Urteil des LG Freiburg vom 19.07.2005

LG Freiburg: absolute person der zeitgeschichte, recht am eigenen bild, monaco, veröffentlichung, privatsphäre, uneheliches kind, wohnung, intimsphäre, ausgabe, verfügung

LG Freiburg Urteil vom 19.7.2005, 14 O 199/05
Persönlichkeitsrechtsverletzende Bildberichterstattung in einer Illustrierten: Verneinung eines Untersagungsanspruchs des jetzigen Fürsten
Albert von Monaco wegen überwiegenden Informationsinteressen der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten die strafbewehrte Unterlassung verschiedener Behauptungen und
Bildveröffentlichungen.
2
Der Verfügungskläger ist aufgrund Erbfolge nach seinem am 06.04.2005 verstorbenen Vater Fürst Rainier von Monaco Thronfolger und
Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco. Die Verfügungsbeklagte verlegt und vertreibt die wöchentlich erscheinende Zeitschrift „BUNTE“. In
den Ausgaben Nr. 19 vom 04.05.2005 und Nr. 20 vom 12.05.2005 hat sie unter gleichzeitiger Bebilderung mit teilweise den Verfügungskläger,
die Kindesmutter N und das Kind A zeigenden Fotografien im Rahmen eines Interviews mit der Kindesmutter über deren Beziehung zum
Verfügungskläger und dessen Vaterschaft für den 2-jährigen A berichtet, wobei wegen der Einzelheiten auf die als Anlagen K 1 und K 2
vorgelegten Illustrierten Bezug genommen wird. Die inhaltliche Richtigkeit der Darstellung bestreitet der Verfügungskläger nicht, gesteht sie aber
auch nicht ausdrücklich zu.
3
Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte erfolglos mit Schreiben vom 13.05.2005 wegen der Bildberichterstattung und mit
Telefaxschreiben vom 16.05.2005 wegen der Bild- und der Textberichterstattung abgemahnt.
4
Der Verfügungskläger ist der Auffassung,
5
ihm stehe gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB und nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in
Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu. Die Wort- und Bildberichterstattung greife in rechtswidriger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht
und sein Recht am eigenen Bild ein. Die angegriffenen Äußerungen zu A I 6, 19, 20, 21, 23, 24 und 26 beträfen seine, des Klägers absolut
geschützte Intimsphäre. Auch soweit in den Äußerungen zu A. I. 3, 4, 5, 8, 13, 14, 20, 21, 23, 25, 28, 33 und 34 sowie zu A. II. 4 die Privatsphäre
betroffen sei, rechtfertige die Informationsfreiheit nicht diesen schweren Eingriff in das nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine
Persönlichkeitsrecht. Es handele sich überwiegend um private Fragen, die nur ihn und die Interviewgeberin etwas angingen, nicht dagegen die
Öffentlichkeit. Es fehle zudem an einer ernsthaften, sachbezogenen Erörterung. Insgesamt sei das Unterlassungsbegehren sowohl hinsichtlich
der Punkte I. 1 - 35 und II. 1 - 4 als auch hinsichtlich der Behauptung, er, der Verfügungskläger sei der Vater des am 24.08.2003 in Paris
geborenen Kindes A. der Nicole C. (A. 3), begründet. Dies gelte umso mehr, als die Äußerungen der Nicole C. erklärtermaßen dazu dienten,
Druck auf ihn, den Verfügungskläger auszuüben.
6
Desweiteren verstoße die Berichterstattung gegen den Schutz der Privatsphäre für den familiären Umgang der Eltern mit ihrem Kind, der eine
Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfahre. In diesen Bereich griffen die beanstandeten Aufnahmen ein. Darüber hinaus beträfen die
veröffentlichen Bilder Zeiträume, in denen er noch nicht regierender Fürst von Monaco und damit auch keine absolute Person der Zeitgeschichte
gewesen sei.
7
Der Verfügungskläger stellt die folgenden Anträge:
8
A. Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der
Beklagten, zu unterlassen,
9
I. in Bezug auf den Antragsteller, wie in der Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE“ Nr. 19 vom 04.05.2005 im Rahmen des Interviews mit Frau N
geschehen und nachstehend wiedergegeben, folgendes - wörtlich oder sinngemäß - zu behaupten und/oder zu verbreiten:
10 1. „Ich habe ihn auf einem Flug Nizza - Paris am 13.07.1997 kennen gelernt.“
11 2. „Der Chefsteward hatte mir gesagt, dass er ein Auge auf mich geworfen habe und mich deshalb zu ihm in die 1. Klasse geschickt.“
12 3. „Bei den Sicherheitsdemonstrationen schaute er mich mit viel Nachdruck an, und nachdem ich meine normale Arbeit getan hatte, fragte er zum
Schluss, ob er meine Telefonnummer haben dürfe, die ich ihm auch gegeben habe. Ich habe ihn noch um ein Autogramm gebeten, er hat auf
einer kleinen Spielkarte unterschrieben.“
13 4. „Ungefähr zwei Wochen später hat er auf meinen Anrufbeantworter gesprochen, hat eine Nachricht hinterlassen, die mich ein bisschen
überrascht hat, weil er sagte: „Guten Tag, hier spricht A. . Ich weiß nicht ob Sie sich an mich erinnern. Wir haben uns auf einem Flug Nizza - Paris
kennen gelernt. Hier meine Telefonnummer. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich anrufen.““
14 5. „Wir haben ein paar Mal auf unseren Anrufbeantwortern aneinander vorbeitelefoniert. Ich stand im Shuttle-Bus, als er mich erreichte und fragte,
ob ich ihn in Monaco besuchen wolle. Ich habe ihn gefragt, ob das nicht kompliziert sei. Er sagte: „Nein, machen Sie sich keine Sorgen, ich habe
eine Wohnung dort, es gibt keine Probleme.“ Als ich ihn dort traf, war er vom vielen Sport müde. Er ging in ein anderes Zimmer, weil seine
Schwester S ihn anrief. Später besuchten wir ein Restaurant, ein Freund von ihm kam dazu. Dann sind wir im Park hinter dem Casino spazieren
gegangen.“
15 6. „Ich kann mich genau daran erinnern, wie er meine Hand hielt. Wir lagen uns dann zuhause bis zum Morgen einfach in den Armen.“
16 7. „Ich war oft mit ihm im Restaurant, im Kino. Wenn er keine offiziellen Verpflichtungen hatte, nahm er mich überall mit.“
17 8. (auf Frage: Wie hat er reagiert, als Sie ihm erzählten, dass Sie schon zwei Kinder haben, in Scheidung leben?) „Sehr gut. Er sagte es störe ihn
nicht.“
18 9. „Wenn er offizielle Verpflichtungen hatte, wartete ich in seiner Wohnung auf ihn. Ich machte das Diner.“
19 10. „Ich merkte aber, dass ihm meine Art gefiel. Auch in der Öffentlichkeit und vor anderen jungen Frauen hatte er zärtliche Gesten für mich. Er
zeigte sein Vertrauen. So gab er mir schnell seine Wohnungsschlüssel.“
20 11. „Am Anfang, die ersten zwei, drei Jahre, trafen wir uns durchschnittlich einmal im Monat, jedes mal 3 bis 4 Tage. Sein Vertrauensmann holte
mich am Flughafen ab und stand zu meiner Verfügung, wenn A. keine Zeit hatte. Er brachte mich in Museen oder so. A. war oft sehr beschäftigt.
Unsere Zeit zusammen war meistens ruhig. Aber wir gingen auch zu offiziellen Terminen gemeinsam, etwa zum MTV Music Award.“
21 12. (auf Frage: Gab es damals in Ihrem Leben nur A. ?): „Ja.“
22 13. „Eines Abends wurde ein Diner mit 20 Gästen gegeben. A. hatte mir gesagt, dass wir nicht gemeinsam hingehen können, da sein Vater
teilnehme. Um 19.00 Uhr hat er mich angerufen, dass ich doch an dem Diner teilnehmen solle. Er konnte mich nicht abholen, hat stattdessen
seine Bodyguards geschickt. A. erwartete mich vor dem Restaurant. Ich habe ihm gesagt, dass ich etwas nervös sei bei diesem fast offiziellen
Anlass und mit meinem grauen Kostüm mein Bestmögliches getan hätte. Er sagte: „Mach dir keine Sorgen, du bist sehr schön.“ Er führte mich zu
seinem Vater und sagte ihm: „Hier ist N, von der ich Ihnen erzählt habe.“ In der Aufregung habe ich statt des protokollarischen „Monseigneur“
„Bonsoir Monsieur“ gesagt. Niemand hatte mich gebrieft. Seine Reaktion war ein wenig kalt, aber während des Diners habe ich den Eindruck
gewonnen, dass er sehr sympathisch ist, nicht so streng, wie er auf den Bildern wirkte. Am Ende des Diners hat er dann zu seinem Sohn gesagt:
„Wir müssen sprechen.“ A. ist mit ihm weggefahren, hat mir aber bei dieser Gelegenheit sein schönstes indirektes Kompliment gemacht. Einem
Freund sagte er: „Pass gut auf N auf, sie ist mir sehr teuer.“ Dann hat er mich geküsst. Fast zwei Stunden später holte er mich wieder ab.“
23 14. „Wir haben am nächsten Morgen geredet. Ich fand ihn seltsam, war beunruhigt. „Ich habe nachgedacht“, sagte er mir, „ich glaube es wäre
besser, wenn wir nur Freunde bleiben.“ Ich habe gleich an das Treffen mit seinem Vater gedacht und habe ihn darauf angesprochen. Er sagte zu
mir: „Selbst wenn mein Vater etwas sagen würde, mit dem ich nicht einverstanden wäre, würde ich es Dir nicht erzählen.““
24 15. „(...) also rief ich ihn an und sagte ihm: „Es geht mir dreckig, ich liebe dich, muss wissen, ob jetzt Schluss ist. Jetzt will ich dich etwas fragen
und möchte eine ehrliche Antwort von dir: „Was würdest du an meiner Stelle tun?“ Da sagte er, „An deiner Stelle würde ich warten, nicht lange,
aber ich würde trotzdem warten.“
25 16. „Es stimmt, die Beziehung wurde komplizierter. Es schien, als hätte er Angst, sich zu trauen, machte einen Schritt vorwärts und zwei zurück.
Jetzt rief ich ihn öfter an, aber wir sahen uns im gleichen Rhythmus, nur jeweils viel kürzere Wochenenden. Manchmal trafen wir uns jetzt auch in
Paris.“
26 17. „Er ist niemand, der streitet, ich auch nicht. Er spricht nicht über Gefühle. Lieber zeigt er seinen Humor.“
27 18. „Es war an um meinen Geburtstag, meinen 31., im Dezember 2002, den ich gerne mit ihm gefeiert hätte. An dem Tag selbst war er bei einer
Bobsleigh-Meisterschaft in Skandinavien, also lud er mich zwei Tage vorher zum Feiern nach Monaco ein. Ich gestehe, ich war genervt, denn
schon am Flughafen stieß ich auf eine Illustrierte mit dem Cover „A. hat seine Prinzessin gefunden: Alicia W. “. Ich hätte wirklich Lust, gleich
wieder nach Hause zu fliegen. A. wurde im letzten Augenblick durch eine Sitzung verhindert, hatte einen Freund gebeten, mich ins Restaurant
auszuführen. Er kam tatsächlich nach, ich habe meinen Geburtstagskuchen mit Kerzen bekommen. Wir sind dann noch in einen Klub und dort
waren nun besonders viele Mädchen um ihn herum. Es war alles ein bisschen zu viel für mich. Kein guter Abend. Als wir nach Hause gingen,
haben wir über diese Hochzeitsgeschichte gesprochen, und er sagte, dass sie nicht stimme.“
28 19. „Ich wurde in der Nacht schwanger, wobei weder er noch ich es wollten.“
29 20. „Als er kam, habe ich von meinen Symptomen gesprochen und gefragt: „Was machen wir , wenn ich schwanger bin?“ Da sagte er: „Wenn es
so ist, musst du das Kind behalten.“ Später am gleichen Tag fing er an, Jungennamen zu suchen - und ich Mädchennamen. Ich fragte ihn:
„Warum suchst du Jungennamen, du weißt, dass ich schon zwei Jungen habe?“ Er sagte: „Weil ich weiß, dass du nur Söhne kriegst!“
30 21. „Ich habe einen Test gemacht und war dermaßen unruhig, dass ich es ihm am Telefon sagen wollte. Ich wollte dass er sehr, sehr schnell eine
Entscheidung trifft. Er konnte mich nicht sprechen, rief am übernächsten Abend zurück. Zwei Stunden haben wir telefoniert. Er sagte mir: „Behalte
das Kind. Ich kümmere mich darum. Euch wird es an nichts fehlen. Ich verspreche dir nicht die Heirat, aber behalte es und habe keine Angst. Ich
werde es peu à peu in die Familie einführen. Ich möchte, dass es erst mal unter uns bleibt. Ich muss es nur meinem Anwalt und Jugendfreund
sagen.“
31 22. (auf Frage: Hat er sich während der Schwangerschaft für Sie interessiert?): „Von Zeit zu Zeit. Er war sehr lieb zu mir, erkundigte sich nach
meinem Zustand.“
32 23. Er reservierte mir eine Suite im Hotel „C.“ wo ich drei Tage blieb. Er ist jeden Tag gekommen, jedes Mal ungefähr eine Stunde. Er zeigte sich
jedes Mal sehr zärtlich, er streichelte mich, war aber auch nervös. Am zweiten und letzten Abend wollte er bei mir übernachten. (...) Bei diesem
Treffen habe ich ihm auch gesagt, dass ich in dem Falle, dass er das Kind nicht anerkennt, gerichtlich gegen ihn vorgehen müsste. Noch etwas
wollte ich: Dass er für uns ein Haus ganz in seiner Nähe findet. Er versprach, sich umzuhören, wie man eine Vaterschaftsanerkennung diskret
regelt und ebenso diskret ein Haus finden könnte. Übrigens haben wir bei diesem Treffen wieder über Vornamen gesprochen, er mochte Eric,
Stéphane und auch seinen eigenen zweiten Vornamen A..
33 24. „Ich glaube tatsächlich, dass er sich wegen seiner katholischen Erziehung vorwarf, ein uneheliches Kind gezeugt zu haben.“
34 25. „A. hat mir einmal gesagt: „Wäre ich jemand anderer, wäre es kein Problem.“ Nach fünf Monaten Schwangerschaft hat er aber den Kontakt zu
mir abgebrochen.“
35 26. „Ich gestattete am Tag meiner Entlassung bereitwillig die von A. Anwalt organisierte DNA-Probe eines Schweizer Labors. A. ist dazu in der
Schweiz gewesen. Ich habe das Resultat nicht gesehen, aber sein Anwalt hat mir später mal gesagt: „Es hätte mich überrascht, wenn der Test
negativ gewesen wäre“.
36 27. „Zunächst hatte unser Sohn einen anderen Vornamen. Eric A. Stéphan. Ich mochte Eric überhaupt nicht, tat es aber für A. , um ihm zu zeigen,
wie wichtig er mir als Vater war. Letztendlich fand er Eric aber auch nicht so schön und inzwischen heißt unser Sohn A., was auch der zweite
Vorname von A. ist.“
37 28. „Er war überwältigt und sagte, dass es schwer für ihn sein würde, seiner Vaterrolle gerecht zu werden. Letztendlich hat er den Kleinen mit 2 ½
Monaten zum ersten Mal gesehen. Er hat ein wenig gewartet, bevor er ihn auf den Arm genommen hat.“
38 29. „Inzwischen hatte A. über seinen Anwalt angefangen mich finanziell zu unterstützen.“
39 30. „Der Anwalt hat mir dann gesagt, dass ich in A. Pariser Wohnung im 16. Pariser Arrondissement gehen kann, weil er sie so selten nutzt.“
40 31. „A. , sein Anwalt und ich trafen uns am 15.12.2003 um 14.00 Uhr beim Notar. Ich musste früher kommen, damit die Bodyguards mich nicht
sehen. Wir legten die Geburtsurkunden von A. , A. und mir vor. Er hat ein Dokument unterzeichnet. Ich habe mich zuvor erkundigt, ob diese
notarielle Anerkennung gültig ist. Sie ist es, muss aber ans Rathaus übertragen werden. A. hatte angeordnet, dass dies erst nach seiner
Thronbesteigung geschehen sollte.“
41 32. (auf Frage: Haben Sie ihr Haus bekommen?) „Ich habe es im April 2004 gefunden. Es ist noch eine Baustelle. Offiziell gehört das Haus zur
Hälfte einer Immobiliengesellschaft, die andere Hälfte ist auf meinen Sohn eingetragen. Ich habe Wohnrecht bis zum 18. Geburtstag meines
Kindes, was ich nicht sehr großzügig finde.“
42 33. „Ich wollte, dass er sich zumindest regelmäßig meldet, er tut es. Einmal allerdings tauchte er 5 Monate nicht auf. Beim letzten Mal, als er da
war, schlief der Kleine, also habe ich was gekocht und wir haben eine DVD angeschaut (...). Zuletzt hat er nicht mehr bei uns übernachtet,
sondern in der Pariser Wohnung seines Vaters, die nicht weit weg ist. Wenn er mal einen Monat nicht kommen konnte, dann reiste ich zum an die
Côte d`Azur in eine Wohnung, die mir ein Freund geliehen hatte, und er besuchte uns dort. Wir waren dann nur noch wie Vater und Mutter. „Für
den Moment möchte ich dass nichts passiert, denn wenn wir weiter machen, glaube ich, dass wir ein zweites Kind kriegen“, sagte er. (...) Er hat
sich auch um A. gekümmert als ich krank war, hat ihn sogar gewickelt.“
43 34. (auf Frage: Seit wann haben Sie ihn nicht mehr am Telefon gesprochen?) „Seit er mir zum letzten Mal im Februar die Notarpapiere
versprochen hat. Er hat mich gebeten ihm noch ein bisschen Zeit zu lassen. Das war, als es seinem Vater schon schlecht ging. Er hat mir gesagt,
dass er nicht frei ist, sein Kind zu sehen.“
44 35. „A. hat immer für uns gesorgt. Wir wohnen in seiner Wohnung und er kommt für unseren Unterhalt auf.“
45 II. in Bezug auf den Antragsteller, wie in der Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE“ Nr. 20 vom 12.05.2005 im Rahmen des Interviews mit Frau Nicole
C. geschehen und nachstehend wiedergegeben, folgendes - wörtlich oder sinngemäß - zu behaupten und/oder zu verbreiten:
46 1. „Ich habe kein Schriftstück, nur die Registernummer des Dokuments vom 15.12.2003. Mehrmals habe ich ein notarielles Attest verlangt, das
bestätigt, dass es diesen Akt meinen Sohn betreffend gibt. Immer hieß es: „Später!“. Nach der Beisetzung R. habe ich wieder den Notar gebeten,
dass das Versprechen von A. gehalten wird, die damals ausgestellte Vaterschaftsanerkennung auf der Geburtsurkunde eintragen zu lassen (...).
Also habe ich eine Kopie der Notarakte gefordert. Er hat es verweigert und dann meinem Notar gesagt: „Sie fängt an, uns zu nerven“. A. Berater
rief mich an und meinte lakonisch: „Du bekommst schon deine Papiere. In einer Woche oder in acht Monaten...“.
47 2. „Ich weiß, dass A. ein eleganter Mensch ist. Und auch so einfach. Ich weiß auch, dass er im Grunde seines Herzens keine Komplikationen will.
Wie soll ich es erklären, A. ist der Typ Mann, der, wenn wir zusammen gegessen haben, den Tisch abräumen hilft. Ich appelliere an sein Herz
und weiß, dass er die Interessen seines Sohnes verstehen wird. Ich mache nichts gegen ihn. Ich wünsche mir nur, dass er ein bisschen
Verantwortung übernimmt. Ich weiß, dass A. meine Offenheit und meine Einfachheit sehr schätzt, ich bin keine Goldgräberin. Niemand wird ihm
übel nehmen, dass er eine schöne Liebesgeschichte hatte - und so ein hübsches Kind. In meiner Kultur ist ein Kind immer ein Segen, ein
positives Ereignis. Ein Vater erkennt immer sein Kind an.“
48 3. „(...) Die finanzielle Unterstützung wird mir bar ausgezahlt, ich bin offiziell nicht in A. Pariser Wohnung im 16. Arrondissement eingetragen,
kann also keinen Beweis für meinen Wohnort vorlegen (...).“
49 4. „Er hat mir immer gesagt, dass eine Ehe nicht möglich ist. (...)“
50 III. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, der Antragsteller sei der Vater des am 24.08.2003 in Paris geborenen Kindes
A. der Nicole C.;
51 IV. Folgende Fotos erneut zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:
52 1. in der Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE“ Nr. 19 vom 04.05.2005
53 a) das kleine Foto auf der Titelseite, das den Antragsteller mit einem Kind auf dem Arm zeigt und mit dem Text „A. von Monaco mit dem kleinen
A.“ versehen ist und das auf S. 25 im Heftinneren erneut abgedruckt ist mit dem Text „Schnappschuss Prinz A. hält den kleinen A. auf dem Arm.
Er scheint Kinder zu mögen“.
54 b) das Foto auf S. 24 dieser Ausgabe, das den Antragsteller zusammen mit Frau N zeigt und mit dem Zitat versehen ist „Wir lagen uns einfach in
den Armen. Das war sehr süß“.
55 2. in der Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE“ Nr. 20 vom 12.05.2005
56 a) das auf der Titelseite der Ausgabe Nr. 20 groß veröffentlichte Foto, dass den Antragsteller mit einem Kind auf dem Arm zeigt und mit dem Text
„Fürst A. und A.“ versehen ist;
57 b) die auf dem Titelblatt veröffentlichten zwei kleinen Fotos, die den Antragsteller zusammen mit einem Kind zeigen;
58 c) sämtliche auf den Seiten 28 und 29 veröffentlichten Fotos, die den Antragsteller mit einem Kind zeigen;
59 d) die auf S. 32 veröffentlichten zwei kleinen Fotos, die den Antragsteller mit seinem Kind zeigen (Vater und Sohn? (...)).
60 Die Verfügungsbeklagte beantragt
61 Zurückweisung des Verfügungsantrages.
62 Sie bestreitet,
63 dass die Veröffentlichungen nebst Bildberichterstattung in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingreifen
würden. Die der Wahrheit entsprechenden Veröffentlichungen hätten im Kern zum Gegenstand, dass der Verfügungskläger als künftiger
Regierender Fürst von Monaco und damit Staatsoberhaupt des Fürstentums seit 2 Jahren einen nichtehelichen Sohn habe, zu dem er sich
bislang nicht bekannt habe. Die bereits etwa 8 Jahre andauernde Beziehung zu Nicole C. selbst, über die gleichfalls wahrheitsgemäß berichtet
worden sei, sei nicht geheim gehalten worden. Das besondere öffentliche Interesse ergebe sich bereits aus der besonderen Situation der
konstitutionellen Erbmonarchie des Fürstentums Monaco und ausschließlich männlicher Thronfolge. Die geschützte Persönlichkeitssphäre des
Verfügungsklägers sei nicht verletzt. Die Informationen beträfen auch in Teilbereichen nicht die absolut geschützte Intimsphäre, sondern nur die
relativ geschützte Privatsphäre. Dies gelte beispielhaft für die Punkte A. I. 6., 19 - 21, 23, 24 und 26, die eher der Sozialsphäre zuzuordnen seien.
Andere Bereiche beträfen den nicht vom Verfügungskläger zu bestimmenden persönlichen Bereich der Interviewpartnerin N und des Kindes A.,
nicht dagegen den eigentlichen familiären Bereich. Das aus der Stellung des Verfügungsklägers als Staatsoberhaupt resultierende besondere
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege vor diesem Hintergrund das Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Privatsphäre.
Gleiches gelte für die begleitende Bildberichterstattung, zumal es sich nicht um heimliche, sondern im Einverständnis des Verfügungsklägers
gemachte Aufnahmen handele. Schließlich falle die Abwägung im Bereich des § 23 Abs. 2 KUG wegen des öffentlichen Interesses am
Vorhandensein eines nichtehelichen Sohnes des regierenden Fürsten von Monaco zu Gunsten der Pressefreiheit aus.
64 Dass sich der Verfügungskläger bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft unter Druck gesetzt fühle, ändere nichts an der Zulässigkeit der
Veröffentlichungen.
65 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
66 Das Begehren des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist zulässig, in der Sache jedoch insgesamt
unbegründet.
67 I. Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten weder gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB die Unterlassung der Veröffentlichung und
Verbreitung der beanstandeten Passagen aus den ihn betreffenden Veröffentlichungen in den Wochenzeitschriften „BUNTE“ Nr. 19 und 20 noch
gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG die Unterlassung der Veröffentlichung der beanstandeten Fotos verlangen.
Dies folgt daraus, dass eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers und seines Rechts am eigenen Bild gegenüber dem
Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit ein Überwiegen des allgemeinen Informationsinteresses ergibt.
68 1. Die Kammer verkennt nicht, dass der Verfügungskläger durch die beanstandeten Veröffentlichungen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen
ist und dass dies ohne seine Einwilligung geschehen ist. Diese Eingriffe muss er indessen hinnehmen, da der Öffentlichkeitswert der
Berichterstattung diesen Eingriff deutlich überwiegt. Der Verfügungskläger ist als Nachfolger seines am 06.04.2005 verstorbenen Vaters Fürst
Rainier von Monaco neuer Regent und Fürst des Großherzogtums Monaco, einer Erbmonarchie mit männlicher Thronfolge. Als solcher ist er eine
absolute Person der Zeitgeschichte, die im Rampenlicht der Öffentlichkeit steht und in der Vergangenheit - wenn auch ungleich weniger -
gestanden hat. Mangels demokratischer Kontrolle und Legitimation ist das öffentliche Interesse an einer umfassenden Presseberichterstattung
sehr hoch einzustufen. Dies gilt auch für das Vorhandensein männlicher Nachkommen des neuen Fürsten, mag sein zweijähriger Sohn A. für
eine Erbfolge im Moment auch mangels ehelicher Legitimation nicht in Betracht kommen. Der Wahrheitsgehalt der Veröffentlichungen der
Verfügungsbeklagten, auch soweit es Einzelaussagen der Interviewpartnerin und Kindesmutter N sowie die Vaterschaft des Verfügungsklägers
für A. angeht, wird von ihm in keinem einzigen Punkt konkret bestritten. Die Veröffentlichung ist für ein Blatt der Boulevardpresse eher
zurückhaltend, ernsthaft und sachbezogen und lässt den Verfügungskläger in keinem unsympathischen Licht erscheinen. Dass bei der
Darstellung der Beziehung zur Kindesmutter und zum nichtehelichen Sohn auf persönliche und private Vorgänge, Gespräche und Ereignisse
zurückgegriffen wird, sei es im Rahmen des Kennenlernens, der Kontakte und der Vaterschaftsfeststellung, ist in diesem Zusammenhang nicht zu
beanstanden. Insgesamt muss sich der Verfügungskläger eine solche Veröffentlichung als absolute Person der Zeitgeschichte, die im Wege der
Erbfolge zum Regenten eines Fürstentums aufgestiegen ist, gefallen lassen.
69 a) Die Veröffentlichung ist nicht - auch nicht teilweise - unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Intimsphäre unzulässig. Diese umfasst den
letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit, den engsten Persönlichkeitsbereich und genießt den stärksten Schutz gegen Angriffe
Dritter. Vorgänge aus der Intimsphäre haben daher einer ungenehmigten öffentlichen Erörterung verschlossen zu bleiben, und zwar auch bei
absoluten Personen der Zeitgeschichte. Unter die Intimsphäre fallen insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich, nicht wahrnehmbare
körperliche Gebrechen, gesundheitliche Zustände und Ergebnisse medizinischer Untersuchungen. Ob eine Darstellung der Intims- oder der
Privatsphäre zuzurechnen ist, hängt weitgehend davon ab, inwieweit auf Einzelheiten eingegangen wird. So betrifft - wie die Rechtsprechung in
anderen Fällen entschieden hat - der bloße Hinweis auf ehebrecherische Beziehungen zu mehreren Frauen im Allgemeinen nur die
Privatsphäre. Auch die Erwähnung eines Triolenverkehrs berührt den Intimbereich nicht notwendig (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 5, Randnummer 49 ff. mit weiteren Beispielen und Rechtsprechungsnachweisen). Nicht mehr
zur Intimsphäre gehören auch Vorgänge, wenn sie eine soziale Dimension erlangt haben, etwa wenn aus einer Intimbeziehung ein Kind
hervorgegangen ist. In derartigen Fällen genießt die Angelegenheit nur einen begrenzten Schutz, bei dem es darauf ankommt, ob der Vorgang
nur die Beteiligten oder infolge ihres Öffentlichkeitsbezuges auch die Allgemeinheit etwas angeht.
70 Legt man diese Kriterien zu Grunde, sind die im Zusammenhang gemachten Angaben, sei es zur Nacht im Dezember 2002 und ihren Folgen,
zum Zärtlichkeitsaustausch, zur Regelmäßigkeit der Treffen und zum Versuch der Vaterschaftsfeststellung, nicht dem Intimbereich, sondern der
weniger geschützten Privatsphäre zuzuordnen. Dies gilt umso mehr, als konkrete Vorgänge und Einzelheiten aus dem Sexualbereich oder
ärztliche Untersuchungsergebnisse nicht kundgetan werden.
71 b) Hiernach fallen die von N gemachten Äußerungen, die sich die Verfügungsbeklagte erkennbar zu eigen gemacht hat, zwar in den häuslichen
Bereich, zu dem auch private Gespräche, religiöse Überzeugungen und Kirchenzugehörigkeiten gehören (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kapitel 5,
Randnummern 57 ff.). Anders als die Intimsphäre ist die Privatsphäre aber nicht absolut geschützt. Vorliegend ergibt sich das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus der sozialen Stellung des Verfügungsklägers, wie diese oben dargestellt ist. Vor diesem Hintergrund
ist auch die nicht zuvor genehmigte Veröffentlichung und Darstellung, wie sie im Interview mit Nicole C. erfolgt, wegen des Überwiegens des
allgemeinen Informationsinteresses gegenüber den persönlichen Belangen des Verfügungsklägers zulässig.
72 c) Eine Unzulässigkeit, auch bezüglich einzelner Beanstandungspunkte, ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Veröffentlichung auf den
Verfügungskläger Druck zur Vaterschaftsanerkennung ausgeübt werden könnte. Dies ist gegebenenfalls die notwendige Folge einer derartigen
Veröffentlichung, die der Verfügungskläger hinnehmen muss. Ziel der Veröffentlichung durch die Verfügungsbeklagte ist nämlich nicht, im
Interesse von N Druck auf den Verfügungskläger auszuüben. Ziel der Presse ist vielmehr - unbeschadet etwaiger Nebeneffekte - die berechtigte
Information der Öffentlichkeit.
73 d) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger vor den Veröffentlichungen nicht gehört hat. Dies
gilt umso mehr, als der Wahrheitsgehalt sämtlicher Aussagen der Veröffentlichungen vom Verfügungskläger jedenfalls nicht bestritten wird, diese
gem. § 138 Abs. 3 ZPO also als wahr zu behandeln sind. Unzulässig wäre die Veröffentlichung allenfalls bei Wahrheitswidrigkeit und
unzureichender Recherche.
74 2. Die angegriffenen Bildveröffentlichungen sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Zwar dürfen nach § 22 Satz 1 KUG Bildnisse nur mit
Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber unter
anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus, es sei denn, dem steht nach § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des
Verletzten entgegen. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung und Anwendung der §§ 22, 23 KUG allerdings nicht nur das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, sondern auch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Dazu
zählt die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Die Presse muss grundsätzlich nach publizistischen Kriterien
entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Dem steht im Spannungsverhältnis zu § 23 Abs. 2 KUG die
schützenswerte Privatsphäre des Betroffenen entgegen, die auch den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte zusteht in Form
einer örtlichen Abgeschiedenheit, in die sich jemand zurückziehen kann, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein und in der er sich im
Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde (vgl. BVerfG in NJW 2000, 1021 ff./1025).
Dies betrifft indessen vorwiegend Bilder, die von einem Betroffenen heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden
sind. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die veröffentlichten Bilder wurden im Einverständnis des Verfügungsklägers im privaten Bereich
gefertigt und von einer gleichfalls berechtigten Person, nämlich Nicole C., zur Verfügung gestellt. Wegen des überragenden öffentlichen
Informationsinteresses bezogen auf die Kindesmutter und sein nichteheliches Kind A. muss daher vorliegend der Schutz der Privatsphäre des
Verfügungsklägers und das Recht am eigenen Bild hinter der Pressefreiheit zurücktreten.
75 3. Schließlich kann sich der Verfügungskläger zur Begründung seiner Verfügungsanträge nicht - auch nicht teilweise - auf den
Privatsphärenschutz für den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern berufen. Zwar ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen
Schutzes bedürfen, damit sie sich ungestört zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln können. Die Frage, ob die Einbeziehung des
zweijährigen Kindes A. in diesen geschützten häuslichen Bereich fällt, hat allerdings die erziehungsberechtigte Kindesmutter N und nicht der
Verfügungskläger, der die Vaterschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal anerkannt hat, zu entscheiden. N hat sich im
Bereich der ihr zustehenden Personensorge jedoch für eine Einbeziehung des Kindes in die öffentliche Darstellung, auch was die
veröffentlichten Bilder angeht, entschieden.
76 II. Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.
77 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.