Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 14.03.2017

LG Frankfurt(oder ): ausschreibung, einstweilige verfügung, culpa in contrahendo, vergabeverfahren, ausführung, gefahr, wagnis, verordnung, gebäude, dach

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Gericht:
LG Frankfurt (Oder) 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 O 360/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 241 BGB, § 311 Abs 2 BGB, Art
3 Abs 1 GG, § 13 GVG, § 6 Nr 2
VOB A
Vergaberecht: Zivilrechtlicher Primärrechtsschutz bei
Vergabeverfahren für Aufträge unterhalb des Schwellenwerts;
Reichweite des Justizgewährungsanspruchs und Selbstbindung
der Vergabestelle durch Anwendung der VOB/A; Entstehen von
Rechtsbeziehungen zum Bieter mit Anforderung der
Ausschreibungsunterlagen; Einstellung eines Vergabeverfahrens
wegen offensichtlicher Vergaberechtswidrigkeit bei
Lückenhaftigkeit des Leistungsverzeichnisses
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in
dem Vergabeverfahren Nr. zur Baumaßnahme T in F - Instandsetzung Dach/Fassade,
Los 4 - Tischlerarbeiten - Erneuerung Holzfenster - auf der Grundlage des
Leistungsverzeichnisses LV-Nr.: 0 vom 25. September 2007 (Bl. 86 - 112 d.A.) des
Architekturbüros J & S den Zuschlag zu erteilen.
2. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen diese einstweilige Verfügung wird
der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Der Streitwert wird auf einen Gebührenwert bis 20.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt die Untersagung der Fortsetzung, insbesondere der
Zuschlagerteilung, des Ausschreibungsverfahrens betreffend die Erneuerung der
Holzfenster der T am L P in F – LOS 4. Vorausgegangen waren zwei Ausschreibungen
(Mehrfamilienhaus T und unter Denkmalschutz stehende B G Bl. 242 - 260), an denen
sich ebenfalls die Verfügungsklägerin beteiligte.
Im Angebotsschreiben bzgl. der T. (Bl. 231 f) rügte die Verfügungsklägerin drei
Umstände:
- Mit der im Vortext angegebenen Berechnungsmethode des Uw-Wertes und den
Glasangaben könne die Anforderungen der DIN EN ISO 10077-1 nicht erfüllt werden;
- Mangels Materialangaben könne nicht geprüft werden, ob die bauphysikalischen
Kenndaten nach DIN 4108-2, -3 und -6 erfüllt werden; hiervon sei auch der erforderlich
SD-Wert der Abdichtungsfolie abhängig.
- Die Einhaltung der DIN 12208 (Schlagdichtheit) könne mit den Kastenfenstern nicht
eingehalten werden.
In Bezug auf die vorausgegangene Ausschreibung des Fensteraustausches T
beanstandete die Handwerkskammer im Schreiben vom 14. Februar 2007 (Bl. 233),
dass die Anforderungen der VOB/A nicht eingehalten würden. Insbesondere würden
zahlreiche Positionen den Anforderungen der EnEV nicht gerecht. Als Beispiel wurde auf
die gewählte Einfach- bzw. Isolierverglasung der Positionen 27.1.001 und 27.1.000
verwiesen. Auch der Anschluss der Fenster an das Mauerwerk entspreche nicht den
Vorgaben des Wärmeschutzes. Die Mindestoberflächentemperatur von 12,6 °C werde
nicht – jedenfalls nicht ohne zusätzliche planerische Maßnahmen und Festlegungen zur
Art der Abdichtung – eingehalten.
Im Angebotsschreiben für die Arbeiten B-G (Bl. 261) findet sich der Hinweis, dass die
Anforderungen des RAL-Leitfadens nicht eingehalten werden. Die Gefahr der
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Anforderungen des RAL-Leitfadens nicht eingehalten werden. Die Gefahr der
Schimmelbildung sei nicht ausgeschlossen, da die Oberflächentemperatur zu niedrig sei
und die Tauwasserfreiheit der Fugen nicht sichergestellt werde.
Aufgrund von Streitigkeiten fand ein Gespräch statt, über dessen Inhalt im Protokoll vom
12. Juni 2007 (Bl. 239 f) festgehalten wird, dass die Verfügungsbeklagte drei
Planungsbüros beauftragt hat, die zugesagt hätten, die WärmeschutzVO eingehalten zu
haben. Es bestünden jedoch bekanntermaßen bundesweit Probleme mit der Einhaltung
der Anforderungen.
Der Wärmeschutz- und Energieeinsparnachweis des Planungsbüros J & S (Bl. 356 – 402
d.A.) stellt fest, dass der Primärenergiebedarf anstelle der angegebenen 30,84 kWh/m
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a mit 41,94 kWh/m
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a anzusetzen sei, die Abweichung um bis zu 40 % jedoch nach § 8
Abs.2 EnEV gestattet werde (357). Hier belaufe sich die Überschreitung auf 36,7 %. Er
wurde von der unteren Baubehörde unter dem 23. Juli 2007 geprüft (Bl. 352 ff). Dabei
wurde festgestellt, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der geänderten Bauteile
Fenster und oberste Geschossdecke unter den Höchstwerten laut Tabelle 1 des Anhangs
3 der EnEV liege.
Die Angebotsfrist endete am 25.Oktober 2007, die Zuschlagfrist am 8. November 2007,
die im Hinblick auf das hiesige Verfahren bis zum 16. November 2007 verlängert wurde.
Wegen der Einzelheiten der Angebotsunterlagen wird auf diese (Bl. 67 – 112 d.A.)
verwiesen. Die Verfügungsklägerin hat an diesem Tag ihr Hauptangebot über 55.586,09
EUR brutto sowie ein Nebenangebot zur Ausführung der Leistung entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik abweichend vom Leistungsverzeichnis über 62.199,52
EUR abgegeben (113 ff) und rügte die Ausschreibung, da das Leistungsverzeichnis nicht
die nach § 9 VOB/A nötigen Angaben enthalte. Zudem werde die erforderliche
schimmelpilzrelevante Oberflächentemperatur der Fenster nicht erreicht werden. Auch
die Tauwasserfreiheit der Fensterfuge sei nicht zu erreichen. Schließlich werde der
Mindestwärmeschutz nicht erreicht.
Kein anderer Bieter äußerte vergaberechtliche Bedenken. Anfragen erfolgten keine.
Insgesamt gaben 9 Bieter folgende Angebote ab:
Die Verfügungskläger rügt Fehler im Bauleistungsverzeichnis, die in den
Ausschreibungen der Verfügungsbeklagten wiederholt und systematisch enthalten
seien.
1. unzureichende Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung enthaltene keine ausreichenden Angaben für die
Preiskalkulation, da die Vorgaben des Leitfadens zur Planung und Ausführung der
Montage von Fenstern und Haustüren nicht eingehalten würden.
a) Beispielsweise bei den Verglasungssprossen (Position 027.8, Bl. 88 f d.A.) werde der
Hersteller „BUG“ und das Fabrikat „3 IV 68) angegeben, ohne dass der Zusatz „oder
gleichwertig“ zugesetzt worden sei, § 9 Nr. 10 VOB/A. Zudem könnten diese Sprossen
nicht mehr geliefert werden, da es sich um veraltete Vorgaben handle, die am Markt
nicht mehr erhältlich seien. Zudem beinhalteten die Angaben ein ungewöhnliches
Wagnis iSv § 9 Nr.2 VOB/A, da sich der Wärmedurchgangskoeffizient der Fenster (Uw)
mangels Berechnung anhand aller Bauteile des Fensters nicht errechnen lasse und
daher die Einhaltung des Wertes der EnEV, Anhang 3, Tabelle 1 von max. 1,7 W/m2k
nicht überprüfen lasse.
Aus der jetzt vorgelegten Energiebedarfsberechnung ergebe sich zudem, dass der
Wärmedurchgangskoeffizient mit 1,6 W/m2k angesetzt worden sei, ohne dies bekannt zu
geben. Bei Abnahme bestehe die Gefahr der Mängelrüge.
b) Es fehlten Planungsvorgaben / Ausführungsplanungen
aa) beispielsweise für den Regelanschluss: im Fließtext der Ausschreibung werde
eine „innere umlaufende Verleistung aus Holz bis zur Fensterlaibung“ gefordert (Seite 4
LV), was nach dem RAL-Leitfaden, Checkliste Position 1. planerisch dargestellt werden
müsse. In Bezug auf die Anpassung des Rahmenunterstrichs sei nicht erkennbar, dass
eine Aussparung zu kalkulieren sei.
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bb) Auch würden Angaben zum Wärme- und Feuchteschutz fehlen: angegeben
werde „Montage nach RAL, innen dicht, außen offen“, ohne dass detaillierte Angaben
zum Wärme- und Feuchteschutz unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Altbaus
(physikalische Anforderungen, konstruktive Details) entsprechend Position 5 der RAL-
Leitfaden Checkliste gemacht worden seien.
cc) Ebenfalls fehlen würden Vorgaben zum zu verwendenden Dichtvlies, von dem es
verschiedene Arten mit unterschiedlichen Dampfdurchlässigkeitswerten zu
unterschiedlichen Preisen gebe. Die DIN 4108 Beiblatt 2 enthalte für Altbauten keine
Vorgaben. Damit fehle es an Angaben entsprechend Position 9 des RAL-Leitfadens,
Checkliste.
c) Fehlen würden Angaben zu baulichen Vorleistungen anderer Gewerke, da es beim
Abbruch der Fenster zu Unebenheiten im Mauerwerk komme und unklar sei, ob der sog.
Glattstrich mitgeschuldet sei.
d) Ein ungewöhnliches Wagnis iSv § 9 Nr.2 VOB/A und umfangreiche Vorarbeiten iSv § 9
Nr.1 VOB/A stelle es dar, wenn die „Leistung nach örtlichem Aufmaß herstellen, liefern
und fachgerecht einbauen, einschließlich aller notwendigen Vorleistungen und
Befestigungsmittel“ ausgeschrieben werde. Das Aufmaß werde erst nach dem Zuschlag
genommen.
e) Ein ungewöhnliches Wagnis durch eine unzureichende Leistungsbeschreibung sei auch
darin zu sehen, dass Altbaufenster (Position 027.8 bis 27.17) nicht hinreichend
beschrieben seien und in einer Höhe von 5 m auch nicht ohne erheblichen Aufwand in
Augenschein genommen werden könnten.
f) Es fehlten zudem planerische Vorgaben (Ausführungsplanungen) zu der Ausführung
der Innenfensterbänke (Position 027.18 und 027.19), da es insoweit Unterschiede
bedingt durch den Baubestand und der Befestigungstechnik gebe.
2. fachliche Mängel in der Leistungsbeschreibung
a) Die Angaben zum sichtbaren Rahmenanteil (Position 027.8) seien widersprüchlich. Es
werde angegeben, dass dieser maximal 1 cm betragen dürfe, während sich aus den
Lichtmaßen und Rahmen ergebe, dass mindestens 3 cm Überstand entstehen. Blatt
D.2.1 sehe sogar ein Lichtmaß von nur 1,24 cm vor.
b) Es bestehe die Gefahr der Schimmelpilzbildung, da die Mindesttemperatur von 12,6
°C am Innenmauerwerk nicht eingehalten werde. Es würden nur Temperaturen von 11,86
bzw. 11,98 °C erreicht.
c) Die Fensterfugen des Innenbereichs sei nicht komplett tauwasserfrei (vgl. Mähnert:
Isothermen- und Feuchteberechnung).
d) Der Mindestwärmeschutz im gesamten Gebäude fordere Temperaturen von 13 ° C,
die beim Wandanschluss nicht erreicht würden.
e) Die Art und Weise der Fugendämmung sei nicht vorgegeben und weder durch
Bauschaum noch durch Wolle würden die Wärmedämmwerte erreicht. Erforderlich seien
zusätzliche Dämmplatten im Innenbereich.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung zu den Punkten 2 b – d) wird auf die
Isothermenberechnung des Dipl. Ing. R M vom 21. Oktober 2007 Bezug genommen (Bl.
153 ff d.A.)
Die Verfügungsklägerin beantragt,
1. der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bis auf
Weiteres zu untersagen, das Vergabeverfahren Nr. zur Baumaßnahme T in F –
Instandsetzung Dach/Fassade, Los 4 – Tischlerarbeiten – Erneuerung Holzfenster
fortzusetzen, insbesondere den Zuschlag zu erteilen.
2. für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen diese einstweilige
Verfügung der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass der Verfügungsklägerin die Rechtsschutzmöglichkeit zu
versagen sei, da § 9 VOB/A kein Schutzgesetz darstelle. Für einen vorbeugenden
Unterlassungsanspruch aus culpa in contrahendo fehle es daran, dass die
Verfügungsklägerin den Zuschlag erhalten würde. Es ist beabsichtigt diesen dem
Angebot Nr. 8 zu erteilen. Auch ein Schaden könne nicht eintreten, da die
Verfügungsklägerin bei angemeldeten Bedenken keine Gewährleistung übernehmen
müsse.
Bei der RAL-Richtlinie handle es sich um eine freiwillige Industrieübereinkunft und keine
gültige Verordnung, sodass ihr nur Empfehlungscharakter zukomme.
Detailzeichnungen der Ausführungsplanung seien erst für die Leistungsphase 6
vorzulegen, nicht bereits für die Ausschreibung. Zudem seien die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Einholung eines bauphysikalischen Gutachtens sei
unverhältnismäßig.
Zu den Beanstandungen führt sie aus:
- Die Angabe BUG sei wegen des Denkmalschutzcharakters gewählt worden. Da die
Sprosse besonders schmal zu wählen sei, habe auf vorgefertigte Elemente
zurückgegriffen werden müssen. Es bestehe daher ein besonderes Interesse an der
gewählten Bezeichnung. Alle Bieter hätten die Ausschreibung richtig verstanden und ein
gleichwertes Produkt angeboten (BGH, MDR 1997, 636).
Der Uw-Wert sei berechenbar: Der Ug-Wert sei mit 1,1 angegeben, der Uw-
Höchstwert von 1,7 ergebe sich aus der EnEV.
- Eine Randdetailplanung sei nicht erforderlich, da sich die Fräsung aus dem
Ausschreibungstext ergebe: „Aussparung im Rahmenunterstrich zur Aufnahme der
bauseitig äußeren Fensterbankabdeckung aus vorhandenen Klinkerplatten“.
- Ein Glattstrich sei nicht gewollt. Neben dem Dichtband ergebe sich zusätzlicher
Schutz aus der umlaufenden dauerelastischen Versiegelung der Fuge.
- Die Fenstermaße seien vorgegeben; Abweichungen seien in Höhe von max. 1 cm
zu erwarten;
- Die Altbaufenster würden kein Wagnis begründen.
- Der Einbau der Innenfensterbänke sei hinreichend beschrieben mit
„Regelanschluss“.
- Die Außenfensterbänke seien aus Metall im Rahmen der Klempnerarbeiten
anzubringen: Der Anschluss werde beschrieben: „mit Sägeschnitt im Rahmenunterstück
zur Aufnahme der bauseitigen äußeren Fensterabdeckung aus Titanzinkblech“.
- Die Anforderungen der DIN 68121 sei gezielt eingeschränkt worden von 8 cm auf 6
cm Rahmenbreite: Die abweichende Vorgabe betreffe nur den Plan Altbestand, nicht den
Neubau.
- Die unzureichende Temperatur werde bestritten. Eine Dämmung sei aus
denkmalschutzrechtlichen Vorgaben nicht möglich.
- Eine Tauwasserbildung werde nicht erwartet: Die Stellungnahme basiere nicht auf
einer konkreten Messung, sondern einer Rechnung anhand der Materialkenndaten.
Bedenken seien nicht angegeben worden. Jedenfalls sei aufgrund des großen
Luftvolumens und der flachen Laibung und die hierdurch bedingte ständige
Luftumspülung kein Bauschaden zu erwarten.
- Beide seitens der Verfügungsklägerin benannten Baustoffe seien möglich und
erfüllten die Anforderungen.
In Bezug auf die Beanstandungen könne nicht auf die gutachterliche Stellungnahme des
Büros M verwiesen werden, da der andere Sachverständige Gesellschafter der
Verfügungsklägerin sei, sodass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle, zumal er
nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei.
Die Stellungnahme des Herrn S beziehe sich auf das Vorhaben T. Alle drei Bauvorhaben
würden unterschiedliche Anforderungen stellen.
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Auch fehle der Verfügungsgrund, nämlich erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die
Verfügungsklägerin in der Form einer irreparablen, eine Notlage verursachende
Schädigung. Diese könne nur auf Seiten der Verfügungsbeklagten eintreten, da bei
fehlender Vergabe bis zum Jahresende Fördergelder in Höhe von 216.412,61 EUR
verloren gingen. Bei einer Neuausschreibung könne der Zuschlag nicht mehr bis zum
31. Dezember 2007 erteilt werden. Auch seien andere Gewerke bereits vergeben, wie
z.B. die Gerüststellung, Fassadenarbeiten und das Dach, sodass Mehrkosten
entstünden. Auch sei beabsichtigt, die Arbeiten in möglichst weitgehendem Umfang
während der Schulferienzeit auszuführen, um den laufenden Schulbetrieb in möglichst
geringem Maße zu beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
1. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, da es sich um eine
bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach § 13 GVG, Art. 19 Abs.4 Satz 2 GG handelt. Bei
Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte sind die Zivilgerichte zuständig, sofern
keine gesetzliche Verpflichtung zu bevorzugter Berücksichtigung eines bestimmten
Personenkreises zu beachten ist. Allein die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz
führt nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit iSv § 40 VwGO (BVerwG, NJW 2007,
2275 ff; LG Bad Kreuznach, IBR 2007, 386; Pietzcker, NJW 2005, 2881 ff).
Der Verfügungsklägerin ist im Einklang mit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 auch eine Primärrechtsschutzmöglichkeit
nach den §§ 935, 940 ZPO einzuräumen, die lediglich aus tatsächlichen Gründen vielfach
nicht wahrgenommen werden kann. „Das Ob und inwieweit den Interessenten
Primäransprüche im laufenden Vergabeverfahren zustehen, hängt mangels besonderer
Regeln von den Vorgaben der allgemeinen Rechtsordnung ab (vgl. Rudolf, in:
Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Aufl., 2005, Rn. 80 ff., m.w.N.)“.
Entsprechende Ansprüche können sich aus § 823 Abs.2 BGB iVm einem Schutzgesetz
sowie aus einem anerkanntermaßen bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis
nach §§ 311 Abs.2, 241 Abs.2 BGB ergeben.
Die Gegenansicht, wonach nach Art 19 Abs.4 GG aufgrund der historischen Erfahrung
lediglich Rechtsschutz gegen die Missachtung des Rechts durch ein Handeln der dem
Bürger übergeordneten und ggf. mit Mitteln des Zwangs arbeitenden Exekutive
zustehen soll, d.h. sich der Einzelne sich zu den Träger staatlicher Gewalt in einem
Verhältnis typischer Abhängigkeit und Unterordnung befindet (Weyand, Vergaberecht,
2007, Rn 1243), kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Vergabestelle als Nachfrager
am Markt tätig wird, um den Bedarf an bestimmten Gütern oder Leistungen zu decken,
ohne bei der Vergabeentscheidung auf eine übergeordnete öffentliche Rechtsmacht
zurückzugreifen, lässt sich damit ein quasi rechtsfreier Raum bis zur Zuschlagserteilung
in Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte des § 100 GWB, § 2 der Verordnung
über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) nicht rechtfertigen. (Weyand, a.a.O., Rn
1247 f a.A.; OLG Oldenburg vom 16. Mai 2002, Az. 5 O 1319/02; Weyand, Vergaberecht,
2007, Rn 1478 und 1244, 1238).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
Die Verfügungsklägerin kann nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 3 GG
verlangen, dass die Zuschlagserteilung zu dem derzeit maßgeblichen
Leistungsverzeichnis unterlassen wird.
Insoweit genügt nicht bereits jede Verletzung der Vergabevorschrift des § 9 VOB/A, da
die VOB/A bei Vergabeverfahren unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte rein
verwaltungsinternen Charakter haben. Ausgangspunkt des nationalen öffentlichen
Vergaberechts ist bei dieser Ausschreibung wegen der Nichtgeltung der §§ 97 ff GWB
weiterhin nur die haushaltsrechtliche Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur
Einhaltung der VOB/A bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen
(Ingenstau/Korbion-Vygen, HOAI, Einl. Rn.33, BGH, NJW 1997, 61, 61 zu § 27 GWB a.F.;
Leinemann, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, Rn 290 m.w.N.) § 9 VOB/A ist daher kein
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB (BGH VersR 1995, 764; BauR 1994, 236,
238; BGH VersR 1965, 764, Schleswig-Holsteinisches OLG NZBau 2000, 207, 208; OLG
Stuttgart, NZBau 2004, 395, 396; Leinemann, a.a.O., Rn 258).
Ob die tatsächliche Vergabepraxis mit dem Hinweis auf die VOB/A allein unter der
Überschrift „Bewerbungsbedingungen“ (Bl. 73 d.A.) zu einer Selbstbindung der
Verwaltung führt, kann dahinstehen. Die Verdingungsordnungen als verwaltungsinterne
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Verwaltung führt, kann dahinstehen. Die Verdingungsordnungen als verwaltungsinterne
Regelungen über Verfahren und Kriterien der Vergabe können zwar zu einer
unmittelbaren Rechtsrundlage werden, jedoch befindet sich in der Ausschreibung bei den
angeführten Vertragsbestandteilen gerade kein entsprechender Hinweis auf die VOB/A
(Bl. 67 R d.A.). Ob für eine Selbstbindung der Verwaltung der Hinweis auf die
Verdingungsordnung unter der Rubrik Bewerbungsbedingungen genügt, braucht nicht
entschieden zu werden, da jedenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegt.
Voraussetzung für einen Verstoß gegen Art. 3 GG ist, dass der öffentliche Auftraggeber
willkürlich, mithin ohne sachlich rechtfertigenden Grund, Vergabevorschriften verletzt
und durch die Verletzung dem Bieter deswegen ein Schaden droht (Schleswig-
Holsteinisches OLG, BauR 2000, 1046, 1048). Der staatlichen Stelle, die einen
öffentlichen Auftrag vergibt, ist es daher verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der
Vergabe willkürlich zu bestimmen (Weyand, a.a.O, Rn. 1248). Eine willkürliche
Diskriminierung von Bietern im Wege der Leistungsbeschreibung liegt vor, wenn die
Leistungsbeschreibung in einem solchem Maße fehlerhaft ist, dass eine Vergleichbarkeit
der auf ihr basierenden Angebote schlechterdings ausgeschlossen erscheint (1.VK Bund
vom 6. März 2002, Az.: VK 1-05/02; VK Lüneburg vom 18. Dezember 2003, Az.. 203-
VgK-35/2003; Weyand, a.a.O., Rn. 4063).
a) Die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung beruht im Ergebnis der Beweisaufnahme darin,
dass die Anforderungen des Feuchtigkeits- und Wärmeschutzes der EnEV entweder
unter Zugrundelegung der üblichen Parameter nicht eingehalten werden, oder aber
ohne Hinweis im Leistungsverzeichnis nicht vorausgesetzt werden. Da diese
Anforderungen an die zu verwendenden Materialien bzw. Einbauvarianten für die Fenster
Auswirkungen auf die Preiskalkulation haben, ist eine vergleichbare Preiskalkulation
insgesamt und nicht nur in Bezug auf einen einzelnen Punkt ausgeschlossen.
Aufgrund der Vernehmung der Sachverständigen W und der dies im Grundsatz
bestätigenden Aussage des Zeugen J („Die Berechnungsangaben sind nicht von der
Hand zu weisen“) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass entsprechend der
Isothermenberechnung des Privatgutachters M vom 21. Oktober 2007 die
Anforderungen der DIN 4108 Teil 2 und Teil 3, in Bezug auf die Mindesttemperatur von
12,6 °C im Gebäude, am Innenmauerwerk und am Wandanschluss nicht eingehalten
werden (Bl. 153 ff dA.) und damit im Bereich der Mineralfaserwolle als Dichtmaterial und
dem Mörtel die Gefahr der Tauwasserbildung bestehe (Bl. 166 d.A.). Ausgeschrieben ist
daher eine Leistung, die mangels anderer Anhaltspunkte im Leistungsverzeichnis bei
Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspräche und daher mangelhaft
wäre. Der unabhängige Sachverständige W hat aufgrund seiner Fachkunde die
Berechnungsweise bestätigt und bekundet, dass die angesetzten Materialkenndaten
bereits in Bezug auf verschiedene Punkte eine hochwertige Ausführung beinhalten und
jedenfalls keine höherwertigen Mindesttemperaturen erreicht würden. Auch der Zeuge J
verweist darauf, dass die in die Berechnung einbezogene Innendämmung gar nicht
ausgeschrieben sei.
Zwar kann ein Verstoß gegen die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und
energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV, Stand 1. 10. 2007) nicht
festgestellt werden, da nach § 28 dieses Gesetzes diese für Vorhaben mit einem
Bauantrag vor dem 1. Oktober 2007 keine Anwendung findet. Hiervon ist bei einer
Ausschreibung bereits im September 2007 auszugehen. Auch findet § 7 EnEV a.F. nur
auf zu errichtende Gebäude Anwendung. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs.2 EnEV
a.F: (jetzt § 9 Abs.1 EnEV n.F.) berechtigen nur zu einer Abweichung in Bezug auf den
Jahres-Primärenergiebedarf um nicht mehr als 40 %, berechtigen jedoch nicht zur
Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf den Wärme- und
Feuchtigkeitsschutz, die der Vermeidung der Gefahr einer Schimmelbildung dienen. Auf
das tatsächliche Auftreten von Schimmel und Tauwasser bzw. Folgeerscheinungen
kommt es nicht an.
Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein
anhand des streitgegenständlichen Leistungsverzeichnisses – Tischlerarbeiten – eine
Isothermenbe-rechnung nicht möglich sei. Vielmehr ergibt sich aus den entsprechenden
Bestätigungen sowohl des Sachverständigen W als auch des sachverständigen Zeugen J,
dass das Leistungsverzeichnis lückenhaft und damit mangelhaft ist. Die Bieter müssen
anhand der angegebenen Parameter überprüfen können, ob eine mit den gesetzlichen
Anforderungen der DIN 4108 Teil 2 und 3 im Einklang stehende Leistung erreicht wird.
Die Verfügungsbeklagte war auch bereits auf die fehlen DIN-Gerechtheit in Bezug auf
den Wärme- und Feuchteschutz aufmerksam gemacht worden. Im Schreiben der
Handwerks-kammer vom 14. Februar 2007 wird auf unzureichende Materialangaben zur
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Handwerks-kammer vom 14. Februar 2007 wird auf unzureichende Materialangaben zur
Überprüfbarkeit der DIN-Gemäßheit und die zu wählende Abdichtungsfolie hingewiesen.
In Bezug auf die Ausschreibung B-G weist die Verfügungsklägerin im Angebot vom 14.
August 2007 (Bl. 242 d.A.) darauf hin, dass das die ausgeschriebenen Leistungen die
Mindestoberflächentemperatur nicht sicherstellen und eine Tauwasserbildung nicht
ausschließen würden. Dennoch wurde - wie der Zeuge J bestätigte – im hiesigen
Ausschreibungsverfahren zielgerichtet von der Erstellung zur Überprüfung der
Einwendung einer Isothermenberechnung abgesehen. Es handelt sich mithin nicht um
ein einmaliges, ggf. entschuldbares Versehen.
Keinen tragfähigen Einwand stellen auch der Hinweis auf den Denkmalschutz und in
Bezug auf diesen erfolgte Absprachen mit der unteren Denkmalschutzbehörde dar.
Abgesehen davon, dass die Ausnahme und Befreiungstatbestände der §§ 24 Abs.2, 25
Abs.1 n.F. EnEV stets einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde
voraussetzen, der nicht erkennbar ist, greifen auch die dort angeführten Gesichtspunkte
hier nicht erkennbar ein. Weder ist erkennbar, dass die Einhaltung der Anforderungen
zwingend die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt, noch einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern bzw. eine unbillige Härte bedeuten.
Entsprechende konkrete Darlegungen fehlen seitens der Verfügungsbeklagten.
Jedenfalls wären derartige Umstände den Bietern mitzuteilen, was nicht geschehen ist.
Mit der Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik ist auch eine
Vergleichbarkeit der eingegangenen Angebote ausgeschlossen. Die bietenden
Fachunternehmen müssen – sofern sie nicht den Hinweis erhalten haben, dass die
Anforderungen nicht gelten sollen - mangels entsprechenden Hinweises im
Leistungsverzeichnis davon ausgehen, dass eine DIN-Gemäßheit der Leistungen dem
Angebot zugrunde zu legen ist. Wie sie diese sicherstellen, lässt sich dann dem Angebot
nicht entnehmen. Die Vergleichbarkeit der Leistungen ist daher bereits im Ansatz nicht
mehr gegeben, was die Annahme von Willkür rechtfertigt.
b) Dass es sich um eine systematische Mangelhaftigkeit der Ausschreibung handelt, wird
dadurch verstärkt, dass die Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben auch an einem
weiteren Punkt nicht bekannt gegeben wurde, nämlich der Rahmenbreite. Bereits nach
der Einlassung der Verfügungsbeklagten sei mit den angegebenen Zahlen bewusst von
den Angaben der DIN 68121 abgewichen worden. Auch dies kann ein Bieter nicht
erkennen, der seine Leistungen unter Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik,
wozu insbesondere die DIN-Vorschriften gehören, anbieten muss.
c) Darüberhinaus liegt im Hinblick auf die Ausschreibung der Verglasungssprossen
(Position 027.8, Bl. 88 f d.A.) infolge der Herstellerbezeichnung „BUG“ und
Fabrikatangabe mit „3 IV 68“ ohne Zusatz „oder gleichwertig“ ein Verstoß gegen
europäischen Grundrechte vor. Vergabestellen müssen nach der Entscheidung des
EuGH auch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte das primäre Europarecht,
insbesondere das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot sowie auch das
Diskriminierungsverbot beachten (EUGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, Az.: C-264/03).
Eine diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftraggegenstand erfordert, dass - soweit
es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist - in technischen
Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes
Verfahren oder Marke, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer
bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder
bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Selbst wenn der
Auftragsgegenstand eine solche Angabe rechtfertigt, muss der Zusatz „oder
gleichwertig“ enthalten sein. Auch die von der Verfügungsbeklagten angeführten
denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Auffassung, wenn
insbesondere die ausgeschriebenen Sprossen am Markt nicht mehr erhältlich sind.
Enthält das Leistungsverzeichnis eine unerfüllbare Forderung, muss der Auftraggeber
grundsätzlich das eingeleitete Vergabeverfahren entweder gemäß § 26 Nr.1 VOB/A
aufheben oder diskriminierungsfrei das Leistungsprogramm, soweit zur Beseitigung
unerfüllbarer Anforderungen erforderlich ist, ändern und den Bietern angemessene
Gelegenheit zur Abgabe neuer Angebote auf der Basis der veränderten
Leistungsprogramm geben (BGH vom 26. September 2006, Az.: X ZR 14/06; vom 1,
August 2006, Az. X ZR 115/04).
d) Auf etwaige weitere Ausschreibungsfehler (insbesondere wegen unzureichender
Planungsangaben und den fachlichen Fehler in Bezug auf die Fugendämmung) kann sich
die Verfügungsklägerin hingegen nicht berufen, da entsprechend Ziffer 1 der
Bewerbungsbedingungen (Bl. 73 d.A.) im Einklang mit § 17 VOB/A bei erkannten Fehlern
grundsätzlich zunächst ein Klärungsversuch zu erfolgen hat. Der Bieter muss
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grundsätzlich zunächst ein Klärungsversuch zu erfolgen hat. Der Bieter muss
Erkundigungen einholen und versuchen, als notwendig erkannte Konkretisierungen durch
eine Kontaktaufnahme zu erhalten (OLG Frankfurt Beschluss vom 23 Dezember 2005,
Az.: 11 Verg 13/05; VK Schleswig Holstein, Beschluss 21.12.2005, VK-SH 29/05; VK
Sachsen vom 7. Juli 2005, Az 1/SVK/061-05). Geschieht dies – wie vorliegend – nicht,
muss der Bieter die versäumte Sachaufklärung gegen sich gelten lassen (zu § 17 VOB/A:
Weyand, a.a.O., Rn 4713).
e) Soweit sich die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung zusätzlich auf eine
drohende Mängelrüge beruft, da die nicht zu den Ausschreibungsunterlagen gehörenden
Berechnungsunterlagen der Verfügungsbeklagten zum Wärmedurchgangskoeffizienten
(Bl. 359 d.A.) abweichend von dem nach der EnEV einen einzuhaltenden Wert von 1,60
ansetzt, rechtfertigt dies keine Verfahrensunterbrechung. Diese Berechnung gehört
nicht zum Vertragsgegenstand und begründet daher keine Anforderungen an die
Mängelfreiheit. Eine Ungleichbehandlung der Bieter lässt sich nicht erkennen. Alle Bieter
gehen mangels abweichender Angaben vom gesetzlichen Maximalwert U
w
von 1,7 aus.
2. Ob ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2 BGB
abgeleitet werden kann, kann offen bleiben. Die Beteiligung an einer erfolgten
Ausschreibung begründet zwischen den Parteien ein vertragähnlichen
Vertrauensverhältnis (VG Potsdam, NZBau 2006, 68 m.w.N.; BGH, IBR 2007, 576), das
mit der Einreichung eines Angebotes und dessen Prüfung bis zur Erteilung des
Zuschlages (§ 28 VOB/A) an einen Auftragsbewerber fortdauert (Schleswig-
Holsteinisches OLG, NZBau 2000, 207), aber eine weitergehendere Kontrolle der
Ausschreibung kommt auch insoweit nicht in Betracht.
II.
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten fehlt es auch nicht am Verfügungsgrund.
Abgesehen davon, dass das Erfordernis eines irreparablen Schadens nur bei einer
Vorwegnahme der Hauptsache mittels Leistungsverfügung verlangt wird, können diese
strengen Anforderungen bei der streitgegenständlichen Unterlassungsverfügung nicht
gestellt werden. Bei der hier begehrten Unterlassung handelt es sich in erster Linie um
ein Sicherungsmittel. Mit der Verhinderung des Zuschlages zu einem mit gravierenden
Fehlern behafteten Leistungsverzeichnis wird der bestehende Status Quo gesichert,
ohne dass eine bestimmte Ausschreibung verlangt wird und werden kann.
Auch überwiegt vorliegend das „Aussetzungsinteresse“ der Verfügungsklägerin
gegenüber dem „Fortsetzungsinteresse der Verfügungsbeklagten“. Nach den
vorausgehenden Ausführungen hat die Verfügungsbeklagte in der gesamten
Ausschreibung nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzlichen
Anforderungen – trotz entsprechender vorausgegangener Hinweise in anderen
Ausschreibungen - an den Feuchte- und Wärmeschutz nach § 7 EnEV, DIN 4108 als nicht
maßgeblich ansieht. Da sich bekanntermaßen besondere Anforderungen in besonders
hochwertigen Materialien oder zusätzlichen Leistungen niederschlägt, ist die
Vergleichbarkeit der Angebote bereits vom Ansatz her nicht mehr gewährleistet. Bereits
das Problembewusstsein der Verfügungsbeklagten in Bezug auf diesen Punkt konnte die
Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. Das Interesse der
Verfügungsbeklagten an der Einhaltung die Bedingungen der Fördermittelzusage tritt
trotz der möglichen erheblichen finanziellen Auswirkungen – auch im Hinblick auf andere
Gewerke- und dem ausgearbeiteten Zeitplan zurück. Die Verfügungsbeklagte wird durch
die vorliegende Entscheidung im Übrigen nicht gezwungen, die Ausschreibung zu
verändern oder neu auszuschreiben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO analog. Eine Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst.
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