Urteil des LG Freiburg vom 04.04.2003

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LG Freiburg Beschluß vom 4.4.2003, 4 T 255/02
Voraussetzungen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 22, § 23 AGBGB BW
Leitsätze
1. Reallasten konnten nach dem Badischen Zivilgesetzbuch nicht begründet werden.
2. Im Verfahren zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 22 ff des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch hat das Gericht die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen und darf sich nicht mit dem ausgewiesenen
Grundbuchstand begnügen.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 bis 3 wird der Beschluss des Grundbuchamtes Gutach i. Br. vom 15.10.2002 (GRG 334/92)
aufgehoben.
Der Antrag des Landkreises auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses hinsichtlich der lastenfreien Abschreibung des Teilgrundstücks
Lagerbuch-Nr. 108/110 wird hinsichtlich der im Grundbuchblatt Nr.... in der Zweiten Abteilung unter Nr.1 eingetragenen Grunddienstbarkeit
zurückgewiesen.
Im übrigen wird das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt Gutach zurückverwiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1
Der Beteiligte Ziffer 4 - der örtliche Landkreis - und die Beteiligten Ziff. 5 haben am 17.11.1992 einen notariellen Kaufvertrag hinsichtlich der
abvermessenen Teile des Grundstücks Flst.-Nr. 108 mit den neuen Lagerbuch-Nr. Flst.-Nr. 108/110 und Flst.-Nr. 108/111 abgeschlossen. Die
Teilgrundstücke sollten lastenfrei auf den Beteiligten Ziffer 4 übergehen. Die Auflassung wurde erklärt und Grundbuchvollzug beantragt.
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Mit Vertrag vom 21.8.1996 haben die Beteiligten Ziff.5 den gesamten Grundbesitz an ihren Sohn übergeben. Dieser ist am 17.12.1996 im
Grundbuch Blatt Nr.692 als Eigentümer eingetragen worden. Die dargestellten Belastungen sind dort jetzt in der Zweiten Abteilung unter Nr. 1
und 3 erfasst.
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Am 04.03.1997 hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, wonach dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die
Freigabeerklärungen aus den Lasten Abteilung II Nr. 2 (Unterhaltspflicht für den auf den Flst.-Nr. 108 und 110 befindlichen Mühlekanal) und Nr. 4
(Mitbenutzungsrecht für einen Steinbruch) nicht vorlägen. Zur Vorlage der Freigabeerklärung wurde eine Frist bis zum 31.05.1997 gesetzt.
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Der beteiligte Landkreis hat daraufhin am 20.03.1997 dargelegt, dass es sich bei der in Abteilung II Nr. 2 eingetragenen Belastung tatsächlich
nicht um eine solche handele, vielmehr werde der jeweilige Eigentümer durch die lastenfreie Abschreibung der genannten Teilgrundstücke
begünstigt, weshalb er hierdurch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Eine Abschreibung sei deshalb ohne förmliche Freigabeerklärung
möglich. Hilfsweise werde der Erlass eines Unschädlichkeitszeugnisses beantragt.
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Nach Anhörung der Beteiligten Ziffer 1 bis 3 - den Eigentümern des Grundstücks Lagerbuch-Nr. 110 - hat das Grundbuchamt mit der
angefochtenen Entscheidung entschieden, dass die Aufhebung der im Grundbuch von Gutach-Siegelau in Blatt ... in Abteilung II Nr. 1
eingetragenen Reallast an den Teilstücken Flst.-Nr. 108/110 mit 8,39 a und 108/111 mit 0,01 a für den Eigentümer des Flst.-Nr. 110 der
Gemarkung Siegelau unschädlich sei. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Hiergegen haben die Beteiligten Ziffer 1 bis 3 sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung
vom 23.12.2002 Bezug genommen. Hierzu sind sämtliche Beteiligten angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
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Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten Ziffer 1 bis 3 sind zulässig und im wesentlichen begründet; sie führen zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung, teilweise zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses durch den beteiligten
Landkreis, im übrigen zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Grundbuchamt.
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1. Nach § 22 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (im folgenden AGBGB) kann das
Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von Belastungen übertragen werden, wenn die Rechtsänderung für die Berechtigten
unschädlich ist. Das Unschädlichkeitszeugnis wird nach § 23 Nr. 1 AGBGB erteilt, wenn das Trenngrundstück im Verhältnis zu den
verbleibenden Grundstücken oder Grundstücksteilen einen geringen Wert und Umfang hat. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AGBGB wird das
Unschädlichkeitszeugnis nur auf Antrag erteilt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung ist antragsberechtigt jeder, der an der Feststellung der
Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat und darlegt, dass die Bewilligung des Berechtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten zu erlangen ist.
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2. Vorliegend hat der beteiligte Landkreis ein derartiges Interesse dargelegt. Dieses wird nicht dadurch berührt, dass die Beteiligten Ziffer 5 ihr
Grundstück an den Beteiligten Ziffer 6 mitsamt den bereits abvermessenen Teilgrundstücken Lagerbuch-Nr. 108/110 und 108/111 übertragen
haben und diese Übertragung im Grundbuch vollzogen worden ist, obwohl der Eintragungsantrag der Beteiligten Ziffer 4 und 5 bislang noch
nicht erledigt ist (vgl. §§ 17,18 GBO). Der Beteiligte Ziffer 6 ist nämlich in die schuldrechtliche Verpflichtung der Beteiligten Ziffer 5 eingetreten, so
dass zu erwarten ist, dass auch er als nunmehr Berechtigter die entsprechende Auflassung erklären wird.
10 3. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten Ziffer 1 bis 3 haben Erfolg, weil das abzutrennende Grundstück Flurstück-Nr. 108/110 nach Art der
den Beteiligten Ziffer 1 bis 3 zustehenden dinglichen Berechtigung im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücksteilen einen mehr als nur
geringen Wert und Umfang hat (vgl. § 23 Nr. 1 AGBGB).
11 Ob die Voraussetzungen nach § 23 Nr. 1 AGBGB vorliegen, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem ausgewiesenen Grundbuchstand, vielmehr
ist hierfür die tatsächlich gegebene materielle Rechtslage maßgeblich. Das vom Grundbuchamt im vorliegenden Fall einzuhaltende Verfahren
bestimmt sich nämlich nicht nach der Grundbuchordnung. Verfahrenrechtlich handelt es sich vielmehr um ein teilweise landesrechtlich
geregeltes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das seine Grundlage in Artikel 120 EGBGB hat. § 27 AGBGB bestimmt für das Verfahren,
dass vor Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen sind (vgl. auch BayObLG,
DNotZ 1994, 178 für das bayerische Antragsverfahren auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses; vgl. Demharter, Grundbuchordnung 24.
Auflage Anhang zu § 13 GBO Rdnr. 10, Rdnr. 29 zu den vom Grundbuchamt im Grundbuchverfahren zu beachtenden Verfahrensgrundsätzen).
12 4. Zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 110 der Gemarkung Siegelau besteht im Gegensatz zur Auffassung des
Grundbuchamtes nicht eine Reallast auf Unterhaltung des auf den Grundstücken Flst.-Nr. 108 und 110 befindlichen Mühlekanals. Vielmehr stellt
die in Grundbuchblatt Nr. ... in der II. Abteilung unter Nr. 1 allein eingetragene gemeinsame Unterhaltungsverpflichtung lediglich eine
Nebenbestimmung im Sinne von § 1021 BGB dar, also zu einer zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Flst.-Nr. 110 bewilligten
Grunddienstbarkeit.
13 a) Mit Vertrag vom 11.09.1871 hatte Andreas Mack, Bauer, an Josef Kern, Müller, einen Teil seines Grundbesitzes verkauft, wozu insbesondere
eine „Kundenmühle mit zwei Mahlgängen“ sowie verschiedene Äcker und Wiesen gehörten. Als Kaufbedingungen hatten die Beteiligten
vereinbart, "dass Bauer und Müller das Mühlenwuhr sowie den Mühlebach bis an den Kanal gemeinschaftlich zu unterhalten haben. Der Müller
hat hinlängliches Wasser zum gegenwärtigen Mahlbetrieb anzusprechen, das übrige Wasser kann der Bauer benutzen". Damit hatte der „Bauer“
dem „Müller“ eine Grunddienstbarkeit im Sinne von 637 des Badischen Zivilgesetzbuches (L.R.S) bewilligt. 637 L.R.S. bestimmt nämlich, dass
Grunddienstbarkeit jede Last heißt, die einem Grundstück zum Verbrauch und Vorteil eines fremden Grundstücks aufliegt. Dessen Recht zu
diesem Vorteil heißt die Grundgerechtigkeit. Nach 639 L.R.S. entsteht die Grundgerechtigkeit teils aus der natürlichen Lage der Orte, teils aus
Verfügungen des Gesetzes, teils aus verbindlichen Willenserklärungen der Eigentümer.
14 Grunddienstbarkeiten sind nicht wie die Personalservituten auf Genussrechte an fremden Liegenschaften beschränkt. Sie können auch ein bloß
negatives Verhalten des Verpflichteten bezwecken. Dagegen können die Grunddienstbarkeiten nicht auf eine positive Leistung des
Verpflichteten gehen: Nur die Verbindlichkeit, die Kosten der Anlagen einer Dienstbarkeit zu tragen, kann dem Verpflichteten als
Nebenverbindlichkeit auferlegt werden (Platenius, Badisches Landrecht [1896] 109 f mit Hinweis auf 689, 699 L.R.S.). 699 L.R.S. belegt, dass die
Beteiligten zum Inhalt der Dienstbarkeit machen können, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Verbindlichkeit hat, die zum
Gebrauch oder zur Erhaltung der Dienstbarkeit erforderlichen Anlagen auf seine Kosten zu machen (vgl. auch Platenius aaO. 194; vgl. heute §
1021 BGB).
15 b) Dass es sich vorliegend um eine solche Grunddienstbarkeit handelt und nicht um eine Reallast, ergibt sich zum einen aus dem am 06.01.1882
zwischen Benedikt Haas & Co. in Emmendingen und Franz Josef Hamm abgeschlossenen Tauschvertrages hinsichtlich des im vorgenannten
Vertrag vom 11.09.1871 nicht verkauften, sondern zunächst im Eigentum des Andreas Mack, Bauer, verbliebenen Grundbesitzes. Benedikt Haas
& Co hatte nämlich im Wege der Vollstreckung den Restbesitz des Andreas Mack erworben und diesen Restbesitz, unter anderem also das
heute unter Lagerbuch-Nr. 108 und 108/110 erfasste Grundstück an Franz Josef Hamm übertragen, wobei die Beteiligten vereinbart hatten, dass
die im Grundbuch Band VI Nr. 16 Seite 211 „beschriebenen Dienstbarkeiten“ auf den neuen Erwerber, also Franz Josef Hamm übergehen
sollten. Bei den „beschriebenen Dienstbarkeiten“ handelt es sich um die bereits zitierten Vereinbarungen, insbesondere also das Recht des
Müllers auf „hinlängliches Wasser zum gegenwärtigen Mühlenbetrieb“.
16 Dass die Beteiligten keine Reallast begründen wollten, ergibt sich zum anderen auch daraus, dass die Neubegründung solcher Lasten im Zuge
der Zurückdrängung des Feudalstaates durch Gesetze vom 05.10.1820 und vom 10.04.1848 verboten worden waren (vgl. Motive III 572, 575;
Staudinger/Amann [Juli 2002] Einleitung zu §§ 1105 bis 1112 Rdnr 1, 4).
17 c) Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 110 steht somit ein Recht auf Benutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 108 im Sinne eines
Wasserzuflusses vom Mühlenwehr aus dem Siegelbach über den Mühlebach zu. Da das abzutrennende Grundstück Flst.-Nr. 108/110 im Bereich
des Mühlebaches liegt, würde dieses Wasserrecht durch die beantragte lastenfreie Abschreibung wesentlich beeinträchtigt, weshalb dem Antrag
des beteiligten Landkreises auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nicht stattgegeben werden kann.
18 d) Dass die dargestellte Grunddienstbarkeit bislang nicht zutreffend im Grundbuch eingetragen ist, ist unschädlich (vgl. § 31 Abs1 AGBGB).
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach dem 31.12.1977 ist nämlich nicht erfolgt.
19 5. Hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. 108/111 war das Verfahren an das Grundbuchamt zurückzugeben, da der Sachverhalt insoweit völlig
unaufgeklärt ist.
20 6. Fürsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Kammer über den Antrag des beteiligten Landkreises, ein Unschädlichkeitszeugnis bezüglich
des Mitbenutzungsrechtes an einem Steinbruch zu erteilen, nicht befinden konnte, weil hierüber auch das Grundbuchamt nicht entschieden hat.
21 7. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf den §§ 28 AGBGB, 131 KostO, 13 a FGG.