Urteil des LG Frankfurt am Main vom 01.07.2010

LG Frankfurt: durchsuchung, fristlose kündigung, wichtiger grund, beendigung des dienstverhältnisses, wohnung, gespräch, unbeteiligter dritter, wesentlicher grund, satzung, widerruf

1
2
3
Gericht:
LG Frankfurt 4.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-04 O 54/09, 3/04
O 54/09, 3-4 O
54/09, 3/4 O 54/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 626 Abs 1 BGB
Leitsatz
1. Der Finanzvorstand eines Unternehmens hat bei persönlicher Beteiligung an einem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich eine aus seiner Loyalitätspflicht
resultierende Informationspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber über alle Kenntnisse
und Informationen deren dieser bedarf, um sich im Hinblick auf eine mögliche
Presseberichterstattung auf die Wahrnehmung seiner Interessen rechtzeitig und
möglichst umfassend einzurichten.
2. Betreffen unvollständige oder teilweise unzutreffende Mitteilungen lediglich ein
intimes Verhältnis und ein (auch) gegen den Arbeitnehmer gerichtetes
Ermittlungsverfahren, so können lediglich diese Pflichtverletzungen angesichts ihres
überwiegend privaten Charakters und des grundsätzlichen Fehlens einer
Mitteilungspflicht über strafrechtliche Verfahren bei einer ansonsten hinreichenden
Information des Arbeitgebers und fehlender konkreter Nachfrage nach weiteren
Informationen zum Ausschluss eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
führen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Anstellungsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.04.2009
nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Anstellungsbedingungen
fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.761,00 EUR nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2009 zu
zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 975.554,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsvertrages des Klägers, des
früheren Finanzvorstands der Beklagten, und Lohnfortzahlungsansprüche.
Die Beklagte hat den Kläger ab dem 01.01.2006 zum Leiter ihres Bereichs
Kapitalmärkte bestellt.
Mit Beschluss der Trägerversammlung vom 29.04.2008 hatte die Beklagte den
Kläger ab dem 01.07.2008 zum Vorstand der Beklagten für den Bereich
Kapitalmärkte, Aktiv-/Passivsteuerung, Sales Öffentliche Hand und
Zielkundenmanagement Institutionelle Kunden bestellt.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Zielkundenmanagement Institutionelle Kunden bestellt.
Mit Vertrag vom 24.07.2008 (Bl. 15 f. d. A., Anlage K 1) ist der Kläger
entsprechend angestellt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages steht ihm ein
Jahresfestgehalt von brutto 322.535,00 EUR zu, das in 12 gleichen Monatsraten im
Voraus gezahlt wird. Er hat gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages einen Anspruch auf
eine feste Jahresabschlussvergütung von 51.129,00 EUR jährlich, die zusammen
mit einer variablen Jahresabschlussvergütung fällig wird.
Ab Anfang des Jahres 2007 hatte der Kläger eine Beziehung zu Frau N. die als
Mitarbeiterin einer Sicherheitsfirma in den Räumen der Beklagten, dort auch in der
Vorstandsetage, in der sich das Büro des Klägers befand, tätig war. Über die Natur
und Intensität der Beziehung streiten die Parteien.
Frau N. ist mehrfach vorbestraft und derzeit angeklagt, wegen Konsums und
Handelns mit Rauschgift - auch in den Räumen der Beklagten – tätig gewesen zu
sein.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss
vom 27. Januar 2009 (Anlage B 1) gegen Frau N. wegen Verdachts einer Straftat
nach dem Betäubungsmittelgesetz, wonach gemäß § 102 StP0 die Durchsuchung
ihrer Wohnräume, daneben gemäß § 103 StP0 die Durchsuchung der auch von ihr
genutzten Wohn- und Nebenräume des unverdächtigen S. sowie gemäß § 103
StP0 die Durchsuchung des von der Beschuldigten genutzten Arbeitsplatzes in den
Geschäftsräumen der Beklagten angeordnet war.
Am Nachmittag des 05.02.2009 durchsuchten Polizeibeamte die Wohnung von
Frau N. ebenso wie deren Arbeitsplatz in den Räumen der Beklagten, wozu auch
die Vorstandsetage gehörte.
In den Abendstunden des 06.02.2009 kam es zu einer Durchsuchung der Wohnung
des Klägers, wobei die Parteien über den Umfang und die Intensität der
Durchsuchung streiten.
Der Kläger und der Vorstandsvorsitzende der Beklagten führten am 09.02.2009
ein Gespräch, in dem es um die Beziehung des Klägers zu Frau N. und die der
Durchsuchung zugrunde liegenden Vorwürfe ging. Der Inhalt des Gesprächs ist
zwischen den Parteien streitig.
Am 14.02.2009 kam es in den Abendstunden zu einem Telefonat zwischen dem
Kläger und Frau N., in deren Verlauf diese u. a. erklärte, an die Presse gehen zu
wollen.
Mit Schreiben vom 17.02.2009 erklärte der die Ermittlungen leitende
Oberstaatsanwalt in einem Schreiben an den Leiter der Rechtsabteilung der
Beklagten, dass der Kläger in dem Verfahren auch als Beschuldigter geführt werde
(Anlage B 4). Dieses Schreiben ist am 24.02.2009 bei der Beklagten eingegangen.
Am 10. März 2009 kam es zu einem Telefonat des von der Beklagten
mandatierten Rechtsanwalts mit dem Oberstaatsanwalt.
Am 11. März 2009 erhielt der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten
eine Information über die formale Beschuldigtenstellung des Klägers durch den
Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten.
Herr Oberstaatsanwalt D. legte einen Gesprächsvermerk über das Gespräch mit
Rechtsanwalt X. unter dem 13.03.2009 nieder.
Die Trägerversammlung der Beklagten, bei der der Kläger jedenfalls teilweise
zugegen war, beschloss am 25.03.2009 die Kündigung des Anstellungsvertrages
des Klägers und den Widerruf seiner Bestellung zum Vorstand der Beklagten.
Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wurde mit Verfügung vom
26.3.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem er zuvor am 24.3.2009
vernommen worden war. Dies hat Herr Oberstaatsanwalt D. Herrn Rechtsanwalt
DX. am 1.4.2009 mitgeteilt.
Den Widerrufsbeschluss vom 25.3.2009 hat der Verwaltungsrat mit Beschluss vom
06.04.2009 bestätigt. Ein die Kündigung und den Widerruf enthaltendes Schreiben
ist dem Kläger am gleichen Tage in den Briefkasten eingeworfen worden.
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
Nach der Satzung der Beklagten (Anlag B 3) sind deren Organe die
Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand (§ 7 Abs. 1 Satzung der
Beklagten).
Die Trägerversammlung ist gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 5 für die Bestellung und den
Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie die Regelung ihrer
Dienstverträge und auf Vorschlag des Vorsitzenden des Verwaltungsrates über
den Jahresabschlussvergütungsbeschluss zuständig. Nach § 9 Abs. 5 der Satzung
der Beklagten vertritt die Trägersammlung die Bank gegenüber den Mitgliedern
des Vorstandes und den Mitgliedern des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat der Beklagten ist gemäß § 12 Abs. 3 Ziffer 1 der Satzung
zuständig für eine Zustimmung zur Bestellung und dem Widerruf der Bestellung
von Vorstandsmitgliedern.
Gemäß § 16 Abs. 5 der Satzung der Beklagten ist der Vorsitzende des
Verwaltungsrates Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder.
Der Kläger macht geltend,
die ausgesprochene Kündigung seines Anstellungsvertrages sei unwirksam. Ein
wichtiger Grund für eine Beendigung des Dienstverhältnisses habe nicht
vorgelegen. Die Beklagte habe auch die gemäß § 626 Abs. 2 BGB zu beachtende
2-Wochen-Frist nicht gewahrt.
Er begehrt daneben die Zahlung seiner anteiligen Vergütung für Mai 2009 und den
festen Anteil seiner Jahresvergütung für 2008.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass ein hinreichend wichtiger Grund für eine fristlose
Kündigung des Anstellungsvertrages vorgelegen habe. Dies ergebe sich zum einen
aus dem Umstand, dass das außerdienstliche Verhalten des Klägers für die
Beklagte nicht tragbar gewesen sei.
Der Kläger habe es auch entgegen ihm obliegenden Dienstpflichten unterlassen,
seine Vorgesetzten, insbesondere aber den Vorstand des Verwaltungsrates über
laufend aufgetretene Entwicklungen zu unterrichten. In Gesprächen mit dem
Vorstandsvorsitzenden am 09.02.2009 und am 24.03.2009 mit dem neuen
Vorsitzenden des Verwaltungsratens habe der Kläger unwahre Angaben gemacht.
Ein Abwarten bis zur vertragsgemäßen Beendigung des Dienstvertrages am
30.06.2013 sei der Beklagten danach nicht zumutbar.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24.09.2009
(Bl. 136 a d. A.) durch Vernehmung des Zeugen A., wofür auf das Protokoll der
Beweisaufnahme vom 29. April 2010 Bezug genommen wird (Bl. 240 ff. d. A.). Zur
Ergänzung des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: …,
waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Anstellungsvertrag des Klägers ist durch die Kündigung vom 06.04.2009 nicht
wirksam beendet worden. Der Kläger hat danach auch Anspruch auf Zahlung der
mit der Klage geltend gemachten Vergütung.
Die Beklagte kann sich nicht auf das Vorhandensein eines hinreichenden Grundes
für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berufen (I.), die Zwei-
Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wäre auch bei Annahme eines hinreichenden
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wäre auch bei Annahme eines hinreichenden
Kündigungsgrundes nicht gewahrt gewesen (II.).
I. Ein hinreichender Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB ist nicht gegeben.
Die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder
bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet
werden kann (BGH, NJW 2000, 1638; vgl. Müller-Glöge, Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, 10. Auflage 2010, § 626 Rn. 60).
Die Kündigung kann auch auf spätere, nachträglich bekannt gewordene Gründe
gestützt werden (ausf. Dörner in: Ascheid/Preis/ Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl.
2007, § 626 Rn. 49f.). Für das Vorliegen eines hinreichenden Grundes, der auch in
der Abwägung der Umstände des Einzelfalls die außerordentliche Kündigung des
Vertrages rechtfertigt ist ebenso wie für die Umstände, die zur Wahrung der
Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB führen, derjenige vollumfänglich
darlegungs- und beweisbelastet, der die Kündigung ausspricht, vorliegen also die
Beklagte.
Ein solcher Grund kann sich dabei aus verschiedenen Momenten, einzeln oder in
der Gesamtbetrachtung ergeben. Vorliegend ist ein vorwerfbares
außerdienstliches Verhalten des Klägers, insbesondere im Hinblick auf eine
Rufschädigung, sowie unterlassene und falsche Informationen gegenüber den
zuständigen Entscheidungsträgern der Beklagten zu berücksichtigen.
Nach Würdigung der Gesamtumstände des Falles ist auch angesichts teilweiser
Verletzungen dieser Pflichten durch den Kläger ein hinreichender Grund für eine
außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers nicht
gegeben.
Die Beklagte hat die Kündigung des Anstellungsvertrags des Klägers auf einen
Vertrauensverlust gestützt, der sich im Wesentlichen auf dessen
außerdienstlichem Verhalten und auf Falschinformationen der Herren A. und B.
stützt. Dieses Verhalten rechtfertigt – so weit es durch die Kammer festgestellt
werden konnte - nicht den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
1. Ein die Beklagte hinreichend beeinträchtigendes außerdienstliches Verhalten
kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden.
a) Der Konsum, der Besitz oder der Vertrieb von Drogen wird dem Kläger durch die
Beklagte nicht vorgeworfen. Die Beklagte macht auch nicht substantiiert geltend,
dass der Kläger vor dem 9.2.2009, also nach Durchführung der Durchsuchungen
Kenntnis von dem durch Frau N. mutmaßlich betriebenen Rauschgifthandel hatte.
Nach einer umfassenden Vernehmung des Klägers am 24.3.2009 hat die
Staatanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main das gegen ihn geführte
Strafverfahren mit Beschluss vom 26.3.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Kündigung des Klägers ist nicht auf den Verdacht einer – auch
außerdienstlichen – strafbaren Handlung gestützt.
b) Die Aufnahme und Aufrechterhaltung der Beziehung des Klägers zu Frau N.
rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nicht.
Auch außerhalb von Tendenzunternehmen können Arbeitnehmer verpflichtet sein,
zur Förderung des Vertragszwecks Handlungen zu unterlassen, die dem Ansehen
des Arbeitgebers abträglich wären. Die Arbeitnehmer haben im Rahmen des
Zumutbaren alles zu unterlassen, was dieses Vertrauen gefährdet (vgl. Müller-
Glöge, a. a. O., § 626 Rn. 990 m. w. Nachw.).
Außerdienstliches Verhalten, das keine Auswirkungen auf die vertraglichen
Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien besitzt, ist allerdings grundsätzlich
ungeeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wirkt sich jedoch
außerdienstliches Verhalten konkret innerbetrieblich aus, wird es
kündigungsrelevant (LAG Baden-Württemberg, NZA 1994, vgl. Müller-Glöge, a. a.
O., § 626 Rn. 82).
Eine Ausweitung der vertraglichen Verhaltenspflicht in die Privatsphäre hinein ist
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
Eine Ausweitung der vertraglichen Verhaltenspflicht in die Privatsphäre hinein ist
jedoch nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt (Preis in: Staudinger, BGB,
(Bearb. 2002) § 626 Rn. 159).
Diese liegen hier nicht vor. Die Beziehung des Klägers zu Frau N. rechtfertigt nicht
eine Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund. Das Gericht
legt dabei nach Würdigung des gesamten Streitstoffs, insbesondere auch der
Angaben des Klägers selbst und der Anhaltspunkte in der Ermittlungsakte (§ 286
ZPO) folgenden Sachverhalt der Beziehung zugrunde:
Der familiär nicht gebundene Kläger hat Frau N. Anfang 2007 kennengelernt, die
bei einer Sicherheitsfirma in den Räumen der Beklagten, dort auch in der
Vorstandsetage, tätig war. Der Kläger ist ausweislich der Aussage des Zeugen A.
bei gesellschaftlichen Anlässen mit verschiedenen Begleiterinnen aufgetretenen,
wobei eine davon auch die von dem Kläger als seine Lebensgefährtin bezeichnete
Frau G. sein kann.
Der Kläger und Frau N. waren durch eine freundschaftliche Beziehung verbunden,
die auf privaten Kontakten in unterschiedlichen Zeitabständen und -räumen
basierte. Das Verhältnis war auch intimer Natur. Die von dem Kläger dargelegte
Art seiner Beziehung zu Frau N. ist demgegenüber für das Gericht nach dem
gesamten Inhalt der Akten, insbesondere aber der beigezogenen Ermittlungsakten
und der erfolgten Erörterungen so nicht nachvollziehbar.
Maßgeblich hierfür sind folgende Gesichtspunkte:
(wird ausgeführt)
Danach ist die durch den Kläger geltend gemachte Art der Beziehung, wonach
Frau N. gelegentlich eingekauft, geputzt und gebügelt habe, die aber nicht intim
gewesen sei, in keiner Weise hinreichend, um die enge, vertraute und eingespielt
Beziehung der beiden, die deutlich intensiver war, zutreffend zu beschrieben.
Vielmehr ist ….
eine enge partnerschaftliche und auch intime Beziehung gegeben.
Bei Frau N. handelte es sich unstreitig nicht um eine Mitarbeiterin oder betrieblich
nahestehende Mitarbeiterin des Klägers.
Durch die Beklagte ist auch in keiner Weise substantiiert geltend gemacht worden,
dass der Kläger im Rahmen der Beziehung zu Frau N. sich in irgendeiner Form der
Einflussnahme oder gar des Hinwirkens auf die Beförderung oder Stellung von Frau
N. schuldig gemacht hätte.
Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte erscheint letztlich fraglich, weshalb
Frau N. in einem hoch sensiblen Sicherheitsbereich arbeiten konnte, ohne über
eine Arbeitsdauer von über einem Jahr ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis
vorzulegen. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht aber kein Streit
darüber, dass diese Entscheidung letztlich in den Händen der einstellenden
Sicherheitsfirma lag. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass irgendein Mitarbeiter,
insbesondere aber ein Vorstand der Beklagten auf die Anstellung, die Beförderung
oder die Positionierung der Arbeitsstelle von Frau N. hingewirkt hätten, sind nicht
ersichtlich. Dies umfasst auch den Kläger.
Es ist weiter auch nicht konkret dargelegt oder sonst ersichtlich, dass Frau N.
Zugang zu den allerdings außerordentlich sensiblen und empfindlichen
Handelssystemen und Kapitalgeschäften hatte, die der Kläger als Finanzvorstand
der Beklagten zu verantworten hatte. In gleicher Weise ist nicht ersichtlich, dass er
ihr in irgendeiner Weise Geld oder geldwerte Vorteile in nennenswertem Umfang
hat zukommen lassen.
Ein wesentlicher Grund, der zur Kündigung des Anstellungsvertrages berechtigen
könnte, ergibt sich danach im Ergebnis nicht schon daraus, dass der Kläger
überhaupt eine Beziehung zu Frau N. unterhielt.
Der Kläger, der familiär ungebunden ist und nach eigenen Angaben in einer festen
Beziehung zu Frau G. steht, ist – jedenfalls rechtlich – im Grunde frei, eine
Beziehung mit Frau N. einzugehen. Eine „Standeswidrigkeit“ der Beziehung ist
jedenfalls kein rechtlich prüffähiges und tragfähiges Kriterium im Rahmen der
Prüfung von wesentlichen Gründen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
Zutreffend ist allerdings der Vorwurf der Beklagten, dass sich der Kläger in seinem
Privatleben in ein Umfeld begeben hat, dessen Öffentlichwerden mit ganz
erheblichen Problemen für die Reputation der Beklagten verbunden war.
Dies ergibt sich vorliegend insbesondere daraus, dass hinsichtlich eines
Finanzvorstandes eines großen, auch international agierenden Institutes auch
ohne explizite vertragliche Vereinbarungen ein Lebenswandel erwartet werden
kann, der wegen seiner erheblichen Exposition und Breitenwirksamkeit den
Interessen der Beklagten nicht zuwiderläuft.
Das Gericht vermag hierin indessen – ungeachtet jeglicher Beurteilung nach
„common sense“ - eine rechtlich relevante Verletzung der Verpflichtung des
Klägers aus seinem Anstellungsvertrag nicht zu erkennen.
Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Entscheidung des BAG vom
8.6.2000 (NZA 2000, 1282) berufen. Das BAG hat hier festgestellt, dass bei
Angestellten des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen ist, dass die dienstliche
Verwendbarkeit durch außerdienstliche Vorgänge beeinflusst werden kann, da die
Öffentlichkeit das Verhalten eines öffentlichen Bediensteten an einem strengeren
Maßstab misst als das privat Beschäftigter.
Die Entscheidung hatte indessen zum Gegenstand, dass ein Bediensteter des
öffentlichen Dienstes eine mutmaßlich rassistisch motivierte Messerstecherei mit
dem Erfolg der Tötung in einem Zug ohne erkennbare Gefühlsregung durchführte
und im Anschluss daran wegen angenommener Notwehr frei gesprochen wurde.
Darum geht es vorliegend nicht. Ungeachtet der Frage der Übertragbarkeit der
Maßstäbe des BAG auf die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts und den
Kläger als ihren Angestellten würde die unbesehene Berücksichtigung der
„Tauglichkeit“ einer Beziehung für die „dienstliche Verwendbarkeit“ ohne jegliche
nähere Konturierung zu dem Erfordernis einer vollständig konformen Gestaltung
auch des Privatlebens eines Angestellten des öffentlichen Dienstes führen. Ein
zutreffender Maßstab kann daher lediglich sein, dass massive Verstöße gegen die
Rechtsordnung auch außerhalb des Dienstes die Eignung des Mitarbeiters
ausschließen können (so Preis, Staudinger, a.a.O., § 626 Rn. 195).
Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat sich – soweit
dargelegt - in keiner Weise gesetzwidrigen Verhaltens schuldig gemacht.
Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die herangezogene Entscheidung des
BAG vom 10.9.2009 (NZA 2010, 220) stützen, die eine strafrechtliche Verurteilung
eines Bauhofmitarbeiters wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
zum Gegenstand hatte.
2. Ein hinreichender Kündigungsgrund ergibt sich nicht aus falschen Angaben des
Klägers gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden A. in einem Gespräch vom
09.02.2009.
Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, der Kläger habe in dem Gespräch
gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden A. erklärt, dass er keinerlei Bezug zu
Betäubungsmittel-Handel habe und nie gewusst habe, dass Frau N. eine
Drogenhändlerin sei. Er habe erklärt, dass zwei Beamte bei ihm gewesen seien,
dass seine Wohnung aber nicht durchsucht worden sei. Frau N. sei nicht seine
Lebensgefährtin gewesen. Er habe sie gelegentlich als Hausangestellte,
insbesondere für Reinigungsarbeiten beschäftigt.
Diese Angaben hat der Zeuge A. in seiner Vernehmung so nicht bestätigt. Der
Zeuge A. hat hinsichtlich des Gesprächs vom 09.02.2009 angegeben, dass der
Kläger erklärt habe, dass keine Durchsuchung in seinen Wohnräumen
stattgefunden habe. Nach ca. 20-25 Minuten hätten die Kriminalbeamten seine
Wohnung verlassen. Er habe das Zitat noch im Ohr, dass sie von der
Durchsuchung Abstand genommen hätten. Hinsichtlich des Drogenkonsums oder
Besitzes habe er selbst den Kläger nicht angesprochen.
Hinsichtlich Frau N. habe der Kläger dem Zeugen A. erklärt, dass nicht sie seine
Lebensgefährtin sei. Dies sei eine Dame, die bei der Tochtergesellschaft
Sekretärin des Vorstands sei.
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
Frau N. helfe ihm gelegentlich zu Hause aus. Das heißt, sie mache Besorgungen,
putze und koche. Es handele sich hierbei aber nicht um ein formales
Beschäftigungsverhältnis, das könne der Zeuge auch daran erkennen, dass keine
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. In der Bank habe es gewisse
„Rumours“ gegeben, die Herrn S. und Frau N. betroffen hätten. Diese Angaben
seien für den Zeugen A. aber nicht belastbar gewesen.
Danach liegt eine teilweise unwahre Einlassung gegenüber dem
Vorstandsvorsitzenden A. hinsichtlich des Verhältnisses des Klägers zu Frau N.
vor.
a) Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts sein Verhältnis zu Frau N. nicht in
der tatsächlichen emotionalen und persönlichen Tragweite dargestellt, wie dieses
auch im Zeitpunkt der Durchsuchungen bestanden hat.
Die Pflichten des Klägers zu einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Aufklärung
der Beklagten als seine Arbeitgeberin und anstellenden Körperschaft bestimmen
sich jedoch maßgeblich danach, welche Informationen für die Beklagte zur
Wahrnehmung ihrer sachgerechten und legitimen Interessen notwendig sind.
Zur Überzeugung des Gerichts steht aber – wie oben ausgeführt – fest, dass das
gelebte Verhältnis des Klägers zu Frau N. ein freundschaftlich-partnerschaftliches
und intimes war. Ob und in welchem Umfang dies auch den sexuellen Bereich
erfasste, bedarf angesichts der doch intensiven Art der Beziehung keiner
gesonderten Feststellung oder Aufklärung.
Denn die Angaben des Klägers, die das Verhältnis als „freundschaftlich -
haushälterisch“, jedenfalls aber nicht sozialversicherungspflichtig erscheinen
lassen, sind jedenfalls unzutreffend einschränkend und minimierend.
b) Falsche Angaben zum Ablauf der Durchsuchung am 6.2.2009, die das
Informationsinteresse der Beklagten berühren könnten, sieht das Gericht dagegen
nicht gegeben.
Aus der gegenüberstellenden Vernehmung des Klägers selbst und des Zeugen A.
ergibt sich vielmehr übereinstimmend, dass der Kläger die Durchsuchung so
geschildert hat, wie er sie wahrgenommen hat. Die Durchsuchung soll danach so
stattgefunden haben, dass die Kriminalbeamten sich lediglich im vorderen bzw.
dem Eingangsbereich seiner Wohnung aufgehalten hätten, die Wohnung an sich
aber nicht durchsucht hätten. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.3.2010
konkretisiert und anhand einer Skizze erläutert (Bl. 215 d.A.).
Diese Wiedergabe durch den Kläger hat der Zeuge A. im Wesentlichen bestätigt.
Dass lediglich zwei Beamte bei dem Kläger waren, aber keinerlei formale
Durchsuchung stattgefunden habe, ist danach nicht erklärt worden.
Ob die Durchsuchung sich über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt hat, ob
hierbei sämtliche Behältnisse in der Wohnung geöffnet und durchsucht wurden
oder in welcher Art und Weise die Durchsuchung stattgefunden hatte, ist im
Einzelnen nicht dargestellt.
Aus den von dem Zeugen A. wiedergegebenen Angaben lässt sich hinreichend
sicher entnehmen, dass der Kläger mitgeteilt hatte, dass die Beamten ihn in
seiner Wohnung aufgesucht hatten. Dies ist der wesentliche Gesichtspunkt.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es dagegen dahingestellt bleiben, ob
die zwei Polizeibeamten bei dem Kläger in der Wohnung alle Räume betreten und
dabei auch einzelne Behältnisse geöffnet und durchsucht haben oder ob die
Durchsuchung lediglich in Form einer Besprechung oder Absprache im vorderen
bzw. Eingangsbereich der Wohnung stattgefunden hat, wie dies der Kläger
behauptet. Für letzteres spricht allerdings, dass die Durchsuchung nicht zeitgleich
mit der Durchsuchung am 05.02.2009 in den Räumen der Beklagten und der
Angeschuldigten N. durchgeführt wurde, sondern erst mit einem Tag Verzögerung,
wobei sich ein zwischenzeitlich von dem Kläger mandatierter Strafverteidiger in
dessen Begleitung befunden hat.
Der Durchsuchungsbericht selbst erklärt hierzu lediglich, dass die Durchsuchung
von 21.03 Uhr bis 21.35 Uhr durchgeführt wurde, dass lediglich im Badezimmer
92
93
94
95
96
97
98
99
100
von 21.03 Uhr bis 21.35 Uhr durchgeführt wurde, dass lediglich im Badezimmer
eine Frau N. gehörende Zahnbürste aufgefunden wurde und dass weitere
persönliche Gegenstände nicht gefunden und nach Auskunft des Betroffenen auch
nicht in der Wohnung vorhanden waren (EA, Band II, Bl. 316f).
Welche Intensität die bei dem Kläger vorgenommene Durchsuchung tatsächlich
hatte, kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahingestellt
bleiben. Denn der für die Beklagte – wegen einer schädlichen Auswirkung in der
Öffentlichkeit – relevante Gesichtspunkt, dass eine Durchsuchung in den
Privaträumen des Klägers stattgefunden hat, war der Beklagten hinreichend
bekannt und nach dem maßgeblichen Kerngeschehen auch durch ihn mitgeteilt.
Eine Durchsuchung ist eine strafprozessuale Maßnahme, die sich gegen einen
Beschuldigten (§ 102 StPO) oder eine andere Person richtet (§ 103 StPO) mit dem
Ziel des Auffindens von Beweismitteln oder der Ergreifung des Beschuldigten. In
Abgrenzung zu bloßen Betretungs-, Besichtigungs- und Kontrollrechten ist
kennzeichnend für eine Durchsuchung das ziel- und zweckgerichtete Suchen
staatlicher Amtsträger in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren
(vgl. Hegmann in: Beck'scher Online-Kommentar, StPO, § 102 Vorbem). Dies hat
unstreitig stattgefunden. Eine gesetzliche Vorgabe für die Art und Weise der
Durchsuchung besteht – abgesehen von dem ohnehin geltenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit – nicht.
Ob die Polizeibeamten danach sämtliche Räume betreten und Behältnisse
geöffnet haben, ist im Hinblick auf das legitime Informationsinteresse der
Beklagten irrelevant, nachdem die Tatsache der Durchsuchung der Privaträume
eines Finanzvorstands selbst bereit feststeht. Ein bloßer „Besuch“ vor der Haustür
hat eben nicht stattgefunden und ist durch den Kläger auch nicht so geschildert
worden.
Im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Kündigung ist nicht
ersichtlich, welche Weiterungen sich aus einer unterschiedlichen Darstellung des
Durchsuchungsablaufs für die Beklagte ergeben sollte. Denn nach der durch den
Zeugen A. nicht anders bestätigten Darstellung des Klägers, hat die Polizei den
Kläger zu Hause aufgesucht. Im Hinblick darauf, dass dieses Geschehen
bedeutsam im Hinblick auf eine mögliche Rufschädigung und Presseträchtigkeit
des Vorgangs ist, weniger aber im Hinblick auf ermittlungstechnische Einzelfragen,
ist nicht ersichtlich, welche massive Gewichtung sich aus einer anderweitigen Art
und Weise der Durchführung der Durchsuchung ergeben sollte. Maßgeblich
erscheint dem Gericht, dass der Kläger - wahrheitsgemäß – mitgeteilt hat, dass
Polizeibeamte sich bei ihm zu Hause befunden und aufgehalten haben. Dies ergibt
sich auch aus der Angabe des Zeugen A., dass diese nach 20-25 Minuten die
Wohnung des Klägers verlassen hätten.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Zeugen A. zu diesem Zeitpunkt der
Durchsuchungsbeschluss vom 27. Januar 2009 bekannt war, der die Durchsuchung
der Privaträume des Klägers gemäß § 103 StP0 anordnete.
c) Dass der Kläger Kenntnis von Betäubungsmittelkonsum oder -besitz von Frau
N., bzw. gar ihrem Handel damit hatte, hat die Beklagte nicht substantiiert
darlegen können. Eine diesbezügliche Falschangabe des Klägers ist danach nicht
ersichtlich.
Dies gilt auch hinsichtlich des durch die Beklagte geltend gemachten Zeitpunktes
der Kenntnisnahme der Äußerung des Oberstaatsanwalts D. an den durch den
Kläger mandatierten Rechtsanwalt W.. Dieser hat ausweislich eines Vermerks des
Oberstaatsanwalts D. vom 9.2.2009 an diesem Tag erfahren, dass dieser einen
Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO gegen den Kläger selbst beantragt
hatte und dass Frau N. als „Dauerkundin“ bei der Staatsanwaltschaft bekannt war
(EA, Band II, Bl. 316a).
Dass Rechtsanwalt W., der bereits seit dem 5.2.2009 mandatiert und am 6.2.2009
bei der Durchsuchung in den Räumen des Klägers zugegen war, diese
Informationen dem Kläger nicht zeitnah hat zukommen lassen, ist abwegig und
wird durch den Kläger nicht ernsthaft und substantiiert in Abrede gestellt.
Dass der Kläger in den Abendstunden des 9.2.2009, in denen sein Gespräch mit
dem Vorstandsvorsitzenden A. stattfand, bereits über diese Informationen
verfügte, ist dagegen nicht feststellbar. Unabhängig davon könnte auch in diesem
Fall seine Angaben, dass er selbst keinerlei Bezug zum Betäubungsmittel-Handel
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
Fall seine Angaben, dass er selbst keinerlei Bezug zum Betäubungsmittel-Handel
habe und nie gewusst habe, dass Frau N. eine Drogenhändlerin sei, nicht als
unwahr angesehen werden.
3. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers in dem Gespräch
mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates B. am 24.03.2009.
Die Beklagte hat geltend gemacht, in diesem Gespräch habe der Kläger mitgeteilt,
dass ihm kein Betäubungsmitteldelikt vorzuwerfen sei, dass seine Wohnung nicht
durchsucht worden sei; die Polizei habe sich lediglich im Eingangsbereich
aufgehalten; er sei mit der Beschuldigten N. befreundet, jedoch nicht intim. Sie
putze für ihn und habe ihm auch alle paar Wochen Essen gekocht.
Die Beschuldigte N. habe ihn nach ihrer Verhaftung Samstagnacht angerufen und
mit der Presse gedroht. Er habe sich dann Sonntagnachmittag für 5 Minuten an
ihre Haustür begeben und mit ihr gesprochen. Er habe ihr erklärt, sie solle Ruhe
behalten und “den Ball flach halten“.
Diese Angaben in dem Gespräch am 24.03.2009 haben der Vorsitzende des
Verwaltungsrates B. und der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
24.09.2009 übereinstimmend bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich hieraus eine falsche Information des
Dienstvorgesetzten des Klägers hinsichtlich seines Verhältnisses zu Frau N..
Insoweit kann auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen
werden.
Hinsichtlich der Angaben zur Art und Weise der Durchsuchung der Wohnung des
Klägers kann gleichfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Weitere unzutreffende Angaben sind nicht ersichtlich.
4. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Klägers ergibt sich teilweise aus der
Verletzung ihm obliegender Informationspflichten.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass den Kläger aufgrund seiner
herausgehobenen Stellung die uneingeschränkte Pflicht trifft, seine
Dienstvorgesetzten zeitnah, vollständig und wahrheitsgemäß über seine
„Verwicklungen“ zu informieren.
Angesichts des ungewöhnlichen und außerhalb jeglicher Üblichkeit stehenden
Vorgangs, dass ein Finanzvorstand einer renommierten Geschäftsbank eine
private Beziehung zu einer Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes im gleichen
Hause unterhält, gegen die wegen betäubungsmittelrechtlicher Verfehlungen
ermittelt wird, ist im Hinblick auf einen abzusehenden flächendeckenden
erheblichen Imageschaden der Beklagten ein umfassendes Informationsinteresse
der Beklagten gegeben, das sich auch auf Fragen erstreckt, die zwar den
persönlichen Bereich des Klägers berühren, wegen ihrer medienträchtigen
Auswirkung aber zugleich die Interessen der Beklagten berühren.
Inhaltlich geht die aus der Loyalitätspflicht des Klägers resultierende
Informationspflicht dahin, dass der Kläger der Beklagten alle die Kenntnisse und
Informationen weitergeben muss, deren die Beklagte bedarf, um sich im Hinblick
auf eine mögliche Presseberichterstattung auf die Wahrnehmung ihrer Interessen
rechtzeitig und möglichst umfassend einzurichten.
Die durch die Beklagte herangezogenen Entscheidungen betreffen indessen Fälle,
in denen die Gekündigten innerhalb des ihnen zugewiesenen Arbeits- und
Geschäftsbereichs unzutreffenden Angaben gemacht, bzw. Informationen nicht
erteilt haben (OLG Düsseldorf, DB 1983, 1036; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005,
174; OLG Saarbrücken, BKR 2007, 119).
Vorliegend ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Informationen eine private
Beziehung des Klägers betreffen, die allerdings wegen des - mutmaßlich –
strafbaren Verhaltens von Frau N. erhebliche Auswirkungen auf die Beklagte hatte.
Diese Informationen hatte der Kläger in erster Linie dem Vorsitzende des
Verwaltungsrates als seinem Dienstvorgesetzten gegenüber mitzuteilen. Eine
eigenständige Information des Vorsitzenden des Verwaltungsrats hat er jedoch bis
zum 24.3.2009 in keiner Weise unternommen.
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
Der Kläger hat es daneben unterlassen, die Beklagte über ihren Vorsitzenden des
Verwaltungsrats oder sonst vor dem 24.3.2009 darüber zu unterrichten, dass Frau
N. ihm in einem Telefonat mit der Einschaltung der Presse drohte.
5. Nach einer Gesamtabwägung der für und gegen eine Kündigung sprechende
Gründe erscheint eine Kündigung aus wichtigem Grund danach aber nicht
gerechtfertigt.
Soweit der Kläger Umstände aus seinem privaten Lebensbereich im
Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das gegen die mit ihm liierte Frau N.
gerichtet war und auch ihn berührte, nicht umfassend dargelegt und mitgeteilt,
hat, rechtfertigt dies auch angesichts seiner erhöhten Loyalitätspflichten als
Finanzvorstand der Beklagten noch nicht eine außerordentliche Kündigung.
Der Kläger hat – wie oben dargelegt – die Intensität seiner Beziehung zu Frau N.
unzutreffend beschrieben und nicht umfassend offen gelegt. Er hat nicht
mitgeteilt, dass eine Zahnbürste von Frau N. am 6.2.2009 in seiner Wohnung
aufgefunden wurde. Eine eigenständige Information des Vorsitzenden des
Verwaltungsrates hat er jedenfalls vor dem 24.3.2009 nicht unternommen.
Das Gericht vermag dem jedoch unter Berücksichtigung der gegebenen
Umstände keine derartige Pflichtverletzung entnehmen, die eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigen würde.
Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass den Kläger zwar im Hinblick auf die
erhebliche rufbeeinträchtigende Auswirkung der Vorfälle eine Pflicht zur
hinreichenden Information der Beklagten trifft.
Hinsichtlich des Umfangs und der Reichweite der Informationspflicht ist jedoch
einschränkend zu berücksichtigen, dass das Verhältnis des Klägers zu Frau N.
zugleich seine Intimsphäre und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts
berührt. Die Intimsphäre erstreckt sich auf die mit der Sexualität und dem
Sexualleben zusammenhängenden Fragen der Lebensgestaltung, die der Einzelne
in der Regel vor dem Zugriff unbeteiligter Dritter – auch soweit sie beispielsweise
Familienangehörige sind – abschirmen möchte (BVerfG NJW 2008, 39; vgl. Lang in:
Beck'scher Online-Kommentar, GG, Art. 2 Rn. 39).
Festzuhalten ist insoweit auch, dass den Kläger grundsätzlich keine
arbeitsvertragliche Mitteilungspflicht über ein Ermittlungsverfahren gegen sich
selbst trifft (vgl. BAG, NJW 2009, 1897) und diese vorliegend auch nur nach
Maßgabe der legitimen Informationsinteressen der Beklagten besteht. In der
Gesamtabwägung erscheint es danach als nicht unmittelbar maßgeblich, wann der
Kläger selbst von seiner Stellung als Beschuldigter Kenntnis erlangt hat.
Zum Anderen standen der Beklagten bereits hinreichende Informationen zur
Verfügung, die zum Teil weiter reichten, als die dem Kläger zugänglichen.
Der Umstand einer hinreichenden Nähebeziehung ließ sich ohne weiteres daraus
entnehmen, dass der gegen Frau N. gerichtete Durchsuchungsbeschluss gerade
auch eine Durchsuchung der Wohnräume des Klägers umfasste. Daneben hat der
Vorstandsvorsitzende der Beklagten A. erklärt, dass ihm „rumours“ hinsichtlich
eines Verhältnisses des Klägers zu Frau N. bekannt waren.
Die Kenntnis von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Frau N. haben sowohl der
Kläger als auch die Beklagte unstreitig durch Bekanntgabe des
Durchsuchungsbeschlusses vom 27.01.2009 am 05.02.2009 durch ermittelnde
Kriminalbeamte erhalten. Aus dem Durchsuchungsbeschluss lässt sich neben der
Durchsuchung der Räume der Beklagten zugleich entnehmen, dass eine
Durchsuchung der Wohnräume des Klägers als Unverdächtigen im Sinne von § 103
StP0 angeordnet war. Ein Näheverhältnis des Klägers zu Frau N. drängte sich
danach ohne weiteres auf.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der im
Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen Y. und Z. sowohl der Kläger als auch
der Vorstandsvorsitzende der Beklagten sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung
der Geschäftsräume der Beklagten und der Festnahme von Frau N. in den
Räumen der Beklagten befanden (EA, Bl. 568, 601f.).
Eine Nähebeziehung hat der Kläger auch – wenngleich in unzutreffend
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
Eine Nähebeziehung hat der Kläger auch – wenngleich in unzutreffend
verkleinertem Umfang – im Gespräch vom 9.2.2009 eingeräumt.
Vor diesem Hintergrund und dem Interesse der Beklagten an Informationen
hinsichtlich – weiterer – rufschädigender Umstände ist nicht ersichtlich, dass und
wie sich eine umfassendere Information durch den Klägers für sie hätte auswirken
können.
Dies gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass der Kläger, wie er selbst eingeräumt
hat, nicht mitgeteilt hat, dass eine der Angeklagten N. gehörende Zahnbürste in
seiner Wohnung aufgefunden wurde.
Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass und weshalb dieses ermittlungstechnische
Detail, das ausweislich der Ermittlungsakten für den weiteren Ablauf des
Strafverfahrens ohne Bedeutung blieb, in einer gesonderten Form mitzuteilen
gewesen wäre.
Soweit sich hieraus ein Indiz für eine Nähe der Beziehung des Klägers zu Frau N.,
nämlich im Hinblick auf dann anzunehmende Übernachtungen, ergibt, ist nicht
ersichtlich, dass und in welcher Weise ein hinreichende Interesse der Beklagten an
der Weitergabe gerade dieser Information durch ihren Finanzvorstand gegeben ist.
Maßgeblich ist daneben aber, dass die Beklagte den Kläger seit dem 5.2., bzw.
9.2.2009 bis zum 24.3.2009 in keiner Weise konkret um nähere Darlegungen
gebeten, bzw. hinsichtlich der vorhandenen Informationen nachgefasst hat.
Der Zeuge A. hat angegeben, nach der Durchsuchung, also wohl am 7. oder
8.2.2009 den Vorsitzenden des Verwaltungsrates telefonisch über die
Durchsuchung und die Umstände, die ihm aus dem Durchsuchungsbeschluss
bekannt waren, unterrichtet zu haben. Nachfragen hat er im Gespräch mit dem
Kläger vom 9.2.2009 nach eigenen Angaben nicht an den Kläger gerichtet.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates B. hat mit dem Kläger erst am 24.3.2009
gesprochen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei zu einem früheren
Gespräch nicht zu erreichen gewesen, ist der diesbezügliche Vortag
unsubstantiiert und in sich nicht schlüssig.
Die Beklagte trägt hierzu vor, dass Herr B., der seit dem 1.3.2009 Vorsitzender
des Verwaltungsrates der Beklagten ist, Anfang März mehrfach, aber vergeblich
versucht habe, den Kläger zu einem Gespräch zu erreichen. Der Kläger, der dies
nachdrücklich bestreitet, hat - insoweit unwidersprochen - geltend gemacht, dass
er sowohl über sein Sekretariat als auch über zwei Handys stets erreichbar
gewesen sei. Eine Urlaubsabwesenheit gemäß dem der Beklagten vorliegenden
Kalender hat der Kläger gleichfalls bestritten.
Ihren Vortrag hat die Beklagte demgegenüber ohne nähere Präzisierung der
konkreten Kontaktversuche in das Wissen der Zeuginnen S. und B. gestellt. Dieser
Beweis war als unzulässiger Ausforschungsbeweis aber nicht zu erheben, weil die
Beklagte ihren Vortrag in keiner Weise durch Konkretisierung der Anrufzeiten und –
arten oder durch Vorlage entsprechender Telefonlisten oder Vermerke
substantiiert hat.
Zu berücksichtigen ist daneben, dass der Zeuge A. das in sein Wissen gestellte
Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt hat, wonach er den Kläger ausdrücklich
angewiesen hat, den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu informieren.
Die Beklagte verfügte daneben – unter anderem wegen der Mandatierung des
Rechtsanwalts X. – hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens teilweise über mehr
Informationen als der Kläger, die sie auch früher als er erhielt. Eine Akteneinsicht
erhielt der Kläger erst im Laufe des hier anhängigen Zivilverfahrens.
Eine Fehlinformation mit wesentlichen und für die Beklagten erheblichen
Informationen hinsichtlich der auch für die Beklagte rufbeeinträchtigenden
Durchsuchung in der Privatwohnung des Klägers, die am 06.02.2009 stattgefunden
hat, ist danach nicht gegeben. Von dem Umstand einer – anstehenden –
Durchsuchung hat sie am 5.2.2009 zeitgleich mit dem Kläger erfahren.
Im Hinblick auf eine medienrechtliche Beeinträchtigung der Beklagten, wie sie sich
etwa in der Presseberichterstattung in der B.-Zeitung vom 08.04.2010 realisiert
hat, ist der maßgebliche Gesichtspunkt, dass eine Durchsuchung in den
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
hat, ist der maßgebliche Gesichtspunkt, dass eine Durchsuchung in den
Privaträumen des Finanzvorstandes der Beklagten stattgefunden hat.
Medienrelevant ist dabei die Information, dass Polizeibeamte „bei ihm zu Hause“
waren.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es in diesem Kontext völlig
unerheblich, ob die Polizeibeamten die Wohnung näher betreten und tatsächlich
körperlich und räumlich durchsucht haben. Der für die Beklagte maßgebende
Faktor ist der, dass die Polizeibeamten die Wohnung des Klägers aufgesucht
haben und eine – mit welcher Intensität auch immer vorgenommene –
Durchsuchung durchgeführt haben.
Über den Umstand selbst, dass eine Durchsuchung stattgefunden hat, hat der
Kläger aber – wie oben dargelegt - ausweislich der Aussage des Zeugen A. die
Beklagte auch in einem Gespräch am 09.02.2009 informiert.
Für maßgeblich erachtet das Gericht insoweit, dass die Durchsuchung der
Wohnung des Klägers deshalb angeordnet wurde, weil Frau N. seine
Lebensgefährtin sein soll. Vor diesem Hintergrund ist schlichtweg nicht
nachvollziehbar, dass die Beklagte nicht gewusst hat oder hätte erkennen können,
dass zwischen dem Kläger und Frau N. eine emotionale persönliche Beziehung
privater Art bestanden hat, die beiden sich somit nahe standen. Der Beklagten
waren danach bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichende Umstände bekannt, aus
denen auf eine Nähebeziehung zwischen dem Kläger und Frau N. geschlossen
werden konnte, ohne dass der Kläger dies ausdrücklich in eigenen Worten erklärt.
Das Gericht vermag auch dem Umstand, dass Frau N. in einem Telefonat vom
14.2.2009 dem Kläger damit gedroht hat, „an die Presse zu gehen“ kein
derartiges Gewicht beizumessen, dass die Nichtbekanntgabe des Telefonats vor
dem 24.3.2009 ein erhebliches Interesse der Beklagten an einer vorzeitigen
Beendigung des Anstellungsvertrages begründen könnte.
In der Abwägung war weiter zu berücksichtigen, dass der familiär und
vergleichsweise junge Kläger erst seit Juli 2008 Finanzvorstand der Beklagten war
und dass der Vertrag ohne eine außerordentliche Kündigung eine Bindung der
Beklagten über eine längere Zeitstrecke, nämlich bis zum 30.6.2013 vorsieht.
Zu berücksichtigen war auch, dass eine Kündigung des Klägers sowohl im Hinblick
auf seine Stellung als Vorstand (vgl. BGH, NJW 2000, 1638) als auch im Hinblick auf
den allein angegriffenen Umstand einer fehlenden vertrauensvollen
Zusammenarbeit nicht einer vorherigen Abmahnung bedurfte.
Die dem Kläger vorwerfbaren Pflichtverletzungen betreffen danach unzureichende
Informationen über ein intimes Verhältnis und ein (auch) gegen den Kläger
gerichtetes Strafverfahren. Angesichts ihres überwiegend privaten Charakters, der
hinreichenden Information der Beklagten und der fehlenden konkreten Nachfrage
nach weiteren Informationen stellen sie im vorliegenden Fall keinen wichtigen
Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 GBGB dar.
Der insgesamt nachvollziehbare Wunsch der Beklagten an der Beendigung der
Zusammenarbeit mit dem Kläger, dessen private Beziehung zu erheblichen
Rufbeeinträchtigungen der Beklagten geführt hat, stellt kein hinreichendes
rechtliches Interesse dar, das zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten
an einer vorzeitigen Aufhebung des geschlossenen Vertrages führt.
II. Die Klage ist auch begründet, weil die Beklagte die ihr obliegende Frist zur
Kündigung binnen 2 Wochen (§ 626 Abs. 2 BGB) nicht gewahrt hat.
Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und
möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die
Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar
ist oder nicht. Zu den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gehören sowohl
die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände, die auch die
notwendige Beschaffung und Sicherung möglicher Beweismittel umfasst. Erheblich
ist dabei die positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, der selbst eine
grobfahrlässige Unkenntnis nicht gleichzustellen ist. Solange der
Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach
pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig
durchführt, ist die Ausschlussfrist gehemmt. Hierzu gehört in der Regel auch die
Anhörung des Arbeitnehmers zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts (vgl.
151
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
Anhörung des Arbeitnehmers zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts (vgl.
Müller-Glöge, a.a.O., § 626 Rn. 209f. m.w. Nachw.).
Hinsichtlich des Umfangs der notwendigen Erkenntnis des für die Zukunft
zuständigen beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 dann, wenn der
Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive
Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb
die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses möglich ist (vgl. BAG, NZA 2007, 744).
Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt allerdings erst in dem Zeitpunkt
zu laufen, in dem ein Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans von den für die
außerordentliche Kündigung maßgebende Tatsachenkenntnis erlangt (vgl.
Henssler in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 626 Rn. 300).
Danach war die dem Kläger am Abend des 6.04.2009 zugegangene Kündigung
nicht fristgemäß.
Ist auf den Umstand einer näheren Beziehung des Klägers zu Frau N., der Vorwurf
des Drogenhandels gegen Frau N. und den Umstand einer Durchsuchung in den
Privaträumen des Klägers abzustellen, so hatte die Beklagte jedoch hiervon schon
hinreichende Kenntnis am 05.02.2009, jedenfalls aber 09.02.2009 durch das
Gespräch des Klägers mit dem Vorstandsvorsitzenden Herrn A..
Insoweit ist es unerheblich, ob gemäß § 16 Abs. 5 der Satzung der Beklagten nicht
der Vorstandsvorsitzende, sondern der Vorstandsvorsitzende der
Trägerversammlung Dienstvorgesetzter der Vorstände der Beklagten ist. Denn
jedenfalls am 09.02.2009 lagen der Beklagten die oben genannten maßgeblichen
Fakten insoweit vor, als sie ihrem Vorsandsvorsitzenden Herrn A. bekannt waren.
Dieser hatte nach eigenen Angaben auch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates
bereits am Wochenende zuvor telefonisch informiert.
Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf eine anders gelagerte interne
Aufgabenverteilung berufen. Im Hinblick auf die exorbitante Ungewöhnlichkeit des
Vorwurfs, dass nämlich der Finanzvorstand einer großen deutschen Geschäftsbank
eine Beziehung zu einer Drogendealerin unterhalten soll, die im
sicherheitsrelevanten Bereich der Beklagten wiederum tätig ist, liegt es auf der
Hand, dass entsprechenden Informationen gegebenenfalls auch neben den
ansonsten geltenden Regularien an die zuständigen internen Gremien der
Beklagten weiterzuleiten sind.
Anderes ergibt sich hinsichtlich des Zeitlaufs im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB dann,
wenn hinsichtlich des Gesprächs vom 14.02.2009 zwischen dem Kläger und Frau
N. auf die daneben eintretende Gefahr einer möglichen Erpressung des Klägers
bzw. der Beklagten abzustellen wäre. Auch insoweit erscheint jedoch maßgeblich,
dass die wesentlichen tatsächlichen Fakten der Beklagten bereits relativ lange Zeit
im Voraus bekannt waren.
Schließlich ergibt sich anderes auch nicht aus dem Umstand, dass eine eigene
Beschuldigtenstellung des Klägers der Beklagten erst durch den Zugang des
Schreibens des Oberstaatsanwalts D. vom 24.02.2009 bei dem Vertreter des
Justitiars bekannt wurde. Unstreitig hat insoweit am 10.03.2009 ein Telefonat des
durch die Beklagte mandatierten Rechtsanwalts X. mit Herrn Oberstaatsanwalt D.
stattgefunden. Diese Information hat der Vorstandsvorsitzende der
Trägerversammlung am 11.03.2009 erhalten.
Die Beschlussfassung der Trägerversammlung am 25.03.2009 wäre damit noch
rechtzeitig gewesen.
Dem steht allerdings entgegen, dass die Beklagte die Kündigung unter dem
Datum vom 06.04.2009 erst am Abend dieses Tages, mithin als rechtlichen
Zugang erst am 07.04.2009 dem Kläger hat zukommen lassen.
Soweit sie sich hierauf beruft, dass nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 5, 16 Abs. 4 der Satzung
über Bestellung und Widerruf der Vorstände aus wichtigem Grund zwar die
Trägerversammlung entscheidet, über den Widerruf der Vorstände jedoch darüber
hinaus der Verwaltungsrat entscheidet, steht dies dem nicht entgegen. Denn im
Hinblick auf die in Rechtsprechung und Literatur unstreitig anerkannte
Trennungstheorie ist zwischen dem Anstellungsvertrag des Klägers und seiner
Bestellung als Organ der Beklagten als Vorstand zu unterscheiden.
162
163
164
165
166
167
168
169
170
Über die Beendigung des Dienstvertrages des Klägers konnte jedoch die
Trägerversammlung alleine entscheiden.
Selbst wenn eine Beschlussfassung am 24.03.2009 noch rechtzeitig gewesen
wäre, ist ein weiteres Zuwarten über zwei Wochen, wie es sich aus dem Zugang
der Kündigung erst mit 07.04.2009 ergibt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Der
Beklagten hätte es insoweit vielmehr oblegen, auf eine gegebenenfalls frühere
Einholung einer weiteren Beschlussfindung oder einer vorzeitigen Einberufung der
Trägerversammlung oder des Verwaltungsrates hinzuwirken.
Das ist unterblieben.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
III. Aus den oben genannten Gründen hat der Kläger zugleich einen Anspruch auf
die geltend gemachte vertragliche Vergütung.
IV. Das nicht nachgelassene neue Vorbringen der Parteien in den Schriftsätzen
vom 10.06.2010, 21.06.2010 und 23.06.2010 bietet keinen Anlass zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), weil weder die
Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO dargetan sind, noch sonst dargelegt oder
sonst ersichtlich ist, weshalb die Beklagte zu einem rechtzeitigen Vortrag (§ 282
Abs. 1 ZPO) nicht in der Lage war.
V. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des
Verzuges (§§ 286, 288 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZP0; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 ZPO, wobei bezüglich des
Feststellungsantrags 80 % der zu erwartenden Vergütung des Klägers für drei
Jahre anzusetzen waren (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 213).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.