Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 30.11.2009

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Gericht:
LG Frankfurt (Oder) 9.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 T 590/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 ZPO, §§ 91ff ZPO, § 766
Abs 2 ZPO, § 807 ZPO, § 903
ZPO
Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserungsverlangen des
Gläubigers; Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.12.2009 wird der Beschluss des
Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.11.2009 – Az: 3b M 1250/09 – aufgehoben und die
zuständige Obergerichtsvollzieherin angewiesen, dem Nachbesserungsverlangen der
Gläubigerin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nachzukommen, indem der
Schuldner ergänzend befragt wird, in welcher Art und Weise er welche Einnahmen aus
selbständiger Tätigkeit bezieht, wobei ggf. vom Schuldner auch anzugeben ist, warum
Auftraggeber nicht konkret benannt werden können.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß §§ 793, 567 ZPO statthaft und auch
im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Gläubigerin kann hier die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung vom
12.08.2009 im tenorierten Umfang verlangen.
Durch die eidesstattliche Versicherung des Schuldners gemäß den §§ 807,899 ff ZPO
soll dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung gegeben werden. Er
soll sich Kenntnis von den Vermögensgegenständen verschaffen können, in welche er
möglicherweise vollstrecken kann (BVerfGE 61, 126). Um diesen Zweck gerecht zu
werden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, dass der
Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu
seiner Befriedigung treffen kann (BGH NJW 2004, 2979). Wird ein äußerlich erkennbar
unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist der
Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet. Diese Nachbesserung erfolgt in Fortsetzung
des bisherigen Verfahrens (vgl. BGH a.a.O.).
Vorliegend ist nun das vom Schuldner am 12.08.2009 erstellte Vermögensverzeichnis
ungenau. Unter Punkt „B. Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte„ des
Vermögensverzeichnisses ist vom Schuldner unter anderem verlangt, dass er Angaben
zu seinen wiederkehrenden Einnahmen macht. Hat der Schuldner keinerlei Einkommen,
so ist dies unter Punkt 11. unter der Angabe, wie der Lebensunterhalt dann bestritten
wird, eidesstattlich zu versichern. Werden Einkünfte durch die Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit erzielt, so ist dies unter Punkt 12. zu konkretisieren. Da der
Schuldner vorliegend das „Ergänzungsblatt I„ für Gewerbetreibende unter Hinweis auf
einen Pflanzenhandel ausgefüllt hat, müssen unter Punkt 12. auch Angaben zur Art und
Weise der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erfolgen. Insbesondere kann nicht
davon ausgegangen werden, dass keine „Ansprüche aus selbständiger Erwerbstätigkeit“
im Sinne von Punkt 12 bestehen, wenn Einnahmen lediglich im Tagesgeschäft - was im
Übrigen gar nicht eidesstattlich versichert wurde - erzielt werden. Mit der eidesstattlichen
Versicherung soll ja gerade auch erreicht werden, dass der Gläubiger umfassend über
die Einnahmensituation des Schuldners informiert wird. Entstehen insofern laufend
Ansprüche in einem Geschäftsbetrieb, so ist dies unter „Punkt 12.“ auch zu offenbaren.
Da der Schuldner jedenfalls im Ergänzungsblatt einen monatlichen Gewinn von 500 €
angegeben hat, müssen sich insofern auch zwangsläufig permanent wiederkehrende
Ansprüche gegen Kunden ergeben. Dies sind (zu erwartende) Ansprüche aus
selbständiger Erwerbstätigkeit, welche vom Schuldner in solcher Weise zu konkretisieren
sind, dass entweder angegeben wird, gegen welche bestimmten Auftraggeber sich die
Ansprüche richten oder warum dies nicht möglich ist. Der bloße pauschale Hinweis auf
einen monatlichen Gewinn von 500,00 ohne nähere Angabe, in welcher Art und Weise
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einen monatlichen Gewinn von 500,00 ohne nähere Angabe, in welcher Art und Weise
dieser erzielt ist, wird erkennbar dem Sinn und Zweck der Abgabe eines vollständigen
Vermögensverzeichnisses nicht gerecht. Der Schuldner wird deshalb das erstellte
Vermögensverzeichnis insoweit zu ergänzen haben. Es ist vor allem nicht ausreichend,
wenn die Obergerichtsvollzieherin selbst ergänzende Angaben, etwa, dass der Gewinn im
Tagesgeschäft erwirtschaftet wird und keine festen Aufträge vorliegen, macht, da es
allein Sache des Schuldners ist die notwendigen Erklärungen abzugeben und
eidesstattlich zu versichern.
Die Gläubigerin hat auch ein hinreichendes eigenes Interesse an der Nachbesserung
dargetan. Denn die Erfolgsaussichten ihrer möglichen Vollstreckungsmaßnahmen
hängen gerade maßgeblich davon ab, ob Einnahmen erzielt werden, für welche sich eine
Vollstreckungsmöglichkeit ergibt. Hierfür muss die Gläubigerin allerdings auch konkret
wissen, wie und ggf. von wem der Schuldner seinen monatlich angegebenen „Gewinn“
erlangt.
Für eine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO war kein Raum. Der Schuldner ist nicht
Partei des Verfahrens über die Erinnerung des Gläubigers nach § 766 Abs. 2 ZPO und
auch nicht des darauf folgenden Beschwerdeverfahrens der Gläubigerin. Die
Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO finden daher nicht zu seinen Lasten Anwendung und
der Schuldner ist nicht nach deren Grundsätzen gegenüber dem Gläubiger zur
Kostenerstattung verpflichtet (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 1984 – 25 T
679/83 –, JurBüro 1984, 1734; in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 793 Rn. 10).
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