Urteil des LG Frankfurt am Main vom 02.03.2009

LG Frankfurt Main: vergütung, gebühr, entstehung, bestätigung, rückgriff, akte, vergleich, beschwerdefrist, meinung, vertretung

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Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 W 258/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 RVG, § 49 RVG, § 2 Abs 2
S 1 Anl 1 Nr 2300 RVG, § 2
Abs 2 S 1 Anl 1 Teil 3 Vorbem
3 Abs 4 RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl
1 Nr 3100 RVG
Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer
vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr
eines beigeordneten Rechtsanwalts
Tenor
Die an den Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird
auf insgesamt € 760,11 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag des Beschwerdegegners vom 5.5.2008
zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf € 200,82 festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten. Dem
Kläger ist durch die Beschlüsse vom 20.8.2007 und 25.1.2008 ratenfreie
Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und der Beschwerdegegner beigeordnet worden.
Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden. Unter Anrechnung eines aus
der Staatskasse bereits gezahlten Vorschusses von € 371,88 hat der
Rechtspfleger des Landgerichts am 19.5.2008 auf den Antrag des
Beschwerdegegners vom 5.5.2008 eine weitere Vergütung zu Gunsten des
Beschwerdegegners von € 388,23 festgesetzt. Er hat dabei eine 0,65fache
Geschäftsgebühr nach § 13 RVG zum Abzug gebracht, da der Beschwerdegegner
mit Schriftsatz vom 5.5.2008 (Bl. 145 d.A.) mitgeteilt hatte, es sei für die
vorgerichtliche Anwaltstätigkeit eine Geschäftsgebühr aus dem Klagestreitwert
entstanden und der Kläger in der Klageschrift unter anderem den Ersatz einer
Geschäftsgebühr in 1,3facher Gebührenhöhe geltend gemacht hatte (Bl. 66 d.A.).
Der Rechtspfleger hat allerdings die Auffassung vertreten, es habe mindestens
eine 0,55fache Verfahrensgebühr nach § 49 RVG zu verbleiben.
Auf die sofortige Beschwerde vom 28.5.2008 hat das Landgericht durch
richterlichen Beschluss vom 30.6.2008 die (weitere) Vergütung auf € 589,05
festgesetzt und die angegriffene Entscheidung des Rechtspflegers entsprechend
abgeändert. Gegen diesen Beschluss hat die Staatskasse, vertreten durch den
Bezirksrevisor des Landgerichts, am 11.7.2008 Beschwerde eingelegt und die
Festsetzung gerügt, soweit ein Gesamtvergütungsbetrag von € 760,11
überschritten wird. Das Landgericht hat die Akte unter Nichtabhilfe vorgelegt
(Beschluss vom 7.8.2008).
II. 1. Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, §§ 56 II S.1; 33 III, IV RVG.
Insbesondere ist die in § 33 III S.1 ZPO genannte Mindestbeschwer überschritten
und die Beschwerdefrist (§ 33 III S. 3 RVG) gewahrt.
2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, denn die an den
Beschwerdegegner zu gewährende Vergütung ist durch das Landgericht
unzutreffend festgesetzt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Kostenfestsetzung
unter Anwendung der in Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziff. 4 VV RVG getroffenen
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unter Anwendung der in Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziff. 4 VV RVG getroffenen
Regelung auf die anwaltliche Verfahrensgebühr (Ziffer 3500 RVG) die Hälfte einer
zum selben Gegenstand angefallenen Geschäftsgebühr (Ziffer 2300 RVG),
maximal eine 0,75fache Gebühr anzurechnen. Dabei spielt es für den
festzusetzenden Erstattungsanspruch keine Rolle, ob die Geschäftsgebühr durch
den Rechtsanwalt gegenüber dem Kostengläubiger, seinem Mandanten, geltend
gemacht, von diesem beglichen oder gegenüber dem Kostenschuldner tituliert
wurde. Ebenfalls unerheblich ist, ob dem Kostengläubiger ein materiellrechtlicher
Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr gegenüber dem Kostenschuldner
zusteht (siehe etwa die Entscheidungen des Senats zu Az.: 18 W 275/07
[RVGreport 2007, 476], Az.: 18 W 283/07 [ZfSch 2008, 47], Az.: 18 W 296/07, aber
auch des 6. Senats zu Az.: 6 W 170/07).
An dieser Rechtsprechung, die der Senat zunächst unter anderem auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Az: VIII ZR 86/06 vom 7.3.2007 (NJW
2007, 2059) stützte, ist insbesondere im Hinblick auf deren Bestätigung durch den
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.1.2008 (Az.: VIII ZB 57/07, AGS 2008,
158) und eine mittlerweile gefestigte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs
(siehe etwa Beschlüsse vom 30.4.2008, Az.: III ZB 8/08 und vom 3.6.2008, Az.: VI
ZB 55 [sämtlich zitiert nach juris]) festzuhalten.
Wie der Beschwerdegegner dem Gericht selbst mitgeteilt hat, ist aus dem
Klagestreitwert eine Geschäftsgebühr zu seinen Gunsten angefallen (Schriftsatz
vom 5.5.2008, Bl. 146 d.A.). Deren Höhe ist in Ermangelung anderslautender
Anhaltspunkte auf den 1,3fachen Regelgebührensatz zu bemessen. Dies
entspricht im Übrigen dem in der Klageschrift gehaltenen Klägervortrag.
Die nach § 13 RVG berechnete Geschäftsgebühr reduziert in Anwendung der oben
geschilderten Grundsätze die von der Staatskasse an den Beschwerdegegner
auszugleichende Verfahrensgebühr (wie hier OLG Oldenburg, Beschluss vom
27.5.2008, Az.: 2 WF 81/08; OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2008, Az.: 20 WF
312/08; OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2008, Az.: 20 WF 839/08; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: 10 W 109/08, sämtlich zitiert nach
juris).
Wird der Rechtsanwalt einer Partei unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beigeordnet, ist die Staatskasse nach § 45 I RVG Gebührenschuldner. Auch
gegenüber der Partei bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bestehen,
jedoch gilt nach § 122 I Ziff. 3 ZPO eine Forderungssperre. Durch die Staatskasse
geschuldet werden im Übrigen ab einem Streitwert von € 3.000,- nicht die sog.
„Wahlanwaltsgebühren“ im Sinne von § 13 RVG; vielmehr errechnet sich die von
der Staatskasse geschuldete Vergütung nach einem gemäß § 49 RVG reduzierten
Gebührensatz.
Da die Entstehungstatbestände der Gebühren als solche unverändert bleiben und
in Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziff. 4 VV RVG keine spezielle Regelung für den Fall der
Beiordnung des Rechtsanwalts vorgesehen ist, bietet der Gesetzeswortlaut keinen
Anlass, in derartigen Konstellationen von der Anrechnung einer Geschäftsgebühr
abzusehen.
Anderes ergibt sich auch nicht unter Rückgriff auf die mit der Anrechnungsregel
durch den Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung. Denn der mit der Anrechnung nach
einhelliger Auffassung verfolgte Zweck, eine doppelte Vergütung des
Rechtsanwalts für sich entsprechende außergerichtliche und gerichtliche
Leistungen zu vermeiden (z. B. Gerold/Schmidt – Madert, RVG-Komm., 17. Aufl.,
Ziffer 2300, 2301 VV RVG, Rd. 40), verliert auch bei der Beiordnung eines bereits
außergerichtlich tätigen Rechtsanwalts seine Bedeutung nicht.
Die Anrechnung widerspricht der in § 122 I Ziff. 3 ZPO vorgesehenen
Forderungssperre nicht, da diese nur für die durch Prozesskostenhilfe abgedeckten
Gebühren gilt und die anwaltliche Geschäftsgebühr durch die vorgerichtliche
Anwaltstätigkeit ausgelöst wird (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Einer Anrechnung steht auch § 58 II RVG nicht entgegen. Soweit vertreten wird,
dass der Rechtsanwalt die Anrechnung einer anteiligen Geschäftsgebühr nur
hinnehmen muss, wenn er eine tatsächliche Zahlung auf diese erhalten hat (OLG
Stuttgart, Beschluss vom 15.1.2008, Az.: 8 WF 5/08, FamRZ 2008, 1013; OLG
Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.4.2006, Az.: 6 WF 32/06, AGS 2007, 313; OLG
Schleswig, Beschluss vom 3.3.2008, Az.: 15 WF 9/08, zitiert nach juris; Nickel, MDR
2008, 1189 [1193]; Enders, JurBüro 2005, 281 f, wohl auch Hansens, AnwBl. 2007,
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2008, 1189 [1193]; Enders, JurBüro 2005, 281 f, wohl auch Hansens, AnwBl. 2007,
841 [846]), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.
Es ergibt sich aus § 58 II RVG bereits nicht, dass es sich bei der Norm um den
einzigen Fall der Gebührenverringerung handelt und andere
Ermäßigungstatbestände ausgeschlossen sind – zumal es sich bei der
außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts um eine gesonderte
gebührenrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht von der Prozesskostenhilfe
und damit von § 58 II RVG erfasst wird. Für entscheidend ist aber zu halten, dass
die Vorschrift regelt, in welcher Weise eine nicht durch die Staatskasse erfolgte
Zahlung an den beigeordneten Rechtsanwalt zu berücksichtigen ist und eine
vorrangige Tilgungswirkung hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen
Wahlanwalts- und Prozesskostenhilfevergütung vorsieht. Sie verändert weder die
Tatbestände zu Entstehung und Höhe der Rechtsanwaltsgebühren noch regelt sie
den Umfang des a priori von der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt
Geschuldeten. Auch unter teleologischer Betrachtung ist die Schlussfolgerung, die
oben erwähnte ratio des Ausschlusses einer Doppelvergütung greife im Falle des
beigeordneten Rechtsanwalts nur, wenn dieser für seine außergerichtliche Tätigkeit
auch tatsächlich ein Honorar erhalte, nicht veranlasst. Denn der nicht
beigeordnete Rechtsanwalt trägt ebenfalls das Risiko, für seine außergerichtliche
(und im Übrigen auch für eine gerichtliche) Tätigkeit tatsächlich kein Honorar zu
erhalten, aber die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr hinnehmen zu müssen.
Die Verringerung der Verfahrensgebühr kann in der Höhe nicht auf den anteiligen
Umfang einer nach § 49 RVG errechneten Geschäftsgebühr beschränkt werden.
Denn abgesehen davon, dass die Vorschrift Gebühren für eine außergerichtliche
Tätigkeit nicht erfasst, verändert sie den Gebührentatbestand als solchen nicht:
Wie bereits ausgeführt, regelt beziehungsweise beschränkt § 49 RVG lediglich die
Höhe, in der die Staatskasse Schuldner des beigeordneten Rechtsanwalts wird.
Auch die Anrechnung lediglich einer anteiligen Beratungshilfe-Geschäftsgebühr
nach Ziff. 2503 VV RVG (€ 70,-) kommt nicht in Betracht (dazu OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 27.1.2009, Az.: 10 W 120/08, zitiert nach juris). Eine solche könnte
nur erfolgen, wenn die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit diese Gebühr auslöste, der
Rechtsanwalt also auf Grund eines Beratungshilfescheins tätig war, dessen
Erteilung übrigens nach § 4 II S.2 BerhG gegebenenfalls auch auf nachträglichen
Antrag erfolgen kann. Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall.
Der Auffassung, die Anrechnung einer anteiligen Beratungshilfegebühr habe
bereits dann zu erfolgen, wenn zwar Beratungshilfe nicht gewährt wurde, aber die
Voraussetzungen für deren Gewährung vorlagen (OLG Stuttgart, Beschluss vom
13.1.2009, Az.: 8 WF 211/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.6.2008, Az.: 5 W
34/08, MDR 2008, 1006, zitiert nach juris), kann nicht gefolgt werden. Denn die für
diese Meinung in Bezug genommene Begründung kann nicht überzeugen: Es mag
im Regelfalle zutreffen, dass der vorgerichtlich eingeschaltete Rechtsanwalt, der es
versäumt, den bedürftigen Mandanten auf die Möglichkeit eines
Beratungshilfeantrags hinzuweisen, seine Schadensersatzpflicht auslöst und aus
diesem Grunde nicht mehr die Geschäfts- sondern lediglich eine
Beratungshilfegebühr einfordern kann. Dies ändert aber nichts an den Umstand,
dass eine Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG zur Entstehung gelangte und
diese lediglich der Aufrechnung beziehungsweise dem „dolo petit“ Einwand
ausgesetzt ist. Derartige, das Erlöschen oder die Durchsetzbarkeit der
Geschäftsgebühr betreffende Aspekte stehen indes nach dem oben Gesagten der
Anrechnung gerade nicht entgegen. Im Übrigen besteht mangels Schutzwürdigkeit
kein Grund, den seine Beratungspflicht verletzenden Rechtsanwalt durch eine
Reduzierung der Gebührenanrechnung zu Lasten der Staatskasse zu privilegieren.
Letztlich ergibt sich ein abweichendes Ergebnis nicht aus der Berücksichtigung des
Gleichheitssatzes oder von Billigkeitsaspekten beziehungsweise dem „Sinn und
Zweck von Prozesskostenhilfe“ (wörtliches Zitat: Fölsch, MDR, 2008, 847 [849]).
Dabei bedarf die Frage, welcher Weg einzuschlagen wäre, wenn derartige
Erwägungen einer Gebührenanrechnung entgegenstehen würden, keiner Klärung.
Denn dies ist nicht der Fall.
Zweck der Prozesskostenhilfe ist mit der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch für den wirtschaftlich nicht
Leistungsfähigen. Diese Funktion wäre insbesondere gefährdet, wenn die
Anrechnung einer nach § 13 RVG berechneten Geschäftsgebühr eine
angemessene Anwaltsvergütung und damit eine seriöse Vertretung des
wirtschaftlich nicht Leistungsfähigen verhindern würde. Eine solche Situation liegt
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wirtschaftlich nicht Leistungsfähigen verhindern würde. Eine solche Situation liegt
nicht vor.
Wie oben bereits ausgeführt, ist auch der nicht beigeordnete Rechtsanwalt dem
grundsätzlichen Risiko einer Verringerung der Verfahrensgebühr ohne
tatsächlichen Ausgleich der Geschäftsgebühr ausgesetzt. Soweit er dieser
Situation durch das Verlangen eines Vorschusses für seine außergerichtliche
Tätigkeit entgehen kann, steht diese Möglichkeit auch dem später beigeordneten
Rechtsanwalt offen. Kommt die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des
Mandanten in diesem Zusammenhang zur Sprache, steht es dem Rechtsanwalt
offen, die Gewährung von Beratungshilfe anzustrengen, bei deren Bewilligung sich
die später anzurechnende Gebühr deutlich verringert. Auch das Risiko des erst
nach Prozessbeginn eintretenden Vermögensverfalls des Mandanten kann durch
Vorschussforderung beseitigt werden.
Soweit die in § 49 RVG vorgesehene Verringerung der von der Staatskasse zu
tragenden Gebührenschuld in entsprechenden Fallkonstellationen bei Anrechnung
einer anteiligen nach § 13 RVG errechneten Geschäftsgebühr zu einem
vollständigen Entfallen eines Anspruchs auf Ausgleich einer Verfahrensgebühr
führen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 11.2.2008, Az.: 6 WF 332/06, FamRZ
2008, 1764, OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.9.2008, Az.: 2 W 358/08, zitiert
nach juris), ist auch dies nicht geeignet, von einer Anrechnung absehen zu lassen.
Denn in der für die Bewertung gebührenrechtlicher Fragen gebotenen
generalisierenden Betrachtungsweise (BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, Az.: 1
BvR 449/82, BverfGE 70, 1, zitiert nach juris) ist nicht ersichtlich, dass mit einer
vollen Anrechnung gesetzgeberische Spielräume überschritten werden (OLG
Braunschweig, a.a.O., unter Hinweis auf die dem anwaltlichen Vergütungsrecht zu
Grunde liegende Mischkalkulation). Regelmäßig werden die Voraussetzungen für
die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen, die, wie bereits erwähnt, auch
nachträglich beantragt werden kann.
Es ergibt sich folgende Berechnung des dem Beschwerdegegner aus der
Staatskasse zustehenden Honorars:
Streitwert: € 5.420,54 (Beschluss vom 31.3.2008, Bl. 126 d.A.)
1,3 Verfahrensgebühr Ziffer 3500 VV RVG
€ 292,50
verringert um eine 0,65 Geschäftsgebühr Ziff. 2300 VV RVG
€ 219,70
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€ 72,80
+ 1,2 Terminsgebühr Ziffer 3104 VV RVG
€ 270,00
+ 1,0 Einigungsgebühr Ziffer 1003
€ 225,00
+ Pauschale Ziffer 7002 VV RVG
€ 20,00
Summe netto
€ 587,80
+ Umsatzsteuer 19% Ziffer 7008 VV RVG
€ 111,68
Gesamtsumme brutto
€ 699,48
Da mit der Beschwerde des Bezirksrevisors die Abänderung auf einen
Honorargesamtbetrag von € 760,11 beantragt worden ist und das Gericht in
entsprechender Anwendung des § 528 S.2 ZPO eine über den Rechtsmittelantrag
hinaus gehende Abänderung nicht vornehmen kann, ist die
Vergütungsfestsetzung auf den durch den Bezirksrevisor genannten Betrag zu
beschränken. (Die Betragsabweichung dürfte auf der bereits durch den
Rechtspfleger vertretenen Auffassung beruhen, es müsse auch bei Anrechnung
einer vollen Geschäftsgebühr mindestens eine nach § 49 RVG berechnete
Verfahrensgebühr in 0,55facher Höhe verbleiben. Diese Ansicht findet allerdings
keine Stütze im Gesetz. Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziffer 4 VV RVG beschränkt
lediglich die abzuziehende Gebührenquote auf den 0,75fachen Satz, regelt aber
nicht, dass mindestens eine 0,55fache Gebühr verbleiben muss.) Klarstellend sei
vorsorglich darauf hingewiesen, dass der im Tenor dieses Beschlusses
festgesetzte Betrag die an den Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu
zahlende Gesamtvergütung beziffert, so dass bereits erfolgte Zahlungen
abzuziehen sind.
3. Der Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz des in der
Erinnerungsentscheidung vom 30.6.2008 zu Grunde gelegten
Gesamtvergütungsbetrags von € 960,93 und des mit der Beschwerde verfolgten
Festsetzungsbetrags von € 760,11.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist
und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, § 56 II S.2, 3 RVG.
4. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 56 II S.1, 33 IV S.3 RVG nicht vorgesehen
(OLG Braunschweig, a.a.O., OLG Stuttgart, a.a.O.; LAG Rheinland Pfalz, Beschluss
vom 24.9.2004, Az: 10 Ta 209/04, zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 38.
Aufl., § 56 RVG, Rd. 22).
Frankfurt am Main, den 2. März 2009 Oberlandesgericht, 18. Zivilsenat Der
Einzelrichter
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.