Urteil des LG Frankfurt am Main vom 26.07.2007
LG Frankfurt: mängelrüge, bad, verordnung, verschulden, minderung, vollstreckung, anwaltskosten, hinweispflicht, vertragsinhalt, quelle
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Gericht:
LG Frankfurt 24.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-24 S 223/06,
2/24 S 223/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 651a BGB, § 651d Abs 2
BGB, § 651g Abs 1 BGB, § 6
Abs 2 BGB-InfoV, § 6 Abs 3
BGB-InfoV
Reisevertrag: Rechtsfolgen der Verletzung der
Hinweispflicht des Veranstalters auf die Obliegenheiten
des Reisenden bei auftretenden Mängeln
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.08.2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 452/06 (23), wie folgt teilweise
abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die
Klägerin 368,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 17.12.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter
Reiseleistungen geltend.
Die Klägerin buchte für sich und ihr Tochter bei der Beklagten eine Pauschalreise
nach Fuerteventura für die Zeit vom 31.10. bis 08.11.2005 zu einem
Gesamtreisepreis in Höhe von 1.842,– Euro ohne Reiserücktrittsversicherung
gemäß Reisebestätigung.
Die Buchung erfolgte im Reisebüro ... wo die Klägerin eine Reiseanmeldung
unterschrieb. In der Reiseanmeldung heißt es unter anderem: "Die Reise- und
Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters bzw. Leistungsträgers habe ich zur
Kenntnis genommen." Auf die Reiseanmeldung (Bl. 31 d.A.) wird Bezug
genommen. Dieser eben genannte Satz wurde von der Klägerin unterzeichnet.
Der Abflug in Bremen am Anreisetag verschob sich um über eine Stunde, hinzu
kam ein Zwischenstopp in ... so dass die Ankunft in Fuerteventura erst um 13.00
Uhr war und nicht, wie vorgesehen und in dem Schreiben der Beklagten vom
16.10.2005 angekündigt, um 9.45 Uhr (Bl. 7 d.A.).
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Die Klägerin macht geltend, die Reise sei mangelbehaftet gewesen. Die von ihr
behaupteten Reisemängel rügte die Klägerin jedoch nicht vor Ort bei der
Reiseleitung. Vielmehr wendete sich die Klägerin lediglich an die Hotelrezeption.
Diesbezüglich hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass ihr nicht
bekannt gewesen sei, dass die Reisemängel der Reiseleitung mitzuteilen seien.
Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten veranstaltete Reise sei mit
erheblichen Mängeln behaftet gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
Klageschrift vom 09.02.2006 nebst Anlagen (Bl. 1ff. d.A.) und den Schriftsatz vom
25.04.2006 (Bl. 26ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass vorliegend eine
Mängelrüge gem. § 651d II BGB entbehrlich gewesen sei, da in der
Reisebestätigung der Beklagten entgegen § 6 II Nr. 7, IV BGB-InfoV nicht auf die
Rügeobliegenheit hingewiesen worden sei. Außerdem seien auch die AGB der
Beklagten nicht Vertragsinhalt geworden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Minderungsanspruch in Höhe von 30%
des Reisepreises wegen des Zimmerzustands und in Höhe von 10% wegen der
Flugverspätung angemessen sei.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 736,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 17.12.2005 sowie an Nebenforderung einen Betrag in Höhe
von 68,61 Euro Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Erstinstanzlich hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass die Klägerin mit
Minderungsansprüchen mangels Mängelrüge gem. § 651d II BGB ausgeschlossen
sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H.
vom 23.08.2006 (Bl. 48 - 49 d.A.) gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug
genommen.
Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass eine Mängelrüge bei der Reiseleitung
während der Reise nicht erfolgt sei und damit Minderungsansprüche gem. § 651d II
BGB ausgeschlossen seien.
Ein Verstoß gegen die BGB-InfoV habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei der Hinweis
in den AGB der Beklagten, welche Vertragsinhalt geworden seien, ausreichend.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des
Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 23.08.2006 (Bl. 49 - 51 d.A.) Bezug
genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlichen Klageanträge
vollständig weiter.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere
ist sie weiterhin der Auffassung, dass infolge des Verstoßes gegen die BGB-InfoV
eine Mängelrüge entbehrlich gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des am
23.08.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H.,
Az. 2 C 452/06 (23) zu verurteilen, an die Klägerin 736,80 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
17.12.2005 sowie an Nebenforderung einen Betrag in Höhe von 68,61
Euro Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
Die Beklagte behauptet, sowohl die vollständige Reisebestätigung vom 27.09.2005
als auch die vollständige Reisebestätigung vom 29.09.2005 seien der Klägerin
zugegangen. In diesen Reisebestätigungen befindet sich folgender Satz: "Die
Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt."
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Reisebestätigungen der Beklagten den
Anforderungen der BGB-InfoV genügten. Insbesondere reiche der eben zitierte
Satz aus, um der Hinweisverpflichtung nach § 6 II Nr. 7, IV BGB-InfoV zu genügen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des
Reisepreises in Höhe von 368,40 Euro entweder gem. §§ 651c I, 651d I, 638 III und
IV BGB oder gem. § 280 I BGB
a.
Die Reise der Klägerin war mit Reisemängel im Sinne von § 651c I BGB behaftet.
aa.
Hinsichtlich des Zustands des Zimmers 215 war die Reise im Sinne von § 651c I
BGB mangelhaft.
Die Klägerin hat die Mängel im Zimmer 215 ausreichend substanziiert,
insbesondere unter Vorlage von aussagekräftigen Lichtbildern, dargetan. Die
Beklagte hat diese Mängel jedenfalls nicht substanziiert bestritten. Angesichts des
substanziierten Vortrags der Klägerin ist die bloße Behauptung der Beklagten, ein
Umzug sei nicht erforderlich gewesen, unzureichend und damit unerheblich.
Danach ist davon auszugehen, dass Teile des Mobiliars zerschlissen waren bzw.
aufgerissene Polster aufwiesen. Die Gardine war nicht vollständig befestigt. Die
Tagesdecke war löchrig. Die Zimmerwände waren fleckig. Es waren
Schimmelflecken im Bad im Bereich der Decke und der Seitenwand vorhanden.
Der Duschschlauch war teilweise defekt. Aus den Geruchsverschlüssen im Bad
kam unangenehmer Chlorgeruch. Das Zimmer war insgesamt verwohnt und
renovierungsbedürftig. Zweimal wurde das Zimmer nicht gereinigt.
Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält die Kammer im Hinblick auf
diese Mängel eine Gesamtminderungsquote von 20% für angemessen und
ausreichend.
Bei einem bereinigten Gesamtreisepreis von 1.842,– Euro ergibt sich bei einer
20%igen Minderungsquote für die gesamte Reisezeit ein Betrag von 368,40 Euro.
bb.
Hinsichtlich der Flugverspätung liegt kein Reisemangel im Sinne von § 651c I BGB
vor.
Die Ankunft per Flugzeug am Urlaubsort verspätete sich um 3 Std. 15 Min..
Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Verspätung in Anlehnung an die
Verordnung (EG) Nummer 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11.02.2004 einen Reisemangel darstellt.
Diese Auffassung wird auch teilweise vom Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
vertreten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist die "Karenzzeit" für
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Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist die "Karenzzeit" für
Verspätungen mit 4 Stunden berechnet worden. Erst ab Verspätungen von über 4
Stunden ist ein Reisemangel bejahrt worden.
Führich (vgl. RRa 2007, 58, 60) und Schmid (vgl. RRa 2005, 151, 156/157)
befürworten nunmehr auf der Grundlage der Verordnung 261/2004 unter
Berücksichtigung der dortigen Wertungen, diese Wertungen auch für das Vorliegen
eines Reisemangels wegen einer Flugverspätung zu übernehmen.
Es wird vorgeschlagen, für den Reisemangel der Abflugverspätung in
entsprechender Anwendung des Art. 6 VO, die Grenze der hinzunehmenden
Wartezeit bei Kurzstrecken bis 1.500 km mit zwei Stunden, Mittelstrecken bis
3.500 km mit drei Stunden und bei Langstrecken über 3.500 km mit vier Stunden
zu ziehen.
Auch unter Berücksichtigung der Verordnung 261/2004 und der oben genannten
Literaturstimmen hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung bzgl. einer
Reisepreisminderung bei Flugverspätungen fest.
Nach Auffassung der Kammer gebietet es die Verordnung 261/2004, die auf
Luftfahrtunternehmen zugeschnitten ist, nicht zwingend, diese als Maßstab zur
Bemessung der "Karenzzeit" im Pauschalreiserecht bzgl. einer
Reisepreisminderung wegen Flugverspätungen heranzuziehen. Die Verordnung
betrifft vorrangig das Verhältnis zwischen Reisenden und der jeweiligen
Luftfahrtunternehmen.
Ein entscheidender Gesichtspunkt ist, dass die Verordnung 261/2004 in Art. 6, der
die Flugverspätungen regelt, gerade keinen finanziellen Ausgleichsanspruch gem.
Art. 7 VO gewährt. Vielmehr erhält der Fluggast je nach Verspätung und Strecke
"nur" entsprechende Unterstützungsleistungen. Die Differenzierung in Art. 6 VO
steht in direktem Zusammenhang mit der Verzögerung. Die
Unterstützungsleistungen sollen die eingetretene Verzögerung und die damit
einhergehenden Beeinträchtigungen abmildern. Die Frage, ob auch der Reisepreis
zu mindern ist, wird aber nicht geregelt. Dies gilt insbesondere angesichts des
Umstands, dass für Verzögerungen Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO nicht zu
gewähren sind, das Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung insoweit die volle
Vergütung behalten darf.
Dagegen stellt die Reisepreisminderung einen finanziellen Ausgleich für die
Flugverspätung dar. Insofern ist es nicht ausgeschlossen, bei
Unterstützungsleistungen andere Maßstäbe anzulegen als bei einer Minderung.
Im Flugverkehr, insbesondere im Charterflugbereich, ist immer mit Verspätungen
zu rechnen, was Reisenden auch allgemein bekannt ist. Für die Frage der
Minderung ist zu berücksichtigen, dass der erste und der letzte Tag der Reise
insbesondere für die Beförderung gedacht sind und deswegen die Reise durch
Verzögerungen bis zu vier Stunden noch nicht im Sinne eines Reisemangels gem.
§ 651c I BGB beeinträchtigt wird. Nach Auffassung der Kammer werden die
Reisenden dadurch auch noch nicht unangemessen benachteiligt, wenn sie eine
Flugverspätung von vier Stunden entschädigungslos als Unannehmlichkeit
hinnehmen müssen.
Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass im Pauschalreiserecht, nicht zuletzt
auch aus Gründen der Vereinfachung, an der pauschalen "4-Stunden-Regelung"
festgehalten werden kann.
Danach kommt im vorliegenden Fall eine Minderung nicht in Betracht, da die
Flugverspätung unter 4 Stunden betragen hat und dies noch als Unannehmlichkeit
zu werten ist.
b.
Fraglich ist, ob vorliegend eine Minderung nicht eingetreten ist, da die Klägerin
unstreitig die Mängel hinsichtlich des Zimmers 215 nicht bei der Reiseleitung im
Sinne von § 651d II BGB gerügt hat.
Vorliegend könnte jedoch ein Verschulden der Klägerin an der unterlassenen
Mängelrüge gem. § 651d II BGB fehlen.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
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Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist die Kammer der Auffassung, dass
die Beklagte gegen ihre Hinweispflichten aus der Verordnung über die
Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)
verstoßen hat.
Gem. § 6 II Nr. 7 BGB-InfoV muss die Reisebestätigung u.a. Angaben über die
Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel
anzuzeigen, enthalten.
Der Reisende soll also schon vor Reisebeginn darauf hingewiesen werden, was von
ihm im Falle des Auftretens eines Reisemangels verlangt wird.
Gem. § 6 IV BGB-InfoV besteht die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter in der
Reisebestätigung auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden
zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben, die den Anforderungen
des § 6 II u. III BGB-InfoV entsprechen müssen, verweist.
Welche Anforderungen an eine solche Verweisung im Sinne von § 6 IV BGB-InfoV
zu stellen sind, wird in der BGB-InfoV selbst nicht geregelt (vgl. zum
Meinungsstand Helmich, Rechtsfolgen einer unterlassenen Mängelanzeige nach §
651d Abs. 2 BGB, RRa 2006, 250, 251/252 m.w.N.).
Jedenfalls genügt die Verweisung in den Reisebestätigungen der Beklagten nicht
den Anforderungen des § 6 IV BGB-InfoV.
In den Reisebestätigungen der Beklagten heißt es lapidar:
"Die Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt."
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. ist dieser von der
Beklagte auf ihren Reisebestätigungen benutzte Hinweis auf deren Reise- und
Zahlungsbedingungen im Hinblick auf die Anforderungen gem. § 6 II Nr. 7, IV BGB-
InfoV nicht ausreichend.
Dieser Hinweis erfüllt noch nicht einmal die Mindestanforderungen an eine
ausreichende Information des Reisenden.
Besagter Hinweis ist eine bloße Förmlichkeit. Ihm wohnt kein irgendwie gearteter
Informationscharakter inne. Der Reisende wird durch diesen Passus nicht einmal
darüber informiert, in welcher Quelle (Prospekt) die Reise- und
Zahlungsbedingungen zu finden sind. Mit der Pauschalreise-Richtlinie sollte es
aber gerade zu einer Erhöhung des Informationsniveaus des Verbrauchers
kommen. Durch den bloßen Hinweis auf Reise- und Zahlungsbedingungen wird
dieses Ziel nicht ansatzweise verwirklicht (vgl. auch Helmich, Rechtsfolgen einer
unterlassenen Mängelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB, RRa 2006, 250, 251/252
m.w.N.).
Entscheidend ist, dass dieser Hinweis auf der Reisebestätigung noch nicht einmal
den von § 6 IV BGB-InfoV geforderten Hinweis auf einen Prospekt enthält. Noch
nicht einmal eine pauschale Bezugnahme auf einen Prospekt liegt vor.
Fest steht aber, dass auf der Reisebestätigung zumindest die Quelle eindeutig
genannt werden muss, in der der Reisende die von § 6 II BGB-InfoV geforderten
Informationen findet, also der konkrete Prospekt.
Nach all dem liegt ein Verstoß der Beklagten gegen die BGB-InfoV vor, da die
Beklagte ihrer Hinweispflicht bzgl. der Mängelrügeobliegenheit gem. § 6 II Nr. 7, IV
BGB-InfoV nicht hinreichend nachgekommen ist.
Die BGB-InfoV selbst sieht keine besonderen Sanktionen für die Verletzung der
Informationspflichten durch den Reiseveranstalter vor.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unterlassenen bzw. unzureichenden Belehrung
werden in der Literatur verschiedene Ansichten vertreten.
Insbesondere wird zum einen vertreten, dass als Rechtsfolge das Verschulden im
Sinne von § 651d II BGB entfällt und zum anderen, dass dem Reisenden wegen der
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters ein Schadenersatzanspruch gem. § 280 I
BGB zusteht (vgl. zum Meinungsstand Helmich, Rechtsfolgen einer unterlassenen
Mängelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB, RRa 2006, 250, 252/253 m.w.N.).
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Nach der ersten Auffassung ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin an
der unterlassenen Mängelrüge kein Verschulden gem. § 651d II BGB trifft.
Die Klägerin ist von der Beklagten nicht ausreichend auf ihre Rügeobliegenheit
informiert worden.
Die Klägerin hat auch insbesondere unwidersprochen vorgetragen, dass ihr nicht
bekannt gewesen sei, dass die Reisemängel der Reiseleitung mitzuteilen seien.
In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte auch nicht erfolgreich auf die
Reiseanmeldung berufen. Aus der Reiseanmeldung lässt sich nämlich nicht auf
eine tatsächliche Kenntnis der Klägerin von der Mängelrügeobliegenheit schließen.
Zwar heißt es in der Reiseanmeldung (Bl. 31 d.A.):
"Die Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters bzw.
Leistungsträgers habe ich zur Kenntnis genommen."
Diese Klausel in der Reiseanmeldung bzgl. der Kenntnisnahme der Reise- und
Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters verstößt nämlich als unzulässige
Beweislastklausel gegen § 309 Nr. 12b BGB (vgl. BGH, NJW 1996, 1819, 1819).
Weiterhin spricht vorliegend der Umstand, dass die Klägerin das mangelhafte
Zimmer gegenüber der Hotelrezeption gerügt hat, nicht zwingend für eine
Kenntnis über das Erfordernis einer Mängelrüge, insbesondere gegenüber der
Reiseleitung. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, dass sie ein anderes Zimmer
haben wollte. Um dies zu erreichen, musste sie sich zwangsläufig an einen
Ansprechpartner wenden. Diesbezüglich hat sich die Klägerin an die Hotelrezeption
gewandt.
Auch führt der Vortrag der Klägerin, dass die Reiseleitung auch nicht vor Ort
gewesen sei, nicht zu einem Verschulden der Klägerin. Dieser Vortrag stellt nur
eine weitere "Verteidigung" dar. Aus dem Vortrag ist aber ebenfalls nicht zwingend
zu entnehmen, dass ihr das Erfordernis einer Mängelrüge gegenüber der
Reiseleitung bekannt gewesen ist.
Nach all dem ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin das Erfordernis einer
Mängelrüge gegenüber der Reiseleitung bekannt gewesen ist.
Danach ist nach all dem nach der ersten Auffassung davon auszugehen, dass die
Klägerin an der unterlassenen Mängelanzeige kein Verschulden trifft.
Die Klägerin hat danach einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des
Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen
Reisemängeln gemäß §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe
von 368,40 Euro.
Folgt man der zweiten Auffassung, wonach dem Reisenden ein
Schadenersatzanspruch nach § 280 I BGB wegen Verstoßes gegen die BGB-InfoV
zusteht, ergibt sich im Ergebnis zur ersten Auffassung vorliegend kein
Unterschied.
Zwar liegt nach dieser Auffassung grundsätzlich ein Verschulden des Reisenden an
der unterlassenen Mängelrüge vor, so dass eine Minderung gem. § 651d II BGB
nicht eingetreten ist.
Jedoch steht dem Reisenden ein Schadenersatzanspruch gem. § 280 I BGB zu, da
aufgrund des Verstoßes des Reiseveranstalters gegen die Hinweispflicht nach der
BGB-InfoV der Reisende eine Mängelrüge unterlassen hat und somit den
Minderungsanspruch gem. § 651d II BGB verloren hat. Als Rechtsfolge ist der
Reisende so zu stellen, als ob die Minderung gem. §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV
BGB doch eingetreten ist.
Ein Verschulden des Reiseveranstalters wird gem. § 280 I 2 BGB vermutet.
Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen keine Kenntnis von ihrer
Rügeobliegenheit gegenüber der Reiseleitung hatte, ist die Pflichtverletzung der
Klägerin auch kausal für den Schaden.
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Die Klägerin hat danach einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 280 I BGB in
Höhe von 368,40 Euro.
Da nach beiden Auffassungen der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von
368,40 Euro zusteht, kann vorliegend dahinstehen, welcher der oben genannten
Auffassungen zu folgen ist.
Nach all dem hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte in
Höhe von 368,40 Euro.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 247 BGB.
3.
Die Klägerin kann von der Beklagten die geltend gemachten Anwaltskosten nicht
verlangen.
Die Beklagte hat die Anwaltskosten bestritten. Die Klägerin hat die Einforderbarkeit
der Anwaltskosten im Sinne von § 10 I RVG weder erstinstanzlich noch
zweitinstanzlich schlüssig dargelegt. Insbesondere hat sie keine vom Anwalt
unterzeichnete und ihr mitgeteilte Berechnung ausreichend dargelegt. Dies ist
nach Auffassung der Kammer jedoch notwendig.
Da es sich bei den eingeklagten Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt,
bedarf es auch grundsätzlich keines weitergehenden Hinweises des Gerichts (vgl. §
139 II ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 II 1 Nr. 1 ZPO
gegeben ist, da die vorliegende Rechtssache aufgrund der Vielzahl der
vergleichbaren Fälle grundsätzliche Bedeutung hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.