Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: abonnement, täuschung, internet, unterdrückung von tatsachen, archiv, website, hinreichender tatverdacht, persönliche daten, firma, gewinnspiel

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Gericht:
LG Frankfurt 27.
Große
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5/27 KLs 12/08, 5-
27 KLs 12/08, 5/27
KLs 3330 Js
212484/07
(12/08), 5-27 KLs
3330 Js 212484/07
(12/08)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 263 Abs 1 StGB
Betrug: Konkludente Täuschung durch Verschleierung der
Kostenpflichtigkeit der auf einer Website angebotenen
Dienstleistungen
Tenor
In der Strafsache
gegen ...
wird die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß der Anklage der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Frankfurt am Main vom 10.04.2008 aus
rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten
werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Mit der Anklageschrift vom 10.04.2008 wird den Angeschuldigten vorgeworfen, im
Zeitraum August 2006 bis heute sich in der Absicht – der Angeschuldigte ... durch
22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte ... durch 12 rechtlich
selbständige Handlungen –, teilweise gemeinschaftlich handelnd, einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen
dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung, Entstellung oder
Unterdrückung von Tatsachen einen Irrtum erregten oder unterhielten, wobei sie
jeweils gewerbsmäßig und in der Absicht gehandelt hätten, durch die fortgesetzte
Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes
von Vermögenswerten zu bringen – Straftaten gemäß §§ 263 Abs. 1 Nr. und Nr. 2,
25 Abs. 2, 53 StGB.
Der Angeschuldigte ... war Direktor der Firma ... einer Gesellschaft britischen
Rechts mit Hauptsitz in Großbritannien, deren Zweigniederlassung in Deutschland
sich vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2007 in Frankfurt am Main befand. In diesem
Zeitraum war er einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Die Firma ... bzw. der Angeschuldigte ... als deren Verantwortlicher betrieb im
Internet diverse kostenpflichtige Websites. Im Einzelnen handelte es sich hierbei
um die Seiten ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ....
Zwischen dem 01.03. und dem 31.08.2007 gingen diese Websites, ohne dass am
jeweiligen Layout Veränderungen vorgenommen wurden, auf die Nachfolgefirma
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jeweiligen Layout Veränderungen vorgenommen wurden, auf die Nachfolgefirma
der ..., die Firma ..., ebenfalls eine Gesellschaft britischen Rechts mit Hauptsitz in
Großbritannien, deren Zweigniederlassung in Deutschland sich zunächst in
Wiesbaden, seit dem 01.11.2008 in Oberursel, befand, über.
Geschäftsführerin der Firma ... ist die .... Der Angeschuldigte ... ist Prokurist dieser
Firma. Die Firma ... betreibt neben den von der Firma ... übernommenen
kostenpflichtigen Websites ... die kostenpflichtigen Websites ....
Alle der zunächst bis zum 31.08.2007 vom Angeschuldigten ... in alleiniger
Verantwortung, spätestens jedoch seit dem 01.09.2007 gemeinschaftlich mit der
Angeschuldigten ..., betriebenen Seiten, weisen ein nahezu identisches Layout auf.
Dieses Layout lasse – so die Staatsanwaltschaft – durch seine Gestaltung die
Kostenpflichtigkeit der jeweiligen Website sowie die Tatsache, dass eine Nutzung
den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements, vormals zu Preisen
zwischen 39,95 Euro und 59,95 Euro, spätestens seit dem 30.04.2007 jedoch zu
einem Einheitspreis von 59,95 Euro beinhaltet, in den Hintergrund treten.
Beim Öffnen der Seiten zeigt sich jeweils folgendes Bild:
Über der Anmeldemaske befindet sich ein farbiger "Button", oder ein sonstiger
Schriftzug, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den Eindruck erweckt, eine
Anmeldung auf der jeweiligen Website stünde im Zusammenhang mit der
Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Erlangung eines Gutscheins.
Beispielsweise auf der Website ... kann der Nutzer Folgendes lesen: "Anmeldung
Routenplaner – Route planen und gewinnen: Wir verlosen 5-mal ein top
Navigationsgerät".
Unter diesem "Button", auf allen Seiten jedenfalls unmittelbar über der
Anmeldemaske, folgt sodann ein Schriftzug, der – so die Staatsanwaltschaft –
einen Bezug zwischen dem jeweiligen Leistungsangebot der Seite und dem
Gewinnspiel herstelle.
Exemplarisch lautet der Schriftzug auf der Seite ...: "Jetzt anmelden und Route
planen – Nach der Anmeldung können Sie unseren Routenplaner nutzen sowie
Informationen und Karten abrufen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit an
unserem Gewinnspiel teilzunehmen."
Sodann folgt auf den jeweiligen Websites die Anmeldemaske. Sie ist in allen Fällen
mit den kursiv gedruckten Worten überschrieben: "Bitte füllen Sie alle Felder
vollständig aus!" Die Nutzer müssen für die Anmeldung Ihre E-Mail-Adresse, die
vollständige Wohnanschrift und das Geburtsdatum angeben. Unterhalb der
Anmeldemaske befinden sich dann auf allen Websites noch zwei weitere Kästchen
für Akzeptanzhäkchen, die zum einen die Akzeptanz der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und zum anderen die Teilnahme am Gewinnspiel zum
Gegenstand haben.
Direkt unter diesen beiden Feldern befindet sich der eigentliche Anmeldebutton.
Mit diesem "Button" – so der Vorwurf der Anklageschrift – ende der für den
durchschnittlichen Internet-Nutzer – bei einer den Umständen angemessenen
Betrachtung – auf dem Bildschirm erkennbare Teil der Website.
In einigem Abstand unter dem "Anmeldebutton" befindet sich noch ein
kleingedruckter, sechszeiliger Text, auf den sich der Sternchenhinweis über der
Anmeldemaske bezieht.
Durch die Angabe des Sternchens bei dieser Aufforderung – so die Anklageschrift –
erweckten die Angeschuldigten bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, der
zugehörige Text enthalte Hinweise zum Ausfüllen der nachfolgenden Felder,
gegebenenfalls Hinweise datenschutzrechtlicher Art. Diejenigen Nutzer, die dem
Hinweis nachgingen und nach unten "scrollten", würden von den Angeschuldigten
in dieser Annahme auch bestätigt, denn im zugehörigen Text wird zunächst darauf
hingewiesen, dass ausschließlich Nutzer mit richtig angegebenen Daten an dem
Gewinnspiel teilnehmen.
Der vorweg gefassten Absicht der Angeschuldigten entsprechend, verleiteten sie
damit selbst diejenigen Nutzer, die überhaupt bis zum Hinweistext vorgedrungen
seien, dazu, das Lesen des Textes abzubrechen. Auf diese Weise würden die
Angeschuldigten die tatsächlich am Ende des Textes befindliche Preisangabe vor
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Angeschuldigten die tatsächlich am Ende des Textes befindliche Preisangabe vor
den Nutzern verbergen.
Die Angeschuldigten hätten die Websites bewusst so gestaltet, dass die
Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch
deutlich erkennbar seien. Hierbei hätten sie sich vor allem zu nutze gemacht, dass
die auf den einzelnen Seiten angebotenen Leistungen im Internet für gewöhnlich
kostenlos in Anspruch genommen werden könnten. Dies habe dazu geführt, dass
die jeweiligen Nutzer sich weder der Tatsache bewusst gewesen seien, dass sie ein
kostenpflichtiges Angebot genutzt hätten, noch derjenigen Tatsache, dass sie eine
vertragliche Verbindung von einiger Dauer eingegangen seien.
Gemäß diesem Tatplan hätten die Anzeigeerstatter und unzählige weitere
Geschädigte aufgrund der Gestaltung der Website die versteckte Kostenpflicht
nicht wahrgenommen, hätten sich deshalb auf den Seiten angemeldet und auf
diese Weise, weder bewusst noch willentlich, einen Vertrag über ein drei- bis
sechsmonatiges Abonnement einer Leistung, die sie effektiv, mangels Kenntnis
vom Vertragsschluss, überhaupt nicht hätten nutzen können, geschlossen.
Tatsächlich hätten die jeweiligen Geschädigten erst Kenntnis von der
Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung und dem Abonnement erhalten, als
sie die Rechnungen und Mahnungen der Angeschuldigten erhalten hatten.
Nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist hätten der Angeschuldigte ... nämlich
in den Fällen 1. – 10. und die Angeklagte ... in den Fällen 11. – 22. gemeinschaftlich
die vermeintlichen Vertragspartner durch diverse Mahnungen, in denen unter
anderem ein negativer Schufa-Eintrag als Konsequenz genannt wurde, und
schließlich über ein Anschreiben zunächst der Rechtsanwaltskanzlei ... aus Bonn,
später der Rechtsanwaltskanzleien ... aus München, die hier als Inkassobüro
fungierten und die gerichtliche Durchsetzung des Betrags ankündigten, zur
Zahlung des jeweiligen Betrages von 39,95 Euro bzw. 59,95 Euro nebst
Mahngebühren, gedrängt.
Die Angeschuldigten hätten hinsichtlich jeder Website in der Absicht gehandelt,
sich durch das Bereitstellen der vorgeblich kostenfreien, tatsächlich aber
kostenpflichtigen Seite, eine dauerhafte Einnahmequelle von bedeutendem
Umfang zu erschließen. Sie hätten eine möglichst große Anzahl von Internet-
Nutzern in ihre Abo-Fallen locken und so zur Zahlung der von ihnen erhobenen
Rechnungsbeträge veranlassen wollen.
Im Einzelnen – so der Vorwurf der Anklageschrift weiter – habe der Angeschuldigte
... in den Fällen 1. – 10. als Alleinverantwortlicher und in den Fällen 11. – 22. die
Angeschuldigte ... als Direktorin der Firma ... und der Angeschuldigte ... als ihr
Prokurist vermeintlich kostenfreie Websites in der Absicht in das Internet
eingestellt, unter Verschleierung der Kostenpflichtigkeit der Nutzung des jeweiligen
Leistungsangebots der Seiten so viele Internet-Nutzer wie möglich zu einem den
Nutzern nicht bewussten Vertragsabschluss zu verleiten. Daraufhin hätten jeweils
einige Geschädigte den geforderten Betrag tatsächlich beglichen, andere jedoch
aufgrund von Internetforen zufällig Kenntnis davon erlangt hätten, dass der
Vertrag zivilrechtlich unwirksam sein könnte und daher keine Zahlung geleistet. Es
habe sich im Einzelnen um folgende Websites gehandelt:
1.:
..., einem Routenplaner, eingestellt zwischen Dezember 2006 und dem
31.08.2007, mit einem dreimonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
2.:
..., einem Gedichte-Archiv, eingestellt zwischen Oktober 2006 und dem
31.08.2007, mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem 30.04.2007
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von zunächst 39,95 Euro, ab dem
30.04.2007 zum Preis von 59,95 Euro,
3.:
..., einem Vorlagen-Archiv, eingestellt zwischen Oktober 2006 und dem
31.08.2007, mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem 30.04.2007
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von zunächst 39,95 Euro, ab dem
30.04.2007 zum Preis von 59,95 Euro,
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4.:
..., einem Grafik-Archiv, eingestellt zwischen Oktober 2006 und dem
31.08.2007, mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem 30.04.2007
sechsmonatigen Abonnement von zunächst 39,95 Euro, ab dem 30.04.2007 zum
Preis von 59,95 Euro,
5.:
..., einem Grußkarten-Archiv, zwischen Oktober 2006 und dem 31.08.2007 mit
einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem 30.04.2007 sechsmonatigen
Abonnement zum Preis von 39,95 Euro bzw. ab dem 30.04.2007 zum Preis von
59,95 Euro,
6.:
..., einer Spieledatenbank, zwischen Oktober 2006 und dem 31.08.2007 mit
einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
7.:
..., einem Rezepte-Archiv, zwischen Dezember 2006 und dem 31.08.2007 mit
einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem 30.04.3007 sechsmonatigen
Abonnement zum Preis von 39,95 Euro bzw. ab dem 30.04.2007 zum Preis von
59,95 Euro,
8.:
..., einem Tattoo-Archiv, zwischen Januar 2007 und dem 31.08.2007 mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
9.:
..., einem Rätsel-Angebot, zwischen Dezember 2006 und dem 31.08.2007 mit
einem zunächst dreimonatigen, spätestens nach dem 30.04.2007
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 39,95, bzw. ab dem 30.04.2007 zum
Preis von 59,95 Euro,
10.:
..., einem Hausaufgaben-Angebot, zwischen Februar 2007 und dem
31.08.2007 mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
11.:
..., einem Routeplaner, sowie diverse ähnlich lautende Seiten, wie
beispielsweise www.online-routenplaner.de und www.online–routenplaner.de, die
die Nutzer auf dieselbe Seite führten, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
12.:
..., einem Gedichte-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
13.:
..., einem Vorlagen-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
14.:
..., einem Grafik-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
15.:
..., einem Grußkarten-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
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..., einem Tattoo-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
17.:
..., einer Spieledatenbank, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
18.:
..., einem Rezepte-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, zum Preis von 59,95
Euro,
19.:
..., einem Hausaufgabenangebot, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
20.:
..., einem Gehaltsrechner, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
21.:
..., einem Informationsangebot, zwischen Juli 2007 mit einem sechsmonatigen
Abonnement zum Preis von 59,95 Euro,
22.:
..., einem Informationsangebot, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem
sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 Euro.
Hierbei hätten die in der Anklageschrift aufgeführten Zeugen jeweils gemäß dem
vorab gefassten Tatplan des bzw. der Angeschuldigten die Kostenpflicht nicht
wahrgenommen und durch die in der Anklageschrift aufgeführten Rechnungen,
Zahlungsaufforderungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen jeweils in Höhe
dieses Betrags den Forderungen des bzw. der Angeschuldigten ausgesetzt
gewesen seien.
Die Angeschuldigten sind der Auffassung, ihr Verhalten sei nicht strafbar.
II.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war abzulehnen. Gemäß § 203 StPO beschließt
das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des
vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend
verdächtig ist. Hinreichender Tatverdacht in diesem Sinne besteht bei vorläufiger
Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 51. Aufl., § 203 Rdnr. 2 m. w. N.).
Ein solcher hinreichender Verdacht ist vorliegend zu verneinen, da eine
Strafbarkeit des Verhaltens der Angeschuldigten nicht angenommen werden kann.
Die Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB besteht nach dem
Gesetzeswortlaut in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen. Eine Täuschung ist dabei jedes Verhalten, das
objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines
andern einwirkt (Fischer, StGB, 55. Aufl., § 263 Rdnr. 10).
Auch eine einzig hier in Betracht zu ziehende konkludente Täuschung liegt indes
nicht vor. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass außer der
ausdrücklichen Begehung die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich
durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als
stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter
die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der
Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 47, 1 ff., Rdnr. 10,
zitiert nach juris).
Da die genannten Websites jeweils die Kostenpflichtigkeit – in welcher Form auch
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Da die genannten Websites jeweils die Kostenpflichtigkeit – in welcher Form auch
immer – anführen, ist jedoch allenfalls eine Täuschung mit wahren Angaben
aufgrund des prägenden Gesamteindruckes bzw. des Gesamterklärungswertes der
Websites denkbar. Auch eine solche liegt allerdings nicht vor.
So ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine konkludente Täuschung
durch den planmäßig erweckten Gesamteindruck der Aufmachung möglich.
(BGHSt 47, 1 ff., Rdnr. 13). Eine Täuschung folgt hierbei nicht bereits automatisch
daraus, dass Empfänger etwa ein Schreiben missverstehen könnten und dies dem
Täter auch bewusst ist. Da die Täuschungshandlung nach der Tatbestandsstruktur
des § 263 Abs. 1 StGB die eigentliche deliktische Handlung ist, die ihrerseits
Bedingung für den auf ihr beruhenden Irrtum sein muss, ist es ausgeschlossen, die
Täuschung bereits aus dem Irrtum als solchem herzuleiten. (BGH, a. a. O., Rdnr.
14). Die Annahme einer Täuschung setzt vielmehr ein Verhalten des Täters
voraus, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine
Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Dies aber kann selbst
dann gegeben sein, wenn die Adressaten bei sorgfältiger Prüfung den wahren
Charakter des "Angebots" hätten erkennen können (BGH a. a. O., Rdnr. 14).
Zur tatbestandlichen Täuschung wird ein Verhalten hierbei dann, wenn der Täter
die Eignung einer – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen,
planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten
Verhaltens" gezielt die Schädigung der Adressaten verfolgt (BGH a. a. O., Rdnr. 15,
BGH NStZ-RR, 2004, 110 f., OLG Frankfurt NJW 2003, 3215 ff., LG Frankfurt WRP
2005, 642 ff.).
Vor diesem Hintergrund könnte eine solche konkludente Täuschung hier nur in der
sich aus dem Gesamteindruck der Websites möglicherweise ergebenden Erklärung
liegen, die Leistungen würden unentgeltlich erbracht.
Für eine solche Verschleierung der Kostenpflichtigkeit spricht zwar, dass die
Angabe zur Zahlungspflichtigkeit – neben Hinweisen zum Datenschutz und zum
Ausfüllen der Anmeldemaske – erst am Ende des im unter der Anmeldemaske
befindlichen Textes erwähnt wird. Auf diesen Text wiederum weist ein Sternchen
hin, das über der Anmeldemaske nach einem Hinweis auf ein Gewinnspiel und
dem Satz "Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!" zu finden ist. Hierdurch
könnte beim Nutzer der Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Text, auf den
das Sternchen verweist, ausschließlich um Ausführungen zum Ausfüllen der
Anmeldung. Es könnte ferner der Eindruck entstehen, dass diese Anmeldung
ausschließlich im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel stünde, wobei der Nutzer
möglicherweise nicht zur Kenntnis nimmt, dass die Leistung kostenpflichtig ist.
Dies gilt umso mehr, da es alle angebotenen Leistungen im Internet auch
kostenlos gibt. Hinzu kommt, dass der Text mit der Angabe der Kostenpflichtigkeit
bei vielen Internetnutzern erst nach "Scrollen" der Website sichtbar wird und eine
Anmeldung auch ohne Lesen des Hinweistextes durch Drücken des
entsprechenden "Buttons", der sich wiederum über dem Text mit der Preisangabe
befindet, möglich ist. So hat eine Vielzahl von Nutzern hier eventuell tatsächlich
nicht wahrgenommen, dass es sich um kostenpflichtige Dienstleistungen bzw.
Downloads handelte.
Daraus, dass die Kostenpflichtigkeit möglicherweise nicht auf den ersten Blick
erkennbar ist, folgt allerdings nicht, dass es sich hierbei um eine Täuschung
handelt.
So gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahin gehend, dass man bei
Dienstleistungen – sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben – auf den
ersten Blick erkennen können muss, dass es ich um ein kostenpflichtiges Angebot
handelt. Es ist vielmehr keineswegs unüblich, dass derartige Angaben – oder auch
solche über die Höhe des Entgelts – erst bei genauerem Lesen des Angebots
erkennbar sind. Dass die angebotenen Dienstleistungen bzw. Downloads
tatsächlich nicht erbracht wurden bzw. auf Abruf erbracht werden würden, wirft
indes auch die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten – jedenfalls im Rahmen
der vorliegend angeklagten Fälle – nicht vor.
Der den Hinweis enthaltende Text ist ferner nur wenige Zeilen lang und der Preis
der Leistungen ist zudem optisch durch Fettdruck und durch die Wahl der Position
am Satzende hervorgehoben. Auch beim bloßen Überfliegen kann er also
problemlos zur Kenntnis genommen werden.
Spätestens bei der für die Anmeldung erforderlichen Eingabe der persönlichen
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Spätestens bei der für die Anmeldung erforderlichen Eingabe der persönlichen
Daten ist auch aus Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers eine
sorgfältigere Befassung mit den Inhalten der jeweiligen Website angezeigt. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung des angebotenen Gewinnspiels. Denn selbst wenn
Internetnutzer einen Zusammenhang der Dateneingabe mit dem Gewinnspiel
vermutet haben sollten, so gebietet allein das Eingeben von sensiblen Daten – im
Gegensatz zum bloßen Abrufen von Informationen –, dass man zuvor eine
sorgfältigere Prüfung des Hintergrundes des Erfordernisses dieser Eingabe
vornimmt. Hierzu gehört auch, die Website genauer als beim "bloßen Surfen" zur
Kenntnis zu nehmen. So ist die Eingabe der Daten in ein Formular im Internet
durchaus vergleichbar mit dem Ausfüllen eines Papierformulars, bei der man
grundsätzlich auch mit erhöhter Aufmerksamkeit den Inhalt des Schriftstücks prüft
bzw. zur Kenntnis nimmt. Dieses Maß an Sorgfalt bzw. Aufmerksamkeit ist auch
einem möglicherweise nur flüchtig aufmerksamen Internetnutzer spätestens in
dem Moment, indem er persönliche Daten eingeben soll, zuzumuten.
Dies gilt umso mehr, da der Nutzer hier nicht nur die eigenen Daten eingeben
muss, sondern auch durch Setzen eines Hakens bestätigen muss, dass er die
AGB – in denen wiederum ebenfalls die Entgeltlichkeit enthalten ist- zur Kenntnis
genommen hat, bevor ihm überhaupt die Inanspruchnahme der Leistung möglich
ist.
Es ist auch nicht etwa so, dass sich ein Nutzer des Internets bei jedem – auch
kostenlosen Angebot – registrieren muss. So ist dies etwa beim Besuchen von
kostenlosen Bewertungsportalen oder Routeplanern oft gerade nicht der Fall.
Der Sternchenhinweis wiederum mag zwar von vielen Internetnutzern nicht zur
Kenntnis genommen werden, dies ändert aber ebenso wenig wie der Umstand,
dass viele Menschen heutzutage möglicherweise AGB nicht lesen, nichts daran,
dass die Angaben zur Entgeltlichkeit in für jeden erkennbarer Form vorhanden
sind.
So ist es inzwischen, beispielsweise auch bei der Bewerbung und
Angebotsantragung zum Abschluss von Abonnements von spezifischen
Dienstleistungen für Mobiltelefone – etwa Klingeltönen – nicht nur im Internet,
sondern auch im Fernsehen und in den Printmedien, üblich, dass der Kunde
regelmäßig mit einer Vielzahl von vertragsrelevanten Informationen nicht auf den
ersten Blick, sondern lediglich im unter dem eigentlichen Angebot befindlichen
Kleingedruckten konfrontiert wird. Auf dieses wiederum wird er oft ebenfalls mit
einem Sternchen oder mit kleinen Ziffern verwiesen. Hierdurch wird deutlich, dass
es keinesfalls unüblich oder überraschend ist, dass vertragsrelevante
Informationen, auch hinsichtlich der Preisgestaltung, gerade nicht hervorgehoben
– etwa über dem Angebot – angezeigt werden, sondern an anderer Stelle. Hierbei
sollen Kunden etwa zunächst für das Angebot inhaltlich interessiert werden, bevor
sie Informationen zur genauen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisse erhalten.
Mit einer solchen Vorgehensweise müssen angesichts der vielfältigen Verwendung
im Alltag auch mit dem Internet wenig erfahrenen Nutzer rechnen. Im Gegensatz
zum hiesigen Fall handelt es sich dabei oft auch noch um Abonnements im
klassischen Sinne, die sich automatisch verlängern, wenn man nicht rechtzeitig vor
Ablauf einer bestimmten Frist kündigt.
Es mag zwar sein, dass bei vielen Computerbildschirmauflösungen erst durch
"Scrollen" der Sternchentext unterhalb des "Buttons" sichtbar wird. Dies ändert
aber nichts daran, dass jedenfalls auch in diesem Fall an der klar erkennbaren
Option des "Scrollens" – klar sichtbar durch den Balken am rechten Rand – deutlich
wird, dass noch "etwas" nachfolgt, da es sonst des "Scrollens" nicht bedürfte.
Angesichts der vor Nutzung der Leistung vom Kunden unbedingt erforderlichen
Dateneingabe, des Setzens des Hakens und des zur Üblichkeit von Verteilung von
Informationen "über den gesamten Text" Ausgeführten, ist es hierbei auch für den
Durchschnittsnutzer angezeigt, im Vorfeld zu prüfen, ob sich auch – und gerade –
im unteren Bereich einer Website noch erhebliche Informationen im derzeit
möglicherweise nicht sichtbaren Bereich des Bildschirms befinden.
Es gibt des Weiteren keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass
jegliche Information im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ein solcher
Grundsatz gilt auch nicht in Fällen, in denen ähnliche oder gleichartige Leistungen
von andern Anbietern kostenlos angeboten werden. So mag es zwar sein, dass
viele Websites vergleichbare Leistungen kostenlos zur Verfügung stellen, weil sie
sich etwa anderweitig finanzieren. Eine Gesetzmäßigkeit ist hieraus aber nicht
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sich etwa anderweitig finanzieren. Eine Gesetzmäßigkeit ist hieraus aber nicht
herzuleiten. Es gibt vielmehr auch zahlreiche kostenpflichtige Angebote und
Dienste im Internet, wie etwa Partnervermittlungen, Verbrauchertests, Jobbörsen
und Emailkontendienste, obwohl auch hierzu weiterhin kostenlose Angebote
existieren. Bei Dienstleistungen, die außerhalb des Internets angeboten werden,
entspricht es hingegen sogar vielfach der Regel, dass eine Leistung mit einer
entsprechenden Gegenleistung korrespondiert, ohne dass jemand dies in Frage
stellen würde.
Da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt, ist die oben zur
"konkludenten Täuschung durch den prägenden Gesamteindruck" zitierte
Rechtsprechung auch vorliegend nicht übertragbar.
Dieser Rechtsprechung liegen Fälle zu Grunde, bei denen durch Versendung
rechnungsähnlicher Angebotsschreiben bzw. Scheinrechnungen bei den
Empfängern der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, es handele sich um
Rechnungen für bereits erbrachte Dienstleistungen, obwohl es sich tatsächlich um
(neue) Angebote handelte. In der vorliegenden Konstellation haben die
Angeschuldigten hingen gerade nicht vorgegeben, eine Leistung, die nun
nachträglich bezahlt werden müsse, sei bereits erfolgt. Es wird vielmehr erst für
eine noch zu erbringende Leistung ein Vertragsschluss angeboten. Die
Grundsituationen und Grundhaltungen der Kunden bzw. Nutzer sind also
verschiedene. Denn anders als hier, hatten die Nutzer in den der Rechtsprechung
zu Grunde liegenden Fällen ursprünglich gerade kein Interesse an (erneuter)
Inanspruchnahme der Leistung, sondern glaubten, sie würden für eine bereits
erbrachte Dienstleistung bezahlen.
Mag das Verhalten der Anschuldigten auch sozialethisch fragwürdig,
verbraucherfeindlich sowie zivilrechtlich und wettbewerbsrechtlich – wie sich auch
aus den insoweit ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen ergibt – angreifbar
sein, und sich zudem in einer rechtlichen Grauzone bewegen, ein strafrechtlich
relevantes Verhalten ist hierin jedoch – jedenfalls im Rahmen der vorliegend
angeklagten Fallkonstellationen, bei denen die Nutzer die Leistung tatsächlich in
Anspruch genommen haben – nicht zu sehen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war die Eröffnung des
Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abzulehnen, § 204 StPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.