Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 14.03.2017

LG Frankfurt(oder ): schutz der persönlichkeit, unerlaubte handlung, persönlichkeitsrecht, widerruf, vertragsfreiheit, hausrecht, kontrahierungszwang, zugang, vermietung, herkunft

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Gericht:
LG Frankfurt (Oder) 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 O 17/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 903 BGB, § 1004 BGB, § 823
BGB, § 826 BGB, § 21 AGG
Zur Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Vorstand einer
rechtsextremistischen Partei erteilten Hausverbots
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Vorsitzender der N-Partei, die in zwei Landesparlamenten sowie in einer
Vielzahl von Kreis- und Gemeindeparlamenten in Deutschland vertreten ist. Der Kläger
selbst ist ordentlich in ein Bezirksparlament in B. gewählt. Die Beklagte betreibt ein Hotel
in B. und wirbt mit Angeboten durch Internet-Auftritte (vgl. hierzu die Anlagen B 2, Bl. 31
f. GA), sie wirbt mit dem Slogan: „Erfrischend fürs Ich“.
Die Ehefrau des Klägers buchte am 23.09.2009 eine Reise bei der Firma B-GmbH für den
Zeitraum vom 06.12.2009 bis zum 10.12.2009 zu einem Preis von 398,00 € für sich und
den Kläger. Mit Schreiben vom 23.11.2009, zugegangen am 27.11.2009, erteilte die
Beklagte dem Kläger ein Hausverbot im Hotel E. (Anlage K 2, Bl. 10 GA). Eine nähere
Begründung enthält das Schreiben nicht. Es heißt lediglich auszugsweise: „Dieses gilt
ausdrücklich auch für den Fall, dass Sie Leistungen des Hotels über Dritte/anonym/unter
Verwendung eines anderen Namens buchen bzw. in Anspruch nehmen. …“. Auf eine
Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.12.2009 nach den Gründen
für das Hausverbot teilte die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2009 mit: „Die politische
Überzeugung von Herrn V. ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach
Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren. …“ (Anlage
K 4, Bl. 12 GA). Bereits Ende November 2007 berichteten mehrere Zeitungen des B.
Raums und der Region B. über Pläne bzw. Aufrufe des M. Hotel- und
Gaststättenverbandes B. (im Folgenden: D.), wonach die Mitglieder des Verbandes
Funktionäre von rechtsextremen Parteien wie N-Partei und D-Partei nicht länger
beherbergen wollen.
Der Kläger verlangt den Widerruf des Hausverbots. Er sieht hierin eine sein
Persönlichkeitsrecht verletzende Diskriminierung, die zu beseitigen sei. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und auch das grundgesetzlich geschützte Gebot der
Gleichbehandlung ließen es nicht zu, einzelne Personen von allgemein zugänglichen
Leistungen auszuschließen. Seine persönliche Anschauung (politische Überzeugung)
könne kein sachlicher Grund sein für eine Ungleichbehandlung. Er wolle sich in dem Hotel
lediglich aufhalten und dort keine politischen Ansichten äußern. Im Hotel der Beklagten
sei er bereits vier Mal Gast gewesen und sei freundlich behandelt worden, so vom
19.08.2007 bis zum 23.08.2007. Er sei mit den Worten verabschiedet worden: „Wir
freuen uns, Sie recht bald in unserem Hause wieder begrüßen zu dürfen“. Das Verhalten
der Beklagten stehe in Zusammenhang mit den Aktivitäten des D. Es gebe einen
Vertrag (Kooperationsvereinbarung) vom 17.08.2009 zwischen dem D. und dem Land B.
mit dem Ziel, sogenannten Rechtsextremen Leistungen in Hotellerie und Gastronomie
zu verweigern. Der D. arbeite zudem auch mit dem Verfassungsschutz des Landes B.
zusammen und es sei dort ein Merkblatt zur Frage der Vermietung von Räumlichkeiten
an extremistische Mieter erstellt worden.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihr Hausverbot vom 23. November 2009 zu
widerrufen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts.
Die Beklagte macht geltend, das Hausverbot sei durch die Vertragsfreiheit gedeckt. Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch das Hausverbot nicht
beeinträchtigt. Der Kläger habe die Möglichkeit, auf eine Vielzahl anderer Hotels in der
Nähe mit vergleichbaren Angeboten auszuweichen. Es sei Ziel des Hotels, jedem Gast
ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. In diesem Sinne bestehe für das Hausverbot
gegenüber dem Kläger ein sachlicher Grund, der die Willkür ausschließe. Die N-Partei
betätige sich zwar in zulässiger Weise, polarisiere aber stark in der deutschen
Gesellschaft, was mit dem Ziel des Hotels, in seinem Erscheinungsbild und der
Außenwirkung unpolitisch zu sein, nicht in Einklang stehe. In Anbetracht der Sensibilität
der Gästezielgruppe in der gehobenen und anspruchsvollen Hotel- und
Gastronomiebranche sei dieser Beweggrund schützenswert. Gegen den Kläger sei in der
Vergangenheit mehrfach ermittelt worden wegen Volksverhetzung, Verunglimpfung des
Staates und seiner Symbole etc. Er sei in Strafverfahren verwickelt gewesen, wenn gleich
nicht rechtskräftig verurteilt. Derzeit werde gegen den Kläger durch die StA B. wegen
Volksverhetzung ermittelt.
Das Hausverbot stehe in keinem Zusammenhang mit dem Vorgehen des D. Sie sei
zwar dessen Mitglied, handele aber selbst und hiervon unabhängig. Ein Bezug des
streitgegenständlichen Sachverhalts sei weder mit dem „Boykott-Aufruf“ aus 2007 noch
mit einer etwaigen Kooperationsvereinbarung mit dem Land B. oder dem
Verfassungsschutz, welche im Übrigen bestritten werde, vorhanden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig. Der vom
Kläger angeregte Streitwert von 7.500,00 € ist angemessen, und zwar mindestens. Dem
Kläger geht es nicht darum, für 398,00 € seinen Urlaub im Hotel der Beklagten
verbringen zu wollen, jedenfalls nicht in erster Linie, es geht ihm nicht um die
Verweigerung des Vertragsschlusses, vielmehr um die Beseitigung der Herabwürdigung
seiner Person, die sein Persönlichkeitsrecht verletze. Insoweit ist auf die Grundsätze des
§ 48 Abs. 2 GKG abzustellen. Demnach ist im nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten
der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des
Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Zu
berücksichtigen ist dabei, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung über den
Einzelfall hinaus hat.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf Widerruf aus §§ 903, 1004 BGB
oder anderen Anspruchsgrundlagen wie §§ 823, 826 BGB i.V.m. der
Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht gegeben. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht
aus dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Die Befugnis der Beklagten, ein
Hausverbot auszusprechen, folgt aus ihrem Hausrecht. Dieses beruht auf dem
Grundstückseigentum oder Grundstücksbesitz (§§ 858 f., 903, 1004 BGB) und
ermöglicht seinem Inhaber grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt
gestattet oder verwehrt (vgl. BGH NJW 2006, 1054 f Flughafenfall). Dem Recht, ein
Hausverbot zu erteilen, steht eine Geschäftseröffnung für die Allgemeinheit nicht schon
grundsätzlich entgegen. Denn wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr
eröffnet, verzichtet nicht auf sein Hausrecht in vollem Umfang. Er bringt nur zum
Ausdruck, dass er gegenüber jedem Kunden Dienstleistungen erbringen will, Waren
verkaufen will etc (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 188 f. Markt, Warenhaus). Das Hausrecht
unterliegt allerdings Einschränkungen im Einzelfall. Einschränkungen können sich
ergeben aus dem Grundsatz des Kontrahierungszwangs oder aus dem AGG. Keine der
Möglichkeiten ist vorliegend erfüllt.
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Es besteht kein Kontrahierungszwang, also Zwang zum Vertragsabschluss für die
Beklagte. Der Kontrahierungszwang beschränkt die Privatautonomie, also die Freiheit
des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten.
Diese Vertragsfreiheit kann grundsätzlich auch die Beklagte für sich in Anspruch
nehmen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen unmittelbarem und mittelbarem
Abschlusszwang. Für Teilbereiche der Daseinsvorsorge ist die Abschlusspflicht
ausdrücklich in Gesetzen festgelegt, so für die Versorgung mit Strom und Gas (EnWG
17), bei der Post und bei verschiedenen Versicherungen (im Einzelnen hierzu Palandt-
Ellenberger, 69. Auflage, Einführung vor § 145 Rn. 8). Ein solcher Fall ist für das
Hotelgewerbe nicht geregelt, so dass allenfalls ein mittelbarer Kontrahierungszwang in
Betracht kommt. Ist nämlich die Ablehnung eines Vertragsschlusses die in dem erteilten
Hausverbot praktisch gesehen werden muss, eine unerlaubte Handlung, ergibt sich aus
dem Deliktsrecht eine Abschlusspflicht für den Schädiger (so Palandt-Ellenberger, vor §
145 Rn. 9). Insoweit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne
des § 823 BGB anerkannt. Geschützt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner
personellen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen
Persönlichkeit (vgl. hierzu Palandt-Sprau, § 823 Rn. 86). Ein solcher Anspruch aus § 823
Abs. 1 BGB ist jedoch nicht gegeben.
a.
Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht wird wie das verfassungsrechtliche
Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus den Artikeln 1 und 2 Grundgesetz
abgeleitet. Es genießt in verfassungskonformer Anwendung und Auslegung der
Generalklausel als sonstiges Recht den Schutz der absoluten Rechte. Der Schutzbereich
ist im vorliegenden Fall betroffen. Der Kläger darf sich diskriminiert fühlen. Sein
Persönlichkeitsrecht ist verletzt. Betroffen ist die Individualsphäre, die das
Selbstbestimmungsrecht schützt.
b.
Es fehlt jedoch vorliegend für den Anspruch an der Widerrechtlichkeit, die Voraussetzung
für jeden Abwehr- und Ersatzanspruch ist. In diesem Zusammenhang gilt nicht der
Grundsatz, dass die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert (BGHZ 45, 296-
307). Daher reicht die Feststellung eines Eingriffs in die geschützte
Persönlichkeitssphäre für sich genommen nicht aus, um die Rechtswidrigkeit der
Beeinträchtigung zu bejahen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall unter sorgfältiger
Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
festgestellt werden, ob der Eingriff befugt war oder nicht. Maßgebend für die Abgrenzung
ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung. Unter Umständen gilt das
Abwägungsgebot auf doppelter [(zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher) Grundlage
(BGH NJW 05, 2766-70)]. Auf Seiten der Beklagten ist es schon im Rahmen dieser
Abwägung zu berücksichtigen, dass auch die Privatautonomie selbst durch Artikel 2 Abs.
2 Grundgesetz grundrechtlich geschützt ist. Es lässt sich zudem aus dem Motiv und
dem Zweck des erteilten Hausverbots kein Missverhältnis zwischen dem erstrebten
Zweck und der Beeinträchtigung des Klägers feststellen. Der Beklagten geht es um das
Wohlfühlerlebnis der Gäste und das Erscheinungsbild sowie die Außenwirkung des Hotels.
Es lässt sich im Hinblick auf die polarisierende Wirkung der N-Partei in der Bevölkerung
nicht ausschließen, dass einzelne Gäste sensibel reagieren, wenngleich es anderen
möglicherweise egal ist, wer als Gast im Hotel anwesend ist. Demnach macht die
Beklagte einen Grund geltend, der den Eingriff als befugt erscheinen lässt. Die
Abwägung der Rechtsgüter ergibt nach Auffassung der Kammer kein überwiegen der
verletzten Rechtsgüter des Klägers.
c.
Dem steht auch das Vorbringen des Klägers zum Boykottaufruf des D. aus Ende 2007
nicht entgegen. Schon wegen des längeren Zeitabstandes zwischen dem Boykottaufruf
und dem Hausverbot von zwei Jahren kann ein Kausalzusammenhang nicht zwingend
unterstellt werden. Die Beklagte hat einen solchen Ursachenzusammenhang zum
Rechtsstreit in Abrede gestellt. Es ist nicht näher dargestellt worden, ob es für die
Beklagte zwingend war, diesem Boykottaufruf zu folgen und ob die Beklagte mit dem
erteilten Hausverbot in Erfüllung des Boykottaufrufs handeln wollte. Es ist zu bedenken,
dass die Beklagte nicht identisch ist mit dem D., sie ist allenfalls ein Mitglied. Die
Vertragsfreiheit der Beklagten ist nicht durch Zwang oder Vorschrift des Verbandes
eingeschränkt. Die nachvollziehbaren Gründe der Beklagten für das Handeln sprechen
auch dagegen. Ein organisiertes oder auch systematisches Verhalten der Beklagten
wegen des Boykottaufrufs wäre allerdings bedenklich nach Auffassung des Gerichts und
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wegen des Boykottaufrufs wäre allerdings bedenklich nach Auffassung des Gerichts und
müsste auch gemäß § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit geprüft
werden, wenn sich ein Ursachenzusammenhang feststellen ließe. Es kommt dann
allerdings noch der Gesichtspunkt hinzu, dass der Kläger seine rechtlichen Schritte
weniger gegen die Beklagte zu richten hätte als gegen den D.
d.
Ob ein Ursachenzusammenhang des Rechtsstreits mit dem Vertrag vom 17.08.2009
zwischen dem D. und dem Land B. besteht, kann weder angenommen werden noch ist
dies unter Beweis gestellt. Mit Recht rügt die Beklagte schon unsubstantiierten Vortrag
des Klägers zum Inhalt des Vertrages vom 17.08.2009. Ob es überhaupt zu einer
solchen Kooperationsvereinbarung gekommen ist, ist bestritten. Das Vorbringen des
Klägers hierzu ist verspätet. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2010 zu
Protokoll genommen worden, ohne dass der Kläger die Bezugsquelle für seine Kenntnis
von dieser Kooperationsvereinbarung genannt hätte. Der Kläger beruft sich auf eine
….info vom 24.05.2010 (Anlage K 10, Bl. 71 GA). Mit Recht wendet die Beklagte jedoch
auch insoweit ein, dass dem Bericht keine Einzelheiten über den Inhalt einer etwaigen
Vereinbarung zu entnehmen sind. Es lässt sich deshalb auch nicht eine Feststellung
dahingehend treffen, ob eine solche Vereinbarung mit dem streitgegenständlichen
Hausverbot in Zusammenhang steht.
2.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den tatsächlich geschlossenen
Vertrag, nämlich der Buchung der Reise vom 23.09.2009. Der Vertrag war bestätigt, eine
Rechnung wurde gelegt. Der Kläger macht mit der Klage nicht geltend, dass er einen
Vertrag geschlossen haben will. Er begehrt den Widerruf des erteilten Hausverbots, was
inhaltlich nicht identisch ist.
3.
Die Klage ist auch nicht begründet aus § 21 Abs. 1 AGG. Nach dieser Vorschrift kann der
Benachteiligte bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet
weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Diesen
Ansprüchen lässt sich auch das Klageziel unterordnen. Der Kläger erstrebt den Widerruf
eines Hausverbots, er will die damit zum Ausdruck gebrachte Diskriminierung beseitigt
haben. Die Voraussetzungen für den entsprechenden Anspruch nach dem AGG sind
nicht gegeben.
a.
Der Kläger ist durch das Hausverbot nicht nach dem AGG benachteiligt. Es liegt kein
Verstoß gegen dieses Gesetz vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GGG hat der Benachteiligte
einen Anspruch auf die begehrte Gleichbehandlung, wenn eine Ungleichbehandlung
wegen eines der durch das Gesetz geschützten Merkmale vorliegt. Nach § 1 AGG ist es
Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Kläger selbst sieht sich durch das Hausverbot wegen seiner Weltanschauung
benachteiligt. Als Bundesvorsitzender der N-Partei ist er Politiker. Der Begriff
„Weltanschauung“ bezeichnet die nichtreligiöse Weltvorstellung. Gemeint ist damit der
Glaube an eine Ordnung der erlebbaren Wirklichkeit, der auch politische
Systemvorstellungen einschließt. Im Unterschied zur durch Transzendenz geprägten
Religion ist Weltanschauung auf das Diesseits ausgerichtet (Müko/Tnüsing Rz. 68). Mithin
kann sich der Kläger nur auf dieses geschützte Merkmal berufen.
b.
Durch § 2 Ziffer 8 AGG ist der Anwendungsbereich des AGG eröffnet, denn Ziffer 8 regelt
die Unzulässigkeit von Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund in Bezug
auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. In §§ 19 f. AGG ist
jedoch der Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr einschränkend geregelt.
§ 19 Abs. 1 Ziffer 1 AGG erfasst Massengeschäfte, die typischer Weise ohne Ansehen
der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande
kommen oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses
eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer
Vielzahl von Fällen zustande kommen. Die Vermietung von Hotelzimmern unterfällt
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Vielzahl von Fällen zustande kommen. Die Vermietung von Hotelzimmern unterfällt
diesen Merkmalen, anders als die Vermietung von Wohnraum (vgl. hierzu Palandt-
Grüneberg, § 19 Rn. 2). Das ursprünglich noch im Regierungsentwurf enthaltene
Merkmal „Weltanschauung“ ist jedoch im Regierungsentwurf gestrichen worden. Als
Begründung heißt es hierzu (vgl. BT-Drucksache 16/2022 zu Nr. 4 Buchstabe a.): „Der
Rechtsausschuss hält es grundsätzlich für sachgerecht, im Bereich des zivilrechtlichen
Diskriminierungsschutzes über die durch die Richtlinien vorgegebenen Merkmale Rasse
und ethnische Herkunft sowie Geschlecht hinaus weitere Merkmale des Art. 13 des EU-
Vertrages zu schützen. Dies gilt allerdings nicht für das Merkmal Weltanschauung. Zwar
ist der Begriff „Weltanschauung“ eng zu verstehen als eine mit der Person des
Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur
Herkunft und zum Ziel menschlichen Lebens, die auf innerweltliche Bezüge beschränkt
ist und die allgemeine politische Gesinnung gerade nicht erfasst. Gleichwohl besteht die
Gefahr, dass z. B. Anhänger rechtsradikalen Gedankenguts aufgrund der Vorschrift
versuchen, sich Zugang zu Geschäften zu verschaffen, die ihnen aus
anerkennenswerten Gründen verweigert wurden. Aus diesem Grund soll der
zivilrechtliche Schutz des AGG sich nicht auf das Merkmal Weltanschauung beziehen.“
Hieraus folgt auch, dass der Deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2004/113 EG des
Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen nicht unzutreffend umgesetzt hat. Die EU-Richtlinie
schreibt eine Umsetzung im zivilrechtlichen Bereich für das Merkmal „Weltanschauung“
nicht vor.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 7.500,00 €
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