Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 13.02.2004
LG Frankfurt(oder ): haushalt, berufliche tätigkeit, leichtes verschulden, rechtskräftiges urteil, schmerzensgeld, familie, anleitung, verkehrsunfall, befund, form
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
LG Frankfurt (Oder) 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 O 524/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 842 BGB, § 843 Abs 1 BGB
Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Personenschaden:
Berechnung des Haushaltsführungsschadens einer verletzten
berufstätigen Hausfrau mit 4-Personen-Haushalt; Anrechnung
von Leistungen Dritter
Tenor
I.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2004 und Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.000,00 Euro für die Zeit vom 13.02.2004
bis zum 04.04.2006 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 45 %.
III.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 04.04.2000 geltend.
An jenem Tage erlitt die Klägerin, die sich mit ihrem PKW auf der Heimfahrt von ihrer
Arbeitsstelle in F. nach Z. befand, einen Verkehrsunfall, durch den sie schwer verletzt
wurde.
Über den Grund der hinsichtlich der Unfallfolgen gegen die Beklagten geltend
gemachten Ansprüche hat die Kammer durch rechtskräftiges Urteil vom 02.07.2004
entschieden. In dem vorbezeichneten Urteil ist auch über den Feststellungsantrag der
Klägerin rechtskräftig entschieden worden.
Es handelt sich nur noch um die Höhe der Ansprüche.
Hinsichtlich der von der Klägerin durch den Unfall erlittenen Verletzungen und der
insoweit zunächst durchgeführten Behandlungen wird auf die Darstellung im Teil- und
Grundurteil vom 02.07.2004 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2006 hat die Klägerin ihren weiteren Krankheitsverlauf
geschildert und diesbezüglich Unterlagen vorgelegt. Auf ihren Inhalt wird verwiesen (Blatt
365 - 371 der Akten).
Die Klägerin ist der Meinung, dass im Hinblick auf die Schwere ihrer Verletzungen und
der verbleibenden Dauerschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
250.000,00 Euro angemessen sei.
Die Beklagte zu 2.) zahlte vorprozessual auf das Schmerzensgeld 10.000,00 Euro und
während des Rechtsstreits - am 04.04.2006 - weitere 40.000,00 Euro.
Wegen der von ihr erlittenen körperlichen Schäden verlangt die Klägerin darüber hinaus
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
Wegen der von ihr erlittenen körperlichen Schäden verlangt die Klägerin darüber hinaus
Erstattung eines Haushaltsführungsschadens.
Diesbezüglich trägt sie vor:
Ihre Familie bestehe aus vier Personen.
Ihr Ehemann, … sei von Beruf Polizeibeamter und als solcher im Schichtdienst tätig.
Es seien zwei Kinder vorhanden, nämlich A. ... und T., geboren am 06.06.1986 bzw.
03.07.1989.
Beide Kinder würden nach wie vor in ihrem Haushalt betreut. A. befinde sich derzeit in
der Schulausbildung - 10. Klasse -, während T. eine Berufsausbildung zum
Anlagenmechaniker mache.
Hinsichtlich der im Haushalt anfallenden Arbeiten sei vorauszuschicken, dass die
Wohnfläche des Hauses insgesamt 105 qm betrage, verteilt auf sieben Räume. Es sei
ein Garten mit einer Gesamtgröße von etwa 400 qm vorhanden. Dieser teile sich auf in
einen kleineren Nutzgarten von 6 qm und einen Ziergarten von 15 qm.
Die Gartenarbeit erfordere einen Aufwand von ca. 20 Stunden je Woche. Bis zum Unfall
habe sie, die Klägerin, diese Arbeiten erledigt, was unfallbedingt jetzt nicht mehr möglich
sei.
Auch die im eigentlichen Haushalt anfallenden Arbeiten könne sie nun nicht mehr
verrichten. Sie würden nunmehr von ihrem Ehemann vorgenommen, wobei eine
Unterstützung durch die beiden Kinder erfolge.
Die Art der anfallenden Arbeiten beschreibt die Klägerin im Einzelnen (Blatt 19 - 21 der
Akten).
Unter Bezugnahme auf die Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hoffmann geht die Klägerin bei
dem hier zu beurteilenden 4-Personenhaushalt für die Haushaltsbewirtschaftung von
einem wöchentlichen Zeitaufwand von 52,7 Stunden aus.
Ihren Anteil an der Wochenarbeitszeit ermittelt die Klägerin mit 34 Stunden. Darauf
errechne sich auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifs, Tabelle VI b nach dem
Stand vom 01.01.2002 ein Brutto-Monatsbetrag in Höhe von 1.867,35 Euro.
Die vorbezeichnete Summe setzt die Klägerin bei der Ermittlung ihres
Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 04.04.2000 bis zum 31.03.2007 (85
Monate) an.
Anrechnen lässt sich die Klägerin vorprozessual gezahlte 50.338,76 Euro sowie am
24.01.2006 weiter gezahlte 9.661,34 Euro.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das
Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die durch die Klägerin
mit dem Verkehrsunfall vom 04.04.2000 erlittenen Verletzungen zu zahlen, mindestens
jedoch noch weitere 200.000,00 Euro,
2. a) die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
unter dem Gesichtspunkt eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom
04.04.2000 bis zum 31.03.2007 (85 Monate) zu verurteilen, 158.724,75 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen, abzüglich am 18.06.2003 gezahlter 50.338,76 Euro sowie am 24.01.2006
gezahlter 9.661,34 Euro,
b) die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin eine
monatlich im Voraus bis zum 5. Werktag eines jeden Monats zu zahlende Rente in Höhe
von 1.867,35 Euro lebenslang zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie wenden ein:
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
1. Das von der Klägerin geforderte Schmerzensgeld sei von seiner Höhe her völlig
übersetzt.
Auf vergleichbare Fälle, bei denen Schmerzensgelder in einer Höhe von 50.000,00 Euro
bis 70.000,00 Euro ausgeurteilt worden seien, werde verwiesen (Blatt 429 - 432 der
Akten).
Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die bei der Klägerin fortbestehenden Symptome
einer Hirnschädigung schwerer als bisher von ihnen angenommen seien. Man sei daher
bereit, über die bereits geleisteten 50.000,00 Euro hinaus noch weitere 20.000,00 Euro
zu zahlen. Damit sei aber der besonderen Situation der Klägerin im vollen Umfange
genüge getan. Denn es stehe fest, dass die Klägerin in ihre Familie habe zurückkehren
können, von dieser mitgetragen werde. Sie könne sich in ihrem häuslichen Bereich
selbständig und ohne Hilfe Dritter entfalten. Dieser positive Aspekt unterscheide den Fall
der Klägerin von anderen Fällen, die unfallbedingten Beeinträchtigungen zu einer
fortdauernden, intensiven Pflegebedürftigkeit und zu einer sozialen Ausgrenzung geführt
hätten.
Dem Beklagten zu 1.) habe allenfalls ein leichtes Verschulden getroffen. Auch habe die
Beklagte zu 2.) keinesfalls verzögerlich reguliert.
2. Ein Haushaltsführungsschadens bestehe für die Klägerin im Ergebnis nicht.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin - gegebenenfalls unter Anleitung - im
Haushalt nach wie vor Arbeiten verrichten könne.
Im Übrigen sei aber zu berücksichtigen, die berufliche Stellung der Klägerin vor dem
Unfall. Sie sei als Filialleiterin tätig gewesen. Unter Einbeziehung der Fahrtzeit sei sie
werktags über 10 Stunden von zu Hause abwesend gewesen, so dass sie schon aus
Zeitgründen den Haushalt nicht habe führen können. Vielmehr seien die Hausarbeiten
auch schon vor dem Unfall weitgehend von ihrem Ehemann erledigt worden, der
berufsbedingt in Schicht gearbeitet habe und deshalb mehr Zeit zur Verfügung gehabt
habe, die notwendigen Hausarbeiten zu erledigen.
Schließlich habe sich die Klägerin die Einkünfte anrechnen zu lassen, die sie unfallbedingt
durch Sozialversicherungsträger erhalte.
Dabei sei von Folgendem auszugehen:
Ausweislich eines Bescheids vom 28.10.2002 hätten die BfA und die
Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel bis zum 30.06.2002 monatlich geleistet:
und ab dem 01.07.2002
Zusätzlich empfange die Klägerin von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel ein
Pflegegeld in Höhe von 606,60 Euro, gemäß Bescheid vom 08.07.2002.
Das Pflegegeld sei kongruent mit den „vermehrten Bedürfnissen“ der Klägerin im Sinne
von § 843 Abs. 1 Satz 1 BGB 2. Alternative. Der entsprechend erhöhte häusliche
Pflegebedarf werde vom Ehemann der Klägerin erbracht. Soweit ihr aus dem
Gesichtspunkt „vermehrte Bedürfnisse“ ein Schadensersatzanspruch zustehe, sei
dieser in Höhe des von der BGE geleisteten Pflegegeldes auf diese übergegangen und
die Klägerin nicht mehr aktiv legitimiert.
Entsprechendes gilt für den eigentlichen Haushaltsführungsschaden, der kongruent sei
mit dem Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 Satz 1 BGB 1. -1. Alternative -.
Auch dieser Schaden sei durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers, soweit er
entstanden sei, abgedeckt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den
Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens durch
den Sachverständigen. Dr. med. M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf den Inhalt des Gutachtens vom 08.01.2007 (Blatt 410 - 423 der Akten) verwiesen.
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
Entscheidungsgründe
Die Klage hat hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs nur in dem zuerkannten
Umfange Erfolg. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs (Haushaltsführungsschaden)
ist die Klage im Ergebnis unbegründet. Hierzu im Einzelnen:
1. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren zu berücksichtigen alle nachteiligen
Folgen für die körperliche und seelische Verfassung der Klägerin, soweit sie durch den
Unfall entstanden sind. Dabei kam es nicht nur auf die rein körperlichen
Beeinträchtigungen an. Vielmehr war ganz maßgeblich zu bewerten der Umstand, dass
die Klägerin durch den Unfall in ihrem Lebensweg praktisch „aus der Bahn geworfen“
worden ist. Ihr Leben hat eine ganz entscheidende Wende genommen. Vorher zweifellos
entwickelte Perspektiven für sich und ihre Familie waren auf einen Schlag überholt.
Der Sachverständige Dr. M. hat in seinem Gutachten die klägerseits erlittenen
Verletzungen und ihre Behandlung im Einzelnen noch einmal beschrieben. Danach
waren von der erstbehandelnden Klinik folgende Diagnosen zu entnehmen:
- primäre Bewusstlosigkeit
- Beatmung bis 18.04.2000 (zum Zeitpunkt noch Bewusstlosigkeit)
- Hirnverletzungen: Kontisionsblutung in Höhe des li. Temporalhorns mit Einbruch
ins Ventrikelsystem (traumatische Subarachnoidalblutung), Stammhirnkontusion mit
transientem Mittelhirnsyndrom, danach Übergang ins apallische Syndrom
- Rippenserienfraktur 2 - 9 beidseits, Pleuraergüsse, stumpfes Bautrauma mit
subcapsulärem Hämatom der Leber und hilusnah Milzhämatom
- Oberschenkeletagenfraktur links
- Luxaktion im Lisfranc`schen Gelenk links, Schrägfraktur des OS metatarsale 2
und Tarsusfraktur rechts und Femurschaftfraktur
Die Frakturen seien am 04.04.2000 osteosynthetisch versorgt worden. Eine computer-
tomografische Kontrolle des Gehirns habe am 3. Tag ein Hirnödem gezeigt. Am
18.04.2000 suffiziente Spontanatmung.
Am 24.05.2000 sei die Klägerin in die Rehabilitationsklinik nach G. zur Frührehabilitation
verlegt worden. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass sie erst nach weiteren zwei
Monaten die Augen geöffnet habe, ohne dass eine Reizreaktivität habe nachgewiesen
werden können. Erst im weiteren Verlauf sei es zu Zuwendungsreaktionen mit
Blickkontakt und Augenfolgebewegungen gekommen. In der Rückbildung des apallischen
Syndroms habe sich ein schweres amnestisches Psychosyndrom entwickelt. Später sei
es zu dysphorischer Gereiztheit mit aggressiven Durchbrüchen mit Kontrollverlust
gekommen, so dass mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen notwendig
gewesen seien. In einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 08.04.2001,
erstellt durch die Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. K., sei im
neurologischen Befund ein spastisches Gangbild mit Nachziehen des rechten Beines
beschrieben worden. Darüber hinaus bestünden eine Dysarthrie und eine Hypomimie.
Psychisch sei die Klägerin zeitlich als unsicher orientiert beschrieben worden. Die
Merkfähigkeit sei als deutlich herabgesetzt bezeichnet worden, insbesondere mit
Kurzzeitgedächtniseinbußen und Langzeitgedächtnisstörungen. Es sei eine etwas
indifferente Stimmungslage dokumentiert worden.
In diesem Gutachten sei ein CT-Befund vom 08.06.2000 wiedergegeben worden. In
diesem Befund heiße es, dass sich keine Residuen nach Einblutungen frontal hätten
nachweisen lassen. Das Ventrikelsystem sei insgesamt erweitert gewesen, auch die
infratentoriellen externen Liquorräume seien als erweitert beschrieben worden.
Abschließend sei folgende Diagnose gestellt worden:
Schwere amnestisch-organisches Psychosyndrom und rechts betonte spastische
Tetraparese nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma.
Der Sachverständige Dr. M. hat die Klägerin persönlich untersucht und seine
Wahrnehmungen im Einzelnen beschrieben. Zusammenfassend hat er festgestellt, dass
im Vordergrund der gutachterlichen Bewertung die Folgen des Schädelhirntraumas
stünden, da die zusätzlichen Verletzungsfolgen weitgehend folgenlos abgeklungen seien.
Bei der von ihm vorgenommenen Untersuchung seien die Symptome einer schweren
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
Bei der von ihm vorgenommenen Untersuchung seien die Symptome einer schweren
Hirnschädigung zu dokumentieren. Diese bestehen im Einzelnen in:
- ausgeprägtes Frontalhirnsyndrom mit zeitweiligen Impulsdurchbrüchen und
Affektausbrüchen
- diffuses hirnorganisches Psychosyndrom mit Einschränkung der
Umstellfähigkeit, Konzentration und Durchhaltevermögen
- neuropathologische Defizite in Form von Akalkulie, Dyslexie, Dysgraphie
- Sprechstörungen in Form einer schweren Dysarthrophonie
- zusätzlich neurologische Ausfälle in Form einer rechts betonten spastischen
Tetraparese sowie einer schweren spastisch-ataktischen Gangstörung mit Sturzgefahr.
Darüber hinaus bestehen eine Visusminderung auf dem rechten Auge sowie der
Ausfall des rechtsseitigen Gesichtsfeldes.
Aus der von ihm beschriebenen posttraumatischen Hirnschädigung ergebe sich, so hat
der Sachverständige ausgeführt, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 %.
Neben den Feststellungen des Sachverständigen waren bei der Zumessung des
Schmerzensgeldes weitere Umstände zu berücksichtigen, die im Regulierungsverhalten
der Beklagten zu 2.) liegen. Ein solches Verhalten fällt ins Gewicht dann, wenn sich der
Versicherer gegenüber einem erkennbar begründeten Anspruch verzögerlich verhält (u.
a. OLG Karlsruhe NJW 73, 851).
Vorprozessual hatte die Beklagte zu 2.) auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin
einen Betrag von 10.000,00 Euro gezahlt. Im Übrigen hatte sie Zahlungen abgelehnt,
weil nach ihrer Meinung ein Haftpflichtfall nicht gegeben gewesen sei.
Diese Vorgehensweise war gegenüber der geschädigten Klägerin aber in keiner Weise
akzeptabel.
Denn die Entscheidung über den Grund der Haftung war an sich nicht besonders
schwierig. Allerdings setzte sie voraus ein intensives Sich-Befassen mit dem Inhalt der
Ermittlungsakten sowie eine profunde Ortskenntnis. Diesen Erkenntnisgrundlagen haben
sich die Beklagten indessen weitestgehend verschlossen. Insbesondere haben sie es
nicht einmal für nötig erachtet, sich von der Örtlichkeit ein eigenes Bild zu verschaffen.
Vielmehr erschienen die Prozessvertreter der Beklagten zum Termin am 13.05.2004 mit
einem Stadtplan von Frankfurt (Oder), um anhand dessen ihre Argumentation
betreffend den Geschehensablauf aufzubauen. Ein derartiges Verhalten war nicht nur
peinlich, sondern stellte aus Sicht der geschädigten Klägerin eine einzige Anmaßung dar.
Nach Abwägung aller Umstände hat das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von
insgesamt 200.000,00 Euro für angemessen, aber auch für ausreichend gehalten. Dabei
hat es sich orientiert an einer Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 1992,
abgedruckt in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks-Ring-Böhm, 25. Auflage unter
Nummer 2823. Auch in dem dort entschiedenen Fall hat es sich um ein schweres
Schädelhirntrauma mit Mittelhirnsyndrom gehandelt. Die Verletzungsfolgen waren
ähnlich. Auch dort wurde eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 90 % festgestellt.
Besondere Umstände, die für die Entscheidung maßgebend waren, lagen ebenfalls in
einer verzögerlichen Regulierung. Der seinerzeit zuerkannte Schmerzensgeldbetrag
belief sich auf umgerechnet 150.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der inzwischen
eingetretenen Teuerung erscheint es dann angemessen, vorliegend einen
Schmerzensgeldbetrag von 200.000,00 Euro zuzusprechen.
Hierauf muss sich die Klägerin die beklagtenseits gezahlten Beträge von insgesamt
50.000,00 Euro anrechnen lassen, so dass noch eine Schmerzensgeldforderung in Höhe
von 150.000,00 Euro offen steht.
Der auf das Schmerzensgeld verlangte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291
BGB.
2. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des
Haushaltsführungsschadens steht der Klägerin im Ergebnis nicht zu.
Grundlage für den Anspruch der Klägerin ist die Vorschrift des § 843 Abs. 1 BGB. Danach
ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten, wenn in
Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des
Verletzten aufgehoben oder gemindert ist oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
eintritt.
Dabei gehört der Ausfall der Haushaltstätigkeit zur Alternative der „vermehrten
Bedürfnisse“, soweit er sich auf die eigene Bedarfsdeckung bezieht, zur Alternative der
„Minderung der Erwerbsfähigkeit“, soweit er die Unterhaltsleistung an
Familienangehörige betrifft (BGH NJW-RR 90, 34). Im letztgenannten Fall hat also der
verletzte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz seines
Schadens hinsichtlich der Verminderung seiner häuslichen Arbeitsleistung (OLG
Nürnberg MDR 06, 93).
Ausgangspunkt aller Überlegungen betreffend einen Schadensersatzanspruch nach §
843 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich des Zuschnitts der Arbeitsaufteilung im Haushalt vor
dem Unfall mit der Sachlage, die sich in Folge der Verletzung nach dem Unfall ergeben
hat.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass beide Ehepartner, d. h. die Klägerin und ihr
Ehemann, sich in jeweils gleichen Umfang an der Hausarbeit beteiligt haben. Dies ergibt
der erste Anschein deswegen, weil die Klägerin als Abteilungsleiterin in einem Fachmarkt
in Vollzeit beschäftigt war. Ihre Wochenarbeitszeit betrug mindestens 40 Stunden. Des
Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Klägerin von ihrem Wohnort in Z. aus zu ihrer
Arbeitsstelle nach F …. eine Entfernung von ca. 20 km zurückzulegen hatte.
Die berufliche Tätigkeit der Klägerin war nach alledem so beschaffen, dass ihr
offensichtlich nicht mehr Zeit zur häuslichen Arbeit verblieb als ihrem ebenfalls in Vollzeit
beschäftigten Ehemann.
Der gesamte Arbeitsaufwand für den Haushalt, wobei auch Gartenarbeit anfiel, ist von
der Klägerin mit 52,7 Stunden je Woche angegeben worden. Das erscheint
nachvollziehbar, so dass für die weitere Berechnung eine Gesamtzahl von rund 53
Stunden je Woche zu Grunde zu legen ist.
Ausgehend von einer hälftigen Arbeitsteilung entfällt auf die Klägerin hiervon eine
Wochenstundenzahl von 26,5.
Im Hinblick auf Art und Umfang der Verletzungen der Klägerin war nunmehr zu prüfen,
ob dieser Anteil ohne jede Einschränkung entfallen ist, oder ob die Klägerin trotz ihrer
Verletzungen auch nach dem Unfall zu häuslichen Arbeitsleistungen beitragen kann.
Insoweit hat der Sachverständige Dr. M. Angaben wie folgt gemacht:
Die Klägerin sei nicht in der Lage, selbständig und ohne Anleitung einen
Familienhaushalt zu führen und die hier notwendigen Arbeiten zu erledigen. Sie sei in der
Lage, im Sinne einer Beschäftigung unter Anleitung an der Hausarbeit teilzunehmen und
hierbei auch klar formulierte Aufträge auszufüllen. So könne sie auf einer geraden Fläche
staubsaugen, sei aber nicht in der Lage, die koordinativen Anforderungen bei der
Reinigung zwischen, hinter und unter den Möbeln zu erfüllen. Sie sei auch in der Lage, an
der Zubereitung von Essensmahlzeiten teilzunehmen. Sie bedürfe aber schon beim
Kartoffelschälen eines längeren Zeitaufwandes und bei der Verrichtung paralleler
Kochvorgänge einer Aufsicht mit entsprechendem Fremdantrieb. Die insoweit
geschilderte Einschränkung gelte sinngemäß auch für die Gartenarbeit. Auch hier könne
die Arbeit nur als eine Beschäftigung unter Aufsicht angesehen werden. So könne sie
beispielsweise nicht mit einer gefüllten Gießkanne durch den Garten gehen, um ein Beet
zu wässern.
Die vorbezeichnete Einschätzung ergibt im Grunde allen Anlass zu der Annahme, dass
die Klägerin verletzungsbedingt an der Haushaltstätigkeit überhaupt nicht mehr
teilnehmen kann. Denn wenn eine Anleitung und Beaufsichtigung zur Durchführung der
Arbeiten erforderlich ist, stellt sich schon aus ökonomischen Gründen die Frage, warum
der Anleitende bzw. Beaufsichtigende dann nicht gleich selbst die jeweilige Arbeit
übernimmt.
Derartige Überlegungen sind aber im Ergebnis deutlich zu kurz gegriffen, weil dann der
psychologische Gesichtspunkt der Integration der Klägerin in die Familie außer Betracht
bleiben würde. Die Klägerin soll und muss das Gefühl haben, dass sie in der Familie
benötigt wird und nicht den anderen Familienangehörigen zur Last fällt. Insofern ist es in
ihrem eigenen Interesse, wenn ihre Mitarbeit im Haushalt auch wertmäßig zum Tragen
kommt und nicht etwa nur wegen des guten Willen der Anderen ganz außer Ansatz zu
bleiben hat.
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige die
Minderung der Erwerbstätigkeit der Klägerin auf 90 % eingestuft hat. Es erscheint
angemessen, diesen Satz auf die Haushaltstätigkeit zu übertragen, so dass
verletzungsbedingt der Anteil der Klägerin an der häuslichen Arbeit nicht zu 100 %,
sondern nur zu 90 % entfällt. Das bedeutet wiederum, dass ausgehend von einer
Gesamtwochenzahl von 53 Arbeitsstunden der Ausfall der Klägerin an der
Haushaltstätigkeit mit rund 24 Stunden wöchentlich zu Buche schlägt.
Hinsichtlich der Vergütung betreffend den vorgenannten Ausfall ist auf der Basis einer
fiktiven Ersatzkraft abzurechen, da die Klägerin nach eigener Darstellung eine solche
tatsächlich nicht beschäftigt.
Sachgemäß erscheint es, die Abrechnung auf fiktiver Basis in der Weise vorzunehmen,
dass eine Stundenlohnvergütung erfolgt. Es handelt sich hier um einfache Arbeiten, die
in der Praxis von Arbeitnehmern im Rahmen eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses („Mini-Job“) erledigt werden. Ein Stundenlohn von 10,00
Euro erscheint in dieser Höhe zutreffend angesetzt, so dass sich eine wöchentliche
Vergütung von 240,00 Euro ergibt, monatlich ca. 1.050,00 Euro.
Hierauf muss sich die Klägerin allerdings Zahlungen, die unfallursächlich von dritter Seite
geleistet werden, anrechnen lassen.
Hinsichtlich der insoweit erhaltenen Geldbeträge ist wiederum zu differenzieren:
Das klägerseits bezogene Pflegegeld - derzeit monatlich 613,82 Euro - ist kongruent mit
den „vermehrten Bedürfnissen“ der Klägerin. Der entsprechend erhöhte häusliche
Pflegebedarf wird vom Ehemann der Klägerin erbracht. Rechtlich hat dies zur Folge, dass
im Umfange der Leistung von Pflegekosten der entsprechende Anspruch auf die
Berufsgenossenschaft übergeht (vgl. BGH NJW 85, 735). Mithin ist die Klägerin insoweit
nicht mehr aktivlegitimiert.
Soweit sich der Schaden der Klägerin darauf bezieht, dass sie die Haushaltsführung für
ihren Ehemann und die Kinder unfallbedingt nicht weiter führen kann, handelt es sich um
einen Erwerbsschaden, auf den sich die Klägerin die von der Berufsgenossenschaft an
sie bezahlte Verletztenrente anrechnen lassen muss. Diese Rente betrug bis zum
30.06.2002 monatlich 1.127,16 Euro und ab dem 01.07.2002 1.159,75 Euro. Was die
Aufteilung zwischen „Erwerbsschaden“ und „vermehrte Bedürfnisse“ betrifft, so ist von
der Anzahl der Personen, die im Haushalt der Klägerin leben, auszugehen. Hier handelt
es sich um vier Personen, so dass der Haushaltsführungsschaden zu ¾ in den Bereich
des Erwerbsschadens fällt und zu ¼ in den Bereich der vermehrten Bedürfnisse.
Dies bedeutet aber wiederum, dass der vorstehend errechnete Gesamtschaden von
1.050,00 Euro monatlich keine eigene Bedeutung mehr entwickelt. Vielmehr wird er
durch Pflegegeld und Rente aufgezehrt.
Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Haushaltsführungsschadens steht der
Klägerin im Ergebnis also nicht zu, so dass diesbezüglich die Klage abzuweisen war.
Über den klägerseits ursprünglich weiter gestellten Feststellungsantrag ist bereits
rechtskräftig entschieden worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert:
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum