Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: einstweilige verfügung, internet adresse, download, eigenes verschulden, störer, internetseite, musik, urheberrechtsverletzung, auflage, form

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Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-03 O 98/08, 2/03
O 98/08, 2-3 O
98/08, 2/3 O 98/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 TMG, § 8 TMG, § 9 TMG, §
10 TMG, § 2 Abs 1 Nr 2 UrhG
Haftung des Hostproviders: Zugänglichmachen
urheberrechtlich geschützter Musikwerke
Tenor
Die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 5.3.2008 wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (künftig: Kläger) ist seit mehr als acht Jahren unter dem
Künstlernamen "..." als Musikkünstler in Deutschland und dem deutschsprachigen
Ausland tätig. Er absolvierte in dieser Zeit mindestens 500 Liveauftritte und
verkaufte über 1 Mio. Tonträger unter dieser Bezeichnung.
Der Kläger ist zugleich Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
der Registernummer 304 28 333 für die Klassen 09, 16, 25, 41, 42 seit 15.11.2005
und unter der Registernummer 307 13 521 für die Klassen 03, 18, 28, 32, 38 seit
25.5.2007 eingetragenen Wortmarke "...". Er hat als Urheber und Miturheber
mehrere Musikalben geschaffen. Hierzu zählen die streitgegenständlichen Alben
mit den Titeln "...", veröffentlicht am 31.8.2007, und "...", veröffentlicht am
15.2.2008; wegen der Urheberschaft an den einzelnen Titeln dieser Musikalben
wird auf Bl. 3-5 d. A. sowie die dort in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Die
streitgegenständlichen Musikalben sind von der ... verbreitet worden, wobei
zwischen dieser und dem Kläger ein entsprechender Vertriebsvertrag besteht.
Der Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagter) hat zumindest zwischenzeitlich selbst
einen so genannten "Hosting-Service" unter der Internet-Adresse ... betrieben,
deren Impressum auch auf den Beklagten verwies. Im Rahmen dieses "Hosting-
Service" wird den Nutzern über das Internet erreichbarer Speicherplatz zur
Speicherung (sog. "upload") und zum Abruf (sog. "download") von Dateien zur
Verfügung gestellt. Wird eine Datei unter Inanspruchnahme des zur Verfügung
gestellten Speicherplatzes von einem Nutzer gespeichert, erfolgt eine
entsprechende Verlinkung, mittels derer die zuvor gespeicherte Datei von anderen
Nutzern herunter geladen werden kann.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.8.2007 mahnte der Kläger den Beklagten ab
und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Bl.
72-74 d. A.). Anlass hierfür war der Umstand, dass am 30.8.2007 das
streitgegenständliche Musikalbum "..." über die zu diesem Zeitpunkt vom
Beklagten betriebene streitgegenständliche Internet-Adresse zum Download
verfügbar gemacht wurde. Die abgeforderte Unterlassungsklärung gab der
Beklagte unter dem 5.9.2007 (Bl. 75 d. A.) ab. Diesbezüglich installierte der
Beklagte eine Filtersoftware für das von ihm betriebene Internet-Portal, die
verhindern sollte, dass die in der Unterlassungserklärung benannten Werke
wiederholt öffentlich zugänglich gemacht werden können.
Der Kläger hat – aufgrund eines entsprechenden Antrags vom 29.2.2008 – am
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Der Kläger hat – aufgrund eines entsprechenden Antrags vom 29.2.2008 – am
5.3.2008 eine einstweilige Verfügung – Beschluss – bei der erkennenden Kammer
erwirkt, durch die dem Beklagten strafbewehrt untersagt wurde,
die urheberrechtlich geschützten Musikwerke des Antragstellers:
im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben
sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen,
insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke von ... oder Teile derselben zum
Herunterladen anzubieten oder selbst herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu
erforderlichen Rechte innezuhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 76-78 d. A. Bezug
genommen.
Der Beklagte hat gegen die einstweilige Verfügung mit Schriftsatz vom 14.5.2008
Widerspruch erhoben (Bl. 85 ff. d. A.).
Der Kläger behauptet, er habe unter dem 22.2.2008 Kenntnis davon erlangt, dass
der Beklagte erneut Musikwerke des Klägers unbefugt öffentlich zugänglich
gemacht habe. Nach Eingabe eines über die Internet-Adresse http://3dl.am zu
erlangenden Links über das Portal des Beklagten seien zwei Dateien mit den
Namen "... hib-hop.jimdo.com.rar" und "..." zum Download verfügbar gewesen, bei
denen es sich um dem jeweiligen Dateinamen entsprechende nicht lizenzierte
digitale Kopien der streitgegenständlichen Musikwerke gehandelt habe.
Dabei ist der Kläger der Ansicht, dass ihm insoweit sowohl ein gesetzlicher als
auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zustehe.
Der Kläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 5.3.2008 zu bestätigen.
Der Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 5.3.2008 aufzuheben und den Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung vom 29.2.2008 zurückzuweisen.
Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation und trägt vor, dass die
streitgegenständliche Internetseite seit dem 1.3.2008 nicht mehr von ihm selbst,
sondern von der ... betrieben werde. Der Upload der streitgegenständlichen
Dateien könne zudem nur unter Umgehung oder Manipulation der von ihm
installierten Filtersoftware erfolgt sein. Auf derartige Vorgänge habe der Beklagte
jedoch keinen Einfluss, da eine weitergehende Filtersoftware nicht verfügbar sei.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Tenor der einstweiligen Verfügung vom
5.3.2008 unbestimmt sei und nicht vollstreckt werden könne, weil die Verpflichtung
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht eingehalten werden könne. Im
Übrigen habe er Rechtsverletzungen, die die Urheberrechte des Klägers an dem
Musikalbum "..." betreffen, nicht verhindern können, weil entsprechende Vorgänge
ihm bis zum Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 10.3.2008
nicht bekannt gewesen seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch des Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
Zunächst besteht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Verletzte ist nicht auf die klageweise
Durchsetzung der Vertragsstrafe angewiesen, wenn derjenige, der die
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, erneut eine gleichartige
Rechtsverletzung begeht (BGH, GRUR 1980, 241, 242 – Rechtsschutzbedürfnis).
Der Unterlassungstenor ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar.
Der Tenor muss so formuliert sein, dass die Parteien und die Organe der
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Der Tenor muss so formuliert sein, dass die Parteien und die Organe der
Zwangsvollstreckung ihm zweifelsfrei entnehmen können, was sie zu tun oder zu
unterlassen haben und welche Rechtswirkungen sich hieraus ergeben. Die
Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt wegen § 308 ZPO auch für das
Urteil (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 313 Rn. 8 m. w. N.). Bei einer
Verurteilung zur Unterlassung ist der Gegenstand des Verbots deutlich zu
bezeichnen, um eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren bilden
zu können (BGH NJW 1992, 1691).
Diesen Anforderungen genügt der Tenor der streitgegenständlichen einstweiligen
Verfügung. In einem Fall wie der vorliegenden Art kann dem Beklagten
insbesondere untersagt werden, die in der Urteilsformel näher bezeichneten
Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; LG
Köln ZUM 2007, 568). Die vom Beklagten diesbezüglich aufgeworfene Frage, mit
welchen zumutbaren Mitteln der Unterlassungsverpflichtung nachzukommen ist,
betrifft dagegen nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit des Tenors, sondern
vielmehr den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch als solchen. Darüber
hinaus ist zu beachten, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt
hat, dass die Formulierung, "jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte inne zu
halten", sich nicht nur auf das Innehalten der Rechte durch Dritte durch den
Beklagten, sondern auch auf das Innehalten der Rechte durch den jeweils
Handelnden bezieht.
Dem Kläger steht als Verfügungsanspruch ein Unterlassungsanspruch aus § 97
Abs. 1 Satz 1 UrhG zu.
Bei den vom Kläger geschaffenen Musikalben handelt es sich um urheberrechtlich
geschützte Werke der Musik i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Der Kläger ist insoweit
Urheber bzw. Miturheber, wobei im Einzelnen auch auf die eidesstattlichen
Versicherungen des Klägers, jeweils vom 27.05.2008, Bezug genommen wird (AST
60 und 61).
Der Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers verletzt, dem nach § 19 a UrhG
das ausschließliche Recht zusteht, seine geschützten Werke dadurch zu nutzen,
diese im Internet Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl.
Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, 2006, § 19 a Rn. 1). Ein urheberrechtswidriges
öffentliches Zugänglichmachen der Werke i. S. d. § 19 a UrhG liegt vor, sobald die
auf dem Server des Beklagten als Datei gespeicherten Werke nicht nur für den
Nutzer, der sie hochgeladen hat, sondern durch Bekanntgabe des betreffenden
Download-Links auch für Dritte abrufbereit zur Verfügung stehen (OLG Köln GRUR-
RR 2008, 35).
Indem am 26.2.2008 der Download der Datei "... (2CD) hibhop.jimdo.com.rar" und
der Datei "..." über das zu diesem Zeitpunkt unstreitig vom Beklagten selbst
betriebene Internet- bzw. Download-Portal ermöglicht worden ist, sind der
Öffentlichkeit Musikwerke, die für den Kläger geschützt sind, urheberrechtswidrig
zugänglich gemacht worden, soweit es sich jeweils um nicht lizenzierte digitale
Kopien der streitgegenständlichen Werke gehandelt hat.
Diesen Sachverhalt hat der Kläger durch die von ihm vorgelegten Screenshots (Bl.
62-70 d. A.) sowie der eidesstattlichen Versicherung seines
Prozessbevollmächtigten (Bl. 71 d. A.) i. V. m. dessen Erklärung auf Seite 7 seines
Schriftsatzes vom 30.05.2008 (Bl. 121 d. A.) glaubhaft gemacht. Insbesondere den
Anlagen AST 53 (Bl. 67 d. A.) und AST 56 (Bl. 70 d. A.) lässt sich unzweifelhaft
entnehmen, dass die vorgenannten Dateien zumindest zeitweise über das
Internet-Portal des Beklagten heruntergeladen werden konnten.
Dies kann der Beklagte auch nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, da
es sich um betriebliche Vorgänge innerhalb des zu diesem Zeitpunkt von ihm
betriebenen Unternehmens handelt. Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder
Verantwortungsbereich sind dabei den "eigenen" Handlungen oder
Wahrnehmungen i. S. d. § 138 Abs. 4 ZPO gleichzustellen; eigene Handlungen
oder Wahrnehmungen können nicht mit Nichtwissen bestritten werden
(Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 138 Rn. 14, 16).
Dass die streitgegenständliche Internetseite seit dem 1.3.2008 nicht mehr von
dem Beklagten selbst, sondern von der ... betrieben wird, ist unerheblich. Denn
zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung, d. h. am 26.2.2008, war der Beklagte
unstreitig Betreiber der Internetseite und kann insoweit auch als Störer in
Anspruch genommen werden.
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Zwar liegen die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten als Täter oder
Teilnehmer der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung nicht vor, da er
lediglich als Sharehoster einen Server zur Verfügung gestellt hat, auf dem seine
Kunden Dateien speichern (hochladen) können (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35).
Da insoweit nicht der Beklagte, sondern die (hochladenden) Nutzer über die
Bekanntgabe der Download-Links und damit über das öffentliche
Zugänglichmachen der (Musik-)Dateien entscheiden, kommt eine täterschaftliche
Haftung ebenso wenig in Betracht wie eine Haftung als Teilnehmer, die zumindest
bedingten Vorsatz hinsichtlich der jeweiligen konkreten Haupttat erfordert (vgl.
hierzu OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36).
Zur Unterlassung kann allerdings auch derjenige verpflichtet sein, der ohne
eigenes Verschulden adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung
einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit
hat, die Rechtsverletzung zu verhindern, und ihm zumutbar ist, Maßnahmen zur
Störungsbeseitigung zu ergreifen (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 – ambiente.de;
BGH GRUR 1997, 313, 315 f – Architektenwettbewerb).
Der Inanspruchnahme des Beklagten als Störer stehen die
Haftungsprivilegierungen der §§ 7-10 TMG nicht entgegen. Negatorische
Unterlassungsansprüche sind von einer etwaigen Haftungsprivilegierung auf
Grundlage dieser Vorschriften ausgenommen (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; BGH
GRUR 2007, 708, 710; BGHZ 158, 236, 246 ff.)
Als Störer kommt insbesondere derjenige in Betracht, der – wie vorliegend der
Beklagte – mit seiner Dienstleistung im Rahmen digitaler und vernetzter
Kommunikation für das Bereithalten, die Übermittlung und den Zugang zu
urheberrechtlich geschützten Inhalten erforderliche Dienste erbringt
(Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 Rn. 34 m. w. N.).
Weil die Störerhaftung aber nicht über die Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf,
die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich
danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen
nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 –
ambiente.de, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Um die Verantwortlichen
nicht zu überfordern, ist zwar nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht
anzunehmen, wenn der Störungszustand für den als Störer in Anspruch
Genommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erkennbar ist (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 – ambiente.de), jedoch können sich
weitergehende Prüfungspflichten ergeben, wenn der Störer bereits in der
Vergangenheit von entsprechenden Rechtsverstößen Kenntnis erlangt hat (vgl.
Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 Rn. 33).
Der Beklagte hat die ihm obliegenden Prüfpflichten verletzt. Ihm kann nicht gefolgt
werden, soweit er sich auf eine fehlende urheberrechtliche Verantwortlichkeit
beruft.
Konkret hätte der Beklagte nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass eine bereits
begangene Rechtsverletzung nicht in identischer Form wiederholt werden kann,
sondern auch dafür Vorsorge treffen müssen, dass es nicht zu weiteren derartigen
Rechtsverletzungen kommt (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36). Insoweit kann er
sich jedenfalls nicht darauf berufen, Rechtsverletzungen, die die Urheberrechte
des Klägers an dem Musikalbum '...' betreffen, nicht verhindert haben zu können
bzw. nicht verhindert haben zu müssen, weil entsprechende Vorgänge ihm nicht
bekannt gewesen seien.
Die dem Beklagten obliegenden Prüfpflichten bezüglich der auf der
streitgegenständlichen Internetseite verfügbaren Dateidownloads sind schon
deshalb erhöht, weil es bereits in der Vergangenheit unstreitig zu entsprechenden
Rechtsverstößen zum Nachteil des Klägers gekommen ist, zumal den
angebotenen Hosting-Dienstleistungen offenbar ein erhöhtes
Gefährdungspotential in Bezug auf die Verletzung von Urheberrechten an
Musikwerken innezuwohnen scheint.
Bei der konkreten Bemessung des Umfangs der Prüfungspflichten kommt es auch
auf die Eigenschaften des von dem Kläger geschaffenen Angebots an (LG
Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2008, 12 O 246/07, Rn. 59 f. = ZUM 2008, 338 ff.). Nach
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Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2008, 12 O 246/07, Rn. 59 f. = ZUM 2008, 338 ff.). Nach
dem Hinweis des Klägers auf die urheberrechtswidrige Veröffentlichung von
geschützten Werken der Musik über seinen Internet-Dienst hatte der Beklagte alle
erfolgversprechenden und zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um solche
Verstöße in Zukunft möglichst zu unterbinden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35,
36).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Er hat zur
Überzeugung der Kammer nicht ausreichend dargelegt, dass er – zum Zeitpunkt
der Verletzungshandlung – ihm alles Mögliche unternommen hat, um mittels des
Einsatzes einer geeigneten automatischen Filtersoftware sicherzustellen, dass bei
Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ein Download durch Dritte
unterbunden werden kann.
So fehlt es am substantiierten Vortrag des Beklagten, worauf der Kläger bereits
schriftsätzlich hingewiesen hatte, welcher konkrete Filter eingesetzt wurde, um
eine Schutzrechtsverletzung zu vermeiden. Erst dann wäre der Gegenseite auch
die Möglichkeit eröffnet worden, zur Tauglichkeit des speziellen Filters Stellung zu
nehmen. Nähere Angaben zu den zum Verletzungszeitpunkt Ende Februar 2008
eingesetzten Filtern fehlen sowohl im Vortrag des Beklagten als auch in der
vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des ... vom 10.05.2008, wobei dieser
auch nur bestätigt hat, dass nach dessen "derzeitigen Wissenstand" keine Filter
existieren, "die sicherstellen, dass die in dem Unterlassungstenor aufgeführten
Musiktitel nicht mehr auf die Seite ... hochgeladen oder aber von dieser
heruntergeladen werden können".
Abgesehen davon, dass der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.06.2008
erst nach der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2008 bei Gericht eingegangen
ist und dieser wie auch die eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom
13.06.2008 gemäß § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden, genügt auch dieser
Vortrag nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, um welche
Filter es sich genau gehandelt hat. Im übrigen lässt sich der eidesstattlichen
Versicherung des Beklagten, die dieser auch angesichts seiner Anwesenheit
gegebenenfalls bereits in der mündlichen Verhandlung hätte zu Papier bringen
können, entnehmen, dass er im Mai 2008 einen "selbst entwickelten Filter
installiert hat, der Dateien sogar dann erkennt, wenn diese z. B. durch die
Verschlüsselung des Namens manipuliert bzw. geändert worden sind". Dies lässt
den Schluss zu, dass es offenbar doch Filter gibt, die einen Schutz bieten, der
besser ist, als derjenige Ende Februar 2008 zum Einsatz Gekommene.
Da dem Kläger bereits ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zusteht, kann
dahingestellt bleiben, inwieweit er auch einen vertraglichen Unterlassungsanspruch
geltend machen könnte. Dafür, dass die von dem Beklagten abgegebene
Unterlassungserklärung vom 05.09.2007 nichtig – aufgrund der
Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung – sein könnte, bietet der
Vortrag des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche
Wiederholungsgefahr ist durch die wiederholt begangene Rechtsverletzung
indiziert; darüber hinaus wehrt sich der Beklagte gegen die Abgabe einer –
strafbewehrten – Unterlassungserklärung und greift die bereits Abgegebene vom
September 2007 an.
Der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit war gegeben, da zwischen der durch
eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Kenntniserlangung des Klägers
von der konkreten Form der wiederholten Urheberrechtsverletzung am 22.2.2008
und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 29.2.2008 ein
Zeitraum von nur einer Woche liegt.
Die Entscheidung über die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.