Urteil des LG Freiburg vom 14.10.2002

LG Freiburg: behörde, amtshilfe, auslagenersatz, wohnung, zusammenwirken, fremder, btg, vorführung, erfüllung, bundesgesetz

LG Freiburg Beschluß vom 14.10.2002, 4 T 212/02
Betreuung: Kein Auslagenersatz der auf gerichtliche Anordnung zur Vorbereitung eines Gutachtens tätigen Behörde
Leitsätze
Die zuständige Behörde, die auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts nach § 68 b Abs.3 FGG tätig geworden ist, hat gegen den Justizfiskus
keinen Anspruch auf Auslagenersatz
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 07.05.2002 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
In dem Betreuungsverfahren für R. E. wurde durch Beschluss vom 12.03.2001 (AS 27) die Untersuchung der Betroffenen zur Vorbereitung der
Erstattung eines Gutachtens durch den Sachverständigen angeordnet. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Betroffene zu diesem Zweck
durch die Betreuungsbehörde der Stadt Freiburg vorzuführen sei (§ 68 b Abs. 3 FGG). Erforderlichenfalls sei die Wohnung der Betroffenen zu
öffnen und nach der Betroffenen zu durchsuchen.
2
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.04.2001 beantragt, dass die für die Öffnung der Wohnung der Betreuten angefallenen Auslagen in
Höhe von DM 94,00 für einen Schlüsseldienst von der Staatskasse zu erstatten sind. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der angefochtenen
Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Darauf wird Bezug genommen.
II.
3
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
4
Es kann offen bleiben, ob das Vormundschaftsgericht überhaupt zur Entscheidung über den streitgegenständlichen Anspruch zuständig war oder
aber ob es sich hierbei nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz
einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten haben nämlich die Zulässigkeit des
Rechtsweges nicht gerügt. Das Vormundschaftsgericht hat eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen, weshalb die Kammer nicht zu prüfen
hat, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a Abs. 5 GVG).
5
Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass das Vormundschaftsgericht bei einer Anordnung nach § 68 b Abs. 3
FGG im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) tätig werde. Hierbei könne es zur Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht die
zuständigen Behörden heranziehen. Diese würde nicht selbstständig, sondern nur als ausführendes Organ des Vormundschaftsgericht tätig.
6
Hiermit will die Antragstellerin wohl zum Ausdruck bringen, dass die Grundsätze über die Erstattung von Auslagen bei Amtshilfehandlungen
anwendbar seien (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Eine Amtshilfe im Sinne der genannten Bestimmung liegt jedoch nicht vor.
7
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG liegt Amtshilfe nicht vor, wenn hierfür Leistungen in Handlungen bestehen, die der ersuchten Behörde als eigene
Aufgaben obliegen. Darunter sind alle Aufgaben zu verstehen, die der betreffenden Behörde bereits spezialgesetzlich außerhalb der
Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen (auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht
erst auf Grund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde ergibt. Das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter
Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, lässt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in
Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (BGHZ 148, 139).
8
Nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG kann das Gericht anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die
zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Die Antragstellerin ist die zuständige Behörde (§ 1 AG BtG). Die Vorführung des
Betroffenen ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht Aufgabe des Vormundschaftsgerichts, sondern allein Aufgabe der durch Landesrecht als
zuständig bestimmten Behörde. Somit liegt Amtshilfe nicht vor, weshalb Auslagenersatz - gleich unter welchem Gesichtspunkt - nicht stattfindet
(vgl. BGH aaO.).
9
Soweit sich die Antragstellerin auf eine analoge Anwendung der Vorschriften des ZSEG beruft, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Neue Gesichtspunkte bringt die Beschwerde nicht vor.
10 Die Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen (vgl. auch LG Limburg, BtPrax 1998, 116).
III.
11 Gerichtsgebühren sind im Beschwerdeverfahren nicht angefallen (§ 7 Abs.1 Nr. 2 LJKG). Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§ 13
a FGG).