG Rechtspfleger 1997, 214).
21 Unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt D. über seinen Status als Adoptivkind aufgeklärt werden sollte, liegt die Adoption durch den in
einer stabilen Ehe lebenden und wirtschaftlich unabhängigen Antragsteller daher nach Auffassung der Kammer in jedem Fall im
wohlverstandenen Kindesinteresse, zumal die bereits bestehende Vaterrolle durch den rechtlichen Adoptionsakt eine zusätzliche Manifestation
und im Kindeswohl liegende Bekräftigung erfährt.
22 Eine generell erfolgende Verknüpfung des Begriffs des Kindeswohls mit einer vorherigen frühestmöglichen Aufklärung des Kindes über die
Verwandtschaftsverhältnisse verstellt dagegen nach Auffassung der Kammer den Blick für eine sachgerechte Lösung im Einzelfall, bei der -
ausgerichtet am Prüfungsmaßstab des § 1741 Abs. 1 BGB - je nach Fallkonstellation eine Vielzahl von Abwägungskriterien ein stärkeres bzw.
schwächeres Gewicht zukommt. Wollte man eine frühestmögliche elterliche Aufklärung von Seiten des Vormundschaftsgerichts zwingend zur
Adoptionsvoraussetzung machen, läge hierin aus Sicht der Kammer ein unzulässiger mittelbarer Eingriff in das - auch vom Amtsgericht betonte -
mütterliche Erziehungsrecht (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Zwar hat das Kind ein Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Wann und in
welcher Form das Kind selbst über seine Herkunft unterrichtet werden soll, ist jedoch ein Erziehungsproblem, in das nicht von Staats wegen oder
von Seiten Dritter eingegriffen werden soll (Diederichsen, a.a.O., § 1758, Rdnr. 2 unter Hinweis auf BT-Drucksache 7/3061, Seite 46).
23 Abgesehen davon hält es der behandelnde Kinder- und Jugendarzt in seinem ärztlichen Attest vom 28.10.2001 ohnehin momentan nicht für
vertretbar, das Kind über die tatsächlichen Vaterschaftsverhältnisse aufzuklären. Bedenkt man, dass Dr. ... den Jungen seit vielen Jahren
kinderärztlich betreut und daher auch einen Einblick in seine psychomotorische Entwicklung hat, kommt dieser fachärztlichen Stellungnahme
nach Auffassung der Kammer erhebliches Gewicht zu, so dass auch die materiellen Adoptionsvoraussetzungen gemäß § 1741 Abs. 1 BGB
vorliegen.
24 Die Kammer hat gemäß § 55 c i.V.m. § 50 b Abs. 1, Abs. 3 FGG von der persönlichen Anhörung des achtjährigen Kindes abgesehen, da hierfür
schwerwiegende Gründe sprechen (vgl. zur Möglichkeit des Absehens von der Kindesanhörung auch BVerfG Rpfleger 2002, 202, 203). Es
liegen besondere Umstände vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von der im Regelfall zwingend vorgeschriebenen Anhörung abzusehen,
da diese das Kind voraussichtlich aus dem seelischen Gleichgewicht bringen und eine Beeinträchtigung seines (psychischen)
Gesundheitszustandes besorgen ließe (vgl. hierzu auch BayObLG NJW-RR 2001, 722, 723 und FamRZ 1988, 871, 873). Der den Jungen bereits
seit dem Säuglingsalter behandelnde Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. ... hat in einer durch die Kammer eingeholten ärztlichen
Stellungnahme vom 05.01.2002 darauf hingewiesen, dass ... ein psychisch sehr empfindsames Kind ist, das bei Stress sofort mit
Somatisierungen reagiert und noch bis zum siebten Lebensjahr an Einnässen litt. Durch eine gerichtliche Anhörung werde er voraussichtlich in
seinem seelischen Gleichgewicht stark beeinträchtigt. Im Interesse des Jungen sei daher von einer Anhörung im vormundschaftsgerichtlichen
Verfahren abzusehen. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung schließt sich die Kammer, die sich demnach aus schwerwiegenden Gründen an
einer persönlichen Anhörung des Kindes gehindert sieht, an.
25 Da die Kammer die Entbehrlichkeit der Einwilligung des leiblichen Vaters nicht auf § 1747 Abs. 4 BGB gestützt hat, kam ein Hinweis gemäß § 56
e Satz 1, 2. Halbsatz FGG nicht in Betracht. Ferner führt das Kind bereits mit Wirkung vom 28.05.1997 den Familiennamen ... Eine
Namensänderung (§ 1757 Abs. 1 BGB), die zur Klarstellung in den Tenor hätte aufgenommen werden können, trat somit nicht ein.
26 Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen
des Antragstellers aus der Staatskasse gemäß § 13 a Abs. 2 FGG schied aus, da diese Vorschrift nur in Betreuungs- und Unterbringungssachen
zur Anwendung kommt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 13 a FGG, Rdnr. 51 a).
27 Die Festsetzung des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.