Urteil des LG Frankfurt am Main vom 10.03.2009

LG Frankfurt: wirtschaftliches interesse, anleger, vorzeitige auflösung, swapvertrag, marktwert, bestätigungsschreiben, vertragsabschluss, mitverschulden, vertragsübernahme, beratungsvertrag

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Gericht:
LG Frankfurt 19.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-19 O 235/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1
BGB, § 254 Abs 1 BGB
Bankenhaftung bei der Kapitalanlageberatung,
insbesondere beim Abschluss von Swap-Geschäften (CMS
Spread Ladder Swap)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 904.587,50 nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen ursprünglich zwischen der ... (im Folgenden:
...) und der Beklagten geschlossenen Vertrag betreffend einen "CMS Spread
Ladder Swap".
... schloss am 10.02.2005 mit der Beklagten den streitgegenständlichen
Swapvertrag über ein Nominalvolumen von 2,5 Millionen Euro mit einer Laufzeit bis
zum 14.02.2010 ab (auf das Bestätigungsschreiben der Beklagten, Bl.15 ff d.A.,
wird Bezug genommen). Mit Übernahmevereinbarung vom 05.08.2005 trat die
Klägerin in diesen Vertrag ein (auf die Übernahmevereinbarung, Bl.22 ff d.A., wird
Bezug genommen).
Inhalt des Swapvertrages war eine halbjährliche Zahlungsverpflichtung der
Beklagten in Höhe von 3% des Bezugsbetrages von 2,5 Millionen, während die ...
für die ersten zwei Zahlungstermine Zinsen von 1,5% des Bezugsbetrages zu
zahlen hatte. Im dritten Zahlungstermin sollte die ... 1,5% zzgl. der dreifachen
Differenz von 0,96% zu dem Spread aus dem 10-Jahres-Swapmittelsatz und dem
2-Jahres Swapmittelsatz zahlen. Für die weiteren halbjährlichen Zahlungstermine
galt, dass der jeweils im letzten Termin gezahlte Zinssatz als Ausgangswert für die
neue Berechnung dienen sollte (sog. Leitereffekt). Mit zunehmender
Vertragslaufzeit sollte der sog. Strike sich immer mehr absenken (Bl.18 d.A.). Es
wurde für die variable Zahlungsverpflichtung der ... ein Minimalsatz von 0%
festgeschrieben. Die Beklagte hatte das Recht, den Swapvertrag zu jedem
Zinszahlungstermin, erstmalig zum 14.02.2006, zu beenden.
Am 21.07.2006 veränderten die Parteien einvernehmlich die Bedingungen des
Swaps (auf das Bestätigungsschreiben der Beklagten, B1.31 ff d.A., wird Bezug
genommen). So wurde die Laufzeit bis zum 14.02.2012 verlängert, der Strike
wurde bis zum Laufzeitende auf 0,6% festgesetzt und die Beklagte verzichtete auf
ihr vorzeitiges Beendigungsrecht.
Aus den ersten drei Zahlungsterminen erzielte die Klägerin einen Gewinn von
Euro 48.412,50. Da die Klägerin befürchtete, ab dem vierten Zahlungstermin am
14.02.2007 ihrerseits hohe Zahlungen an die Beklagte erbringen zu müssen, löste
sie den Swap am 08.12.2006 zum damaligen negativen Marktwert von Euro
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sie den Swap am 08.12.2006 zum damaligen negativen Marktwert von Euro
953.000,- auf.
... hatte vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages schon
Erfahrungen mit Zinsderivaten gemacht. So hatte sie am 16.03.2004 mit der
Beklagten einen sog. EUR-CHF-Quanto Swap abgeschlossen, wobei sich ihre
Zahlungsverpflichtung aus dem variablen 12-Monats Schweizer Franken Libor
Zinssatz berechnete und die der Beklagten aus dem ebenfalls variablen 6-Monats
Euribor (auf das Bestätigungsschreiben mit den Vertragesbedingungen,Bl.127 ff
d.A., und die Produktbeschreibung, B1.134 ff d.A.,. wird Bezug genommen). Da
dieser Swap eine negative Entwicklung nahm und zwischenzeitlich sogar einen
negativen Marktwert von Euro 105.000,- hatte, löste die ... den Swap im Februar 2
0 05 gegen Zahlung von Euro 2 8.800,- ab. Weiterhin hatte die ... am 12.07.2004
einen sog. Euribor Dauersammler über ein Nominalvolumen von 2,5 Millionen Euro
abgeschlossen, in dem sich ihre Zahlungsverpflichtung wieder aus einem variablen
Zinssatz ergab, der allerdings nach oben hin auf 5,5% begrenzt wurde, während
die Beklagte einen Festzins von 1,5 % zu zahlen hatte (auf das
Bestätigungsschreiben mit den Vertragsbedingungen und die
Produktbeschreibung, Bl.170 ff d.A., wird Bezug genommen).
Für die vorzeitige Auflösung des Vertrages im Februar 2005 erhielt die ... Euro
33.500,- . Schließlich hatte die ... am 08.09. und am 08.12.2004 jeweils eine sog.
Zinsverbilligung Plus in EUR-CHF über jeweils CHF 2.919.350,- abgeschlossen, über
deren Laufzeit sie einen vereinbarten Zinssatz von der Beklagten erhielt, während
sie selbst das Risiko trug, am Ende der Laufzeit CHF 2.919.350 von der Beklagten
zu einem vorher vereinbarten Kurs' kaufen zu müssen, wenn der Schweizer
Franken einen festgelegten Kursbetrag im Verhältnis zum Euro übersteigen sollte
(auf das Bestätigungsschreiben mit den Vertragsbedingungen und die
Produktbeschreibung der Beklagten, 331.183 ff d.A., wird Bezug genommen).
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Swaps fand am Tag des
Vertragsschlusses, also am 10.02.2005, ein Beratungsgespräch statt, an dem der
Geschäftsführer der Klägerin ... und zwei Mitarbeiter der Beklagten teilnahmen. Im
Rahmen der Besprechung und Präsentation wurde auch eine Produktbeschreibung
(auf Bl.26 ff d.A. wird Bezug genommen) übergeben. Der Swap wurde als Mittel zur
Zinsverbilligung vorgestellt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die ... sei nicht anleger- und objektgerecht beraten
worden. Auf die fehlende Verknüpfung zwischen der bestehenden Verbindlichkeit
und dem Swap und damit auf den spekulativen Charakter des Geschäfts sei nicht
deutlich genug hingewiesen worden. Die Beklagte habe nicht ausreichend über die
historischen Zinsverläufe vor 1994 und die Komplexität des Geschäfts aufgeklärt.
Sie behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten hätten Provisionszahlungen erhalten,
worauf hingewiesen hätte werden müssen. Die Beklagte habe von vorneherein
beabsichtigt, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn eine
Abrechnungsperiode negativ ausgefallen wäre. Mangels Offenlegung dieses
behaupteten Umstandes hat die Klägerin die Anfechtung des Vertrages erklärt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der Ablösesumme
abzüglich der erzielten Gewinne aus dem Swapgeschäft .
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 904.587,50 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ihre Beratung sei auch angesichts der Vorerfahrungen des
Geschäftsführers der Klägerin mit Zinsderivaten und der Eignung des Geschäfts
zur angestrebten Zinsoptimierung anlegergerecht gewesen.
Die Klage ist der Beklagten am 03.04.08 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
vorbereiteten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus § 280 Abs. 1
BGB, da die Beklagte ihre Pflichten aus dem zwischen der Weiterer GmbH und ihr
geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat. Diesen Schadensersatzanspruch
kann die Klägerin infolge der Vertragsübernahme gegenüber der Beklagten
geltend machen.
Zwischen der ... und der Beklagten wurde ein Beratungsvertrag geschlossen.
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an
einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden
bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines
Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs
angenommen {BGHZ 100, 117, 118 f.; BGHZ 123, 126, 128). Nichts anderes gilt,
wenn nicht die Anlage eines Geldbetrages, sondern der Abschluss eines
andersartigen Finanzgeschäfts in Rede steht, hier der Abschluss eines Swap-
Vertrages (vgl. bereits LG Frankfurt/M. v. 28.10.2008 - 2-19 O 13/08 -).
Ein Anlageberatungsvertrag verpflichtet den Berater zu einer anleger- und
objektgerechten Beratung, Die empfohlene Anlage muss zum einen auf das
Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein (BGHZ 123, 126, 129; BGH V.
19.06.2008 - III ZR 159/07 -). Zum anderen muss der Berater richtig und
vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände informieren, die für den
Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, wobei eine
derartige Aufklärung auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen kann,
sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen
wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten
so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur
Kenntnis genommen werden kann (BGHZ 163, 311, 320; BGH V. 19.06.2008 - III
ZR 159/07 - m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beratung der Beklagten im vorliegenden Fall
nicht gerecht. Weder entsprach die empfohlene Anlage dem vom der Beklagten in
der Produktbeschreibung angegebenen Anlageziel der ... , noch wurde diese mit
der übergebenen Produktbeschreibung richtig und vollständig über die Anlage
informiert.
Die Beklagte stellte den von ihr empfohlenen Swap eindringlich als Mittel zur
"Zinsverbilligung" vor, wie die ständige Wiederholung dieses Begriffs in der
Produktbeschreibung belegt. Tatsächlich hatte der Swap aber keinerlei
Auswirkungen auf die Zinsbelastung der ... (hatte bei der Beklagten bei Abschluss
des Swaps eine Kreditlinie von bis zu 1,9 Millionen Euro und nahm daneben weitere
Kredite bei ihren Hausbanken in Anspruch. Es lässt sich nicht nur keine rechtliche
Verbindung zu den als "Grundgeschäft" bezeichneten Krediten feststellen - worauf
in der Produktbeschreibung auch zutreffend hingewiesen wird -, sondern es
besteht auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Von daher unterscheidet sich
der streitgegenständliche Swapvertrag auch signifikant von den vorangegangenen
Derivatgeschäften, die die ... mit der Beklagten abgeschlossen hatte. So lässt sich
der Produktbeschreibung zum sog. EUR-CHF-Quanto Swap entnehmen, dass die
seinerzeit über einen variablen EUR-Kredit verfügte, für den sie den 6-Monats-
EURIBOR zu zahlen hatte und die Beklagte verpflichtete sich durch den
Swapvertrag dazu, der ... genau diesen variablen Zinssatz auf den Nominalbetrag
des Grundgeschäfts - also des Kreditvertrages - bis zum Laufzeitende des Swaps
zu zahlen. Die von der Beklagten eingegangene Verpflichtung ließ somit bei
diesem Swapvertrag eindeutig einen wirtschaftlichen Zusammenhang zum
"Grundgeschäft" erkennen. Der Produktbeschreibung zum sog. Euribor
Dauersammler lässt sich nur entnehmen, dass ein Kreditvertrag als
"Grundgeschäft" existiert, nicht aber, ob der Zinsswap hinsichtlich des
.Nominalvolumens und der Laufzeit hierauf abgestimmt war. Jedenfalls hat die
Beklagte nicht dargetan, dass es in diesem Fall keinen wirtschaftlichen Bezug zum
Grundgeschäft gab. Ferner unterscheidet sich dieser Swap von dem
streitgegenständlichen Swap dadurch, dass sowohl der maximale Gewinn (1% des
Nominalvolumens p.a.) als auch der maximale Verlust des Geschäfts {4% des
Nominalvolumens p.a.) feststand. Bei den sog. Zinsverbilligung Plus-Verträgen
bestand ebenfalls ein wirtschaftlicher Bezug zum Grundgeschäft, nämlich zu dem
bestehenden Kredit der ... in CHF. Aufgrund der Verträge wurden im Ergebnis die
Zinskosten für diese Kredite um einen festgelegten Zinssatz reduziert {vgl.
B1.192 d.A.:' Reduzierung um 0,8 %), wobei die ... bei Laufzeitende das Risiko trug,
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B1.192 d.A.:' Reduzierung um 0,8 %), wobei die ... bei Laufzeitende das Risiko trug,
den CHF-Nominalbetrag zu dem vertraglich festgelegten Kurs kaufen zu müssen.
Bei dem streitgegenständlichen Swap bestand dagegen die einzige Verbindung
zur Zahlung von Kreditzinsen und damit zum vermeintlichen Grundgeschäft in
dem rein formalen Umstand, dass in dem Vertrag die vereinbarten
Zahlungsströme bezeichnet sind als Prozentanteile eines Bezugsbetrags, ähnlich
wie bei einem Darlehen in Prozenten bemessene Zinsen aus einer
Darlehenssumme gezahlt werden. Ein Zusammenhang kann nur dadurch
hergestellt werden, dass die ... die Chance hatte, durch den Swap Gewinne zu
generieren, die sie zur Reduzierung ihrer Zinsleistungen hätte einsetzen können.
In diesem Sinne wäre aber jede beliebige Geldanlage zur Reduzierung der
Zinsbelastung geeignet gewesen, da Gewinne gleich welcher Herkunft stets auch
zur Reduzierung von Zinsverbindlichkeiten eingesetzt werden können.
Die Produktbeschreibung enthält weitere irreführende und falsche Angaben.
Sie weist zwar unter der Überschrift "Risiken" drucktechnisch hervorgehoben auf
das "theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko" hin, relativiert dies aber durch die
Passage, in der der Eindruck erweckt wird, als bestehe dieses theoretisch
unbegrenzte Verlustrisiko nur dann, wenn das sogenannte Grundgeschäft nicht
mehr existiert. So heißt es unter der Überschrift "Analyse und Fazit": "Der Swap
erlischt nicht, wenn das Grundgeschäft wegfällt. Sollte das Grundgeschäft nicht
mehr existieren, verändert sich der Risikocharakter des strukturierten Swaps. In
diesem Fall haben sie eine offene Zins-Position, die mit einem theoretisch
unbegrenzten Verlustrisiko verbunden ist." Dies ist eindeutig falsch, da das
Verlustrisiko mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Grundgeschäft
vollkommen unabhängig von diesem stets in gleicher Höhe besteht (vgl. hierzu
auch Stark/Loose, Der Finanzbetrieb 2007, S.610, 614, die feststellen, dass es
beim CMS-Spread-Ladder-Swap im Gegensatz zu anderen Zinsswaps eine
risikokompensierende Wirkung zu einem Grundgeschäft nicht gibt). Entgegen der
Ansicht der Beklagten wird ein Leser dieser Passage der Produktbeschreibung den
erteilten Hinweis nicht dahingehend verstehen, dass auch in diesem Fall ein
unbegrenztes Verlustrisiko besteht, sondern dahingehend, dass nur in diesem Fall
ein unbegrenztes Verlustrisiko besteht, da anderenfalls der vorangegangene
falsche Hinweis auf die Veränderung des Risikocharakters sinnlos wäre.
Ebenfalls zur Irreführung des Anlegers geeignet ist das vorgestellte Szenario,
in dem der Anleger einen hohen Gewinn erzielt. Auch unter der Überschrift
"Chancen" wird in der Produktbeschreibung dem Anleger in Aussicht gestellt,
möglicherweise über mehrere, eventuell auch alle Zahlungsperioden eine
Verbilligung seiner Finanzierung zu erreichen, also Gewinn zu erzielen. Dieses
Szenario kann praktisch nicht entstehen, da die Beklagte bei einer derartigen
Entwicklung den Vertrag kündigen würde, bevor größere Gewinne des Anlegers
auflaufen. Der Vortrag der Beklagten, wonach der Marktwert für die Ausübung des
Kündigungsrechts entscheidend sei, steht dieser Annahme nicht entgegen, da in
einer Konstellation, in der eine oder mehrere Abrechnungsperioden für die
Beklagte negativ ausgefallen sind, sich regelmäßig auch der Marktwert zu Lasten
der Beklagten verändert haben wird, sodass sie ihr Kündigungsrecht ausüben
würde. In der Überschrift des Szenarios wird zwar dar auf hingewiesen, dass "keine
Beendigung des Zinsswaps unter stellt" werde, auch wird in der
Produktbeschreibung mehrfach auf das Bestehen des Kündigungsrechts der
Beklagten hingewiesen. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Kündigungsrechts,
nämlich gerade das Verhindern größerer Gewinne des Anlegers im Falle einer für
ihn günstigen Entwicklung des Geschäfts (vgl. hierzu Stark/Loose, aaO, S.614, 618,
die darauf hinweisen, dass ein Kündigungsrecht der Bank den Effekt, wonach
typischerweise ein möglicher negativer Zahlungssaldo den Betrag eines möglichen
positiven Zahlungssaldos um ein Mehrfaches übersteigt, verstärkt), wird aber
konsequent verschwiegen. Stattdessen heißt es verharmlosend, es könne keine
Aussage gemacht werden, ob und wann das "Beendigungsrecht" ausgeübt werde.
Es wird nicht hinreichend dargestellt, dass einerseits die Gewinnchance des
Anlegers der Höhe nach durch das Kündigungsrecht der Beklagten stark
beschränkt war, während umgekehrt das Verlustrisiko der Höhe nach infolge des
Leitereffektes und des Umstandes, dass sich die ... durch den Abschluss des
Swapvertrages materiell zur Übernahme einer Stillhalterposition verpflichtete,
erheblich war. Unter der Überschrift "Risiken" wird auf das mit dem Leitereffekt
verbundene Risikopotential (vgl. hierzu Stark/Loose, aaO, S.614, die zutreffend die
damit verbundene Risikokonzentration auf die Zinsstrukturgestalt früher
Vertragsperioden herausstellen) nicht hingewiesen. Der sich unter der Überschrift
"Strategievorschlag" am Ende befindlichen Erläuterung, wesentlicher Bestandteil
der Strategie sei der Verkauf von strukturierten Zinsoptionen, lässt sich nicht
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der Strategie sei der Verkauf von strukturierten Zinsoptionen, lässt sich nicht
deutlich genug entnehmen, dass der Kunde die Bereitschaft zur Übernahme einer
Stillhalterposition haben muss, wenn er das Geschäft abschließen will (vgl. zur
Notwendigkeit dieser Bereitschaft: Clouth, Rechtsfragen der außerbörslichen
Finanz-Derivate, S.216 und Stark/Loose., aaO, S.614). Allein schon der Umstand,
dass der Kunde der Bank gegenüber als Stillhalter auftreten und dieser somit eine
Option verkaufen sollte, ist mit derart hohen Risiken verbunden, dass eine deutlich
und klar herausgestellte Information über diese Tatsache und die damit
verbundenen Risiken unabdingbar erscheint. Dies ist hier nicht erfolgt. Die
Produktbeschreibung verdeutlichte der ... nicht, dass einer hohen Chance auf
einen kleinen Gewinn ein geringes Risiko eines dann aber erheblichen Verlustes
gegenüberstand. Dass die Risikoverteilung von strukturell dem
streitgegenständlichen Swap entsprechenden Swaps derart ist, belegt eine von
der Klägerin zitierte Studie (Stark/Loose, Der Finanzbetrieb 2007,. S.610 ff), der die
Beklagte nicht entgegengetreten ist. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass
sie selbst bei Abschluss des Geschäfts eine andere Risikoeinschätzung hatte. Die
Studie arbeitete mit einer kapitalmarkthistorischen Simulation von Abschlüssen
von CMS-Spread-Ladder-Swaps mit einem unterstellten Nominalvolumen von 100
Millionen Euro unter Vereinbarung eines einseitigen. Kündigungsrechts der Bank
für den Zeitraum von Oktober 1972 bis Februar 2002 und kam zu dem Ergebnis,
dass bei dieser Simulation in 84 Prozent der Fälle der Anleger einen kleinen
Gewinn-(kleiner einstelliger Millionenbetrag) gemacht hätte, während in den
verbleibenden 16 Prozent die Anleger erhebliche Verluste (negative Ergebnisse
zwischen 10 und 120 Millionen Euro) erlitten hätte.
Es trifft zwar zu, dass alle aufgeführten irreführenden und falschen
Informationen der Beklagten für einen wirtschaftlich mitdenkenden und das Wesen
des Geschäftes erfassenden Anleger bei entsprechender Überlegung erkennbar
sind. Es stellt aber noch keine objektgerechte Beratung dar, wenn der Berater dem
Anleger irreführende Informationen zukommen lässt und ihn zum Ausgleich dafür
in den Stand setzt, die Irreführung als solche zu erkennen. Auch unter
Berücksichtigung der Vorerfahrungen der ... mit Zinsderivatgeschäften kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Fehlerhaftigkeit der Beratung nicht
ursächlich für den Vertragsabschluss war. Es kann nicht unterstellt werden, dass
die ... seinerzeit die Fehlerhaftigkeit der ihr erteilten Informationen erkannte und in
Kenntnis dessen sich dennoch zum Vertragsabschluss entschied.
Die Klägerin ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie wenn die Beklagte
die ... pflichtgemäß beraten hätte. Dem Anleger, der über eine Kapitalanlage
unzutreffend in formiert worden ist, kommt insoweit eine gewisse
Kausalitätsvermutung zugute (vgl. BGH v. 06.11.2008 - III ZR 290/07 -; für
Prospektfehler stRspr, BGH WM 2008, 391). Die Beklagte hat nichts vorgetragen,
was diese Vermutung erschüttern würde. Der Hinweis der Beklagten auf die
Vorerfahrungen der genügt hierfür nicht. Zwar zeigen die vor dem
streitgegenständlichen Vertragsabschluss von der ... getätigten Geschäfte, dass
diese unter Umständen bereit war, finanzielle Risiken einzugehen, die der Höhe
nach nicht auf ein Maximum beschränkt waren, doch lässt sich hieraus nicht
ableiten, dass die ... ein rein spekulatives Geschäft mit der oben dargestellten
Risikostruktur (hohe Chance geringer Gewinne gegenüber geringem Risiko
erheblicher Verluste) abschließen wollte. Es kann auch nicht angenommen werden,
dass die ... infolge ihrer Vorerfahrungen die Risikostruktur und Funktionsweise des
Swaps trotz der erfolgten Falschberatung verstanden hat. Eine solche Annahme ist
schon deshalb nicht möglich, weil die getätigten Vorgeschäfte strukturell mit dem
streitgegenständlichen Swap nicht vergleichbar sind. Zum einen wiesen die
Vorgeschäften im Gegensatz zum streitgegenständlichen Swap einen
wirtschaftlichen Bezug zum sog. Grundgeschäft auf und zum anderen war das
finanzielle Risiko mangels Leitereffekt besser kalkulierbar und im Fall des sog.
EURIBOR Dauersammlers ohnehin der Höhe nach begrenzt. Somit ist davon
auszugehen, dass der Vertrag bei pflichtgemäßer Beratung seitens der Beklagten
von der ... abgeschlossen worden wäre. Es wäre dann auch keine Auflösung des
Vertrages gegen Zahlung des Marktwertes erforderlich gewesen, die Klägerin hätte
aber auch keine Leistungen aus dem Vertrag erhalten. Die Klägerin kann daher als
Rechtsnachfolgerin der die Rückzahlung des gezahlten Betrages in Höhe von
953.000 Euro abzüglich des zuvor aus den ersten drei Zahlungsterminen erzielten
Gewinns in Höhe von 48.412,50 Euro verlangen.
Der Anspruch der Klägerin reduziert sich nicht durch ein Mitverschulden nach §
254 Abs. 1 BGB. Ein Berater, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger
Auskünfte verletzt hat, kann gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten
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Auskünfte verletzt hat, kann gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten
regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er
der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe, obwohl
er das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden
Bemühungen auch ohne fremde Hilfe hätte erkennen können (BGH NJW-RR 2007,
857, 860; BGH WM 2008, 950, 952; stRspr).
Unter besonderen Umständen kann der Einwand des Mitverschuldens
begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende
Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden oder wenn im Hinblick
auf die Interessenlage, in der der Anlageinteressent und der Anlagevermittler in
vertragliche Beziehungen zueinander treten, solche besonderen Umstände
vorliegen (BGH NJW 1982, 1095, 1096 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115). Derartige
besondere Umstände liegen hier aber nicht vor.
Warnungen dritter Seite gab es vorliegend nicht. Differenzierende Hinweise der
Beklagten, etwa, die ... solle sorgfältig prüfen, ob sie sich auf die
Produktbeschreibung verlassen könne, da diese möglicherweise nicht mit
hinreichender Sorgfalt erstellt worden sei, sind nicht ersichtlich. Es kann der ...
auch nicht vorgeworfen werden, dass sie aufgrund ihrer Vorerfahrungen hätte
vorsichtiger sein müssen.
Die ... hatte beim sog. EUR-CHF-Quanto Swap zwar die Erfahrung gemacht,
dass mit diesem Zinsswap erhebliche finanzielle Risiken verbunden waren und hat
diesen zu seinem damaligen negativen Marktwert unmittelbar vor Abschluss des
streitgegenständlichen Geschäfts aufgelöst, doch ist dieser Swap aus den schon
genannten Gründen mit dem streitgegenständlichen Swap nicht vergleichbar und
die ... hatte keinen Anlass aufgrund des Verlaufs des Geschäfts generell an der
Qualität der Beratung durch die Beklagte zu zweifeln, da sich in diesem Fall nur
das Risiko verwirklichte, das in der Produktbeschreibung der ... auch verdeutlicht
worden war.
Als besonderer Umstand kommt zwar die Interessenlage im Hinblick auf die
vertragliche Konstellation in Betracht. Einem Berater, der vorwiegend sein .eigenes
wirtschaftliches Interesse im Auge hat, darf kein uneingeschränktes Vertrauen
entgegengebracht werden (vgl. BGH NJW 1982, 1095, 1097). Hier war die Beklagte
selbst Vertragspartnerin der ... bei dem Swap-Geschäft, so dass ein eigenes
wirtschaftliches Interesse der Beklagten zwar nahe liegt. Banken pflegen jedoch
derartige Geschäfte mit entsprechenden Gegengeschäften abzusichern (sog.
Hedging), so dass sie dem jeweiligen Kunden neutral gegenübertreten können.
Unabhängig davon, ob dies im konkreten Fall tatsächlich so war, durfte die ...
jedenfalls auf diesen Umstand vertrauen. Aus der Eigenbeteiligung der Beklagten
lässt sich daher kein "besonderer Umstand" ableiten, der ein Mitverschulden
begründen könnte.
Der Anspruch der ... ist durch die Vertragsübernahme auf die Klägerin
übergegangen. Eine Vertragsübernahme bewirkt, dass ein bestehendes
Schuldverhältnis als "Organismus von Rechten und Pflichten" unverändert
zwischen den neuen Vertragsparteien fortgesetzt wird (Staudinger-Busche, BGB,
v. §§ 398 ff. Rn. 203). Dazu bedarf es keiner Einzelabtretung von Ansprüchen. Zu
diesem übertragenen gesamten Schuldverhältnis gehört auch der vor dem Swap-
Vertrag geschlossene Beratungsvertrag mit den daraus resultierenden
Ansprüchen.
Die Klägerin ist an der Geltendmachung des Anspruchs auch nicht infolge des
Abschlusses der Umstrukturierungsvereinbarung oder der späteren Vereinbarung
über die Auflösung des Swap-Vertrages gehindert. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Parteien der Einigung über die Veränderung der Vertragsbedingungen oder der
späteren Einigung über die Auflösung des Vertrages die Wirkung beilegen wollten,
dass damit alle etwaigen weiteren Ansprüche zwischen ihnen entfallen sollten.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1
und 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.
ausgewählt und dokumentiert.