Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017

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Gericht:
LG Frankfurt (Oder) 9.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 T 271/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 765a ZPO
Wohnraummiete: Räumungsschutz nur bei besonderen
Umständen
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Nachdem beide Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, war nur noch gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO analog über die Kosten des Verfahrens
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
zu entscheiden.
Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, dem Schuldner die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da der Gläubiger mit seinem Rechtsmittel ohne
Eintritt des erledigenden Ereignisses durchgedrungen wäre. Der Beschluss des
Amtsgerichts Bernau vom 17.06.2005, mit dem dem Schuldner Räumungschutz bis zum
01.07.2005 gewährt wurde, hätte keinen Bestand gehabt.
Gemäß § 765 a ZPO kann Räumungsschutz nur dann gewährt werden, wenn die
Räumung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz
besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Derartige Umstände, bei deren Annahme Zurückhaltung geboten ist (Zöller/Stöber,
ZPO, 25. Aufl., § 765 a Rn. 5), ließ der Vortrag des Antragstellers jedoch nicht erkennen.
Der Schuldner hatte am 15.06.2005 eine neue Wohnung angemietet. Nach § 11 des
Mietvertrages war er berechtigt, die Wohnung nach Hinterlegung der Kaution sofort zu
übernehmen und zu nutzen. Von dieser Möglichkeit hätte der Schuldner Gebrauch
machen müssen. Abgesehen davon, dass er genügend Zeit hatte, um eine neue
Wohnung zu finden - das Räumungsurteil datiert vom 06.01.2005 - standen einem
Räumungsaufschub überwiegende Belange des Gläubigers entgegen. Der Schuldner
hatte seit Mai 2004 mit Ausnahme einer Zahlung am 08.09.2004 überhaupt keinen
Mietzins mehr entrichtet. Der Zahlungsrückstand betrug im Juni 2005 bereits 12.232,72
Euro. Da der Gläubiger seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich der vermieteten
Eigentumswohnung ungeachtet des Mietrückstandes weiter nachkommen musste,
geriet er selbst in finanzielle Schwierigkeiten.
Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht keinen Räumungsschutz gewähren dürfen.
Dem Schuldner stand neuer Wohnraum zur Verfügung, der sofort bezogen werden
konnte. Es war nicht Sache des Gläubigers, dem Schuldner einen weitgehend
„stressfreien“ Umzug zu ermöglichen. Ein Umzug lässt sich auch kurzfristig
organisieren. Selbst wenn der Schuldner von heut auf morgen kein
Umzugsunternehmen mit freien Kapazitäten gefunden hätte, wäre es ihm ohne weiteres
zumutbar gewesen, den Umzug in Eigenregie durchzuführen. Es gibt genügend Firmen,
die Umzugsfahrzeuge vermieten; das Studentenwerk Berlin vermittelt studentische
Hilfskräfte auch für Umzugsarbeiten am folgenden Tag.
Schließlich standen der Räumung auch keine gesundheitlichen Belange des Schuldners
entgegen. Den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ließ sich jedenfalls
derartiges nicht entnehmen.
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