Urteil des LG Frankfurt am Main vom 11.06.2007

LG Frankfurt: abschiebungshaft, wohnung, festnahme, haftgrund, nothilfe, rückenbeschwerden, reisepass, stadt, papier, stiefkind

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Gericht:
LG Frankfurt 28.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-28 T 121/07,
2/28 T 121/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 62 Abs 2 S 1 Nr 4 AufenthG,
Art 2 GG, Art 6 GG
Abschiebungshaft: Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Belange der
Familie des Ausländers
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben
Gründe
Der Beschwerdeführer ist seit dem 07.03.2007 vollziehbar ausreisepflichtig. Bei der
Festnahme in seiner Wohnung am 09.05.2007 gab er an, dass sich sein Pass, der
ihm von der Ausländerbehörde während der Dauer des
Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur Entscheidung von aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen ausgehändigt worden war, in einem Kinderwagen befände. Dort wurde
er jedoch nicht gefunden. Der Beschwerdeführer ist Vater eines zweieinhalb
jährigen Sohnes. Seine Lebensgefährtin, von der dieses Kind stammt, hat ein
weiteres vierjähriges Kind, dessen Vater nicht der Beschwerdeführer ist. Am
19.06.2007 erwartet die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihr drittes Kind,
dessen Vater der Beschwerdeführer ist. Die Lebensgefährtin des
Beschwerdeführers ist am 29.05.2007 ins Krankenhaus eingeliefert worden und
wird dort wegen Rückenbeschwerden behandelt. Die beiden Kinder sind deshalb im
Wege der Nothilfe durch die Stadt F in einem Kinderheim untergebracht worden.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10.05.2007 Haft gegen
den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung bis zum 9.8.2007 und die
sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Amtsgericht hat seine
Entscheidung auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG gestützt, weil
der Betroffene bei seiner Festnahme seinen Reisepass unterdrückt habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Form und fristgerecht
sofortige Beschwerde eingelegt, die auch in der Sache Erfolg hat.
Zwar hat das Amtsgericht Frankfurt am Main zu Recht die Voraussetzungen des §
62 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG bejaht, denn der Beschwerdeführer hat seinen
gültigen Pass unterdrückt. Seine auch im Beschwerdeverfahren wiederholte
Angabe, der Pass sei unter den Kinderwagen geraten, wo ihnen seine
hochschwangere Lebensgefährtin nicht habe aufheben können, muss als reine
Schutzbehauptung gewertet werden. Seine Lebensgefährtin hätte ohne weiteres
ihr vierjähriges Kind veranlassen können, nach dem Pass im Bereich des
Kinderwagens zu suchen und das Papier der Mutter aushändigen können. Im
Übrigen wurde der Pass von den Beamten der Ausländerbehörde trotz Suche in
diesem Bereich nicht gefunden.
Die Fortdauer der Sicherungshaft ist jedoch angesichts der besonderen familiären
Umstände nicht verhältnismäßig. Es muss jeweils im Einzelfall die Vereinbarkeit
mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot und Art. 2 und 6 Grundgesetz geprüft werden
(Renner, Rn. 5 zu § 60 AufenthG). Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 Abs. 1 EMRK
entfalten ausländerrechtliche Schutzwirkungen, wenn eine tatsächliche
Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht (Entscheidung des
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Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht (Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.2007 – 2BVR 340/07). Dies ist hier der Fall,
denn der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seinem zweieinhalb jährigen Sohn
und mit der Kindesmutter in einer Wohnung. Es besteht also ein tatsächlich
gelebtes Näheverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn. Unter
Berücksichtigung des Wohls und Interesse des leiblichen Kindes des
Beschwerdeführers, von seinem Vater in der häuslichen Umgebung betreut und
nicht in einem Heim untergebracht zu werden, hält die Kammer die weitere Haft
für unverhältnismäßig. Insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks bei
seiner Anhörung vor der Kammer ist diese überzeugt, dass der Beschwerdeführer
seine väterliche Verantwortung gegenüber seinem Kind und Stiefkind wahrnehmen
wird, das heißt diese während der Dauer des Krankenhausaufenthalts der Mutter
betreut und sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht durch Flucht oder
Untertauchen entziehen wird.
Die Kammer hat der Antragstellerin nicht die Kosten und Auslagen auferlegt, da
zum Zeitpunkt der Antragstellung die Haftanordnung des Amtsgerichts nicht
rechtswidrig war und sich die Unverhältnismäßigkeit der Haft erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens ergeben hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.