Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.03.2009

LG Frankfurt: lizenzgebühr, werbung, werbekampagne, auflage, gerät, plakat, physiotherapie, auskunft, zentralbank, verbreitung

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Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-3 O 363/08, 2/3
O 363/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 259 BGB, § 261 BGB, § 812
BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 1
GG
Ansprüche bei unberechtigter Verwendung eines Fotos zu
Werbezwecken: Bestimmung der Höhe einer
Geldentschädigung; gebührenrechtliche Behandlung der
Geltendmachung von Unterlassungs- und
Auskunftsansprüchen in einem einheitlichen Schreiben;
Anspruch auf eidesstattlicher Versicherung einer Auskunft
aufgrund kleinerer Unregelmäßigkeiten in der
vorprozessualen Korrespondenz
Leitsatz
Zur Höhe eines Geldentschädigungsanspruchs eines bekannten Fußballspielers bei
unberechtigter Verwendung seines Fotos zu Werbezwecken.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Lizenzgebühr in Höhe von €
30.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 07.08.2008 für die unerlaubte Nutzung seines
Bildnisses zu Werbezwecken zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.356,68 nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
dem 07.08.2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 42% und die Beklagte zu
58%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter XYZ, der auch für die ...Mannschaft spielte. Die
Beklagte ist ein Unternehmen, das in Deutschland Fitnessgeräte vertreibt, zu
denen das Laufbandgerät „P. P.“ gehört. Sie war Ausrüster der deutschen
Fußballnationalmannschaft bei der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2006.
Anfang November 2007 erfuhr der Kläger, der damals noch in der ...Mannschaft
spielte, dass in dem Kaufhaus B. in S. für „P. P.“-Geräte mit einem Banner
geworben wurde, auf dem unter anderem die Titelseite der Zeitschrift „ZZ“ mit
einem Bildnis von ihm gezeigt wurde. Eine Zustimmung hierzu hatte der Kläger
nicht erteilt. Es handelte sich um Banner in der Größe von 2 qm, die mind. 150 Mal
gedruckt und mind. 32 Mal in Umlauf gebracht wurden. Die Werbekampagne lief
mindestens über einen Zeitraum vom 19. Juni 2007 bis zum 15. November 2007.
Überschrieben war das Banner mit dem Namen „P. P.“. Darunter hieß es „Unsere
Fans“. Darunter war eine Collage abgebildet, die aus mehreren
Zeitungsausschnitten bestand, auf denen zum Teil Prominente abgebildet und
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Zeitungsausschnitten bestand, auf denen zum Teil Prominente abgebildet und
Auszüge aus Artikeln über das „P. P.“-Gerät abgedruckt waren. Das Bild des
Klägers befand sich in der oberen Hälfte des Banners. Unter dem Foto stand die
Schlagzeile „Die neue Nummer 1 / X: Ich wäre gerne Bundestrainer“. Unten
abgeschlossen wurde das Banner mit der Adressangabe der Beklagten und dem
Hinweis auf die Internetadresse www.p. p.de. Es wird Bezug genommen auf die
streitgegenständliche Werbung unter Anlage K1 (Bl. 17 d. A.).
Mit Schreiben vom 19.11.2007 nahm der Kläger die Beklagte auf Unterlassung und
Auskunft über die streitgegenständliche Nutzung in Anspruch. Die Beklagte gab
die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 20.11.2007 ab und erklärte, dass
am selben Tag eine Rückrufaktion gestartet worden sei. Da aber nicht
gewährleistet werden könne, dass die Kunden die Banner unverzüglich entfernen
würden, gehe sie davon aus, dass der Kläger eine Schonfrist bis zum 07.12.2007
gewähre. Sie teilte ferner mit, dass von den 150 gedruckten Bannern nur 30 bis 40
Banner an Kunden ausgeliefert worden seien. Mit Schreiben vom 21.11.2007 nahm
der Kläger die Unterlassungserklärung an und forderte die Beklagte auf, dem
Grunde nach zu erklären, dass sie zur Zahlung einer Lizenz bereit sei. Es
schlossen sich Vergleichsverhandlungen an. Mit Schreiben vom 21.02.2008 und
28.08.2008 wurden dem Kläger die anwaltlichen Kosten seiner
Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt € 4.840,20 in Rechnung gestellt.
Auf den Schreiben ist jeweils handschriftlich das Wort „bezahlt“ vermerkt. Es wird
Bezug genommen auf Rechnungen unter den Anlagen K 10 und K 11 (Bl. 134, 135
d. A.).
Der Kläger trägt vor, dass er sein Bildnis und seinen Namen zur Bewerbung des
streitgegenständlichen Produkts nicht unter einem Lizenzbetrag in Höhe von €
50.000,- zur Verfügung gestellt hätte. Auf den Umfang der Werbekampagne
komme es nur begrenzt an, da sich der Kläger unter einer Mindestlizenzsumme im
sechsstelligen Bereich nicht verpflichte, um einen „Verwässerungsverlust“ zu
vermeiden. Einer Werbung in kleinen Physiotherapie - Praxen hätte er unter
diesem Aspekt nicht zugestimmt.
Es habe sich um eine deutschlandweite Werbekampagne in den größten
Kaufhäusern und in Fitnessstudios gehandelt. Da die Artikel auf dem Banner zum
größten Teil aus dem Jahr 2006 stammten, habe die Werbeaktion auch schon in
diesem Jahr begonnen und bis Dezember 2007 angehalten. Das Bildnis des
Klägers bedecke 8 – 10 % der Fläche des Banners. Der Kläger sei nicht Partner für
die Vermarktung der streitgegenständlichen Geräte gewesen; er habe das Gerät
nur einmal ausprobiert.
Der Kläger habe einen hohen Werbewert, da er „einer der populärsten, wenn nicht
gar DER populärste und beliebteste ... Spieler Deutschlands“ sei. Für seine
exklusiven Werbeverträge erhalte der Kläger € 350.000,- bis € 500.000,-. Er habe
Verträge mit der Gesellschaft C. D. und dem Hersteller N.. Er habe unter
Deutschlands Sportlern derzeit den höchsten Werbewert und sei deutlich
bekannter als B., dem bereits erstinstanzlich vom Landgericht München I (ZUM-RD
2006, 465) Schadensersatz in Höhe von € 1,2 Mio. zugesprochen worden sei. Die
Werbung habe einen hohen Verbreitungsgrad erfahren, da die Abbildungsfläche
sehr groß sei und die Banner in den größten Kaufhäusern in Deutschlands und in
Fitnessstudios knapp ein Jahr gezeigt worden seien. Der Kläger nimmt ferner
Bezug auf eine vom Oberlandesgericht Köln bestätige Entscheidung des
Landgerichts Köln vom 15.06.2005 (Az.: 28 O 40/05), in der J. ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von € 20.000,- für eine daumennagelgroße
Abbildung in einer Anzeige, die einmal in dem nur in Nordrhein-Westfalen
erscheinenden Teil der Zeitschrift „T S“ erschienen ist, zugesprochen wurde. Er
nimmt ferner Bezug auf die Entscheidung bezüglich F. des Landgerichts Hamburg
(AfP 2006, 585), in der dem dortigen Kläger wegen einer Werbung mit einem
verfremdeten Bildnis eine Lizenzgebühr in Höhe von € 250.000,- zugesprochen
wurde. Der hiesige Kläger habe einen mindestens ebenso hohen Bekanntheits- wie
Sympathiegrad wie F.. Die umfangreichere Verwendung des F.-Bildnisses werde
durch die großformatigere und dauerhaftere Nutzung des Bildes des hiesigen
Klägers aufgewogen. Schließlich sei die Entscheidung des Landgerichts München I
(ZUM 2002, 565) einschlägig, in der B., der auf der unteren Hälfte eines
Werbeprospekts abgebildet war, der einmalig in einer Auflage von 236.000 Stück in
der Süddeutschen Zeitung beigelegt war, eine Lizenzgebühr in Höhe von € 80.784,
12 (DM 158.000,-) zugesprochen wurde. Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad der
beiden Kläger entsprächen einander; die hiesige Auflage sei aber höher gewesen.
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Der Anspruch zu 2) in Höhe von € 4.840,20 errechne sich wie folgt: Die
Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sei aus einem Streitwert
von € 250.000,- wegen des hohen konkreten Verletzungsinteresses des Klägers in
Höhe von € 50.000,- und der deutschlandweit angelegten Werbekampagne
gerechtfertigt gewesen, was zu Kosten in Höhe von € 3.198,24 geführt habe. Die
außergerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzes sei aus einem
Streitwert von € 50.000,- mit einer 1,3-Gebühr anzusetzen und führe zu Kosten in
Höhe von € 1.641,97. Es handele sich im gebührenrechtlichen Sinn um zwei
unterschiedliche Angelegenheiten. Der Kläger verweist hierzu auf ein Urteil des
BGH (22.01.2008, Az.: VIII ZB 57/97) und des Oberlandesgerichts Hamburg (MDR
2007, 1224).
Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Aussagen über die Ausmaße
der Werbekampagne ergebe sich aus den §§ 259, 260 BGB analog, da die
Beklagte andere Angabe mache als in der vorprozessualen Korrespondenz.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Lizenzgebühr
für die unerlaubte Nutzung seines Bildnisses zu Werbezwecken zu zahlen, die in
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter einen Betrag von €
50.000,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (07.08.2008) liegen sollte,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.840,20 nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit Rechtshängigkeit (07.08.2008) zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben
hinsichtlich des Umfangs der Werbekampagne „U. F.“ gemäß Anlage K1 (32
Banner in der Gesamtgröße von 2 qm verbreitet; davon lediglich ein Banner in
einem Kaufhaus, der Rest in Fitnessstudios; Gesamtzeitraum Oktober und
November 2007; Keine anderweitige werbliche Nutzung) an Eides statt zu
versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die streitgegenständliche Werbung bestehe nicht aus Fotos
von Prominenten, sondern Titelseiten von Zeitschriften, in denen jeweils Artikel
über die P.-P.-Geräte erschienen seien. Ein Großteil der abgebildeten Titelblätter
zeige unbekannte Models. Da auf den Titelseiten auf die entsprechenden Artikel
hingewiesen sei und die Artikel in Auszügen auf dem Plakat abgedruckt seien,
mache dies deutlich, dass mit den abgebildeten Zeitschriftentiteln und der
Berichterstattung über das Gerät und nicht mit den abgebildeten Personen
geworben werde. Der Kläger habe selbst mit dem Gerät trainiert.
Das Kaufhaus „B.“ in S. sei das einzige Kaufhaus gewesen, in dem die Werbung
ausgehängt worden sei. Dort sei es am Rande der Sportabteilung im Sinne eines
Shop-in-Shop-Systems vor den entsprechenden Geräten platziert gewesen. Die
übrigen 32 Banner seien in kleinen Physiotherapie-Praxen oder Wellness-Studios
im süddeutschen Raum zum Einsatz gekommen. Das Bildnis des Klägers bedecke
nur 900 qcm und damit 5% des Banners. Es wird Bezug genommen auf eine von
der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Auflistung von
Kunden der Beklagten, die das Werbebanner erhielten (Bl. 149 d. A.).
Der Kläger erscheine in keiner Werbung. Einen Werbevertrag mit N. habe jeder
Sportler ab einer gewissen Bekanntheit. Die Existenz der angeblichen
Werbeverträge sei nicht substantiiert vorgetragen. Er habe zum Zeitpunkt der
Kampagne im Oktober/November 2007 keinen besonderen Bekanntheits- und
Beliebtheitsgrad, da die Erfolge aus ... bereits anderthalb Jahre zurückgelegen
hätten; auf seinen Werbewert im Jahr 2008 komme es nicht an. Der Bekanntheits-
und Beliebtheitsgrad des Klägers sei weder mit B. noch mit F. oder J. vergleichbar.
Zudem seien die zitierten Werbungen in einer Vielzahl unterschiedlicher
Werbeträger zu sehen gewesen.
Der Kläger habe die eingeklagten Anwaltsgebühren nicht beglichen. Wenn man
einen Anspruch annehmen würde, sei aber keinesfalls eine doppelte
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einen Anspruch annehmen würde, sei aber keinesfalls eine doppelte
Geschäftsgebühr anzusetzen, da es sich um eine Angelegenheit bzw. einen
Auftrag gehandelt habe. Schließlich sei nur eine Vollmacht erteilt worden und
bereits im ersten Schreiben sei die Beklagte zur Auskunft über die Werbung
aufgefordert worden, was eine vorbereitende Maßnahme für den
Schadensersatzanspruch gewesen sei. Der Streitwert von 250.000,- sei
unangemessen.
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehe nicht, da die
Beklagte keine falschen Angaben gemacht habe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer
Lizenzgebühr in Höhe von € 30.000 und Anspruch auf Erstattung von
Abmahnkosten in Höhe von € 2.356,68.
Der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB. Die Befugnis des Klägers, über die werbemäßige Verwertung seines Bildes
selbst zu entscheiden, ist nach ständiger Rechtsprechung ein vermögenswertes
Ausschließlichkeitsrecht (BGH NJW 1992, 2084 - J. F. m. w. N.). Die Beklagte ist
bereichert, da sie das Honorar erspart hat, das der Kläger für die
Erlaubniserteilung ansonsten erhalten hätte. Die Beklagte erlangte es in sonstiger
Weise auf Kosten des Klägers, da der Kläger das Bild nicht zur Verfügung gestellt
hat und sie keine Lizenz erhielt. Die Beklagte erlangte etwas ohne rechtlichen
Grund, da zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag zustande gekommen ist. Ein
anderer rechtlicher Grund ist nicht ersichtlich. Diesen rechtsgrundlosen
Vermögenszuwachs hat die Beklagte durch Zahlung einer angemessenen
Lizenzgebühr an den Kläger auszugleichen (BGH a.a.O.).
Subsidiär und verschuldensabhängig ergibt sich auch ein Anspruch aus § 823 Abs.
1 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG (BGH NJW 2000, 2195 – M. D.) oder § 823
Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22 ff KUG, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur
dem Schutz ideeller Interessen, sondern auch den vermögensrechtlichen
Interessen dient. Besondere Erscheinungsform des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ist das Recht am Bild (§§ 22 ff KUG). Zwar unterliegen
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG
grundsätzlich nicht dem Einwilligungsvorbehalt, nach § 23 Abs. 2 KUG erstreckt
sich die Befugnis jedoch nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes
Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich
der Werbende den Werbewert der abgebildeten Person zunutze macht. Die
Persönlichkeitsrechte schützen danach die allein dem Berechtigten zustehende
freie Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis
dem Geschäftsinteresse Dritter dienstbar gemacht wird (BGH a.a.O.). Wird ein
Foto ohne Einwilligung des Abgebildeten und ohne vorherige Rückfrage zu
Werbezwecken veröffentlicht, so kann die darin liegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts nur unter ganz besonderen Umständen unverschuldet sein
(BGH NJW 1992, 2084 - J. F.), so dass hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
von schuldhaftem Handeln auszugehen ist.
Die Beklagte hat das Bild des Klägers ohne seine Zustimmung für eine Werbung
für das von ihr vertriebene P.-P.-Gerät benutzt. Die Beklagte kann nicht mit dem
Argument durchdringen, die Werbung sei nicht mit den abgebildeten Personen,
sondern mit den Zeitschriften und der dort erfolgten Berichterstattung über das
Laufbandgerät erfolgt, da es sonst ausreichend gewesen wäre, nur die Titel der
Zeitschriften sowie die entsprechenden Artikel abzubilden. Der von der Werbung
angesprochene Verbraucher bringt mit den Überschriften „P. P.“ und „Unsere
Fans“ die abgebildeten Personen in Verbindung. Ein anderer Sinn, den die
Abbildung der Personen haben könnte, erschließt sich dem Verbraucher nicht. Die
Bilder sind der Blickfang des Banners; die über das Gerät berichtenden Artikel
werden vom Verbraucher erst auf den zweiten Blick zur Kenntnis genommen.
Die Höhe der Lizenzgebühr wird von der Kammer gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung auf €
30.000,- geschätzt.
Hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, welches Entgelt
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Hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, welches Entgelt
vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar
für die werbemäßige Verwertung des Fotos des Klägers ausgehandelt hätten.
Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, also u.a.
die Auflagenstärke und Verbreitung der Banner, die Art und Gestaltung der
Anzeige sowie die Werbewirkung der Bildveröffentlichung (BGH NJW 1992, 2084 – J.
F.). Maßgebend für die Werbewirkung ist auch der Marktwert und Bekanntheitsgrad
des Abgebildeten.
Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang die Werbekampagne
stattgefunden hat. Die Beklagte hat durch ihren Vortrag und die im Termin zur
mündlichen Verhandlung vorgelegte Auflistung aller Kunden, die das Plakat
erhalten haben (Bl. 149 d. A.), substantiiert vorgetragen, welche und wie viele
Kunden das Banner wann erhalten haben. Die Kammer hat bei der Bemessung der
Höhe der Lizenzgebühr zugrunde gelegt, dass das streitgegenständliche Plakat
nur in dem Kaufhaus B. in S. und ansonsten im Wesentlichen in Fitness Studios,
Beauty Studios und Praxen für Physiotherapie, insgesamt 33 Mal zu sehen war.
Die Angaben des Klägers über die Verteilungsorte des Banners in sämtlichen
großen Kaufhäusern deutschlandweit ist reine Spekulation und durch keinen
Vortrag dargelegt oder gar nachgewiesen. Eine andere werbliche Nutzung als auf
den Bannern ist nicht ersichtlich. Bei der Dauer der Werbekampagne geht die
Kammer von einem Zeitraum zwischen dem 19. Juni 2007 – ersten
Buchungsdatum für ein Banner - und dem 20. November 2007 – dem Tag der
Rückrufaktion – aus, also einem Zeitraum von fünf - unter Berücksichtigung der
ausbedungenen Auslauffrist bis zum 07.12.2007 - fünfeinhalb Monaten. Der
Vortrag des Klägers, die Werbekampagne habe bereits im Jahr 2006 begonnen, ist
nicht substantiiert dargelegt. Der Verweis auf die Daten der auf dem Plakat
verwendeten Artikel führt nicht weiter, da aus diesen Daten nicht auf den Zeitraum
der streitgegenständlichen Kampagne geschlossen werden kann.
Der Vergleich mit den zitierten Entscheidungen des LG München (ZUM-RD 2006,
465, B.), LG Köln (15.06.2005, Az.: 28 O 40/05, J.) und LG Hamburg (AfP 2006, 585,
F.) führt nicht zu einem höheren Betrag einer fiktiven Lizenzgebühr im
vorliegenden Fall. In allen drei Fällen war der Verbreitungsgrad exorbitant höher
und mit dem vorliegenden Fall schon aus diesem Grund nicht vergleichbar. Die
Abbildung von B. in einem Zeitungsdummy, die zu Schadensersatz in Höhe von €
1,2 Mio. führte, hatte Millionenauflagen und wurde für verschiedene Werbeträger
genutzt. Seine Abbildung in einer Beilage der Süddeutschen Zeitung, die zu einer
Forderung von ca. € 80.000,- (LG München ZUM 2002, 565) führte, hatte eine
Auflage von 236.000. Die Abbildung von J. erfolgte in einer erfolgreichen
Fernsehzeitschrift „T S“ in einer Auflage von 530.000. Die F. zugesprochene
Summe in Höhe von € 200.000,- erfolgte nach einer Abbildung in mehreren
Zeitschriften mit einer Auflage von insgesamt ca. 1,5 Mio., außerdem auf Postern,
Postkarten und Anzeigetafeln.
Darüber hinaus ist der Marktwert des Klägers, der sicher ein sehr bekannter und
bei vielen Fans beliebter ... Spieler ist, nach Ansicht der Kammer dennoch nicht
mit dem Marktwert von B., der beispielsweise nach einer Umfrage des ZDF unter
den Top Ten der besten deutschen XYZ des Jahrhunderts auf Platz X rangiert und
damit als ... Bekanntester deutscher XYZ des Jahrhunderts wahrgenommen wird
(so auch LG München, ZUM-RD 2006, 465), oder J., der „...“ leitet, oder F., der bis
... gewesen ist, zu vergleichen.
Nach Ansicht der Kammer ist eine Lizenzgebühr in Höhe von € 30.000,-
gerechtfertigt (vgl. auch allgemein zu von der Rechtsprechung ausgesprochenen
Zahlungen für Fotos zu Werbezwecken: Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung
und Schadensersatz in den Medien, 3. Auflage, 2008, Rdn. 276 ff; von Strobl-Albeg
in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kap. 9
Rdn. 14 ff; Schertz in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts,
2008, § 12 Rdn, 34 ff und § 44 Rdn. 4 ff; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, a.a.O. , §
32 Rdn. 169). Zwar ist die Auflage von 33 Bannern eher als minimal einzustufen.
Die fünfeinhalbmonatige Dauer der Werbekampagne ist dafür vergleichsweise
lang, wenn auch zu berücksichtigen, dass im Juni und Juli jeweils nur ein und im
August nur zwei Buchungsdaten bezüglich des Banners existieren. Im Kaufhaus B.
– sicher dem werbewirksamsten Platz des Banners – wurde das Banner nach den
vorgelegten Unterlagen ca. einen Monat veröffentlicht. Es ist außerdem zu
berücksichtigen, dass die Verbreitung gerade an Orten mit einem besonders an
einem solchen Fitnessgerät interessierten Publikum erfolgte, nämlich in
Fitnessstudios, Praxen für Physiotherapie und der Sportabteilung des Kaufhauses
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Fitnessstudios, Praxen für Physiotherapie und der Sportabteilung des Kaufhauses
B. etc. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger, der zwar nicht allein auf
dem Banner abgebildet war, aber an prominenter Stelle mittig und als eine der
größten Abbildungen gut sichtbar abgebildet wurde. Durch die Überschrift „Unsere
Fans“ über dem Plakat suggeriert die Werbung, dass der Kläger als XYZ das Gerät
positiv bewertet, was die Werbewirkung steigert. Es ist nachvollziehbar, dass der
Kläger bei der Vermarktung seiner Person nicht für jedes Produkt werben kann, um
einen „Verwässerungseffekt“ zu vermeiden. Aus diesen Gründen hält die Kammer
im vorliegenden Fall eine Lizenzgebühr in Höhe von € 30.000,- für angemessen.
Die Werbeverträge, die der Kläger nach seinen Angaben bisher abgeschlossen hat,
können kein Indiz für die Höhe einer fiktiven Lizenz im hiesigen Verfahren sein. Die
Verträge wurden nicht durch den Kläger vorgelegt und deren Existenz durch die
Beklagte bestritten. Es wurde lediglich dargelegt, dass es sich um Summen
zwischen € 350.000,- und € 500.000,- handele, was die Beklagte ebenfalls
bestreitet. Zum Beweis für die Existenz der Werbeverträge wurde die Vernehmung
des Prozessbevollmächtigten bzw. eines Notars angeboten; zum Beweis für eine
Mindestlizenzsumme, die der Kläger regelmäßig verlangt und die sich im Bereich
zwischen € 350.000 und € 500.000,- bewegen soll, bietet der Kläger sein
Management an. Eine Beweisaufnahme, die ergibt, dass der Kläger Werbeverträge
hat und eine Mindestlizenzsumme in Höhe einer sechsstelligen Zahl verlangt, führt
aber nicht weiter. Erstens ist nicht ersichtlich, warum der Kläger dann hier „nur“
einen fünfstelligen Betrag verlangt, zweitens kommt es maßgeblich darauf an,
wofür die Lizenzsummen gezahlt werden, welche Werbeträger, welche Verbreitung
etc. Hierzu ist nicht substantiiert vorgetragen und kein Beweis angetreten worden.
Eine Ausforschung der Zeugen wäre unzulässig.
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der
Angaben über den Umfang der Werbekampagne gemäß §§ 259, 261 BGB analog
ist nicht gegeben, da kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden. Kleinere Ungenauigkeiten im
vorprozessualen Schriftverkehr reichen hierzu nach Ansicht der Kammer nicht aus.
Die Beklagte hat außerdem im Termin zur mündlichen Verhandlung eine
detaillierte Liste der Kunden, die das streitgegenständliche Banner erhalten haben
(Bl. 149. d. A.), vorgelegt, die Namen, Ort der Lieferadresse und Kurzbeschreibung
der Kunden sowie Buchungsdatum, Belegnummer, Menge und fakturierte Menge
der Banner enthält.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von €
2.356,68 aus § 823 BGB. Der Kläger, der einen Betrag von € 4.840,20
beansprucht, macht hierfür zwei Gebühren für außergerichtliche anwaltliche
Tätigkeit geltend, indem er zwischen Unterlassung und Schadensersatz
unterscheidet und zwei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne annimmt.
In der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Hamburg (AfP 2006,
585) wurde in einem ähnlich gelagerten Fall eine Abrechnung von zwei
Abmahnschreiben zugelassen. Das Gericht war nicht von einem einheitlichen
Auftrag ausgegangen, da die Beklagte die Berechnung nicht gerügt hatte.
Vorliegend hat die Beklagte die Abrechnung gerügt und hierzu vorgetragen.
Das RVG definiert den Begriff Angelegenheit nicht. Überwiegend wird eine
Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG angenommen, wenn ein Auftrag
vorliegt, ein Rahmen der Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang gegeben ist
(Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Auflage, § 15 Rn 6). Es ist von einem
einheitlichen Auftrag auszugehen, da nur eine Bevollmächtigung vorliegt und im
ersten Schreiben bereits Unterlassung und Auskunftsansprüche angesprochen
wurden. Gegenteiliges hat der Kläger nicht vorgetragen. Es handelt sich auch um
den gleichen Rahmen der Tätigkeit. Der Rahmen ist gewahrt, wenn der Anwalt
verschiedene Ansprüche in einem Schreiben behandelt. Zwar hat der Kläger
insgesamt zwei Schreiben an die Beklagte geschrieben, es ist aber kein Grund
ersichtlich, warum er die Schreiben nicht verbunden hat. Im ersten Schreiben
wurde die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunft über die Werbung
aufgefordert. Im zweiten Schreiben fordert der Kläger die Beklagte zur
Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auf. Diese Ansprüche
hätten verbunden werden können. Schließlich muss ein innerer Zusammenhang
bestehen, der hier zu bejahen ist, da die Ansprüche in einem Verfahren hätten
verfolgt werden können und auch üblicherweise verfolgt werden.
Die Höhe des Gegenstandswerts von € 250.000,- für die Abmahnung hinsichtlich
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Die Höhe des Gegenstandswerts von € 250.000,- für die Abmahnung hinsichtlich
der Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung ist unangemessen und ein
Streitwert von € 100.000,- ausreichend. Dieser Streitwert lag auch den
Abmahnungen im Verfahren vor dem LG Köln (15.06.2005, Az.: 28 O 40/05, J.) und
dem LG Hamburg (AfP 2006, 585, F.) zugrunde. Bei einem Streitwert von €
100.000,- für den Unterlassungsanspruch und € 30.000,- für die Lizenzgebühr
errechnet sich ein Betrag in Höhe von € 2.356,68 unter Zugrundelegung einer 1,3-
Gebühr gemäß § 13 i. V. m. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich € 20,- Post- und
Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG.
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die getroffene Kostenquote
orientierte sich am gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen, wobei die Kammer
bei der Quotelung einen fiktiven Streitwert in Höhe von € 55.340,20 angenommen
hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1
und Satz 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.