Urteil des LG Freiburg vom 26.11.2004

LG Freiburg: einstweilige verfügung, eheliche wohnung, nicht vermögensrechtliche streitigkeit, verbotene eigenmacht, eheliche gemeinschaft, mitbesitz, mieter, räumung, erlass, belastung

LG Freiburg Beschluß vom 26.11.2004, 13 T 329/04
Einstweilige Verfügung auf Räumung der Ehewohnung: Mitbesitz der Ehefrau an der vom Ehemann gemieteten Wohnung trotz
Zwischenaufenthalts in einem Frauenhaus; Räumungsanspruch gegen eine "Untermieterin" des Ehemannes
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg - 4 C 4539/04 aufgehoben.
Durch einstweilige Verfügung wird angeordnet, dass die Beklagte die Wohnung S-Str. in 79104 Freiburg zu räumen und zusammen mit den ihr
überlassenen Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben hat.
Die nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR zu berechnenden Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Gründe
1
Bei der zu räumenden Wohnung handelt es sich um die eheliche Wohnung der Klägerin, die ihr durch Beschluss des Amtsgerichts Freiburg (46 F
395/04) vom 09.11.2004 gem. § 1361 b BGB zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde, nachdem dem Ehemann gem. § 1 GewSchG das
Verlassen der Wohnung geboten und deren Betreten untersagt worden war. Alleiniger Mieter der Wohnung ist der Ehemann der Klägerin, der
diese mitsamt ihren drei Kindern nach der Eheschließung (15.07.04) in die Wohnung aufgenommen hat.
2
Zeitweilig - vom 02.10. bis zur Übergabe der Wohnung an sie am 11.11.04 - weilte die Klägerin mit ihren Kindern im Frauenhaus. Als sie in die
Wohnung zurückkehrte, befand sich die Beklagte in der Wohnung und erklärte, dort verbleiben zu wollen. Die Klägerin wurde zudem mit einem
Untermietvertrag konfrontiert, der ihren Ehemann und die Beklagte als Parteien eines auf den 15.10.04 datierten Untermietvertrages über zwei
Zimmer im 1. OG der Wohnung sowie die Gemeinschaftsräume (Küche, Bad, WC, Flur) auswies. Der seitens der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin am 11.11.04 schriftlich erteilten Aufforderung zum endgültigen Verlassen der Wohnung kam die Beklagte nicht nach.
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Mit dem fristwahrend angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und
ausgeführt, dass die
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Ausübung verbotener Eigenmacht durch die Beklagte nicht ausreichend dargelegt sei.
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Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.
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Der eingangs dargestellte Sachverhalt ist durch Vorlage der erwähnten Beschlüsse des Amtsgerichts, des Untermietvertrags, des Schreibens
vom 11.11.2004 und eine Erklärung der Klägerin, deren Richtigkeit ans Eides Statt versichert wurde, glaubhaft gemacht. Letztere belegt, dass die
Beklagte den Willen der Klägerin, aus dem Frauenhaus in die eheliche Wohnung zurückzukehren, kannte. Denn eine von der Klägerin am
09.11.04 empfangene SMS lautete: „Hi Beatrix, na wie geht’s? Falls nicht weißt, wer ich bin, ich bin Deine neue Mitbewohnerin“. Außerdem hatte
die Klägerin den größten Teil ihrer persönlichen Gegenstände in der Wohnung zurückgelassen.
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Das auf Räumung zielende Verlangen der Klägerin ist nach § 862 BGB begründet.
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An der ehelichen Wohnung hat der Ehegatte, der weder Eigentümer noch Mieter der Räume ist, Mitbesitz (BGHZ 12, 380, 399; Palandt-
Brudermüller, 63. Aufl., Rn 6 zu § 1353 BGB). Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Krankenhaus-/Kuraufenthalt, Reise, auswärtige
Berufsausübung etc) wird der Mitbesitz nicht aufgegeben. Bei der Quartiernahme im Frauenhaus hatte die Klägerin ebenfalls nicht die Absicht,
die Wohnung endgültig zu verlassen sondern eindeutig Rückkehrwillen, was schon die alsbaldige Antragstellung beim Familiengericht
dokumentiert. Mit dem Weggang aus der Wohnung war also keine Aufgabe des Mitbesitzes verbunden; dieser bestand während ihrer
Abwesenheit fort.
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Die derzeit gegebene Situation, dass die Klägerin die Wohnung, insbesondere die Gemeinschaftsräume mit der Beklagten teilen muss, ist als
Störung ihres Mitbesitzes zu bewerten. Der Mitbesitz war von vorneherein auf die eheliche Gemeinschaft in der Wohnung ausgerichtet. In der
ehelichen Wohnung müssen Ehegatten aber den unerwünschten Aufenthalt einer ihnen fremden Person nicht hinnehmen. Wird diese Situation
herbeigeführt, geht es nicht mehr um die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs i.S.d. § 866 BGB (vgl. OLG Köln MDR 78, 405),
der den Besitzschutz für den Streitfall versagt. Vielmehr haben Ehegatten bei der Ausübung des Mitbesitzes an der gemeinsamen Wohnung die
aus dem Wesen der ihnen gem. § 1353 Abs. 1 BGB obliegenden ehelichen Lebensgemeinschaft folgende Rücksicht zu nehmen, mit der es
unvereinbar ist, dem anderen Teil gegen dessen Willen einen Mitbewohner zuzumuten.
10 Die Untervermietung, zu der der Ehemann der Klägerin als alleiniger Mieter im Verhältnis zur Vermieterseite möglicherweise berechtigt war,
geschah ohne den Willen der Klägerin und stört sie in der Ausübung ihres Mitbesitzes. Es handelt es sich damit um verbotene Eigenmacht gem.
§ 858 BGB. Diese geht auch von der Beklagten aus, und zwar seit ihrer Erklärung bei Rückkehr der Klägerin in die Wohnung, in derselben
bleiben zu wollen. Auf ein etwaiges Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder Verschulden kommt es dabei nicht einmal an (Palandt-Bassenge, 63.
Aufl., Rn 1 zu § 858 BGB mwN).
11 Der Klägerin steht auch ein Verfügungsgrund i.S.d. § 940 ZPO zur Seite. Im Fall eines weiteren Verbleibens der Beklagten in der Wohnung bis
zum Erlass eines Räumungsurteils in der Hauptsache - dabei ist mit mehreren Wochen zu rechnen - wäre die ausweislich des vorgelegten
ärztlichen Attests vom 12.11.04 gesundheitlich erheblich angegriffene Klägerin einer großen nervlichen Belastung ausgesetzt. Diese kann ihr
umso weniger zugemutet werden, als die Beklagte ihre Bereitschaft, sich widerrechtlich i.S.d. § 858 BGB zu verhalten, durch den provozierend
formulierten Text der SMS vom 09.11.2004 offenbart hat.
12 Die Anordnung der Räumung durch einstweilige Verfügung ist im vorliegenden Fall gem. § 940a ZPO zulässig.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
14 Der Gegenstandswert entspricht dem Interesse der Klägerin an der Beendigung der Besitzstörung, das im Rahmen des § 48 Abs. 2 GKG (nicht
vermögensrechtliche Streitigkeit) im Hinblick auf ihre gesundheitliche Belastung hoch anzusetzen ist.