Urteil des LG Frankfurt am Main vom 02.04.2017

LG Frankfurt: joint venture, zustandekommen des vertrages, verzicht, lizenz, bedingung, meinung, kündigung, insolvenz, erwerb, aktiengesellschaft

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Gericht:
LG Frankfurt 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-04 O 412/04, 2-4
O 412/04, 2/04 O
412/04, 2/4 O
412/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 123 BGB, § 145 BGB, § 280
BGB, § 397 BGB, § 134 Abs 1
InsO
(Kooperationsrahmenvertrag zum Erwerb von UMTS-
Lizenzen und zum Aufbau eines Mobilfunknetzes:
Schadenersatzansprüche eines insolventen Vorstands einer
Aktiengesellschaft/Hauptaktionärs gegen einen
Kooperationspartner der Aktiengesellschaft wegen
positiver Vertragsverletzung)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden und des mit einer Beteiligung von ehemals 33,84%
größten Aktionärs der M. Aktiengesellschaft, S., Schadensersatzansprüche gegen
die Beklagte aus positiver Forderungsverletzung des abgeschlossenen
Cooperation Framework Agreement (CFA, zu deutsch Kooperationsrahmenvertrag)
geltend.
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts F vom 02.05.2003 zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. bestellt.
Die M. AG war seit den 90er Jahren auf dem deutschen Markt im Bereich von
Telekommunikationsdienstleistungen tätig, speziell in den Geschäftsfeldern
Mobilfunk, Festnetz und Internet. Seit Ende der 90er Jahre beabsichtigte die M.
unter Führung ihres Vorstandsvorsitzenden S. den Einstieg in die UMTS-Technik
und suchte hierfür eine Kooperation. Es kam dann zu einer Zusammenarbeit der
M. mit der Beklagten auf der Grundlage des Kooperationsrahmenvertrags vom
23.03.2000. Auf Seite 1 des Kooperationsrahmenvertrages sind als
Vertragspartner einerseits die M. AG und S. und andererseits die Beklagte
aufgeführt. In der Präambel wird ausgeführt, dass die Beklagte und M.
übereingekommen seien, auf dem deutschen Markt zu kooperieren und
gemeinsam eine UMTS / IMT 2000-Lizenz für den Mobilfunk zu erwerben, um M.
mit Unterstützung der Beklagten in die Lage zu versetzen, ein vollwertiges
Mobilfunknetz zu betreiben. Es sollte zu diesem Zweck ein von der Beklagten zu
finanzierendes Joint-Venture-Unternehmen gegründet werden, das die UMTS-
Lizenz erwerben sollte. Dieses Joint-Venture-Unternehmen sollte die Rechtsform
einer GmbH erhalten und wurde in der Vertragsvereinbarung als "Vehikel"
bezeichnet. Es gab weitere Vereinbarungen in dem Rahmenvertrag zu
Finanzierungen, zur Regelung der Verwaltungs- und Leitungsstruktur der M. und zu
Verkaufs- und Kaufoptionen zu M.-Aktien. Wegen der Einzelheiten des
Kooperationsrahmenvertrags (CFA) wird auf die Abschrift in englischer Sprache -
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Kooperationsrahmenvertrags (CFA) wird auf die Abschrift in englischer Sprache -
Anlage K2 (Bl. 46 - 77 d. A.) und auf die deutsche Übersetzung nach Anlage K3 (Bl.
78 - 106 d. A.) verwiesen.
In der Folge dieser Vereinbarung sollte gemeinsam das UMTS-Geschäft aufgebaut
werden. Der Begriff UMTS (Universal Mobile Telecommunications System)
bezeichnet den Mobilfunk der dritten Generation, insbesondere mit der Möglichkeit
einer größeren Geschwindigkeit der Datenübertragung gegenüber dem
gegenwärtig am weitesten verbreiteten Mobilfunknetz. Für den Aufbau des UMTS-
Netzes war klar, dass für den Erwerb der Lizenz und für die Investitionen danach
ein erheblicher Finanzbedarf notwendig würde.
Als Joint-Venture-Unternehmen (Vehikel) diente die M. M. GmbH, die im April 2000
die Zulassung zur Versteigerung der UMTS-Lizenzen beantragte. Am 16.08.2000
erhielt die M. M. GmbH neben fünf anderen Bietern UMTS-Frequenzen zum Preis
von rund 8,4 Milliarden Euro zugeteilt. Nach Ersteigerung der Lizenz wurden die im
CFA vorgesehenen Maßnahmen zunächst planmäßig vollzogen. Es wurde mit dem
Aufbau des eigenen UMTS-Netzes begonnen. Im weiteren Verlauf kam es jedoch
aus streitigen Gründen zu massiven Störungen der Kooperation zwischen der
Beklagten und der M.. Mit Schreiben vom 11.06.2002 erklärte die Beklagte
gegenüber der M. wie auch gegenüber S. die vertraglichen Beziehungen aus dem
CFA für beendet. Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf deren Abschriften
nebst deutscher Übersetzung (Anlagen LO & R 19 und Anlage LO & R 20 im
Anlagenband zum Schriftsatz vom 29.07.2005) verwiesen. In den Schreiben wurde
die Kündigung insbesondere mit einer Zerrüttung des Vertrauens wegen einer
Kette von Verstößen gegen das CFA durch die M. AG und S. begründet. Die
Beklagte behielt sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen
S. und die M. AG vor.
In der Folge wurde im Rahmen der Abwicklung der Zusammenarbeit zwischen der
Beklagten und M. eine Vereinbarung getroffen, das sogenannte "M. Settlement
Agreement" (fortan MCSA). Der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgte nach
langen Verhandlungen am 20.11.2002 zwischen der M. AG, der M. Holding GmbH
sowie der M. M. GmbH einerseits und der Beklagten mit der W S B (fortan: WSB)
andererseits. Das MCSA sollte zwischen den Vertragsparteien eine abschließende
Regelung herbeiführen, die alle gegenseitigen Ansprüche erledigte. Das UMTS-
Geschäft sollte so schnell wie möglich eingefroren und noch anfallende Kosten
reduziert werden. Die Beklagte verpflichtete sich, einen Beitrag zur Sanierung der
M. zu leisten. Im Gegenzug für die Übernahme von Kosten verzichtete die M. auf
alle Ansprüche gegen die Beklagte.
Eine Bedingung in der Vereinbarung war, dass S. sowie die M. GmbH ihre
sämtlichen Anteile an der M. auf einen weisungsunabhängigen Treuhänder zu
übertragen hatten. Die M. GmbH war eine von der Ehefrau S.s als alleinige
Gesellschafterin und Geschäftsführerin geleitete Gesellschaft, die Zahlungen der
M. in Millionenhöhe erhalten hatte. Bezüglich dieser Bedingung wurde der
Treuhandvertrag vom 14.11.2002 (Anlage LO & R 39) abgeschlossen. Gegen S.
läuft nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren in K
im Zusammenhang mit den Zahlungen an die M. GmbH.
Weiter war Bedingung für das Inkrafttreten des MCSA, dass S. auf alle Ansprüche
gegenüber der Beklagten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verzichtete. Es kam in
diesem Zusammenhang zu schriftlichen Verhandlungen zwischen S. und der
Beklagten zum Inhalt der Verzichtserklärung, wobei das Angebot eines Erlasses
S.s erst wirksam werden sollte, wenn ihm das Angebot der Beklagten auf einen
Erlass bezüglich ihrer Forderungen ihm gegenüber vorlag. Ebenso sollte das
Angebot der Beklagten erst wirksam werden nach Vorlage des Angebots S.s. S.
und die Beklagte tauschten sich über die vorgelegten Konzepte aus und es wurden
danach diverse Änderungen vorgenommen. Die Erklärungen wurden als Angebot
auf Abschluss eines Verzichtsvertrages bezeichnet. Da man sich nicht darüber
einigen konnte, welche der Parteien zuerst ihr Angebot an die Gegenpartei
schicken solle, kamen die Beklagte und S. überein, einen Dritten mit der
Entgegennahme der Erklärungen zu beauftragen, der die mit "Waiver of Claims"
bezeichneten Verzichtserklärungen jeweils an den Vertragspartner erst nach Erhalt
beider Erklärungen weiterleiten sollte. Zu Beginn der Verhandlungen war nicht
vorgesehen, dass die jeweils unterzeichneten Erklärungen einem Dritten
übergeben werden sollten. Als dritte Person wurde Dr. I. mit der Aufgabe
eingeschaltet, die Erklärung des S. an die Beklagte und die WSB weiterzuleiten,
wobei er dies nur unter der Voraussetzung tun durfte, dass ihm zuvor auch die
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wobei er dies nur unter der Voraussetzung tun durfte, dass ihm zuvor auch die
Erklärungen der Beklagten und WSB zur Weitergabe an S. vorlagen. Entsprechend
formulierte S. in einem Schreiben vom 18.11.2002 an Dr. I., dass die an diesen
persönlich überreichten Exemplare des unterschriebenen "Waiver of Claims" nur
weitergegeben werden dürften, wenn Dr. I. von beiden Gesellschaften die
rechtskräftig unterzeichneten Erklärungen zur Weitergabe an S. vorliegen würden.
Dr. I. war mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden. Wegen der Einzelheiten
wird auf Anlage K115 (Bl. 1772 d. A.) verwiesen.
Es kam zu der entsprechenden Zusendung bzw. Übergabe der Erklärungen an Dr.
I. und zur jeweiligen Weiterleitung an den Vertragspartner. In den in englischer
Sprache verfassten Erklärungen war jeweils am Ende eine zweite Unterschriftszeile
mit Angabe von Ort und Datum unter der Überschrift "Einverstanden:" ("Agreed:")
vorgesehen. Die von der Beklagten und WSB auf der zweiten Unterschriftszeile
gegengezeichnete Erklärung S.s erreichte diesen jedenfalls nicht zeitnah nach
Übergabe seiner Erklärung an Dr. I.. Eine gegengezeichnete Fassung wurde ihm
am 18.01.2003 offiziell zugestellt. Die Wirksamkeit des Verzichts ist zwischen den
Parteien streitig. S. schrieb am 30.12.2002 an die Beklagte, um dieser ein Angebot
zur Mitarbeit bei der Restrukturierung der M. zu machen. In diesem Schreiben
führte er aus: "Wir sind gerne bereit, die Restrukturierung des Unternehmens zu
unterstützen und einen neuen Treuhänder zu benennen, so dass auch der "Waiver
of Claims" wirksam bleibt."
Das MCSA wurde am 27.01.2003 von der Hauptversammlung der M. AG und am
25.02.2003 von der Hauptversammlung der Beklagten gebilligt. Das
Oberlandesgericht Schleswig stellte zwischenzeitlich die Unwirksamkeit des
Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der M. AG fest. Es ist streitig,
ob diese Entscheidung Auswirkungen auf die Wirksamkeit des MCSA hat und ob
das MCSA aus materiellen Gründen unwirksam ist.
S. erklärte am 13.11.2003 die Anfechtung der Verzichtserklärung wegen
widerrechtlicher Drohung. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter des S. die
Anfechtung der Verzichtserklärung nach § 134 InsO erklärt.
Der Kläger ist der Meinung, das CFA sei als einheitlicher Vertrag anzusehen und
habe deshalb auch Pflichten der Beklagten zur Finanzierung der M. AG gegenüber
dem Schuldner S. begründet. Der Kern des CFA bestehe in Regelungen zur
Integration der M. in den Konzern der Beklagten. Durch die vertragliche
Verpflichtung des S. sei eine faktische Beherrschung der M. durch die Beklagte
nach deren Letztenscheidungsrecht begründet worden. Auch bei der Annahme als
einheitlicher Vertrag ergebe sich keine Nichtigkeit des Vertrages aus § 112
Aktiengesetz. Die Beklagte habe gegenüber dem Insolvenzschuldner S. ihre
Pflichten aus der Vereinbarung des CFA verletzt.
Der Kläger behauptet, für den gesamten Aufbau des UMTS-Geschäfts sei ein
Volumen von mindestens 18 Milliarden Euro vorgesehen gewesen, um überhaupt
eine Chance zur Entwicklung der M. zum erfolgreichen UMTS-Anbieter gehabt zu
haben. Die Beklagte habe demgegenüber von ihren Finanzierungsverpflichtungen
aber nur weit weniger als die Hälfte erfüllt. Die Beklagte habe vertragswidrig durch
die Finanzierungsverweigerung die M. in eine existenzbedrohende Krise gebracht
und sie zum nachteiligen Abbruch aller UMTS-Geschäftsaktivitäten gezwungen.
Seit Ende 2001 sei es der Beklagten nur noch darum gegangen, sich ihren
Finanzierungspflichten zu entziehen. Zudem sei eine systematisch gegen M.
gerichtete Pressekampagne geführt worden, um M. zu schwächen. Die
vertragswidrigen Verhaltensweisen der Beklagten hätten im Jahr 2002 zu einem
fast vollständigen Verlust des Werts der Beteiligungen der M.-Aktionäre geführt.
Auch die Kündigungserklärung seitens der Beklagten sei unberechtigt und
vertragswidrig gewesen.
Der Kläger ist der Meinung, bezüglich der von S. abgegebenen Verzichtserklärung
("Waiver of Claims") sei ein wirksamer Erlassvertrag nicht zustande gekommen. Es
handele sich bei dieser Verzichtserklärung nicht um einen Teil einer gegenseitigen
Erlassvereinbarung im Rahmen eines Vergleichs. Bei den Erklärungen handele es
sich vielmehr um jeweils eigenständige Angebote des S. einerseits und der
Beklagten andererseits zum Abschluss jeweiliger Erlassverträge. Es fehle jedenfalls
bezüglich der Verzichtserklärung des S. an der erforderlichen Annahmeerklärung
durch die Beklagte. Eine Annahme innerhalb der Annahmefrist des § 147 Absatz 2
BGB sei gegenüber dem Schuldner S. nicht erfolgt.
Die Verzichtserklärung sei durch S. wirksam gemäß § 123 BGB angefochten
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Die Verzichtserklärung sei durch S. wirksam gemäß § 123 BGB angefochten
worden. Im Übrigen sei die Verzichtserklärung des S. auch durch den Kläger
gemäß § 134 InsO wirksam angefochten. Es habe sich nämlich bei dem Verzicht
um eine unentgeltliche Leistung gehandelt, weil der Insolvenzschuldner S. -
objektiv betrachtet - keinen Gegenwert für seine Verzichtsleistung erhalten habe.
Der Verzicht der Beklagten auf vermeintliche Schadensersatzansprüche stelle
objektiv betrachtet keinen Gegenwert dar, weil überhaupt keine
Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Insolvenzschuldner S. im
Raume gestanden hätten.
Dem Zeugen S. sei wegen des Verhaltens der Beklagten ein erheblicher Schaden
durch Wertminderung der Beteiligung an der M. AG entstanden. Als weiterer
Schaden ergebe sich ein zurechenbarer Veräußerungsverlust.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 7.222.757.200,53 nebst Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2002 zu
zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte allen weiteren Schaden zu ersetzen hat,
der dem Schuldner S. durch die Finanzierungsverweigerung der Beklagten
gegenüber der M. AG, S, entstanden ist und noch entsteht, die sich manifestiert
hat unter anderem in der am 11.06.2002 erfolgten Erklärung der Kündigung des
zwischen dem Schuldner, der Beklagten und der M. AG geschlossenen
Cooperation Framework Agreement vom 22.03.2000.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, aus dem abgeschlossenen CFA ergebe sich keine
Finanzierungsverpflichtung als Vertragspflicht gegenüber dem Insolvenzschuldner
S., da diesem nach der Vereinbarung kein eigener Finanzierungsanspruch
zugestanden habe. Wenn man entsprechend der Ausführungen des Klägers eine
"Einheitlichkeit" des CFA postuliere, dann ergebe sich wegen Verletzung des § 112
Aktiengesetz die Gesamtnichtigkeit des CFA gemäß § 139 BGB. Die Beklagte ist
weiter der Meinung, die Verzichtserklärungen seien schon durch die
wechselseitigen Inempfangnahmen wirksam geworden, ohne dass es einer
weiteren Annahmeerklärung bedurft hätte. Daran änderten die formularmäßigen
Formulierungen am Ende der Erklärungen nichts. Die Insolvenzanfechtung sei
diesbezüglich nicht wirksam, da es sich nicht um ein unentgeltliches Geschäft,
sondern um den Bestandteil einer Gesamtlösung zur Beseitigung des Streits oder
der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch wechselseitiges Nachgeben
gehandelt habe.
Wegen des ergänzenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist gemäß § 348 Absatz 1 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu
entscheiden, weil die Voraussetzungen zur Vorlage an die Zivilkammer gemäß §
348 Absatz 3 ZPO nicht vorliegen. Lediglich seitens des Klägers ist die Vorlage des
Rechtsstreits zur Übernahme durch die Zivilkammer beantragt worden, weshalb
die Voraussetzungen des § 348 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht erfüllt sind. Der
Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art im Sinne des § 348 Absatz 3 Nr. 1 ZPO auf. Besondere
Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn ein Rechtsstreit deutlich über das Maß
hinausgehende Anforderungen stellt. Derartige Anforderungen sind nicht
festzustellen, weil allein der erhebliche Umfang und der hohe Streitwert keine
entscheidenden Gesichtspunkte zur Vorlage des Rechtsstreits an die Kammer sind
(vgl. Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 348 RN 21).
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter gegen die
Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung oder
aus einem anderen Rechtsgrund im Zusammenhang mit der abgeschlossenen
Rahmenvereinbarung (CFA).
Es ist bereits die Verletzung einer gegenüber dem Insolvenzschuldner S.
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Es ist bereits die Verletzung einer gegenüber dem Insolvenzschuldner S.
bestehenden Finanzierungspflicht aus der Rahmenvereinbarung zumindest
zweifelhaft. Aus der Struktur des CFA ergibt sich nämlich, dass die drei
Vertragsparteien in den verschiedenen Abschnitten unterschiedliche
Rechtsbezeichnungen zwischen unterschiedlichen Beteiligten mit ihren jeweiligen
Pflichten vereinbart haben. Demnach handelt es sich bei den Bestimmungen unter
I Abschnitte 1. - 3. um Regelungen zwischen der Beklagten und der M. AG zum
Aufbau der M. zu einem der führenden Telekommunikations- und M.-
Dienstanbieter in Deutschland, wobei zu diesem Zweck die UMTS-Lizenz erworben
werden sollte. Für diese beabsichtigte Kooperation wurden in diesen Abschnitten
nur zwischen den Gesellschaften Regelungen getroffen. Unter II finden sich
Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander, speziell Regelungen zwischen
der Beklagten und dem Insolvenzschuldner S. als zukünftige Hauptaktionäre. Da
die Finanzierungspflicht aber im ersten Teil der Vereinbarung unter den
Abschnitten 1. - 3. geregelt ist, ergibt sich damit diesbezüglich jedenfalls keine
direkte vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem
Insolvenzschuldner S.. Es ergibt sich des Weiteren auch aus den Abschnitten 4. - 6.
nicht die Regelung einer Finanzierungspflicht der Beklagten als Beitragspflicht
gegenüber dem Insolvenzschuldner S. innerhalb der mit diesem gegründeten GbR.
Es besteht danach allenfalls die Möglichkeit, dass die Beklagte durch eine
behauptete nicht ausreichende Finanzierung und eine behauptete unrechtmäßige
Kündigung des Vertragsverhältnisses mit M. eingegangene Nebenpflichten
gegenüber dem Insolvenzschuldner S. verletzt haben kann. Insoweit wäre ein
Schadensersatzanspruch im Fall der Annahme einer wirksamen Einigung im MCSA
allerdings ausgeschlossen, weil mit dem MCSA Neuregelungen zur Finanzierung
der M. vorliegen.
Letztendlich kann die Frage aber dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise der
Beklagten eine zum Schadensersatz verpflichtende Nebenpflichtverletzung
gegenüber dem Insolvenzschuldner S. dargestellt hat, weil zwischen S. und der
Beklagten wechselseitig wirksam auf etwaige Schadensersatzansprüche durch den
Austausch der Verzichtserklärungen ("Waiver of Claims") verzichtet worden ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den jeweiligen
Verzichtserklärungen des Insolvenzschuldners S. einerseits und der Beklagten
andererseits nicht um jeweilig isoliert zu sehende Vertragsangebote auf Abschluss
eines je eigenen Erlassvertrages im Sinne des § 397 BGB, sondern um
rechtswirksame Verzichtserklärungen im Rahmen eines abgeschlossenen
Vergleichs nach Beendigung der Beteiligung der Beklagten am Aufbau des UMTS-
Netzes. Diese Verzichtserklärungen sind spätestens in dem Zeitpunkt
rechtswirksam geworden, als beide Erklärungen der jeweilig anderen Partei,
vermittelt durch den Dritten Dr. I., zugegangen waren.
Gegen die Annahme isoliert zu sehender Erlassverträge bezüglich Forderungen
des Insolvenzschuldners S. gegenüber der Beklagten einerseits und der Beklagten
gegenüber dem Insolvenzschuldner S. andererseits spricht bereits der Umstand,
dass aus Sicht der Parteien wechselseitig Verzichtserklärungen abgegeben werden
sollten und das auch zur Bedingung der Wirksamkeit der Verzichtserklärungen
gemacht wurde. Gegen die Annahme isoliert zu sehender Erlassverträge spricht
weiter der Umstand, dass die Parteien unstreitig jeweils nicht bereit waren, als
erste Partei den Anspruchsverzicht zu erklären, und deshalb übereinkamen, als
Dritten einen Erklärungsempfänger zu bestimmen. Einer solchen Konstruktion
hätte es bei der Vereinbarung separater Erlassverträge nicht bedurft.
Verträge kommen nicht immer sukzessive durch zeitlich aufeinander folgende
Angebote und Annahmen zustande, sondern es gibt auch Vertragsschlüsse, bei
denen ein solches sukzessives Entstehen fehlt oder zumindest nicht sichtbar in
Erscheinung tritt. So ist es beim Unterschreiben eines vorgegebenen Textes
gekünstelt, in der zufällig zeitlich vorhergehenden Unterschrift das Angebot und in
der nachfolgenden Unterschrift die Annahme zu sehen. Ebenso wenig lässt sich
eine derartige Abfolge bei einem konkludenten Vertragsabschluss erkennen. Man
kann hier vom Vertragsschluss im Wege gemeinsamer Zustimmung sprechen, bei
dem für den Vertragsschluss die erklärte Willensübereinstimmung genügt. Ein
Vertrag kommt deshalb auch zustande, wenn sich zwei inhaltlich entsprechende
Anträge im Rahmen der sogenannten Kreuzofferten kreuzen (Backmann in: Juris
PK-BGB, 3. Aufl., § 145 BGB RN 10). So liegt der Fall hier. Der Insolvenzschuldner
S. und die Beklagte haben den Inhalt der abzugebenden Verzichtserklärungen im
Vorfeld im Einzelnen besprochen und die Wirksamkeit der jeweils eigenen
Erklärung von der Abgabe einer Erklärung der jeweils anderen Partei abhängig
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Erklärung von der Abgabe einer Erklärung der jeweils anderen Partei abhängig
gemacht. Sie haben sich dann sogar auf eine dritte Person verständigt, die den
Eingang der jeweiligen Erklärungen überwachen und die Weiterleitung der Erklärung
des Insolvenzschuldners S. erst nach Eingang der Erklärung der Beklagten
veranlassen sollte. Eine solche Vorgehensweise spricht dafür, dass konkludent mit
der Abgabe der eigenen Verzichtserklärung auch die Annahme zur
Verzichtserklärung der Gegenpartei erklärt worden ist, weil bereits im Vorfeld der
Inhalt der jeweiligen Erklärungen abgesprochen worden war.
Gegen das wirksame Zustandekommen der Verzichtserklärung des
Insolvenzschuldners S. spricht nicht die Behauptung des Klägers, bei dem Dritten
Dr. I. habe es sich um eine Vertrauensperson der Beklagten gehandelt. Aus der
von der Klägerseite selbst vorgelegten Vereinbarung zwischen S. und dem Dritten
Dr. I. vom 18.11.2002 (Anlage K115, Bl. 1772 d. A.) ergibt sich nämlich, dass der
Insolvenzschuldner S. selbst dem Dritten Dr. I. aufgegeben hat, die Exemplare der
"Waiver of Claims" nur dann an die Beklagte und die WSB weiterzugeben, wenn von
beiden Gesellschaften die rechtskräftig unterzeichneten Erklärungen zur
Weitergabe an S. vorliegen. Der Dritte Dr. I. hat sich nach seiner Erklärung auf dem
Schriftstück mit dieser Vereinbarung einverstanden erklärt. Es ist auch unstreitig,
dass Dr. I. entsprechend dieser Vorgabe vorgegangen ist. Es wäre danach reiner
Formalismus, zur Wirksamkeit der jeweiligen Verzichtserklärungen den Eingang
einer weiteren Annahmeerklärung vorauszusetzen.
Hieran ändert nichts der Umstand, dass in den jeweiligen Erklärungen am Ende
unter der Überschrift "Einverstanden" ("Agreed") eine Unterschriftszeile
vorgesehen war. So war unter der Verzichtserklärung des Insolvenzschuldners S.
die Unterschriftszeile unter dem Wort "Agreed" für die Beklagte und die WSB
vorgesehen (Bl. 325 d. A.). Auch wenn diese Unterschriftszeile nie unterzeichnet
worden sein sollte, wie das der Kläger in seiner Klageschrift behauptet hat, oder ein
unterzeichnetes Exemplar dem Insolvenzschuldner S. erst zu einem späteren
Zeitpunkt zugestellt worden ist, führt das nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages
gemäß § 147 BGB, weil zur Wirksamkeit der Verzichtserklärungen aus den oben
angeführten Gründen eine nochmalige ausdrückliche Annahmeerklärung nicht
erforderlich war.
Es ist nicht zu erkennen, dass die Vertragsparteien über die Anforderungen des
deutschen Rechts hinaus mit der zweiten Unterschriftszeile weitere formelle
Bedingungen oder Einschränkungen für das Zustandekommen des
Verzichtsvertrages regeln wollten. Der Kläger selbst trägt vor, dass die Beklagte
mit der zweiten Unterschriftszeile offensichtlich lediglich dem Umstand Rechnung
tragen wollte, dass die Regelung deutschem Recht unterlag, bei dem grundsätzlich
zur Wirksamkeit eines Vertrages das Vertragsangebot einer Annahmeerklärung
des anderen Teils bedarf. Weil die zweite Unterschriftszeile dementsprechend
lediglich dem Umstand Rechnung tragen sollte, den Anforderungen des deutschen
Rechts zum wirksamen Abschluss eines Vertrages gerecht zu werden, war damit
nicht der Willen zur Vereinbarung verschärfter Formerfordernisse verbunden, die
noch nicht einmal nach deutschem Recht erwartet werden. Dass die Parteien
verschärfte formelle Anforderungen zum Zustandekommen eines Vertrages
gegenüber den Regelungen im allgemeinen Teil des BGB beabsichtigten, ist auch
nach dem Vortrag des Klägers nicht zu erkennen.
Gegen die Annahme des Willens der Vertragsparteien zur Schaffung verschärfter
formeller Voraussetzungen zum Zustandekommen des Vertrages spricht zudem,
dass der Insolvenzschuldner S. selbst im Schreiben vom 30.12.2002 an die
Beklagte von einem wirksamen Abschluss der Verzichtsvereinbarung
ausgegangen ist. Wenn der Vertragspartner S. für den wirksamen Abschluss
nämlich noch auf den Zugang des gegengezeichneten Exemplars gewartet hätte,
dann hätte er die Formulierung im Schreiben vom 30.12.2002 so nicht gewählt. Da
nach allem bereits mit den abgegebenen Verzichtserklärungen eine
Willensübereinstimmung der Vertragsparteien anzunehmen und dokumentiert ist,
liegt ein wirksamer Vertragsschluss und damit ein wirksamer Anspruchsverzicht
des Insolvenzschuldners S. gegenüber der Beklagten vor.
Diese Verzichtserklärung des Insolvenzschuldners ist auch nicht wirksam durch
den Insolvenzverwalter gemäß § 134 Absatz 1 InsO angefochten worden. Es
handelt sich bei dem Verzicht des Insolvenzschuldners S. nämlich nicht um ein
unentgeltliches Rechtsgeschäft gemäß § 134 Absatz 1 InsO. Nach der Kündigung
des CFA durch die Beklagte standen Ansprüche einerseits wegen der vom
Insolvenzschuldner geltend gemachten Verletzung von Finanzierungspflichten der
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Insolvenzschuldner geltend gemachten Verletzung von Finanzierungspflichten der
Beklagten und andererseits wegen möglicher Ansprüche gegenüber dem
Insolvenzschuldner S. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die M. AG und
den Zusammenhängen mit der M. GmbH im Raum. Zudem sollte durch das
beabsichtigte MCSA die Insolvenz der M. verhindert und damit auch ein
Fortbestand des Aktienvermögens des Insolvenzschuldners S. ermöglicht werden.
Aus diesem Grund können die Verzichtserklärungen nicht jeweils isoliert betrachtet
werden, sondern sind im Zusammenhang zu sehen, auch als Teil eines
Gesamtkonzeptes zur Abwendung einer Insolvenz der M. durch die Regelungen im
MCSA. Es handelte sich damit bei der Verzichtserklärung des Insolvenzschuldners
S. nicht um die isoliert zu betrachtende unentgeltliche Leistung im Rahmen eines
Erlassvertrages, sondern um den Teil einer Gesamtregelung zum Vergleich
gegenseitiger Ansprüche.
Es ergeben sich aus dem Klägervortrag weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Verzichtserklärung durch den Schuldner S. wirksam gemäß § 123 BGB
angefochten worden ist. Hierzu fehlt es an näherer Darlegung, woraus sich die
Wirksamkeit einer derartigen Anfechtungserklärung ergeben soll. Soweit der Kläger
darauf verweist, ihm sei gedroht worden, im Fall der Nichtunterzeichnung trete die
Insolvenz der M. AG und ihrer Tochterunternehmen ein, was den Verlust von
Tausenden von Arbeitsplätzen und die persönliche Insolvenz des Schuldners S. zur
Folge habe, handelt es sich nicht um eine Drohung im Sinne des § 123 BGB,
sondern lediglich um die Darstellung der Konsequenzen im Fall des
Nichtzustandekommens des Konzepts zur Erhaltung der M. unter Mitwirkung der
Beklagten. Hierbei ist die Frage unerheblich, ob sich der Insolvenzschuldner S. für
die Krise der M. als verantwortlich angesehen hat, weil dieser streitige Punkt ja
gerade Gegenstand der Gespräche zur Herbeiführung einer Vergleichslösung
gewesen ist.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nichtigkeit des
Verzichtsvertrages ergebe sich aus einer Nichtigkeit des MCSA. Die Wirksamkeit
des MCSA war nämlich nicht zur Bedingung für die Wirksamkeit der gegenseitig
abgegebenen Erklärungen im Verzichtsvertrag gemacht worden. Das MCSA war im
Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung S.s noch gar nicht wirksam zustande
gekommen. Es sind in der Verzichtsvereinbarung keine Regelungen dazu
enthalten, dass die Verzichtsvereinbarung hinfällig werden soll, wenn das MCSA
nicht zustande kommen würde. Auf die von der Beklagten in der Klageerwiderung
auf Seite 91 (Bl. 591 d. A.) angesprochene Frage, ob Schadensersatzansprüche
auch wegen der Zustimmung des Insolvenzschuldners S. zum MCSA und dem
damit zusammenhängenden Verzicht ausgeschlossen sind, kommt es nicht an,
weil ein wirksamer Verzicht bereits durch die getroffene Verzichtsvereinbarung
vorliegt. Im Übrigen ist die Auffassung des Klägers unzutreffend, aus der
Entscheidung des OLG S ergebe sich die Unwirksamkeit des MCSA, weil hier
lediglich die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der M. vom
27.01.2003 für nichtig erklärt worden ist.
Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91
Absatz 1 ZPO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.