Urteil des LG Frankfurt am Main vom 26.07.2007

LG Frankfurt: kündigung, anwaltskosten, unterbringung, hotel, reisebüro, rollstuhl, abtretung, rückzahlung, form, arztkosten

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Gericht:
LG Frankfurt 24.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-24 S 213/06,
2/24 S 213/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 651e BGB
Pauschalreisevertrag: Kündigung wegen nicht
behindertengerechter Unterbringung eines Rollstuhlfahrers
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az.: 2 C 424/06 (15), wie folgt teilweise
abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
1.320,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger zu 73% und
die Beklagte zu 27% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz
haben ebenfalls der Kläger zu 73% und die Beklagte zu 27% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des
Reisepreises aufgrund einer Kündigung des Reisevertrages wegen Mängeln gemäß
§ 651 e I, III 1 BGB in Höhe von 632,– Euro.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und drei weitere Personen eine Reise
nach Rumänien vom 03. – 24.08.2005. Der Reisepreis für vier Personen ohne
Versicherungsleistungen betrug 2.169,– Euro, wobei auf den Kläger ein Reisepreis
von 632,– Euro entfiel.
Der Kläger leidet an einer Muskeldystrophie und ist bewegungsunfähig bis auf zwei
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Der Kläger leidet an einer Muskeldystrophie und ist bewegungsunfähig bis auf zwei
Finger jeder Hand. Er kann sich nur in einem für ihn maßgefertigten Elektrorollstuhl
fortbewegen.
Zwecks Buchung der Reise fanden sechs bis sieben Termine im Reisebüro statt, zu
welchen der Kläger jeweils mit seinem Rollstuhl anwesend war.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger berechtigt
gewesen ist, den Reisevertrag gem. § 651 e I 1 BGB zu kündigen, da die Reise
aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt gewesen ist.
Diesbezüglich hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass das gebuchte
Hotel ... nicht den Bedürfnissen des Klägers entsprochen hat. So waren z. B. der
Restaurantbereich und der Zimmerbereich für den Kläger aus eigener Kraft mit
dem Rollstuhl nicht zu erreichen. Weiterhin waren die Rampen vom Kläger nicht zu
befahren.
Entgegen der Auffassung der Berufung sind diese Umstände in Bezug auf den hier
vorliegenden Reisevertrag als Reisemängel anzusehen, die in der Sphäre der
Beklagten liegen.
Die Beklagte schuldete dem Kläger nämlich aufgrund des Reisevertrages eine für
den Kläger behindertengerechte Unterkunft.
Nach den vorliegenden Gesamtumständen ist nach den zutreffenden
Ausführungen des Amtsgerichts nämlich anzunehmen, dass der Beklagten die
Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bei Abschluss des Reisevertrages
bekannt gewesen ist. In der Reiseanmeldung (Bl. 42 d. A.) sind die Breite der
Zimmertüren vermerkt, dass ein Zimmer im Erdgeschoss gewünscht wird und ein
Bett unterfahrbar sein soll. Daraus ergibt sich, dass es sich um einen Reisegast
mit besonderen Bedürfnissen handelt. Weiterhin begab sich der Kläger zwecks
Buchung der Reise sechs- bis siebenmal mit seinem Rollstuhl in das Reisebüro.
Auch hierdurch konnte die Beklagte durch das Reisebüro als ihrem
Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) von der besonderen Behinderung des Klägers
Kenntnis nehmen.
Nach der Rechtsprechung der Kammer gilt, bucht ein erkennbar schwer
behinderter Rollstuhlfahrer eine Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter (und
das die Buchung vermittelnde Reisebüro) verpflichtet, die notwendigen
Voraussetzungen für eine behindertengerechte Unterkunft zu schaffen. Sie haben
durch Nachfrage bei dem Behinderten zu erkunden, welches seine besonderen
Bedürfnisse sind, dieselben in der schriftlichen Anmeldung festzuhalten und für
ihre Verwirklichung bis zum Antritt der Reise zu sorgen (Urteil der 24. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.07.1989, NJW 1989, 2397, 2397/2398
– zustimmend Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 113).
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte gerade nicht nachgekommen. Das gebuchte
Hotel ... war für den Kläger als Schwerbehinderten nicht geeignet, was sich nach
dem oben ausgeführten als Reisemangel darstellt.
Es ist offensichtlich, dass durch die im Hinblick auf den Kläger fehlende
behindertengerechte Unterbringung die Reise des Klägers im Sinne von § 651 e I 1
BGB erheblich beeinträchtigt gewesen ist.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die anschließende Unterbringung
des Klägers im Hotel ... mangels adäquater gleichwertiger Ersatzunterbringung
keine wirksame Abhilfe dargestellt hat. Dieses Hotel war in einem 25 km
entfernten anderen Ort gelegen. Zudem handelte es sich um einen Ort von völlig
anderem Zuschnitt an einem Hang gelegen.
In diesem Fall bedurfte es auch nicht gem. § 651 e II 2 BGB der Bestimmung einer
(weiteren) Frist zur Abhilfe, da die sofortige Kündigung in Form der Abreise
angesichts der Gesamtumstände durch die besonderen Interessen des Klägers
gerechtfertigt war.
Nach all dem hat der Kläger den Reisevertrag mit der Beklagten wirksam gem. §
651 e I 1 BGB gekündigt und hat somit einen Anspruch auf Rückzahlung des
Reisepreises gem. § 651 e III 1 BGB.
Das Amtsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des gesamten
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Das Amtsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des gesamten
Reisepreises von 2.169,– Euro angenommen.
Es hat ausgeführt, dass der Kläger ausweislich der Reisebestätigung
Vertragspartner der Beklagten und damit aktivlegitimiert sei.
Nach Auffassung der Kammer steht dem Kläger jedoch nur ein
Rückzahlungsanspruch bzgl. des Reisepreises in Höhe von 632,– Euro zu.
Auch die Kammer ist der Auffassung, dass der Kläger ausweislich der
Reisebestätigung (Bl. 36/37 d. A.) als Buchender der Reise Vertragspartner der
Beklagten geworden ist.
Jedoch bedeutet dies im vorliegenden Fall nur, dass der Kläger für seine eigenen
Ansprüche aus dem Reisevertrag aktivlegitimiert ist.
Eine Aktivlegitimation des Klägers für seine drei Mitreisenden ist nämlich nicht
anzunehmen. Vorliegend handelt es sich nämlich gerade nicht um eine
Familienreise. Die drei Mitreisenden sind keine Familienangehörigen des Klägers
und tragen entsprechend auch nicht den gleichen Nachnamen wie der Kläger.
Außerdem ist für die drei Mitreisenden ein separates Doppelzimmer mit
Zustellbett gebucht worden.
Danach ist hier von einem Fall der Stellvertretung beim Abschluss des
Reisevertrages auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger –
wie von ihm behauptet – den vollen Reisepreis bezahlt hat. Dies ist für die Frage,
ob eine Familienreise vorliegt, nicht entscheidend.
Danach ist der Kläger vorliegend nur berechtigt, seine eigenen Ansprüche aus
dem Reisevertrag geltend zu machen, jedoch nicht die Ansprüche seiner
Mitreisenden. Eine Abtretung der Ansprüche der Mitreisenden an den Kläger ist
auch nicht erfolgt.
Ausweislich der Reisebestätigung vom 08.07.2005 (Bl. 36/37 d. A.) entfällt auf den
Kläger ein anteiliger Reisepreis von 632,– Euro ohne Versicherungsleistungen.
Diesen Reisepreis von 632,– Euro kann der Kläger aufgrund der Kündigung wegen
Mängeln gem. § 651 e III 1 BGB von der Beklagten zurückverlangen.
2.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Kosten für
den Reise-Rücktrittskosten-Vollschutz in Höhe von 31,– Euro gem. § 651 f I BGB.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger die Kosten für die
Reiserücktrittsversicherung zurückverlangen kann, da es sich um frustrierte
Aufwendungen gehandelt hat, die nach § 651 f I BGB als Schaden zu ersetzen
sind.
Jedoch kann der Kläger nur die Kosten für seine eigene Reiserücktrittsversicherung
in Höhe von 31,– Euro zurückverlangen.
Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Kosten für die
Reiserücktrittsversicherungen der übrigen Mitreisenden (weitere 66,– Euro) ist der
Kläger nicht aktivlegitimiert.
Der Schadenersatzanspruch nach § 651 f I BGB ist ein höchstpersönlicher
Anspruch, der nur dem Geschädigten zusteht (vgl. nur Führich, Reiserecht, 5. Aufl.,
2005, Rn. 635 m. w. N.). Eine Abtretung der Ansprüche der Mitreisenden an den
Kläger liegt nicht vor.
3.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Hotelkosten
für die Zwischenübernachtungen der gebuchten Hotels auf der Hin- und Rückreise
in Höhe von 101,37 Euro gem. § 651 f I BGB.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger einen
entsprechenden Schadenersatzanspruch in Höhe von 101,37 Euro hat, da auch
diese Hotelkosten ersetzbare frustrierte Aufwendungen dargestellt haben.
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Aufgrund der wirksamen Kündigung des Reisevertrages haben sich die vom Kläger
bezahlten Hotelkosten für die Zwischenübernachtungen als nutzlos erwiesen.
4.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Hotelkosten
für die auf der vorzeitigen Rückreise in Anspruch genommenen
Zwischenübernachtungen in Bukarest in Höhe von 556,30 Euro gem. § 651 e IV 2
BGB bzw. § 651 f I BGB.
Der Kläger hat nach Überzeugung der Kammer die Notwendigkeit der
Zwischenübernachtungen substanziiert und nachvollziehbar dargetan. Weiterhin
hat er die angefallenen Kosten unter Rechnungsvorlage (Bl. 17 d. A.) belegt.
Nach den Gesamtumständen unter besonderer Berücksichtigung der vorgelegten
Rechnung ist bei dieser Position davon auszugehen, dass die Mehrkosten der
Rückreise bzgl. der Zwischenübernachtungen in Bukarest in der Person des
Klägers entstanden sind. Danach ist der Kläger bzgl. dieser Position
aktivlegitimiert.
5.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Arztkosten
in Höhe von 81,14 Euro gem. § 651 f I BGB.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann der Kläger diese Position nicht
geltend machen, da er diesbezüglich nicht aktivlegitimiert ist.
Nach dem Klägervortrag ist nämlich davon auszugehen, dass sich die geltend
gemachten Arztkosten auf die Mitreisende Frau ... beziehen.
Der Schadenersatzanspruch nach § 651 f I BGB ist ein höchstpersönlicher
Anspruch, der nur dem Geschädigten zusteht (vgl. nur Führich, Reiserecht, 5. Aufl.,
2005, Rn. 635 m. w. N.). Eine Abtretung der Ansprüche der Mitreisenden Frau ... an
den Kläger liegt nicht vor.
6.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Flugkosten
für die Kinder in Höhe von 398,– Euro gem. § 651 e IV 2 BGB bzw. § 651 f I BGB.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann der Kläger diese Position nicht
geltend machen, da er diesbezüglich nicht aktivlegitimiert ist.
Hinsichtlich der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers für ihm nicht zustehende
Ansprüche wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
III.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung des Klägers, die hier als Anschlussberufung bezeichnet wird, hat in der
Sache keinen Erfolg.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geltend
gemachten Kraftstoffkosten in Höhe von 400,– Euro gem. § 651 f I BGB.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu
den angefallenen Kraftstoffkosten unsubstanziiert gewesen ist.
Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger die geltend gemachten
Kraftstoffkosten nicht ausreichend substanziiert dargetan.
Insbesondere hat der Kläger nicht einmal ungefähr vorgetragen, wie oft und zu
welchen Preisen getankt worden ist. Tankquittungen hat er schon gar nicht
vorgelegt.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geltend
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geltend
gemachten Handykosten in Höhe von 800,– Euro gem. § 651 f I BGB.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu
den angefallenen Handykosten unsubstanziiert gewesen ist.
Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger die geltend gemachten Handykosten
nicht ausreichend substanziiert dargetan. Zwar wird nunmehr noch ergänzend
vorgetragen, dass der Kläger Auslandsgespräche zu 117,87 Euro geführt hat. Für
was diese Gespräche geführt worden sind, wird nicht näher erläutert. Die übrigen
Kosten sind nach dem Berufungsvortrag wohl bei der Mitreisenden Frau ...
entstanden. Abgesehen davon, dass auch hier die angefallenen Kosten nicht
näher aufgeschlüsselt werden, ist der Kläger für diese Kosten der Frau ... nicht
aktivlegitimiert.
3.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger die geltend
gemachten Anwaltskosten nicht verlangen kann.
Die Beklagte hat die Anwaltskosten bestritten. Der Kläger hat die Einforderbarkeit
der Anwaltskosten im Sinne von § 10 I RVG weder erstinstanzlich noch
zweitinstanzlich schlüssig dargelegt. Insbesondere hat er keine vom Anwalt
unterzeichnete und ihm mitgeteilte Berechnung ausreichend dargelegt. Dies ist
nach Auffassung der Kammer jedoch notwendig.
Da es sich bei den eingeklagten Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt,
bedarf es auch grundsätzlich keines weitergehenden Hinweises des Gerichts (vgl. §
139 II ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht
vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.