Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: jahrbuch, test, akte, veröffentlichung, rüge, sorgfaltspflicht, warnung, redaktion, verdacht, ausschuss

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Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2/03 O 692/06, 2/3
O 692/06, 2-03 O
692/06, 2-3 O
692/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs
1 S 2 BGB, Art 5 Abs 1 GG
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb und Verletzung des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Öffentliche Rüge eines
Verlagsunternehmens durch den Deutschen Presserat
wegen Verstoßes gegen den Pressekodex
Tenor
Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem
Vorstand des Beklagten, geboten, es zu unterlassen, im Internet oder in sonstiger
Weise folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu
verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen:
"Wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung wurde das ... Jahrbuch Kleinkinder für
2006 öffentlich gerügt. Die Redaktion hatte in einem Test von Neurodermitis-
Cremes für Kleinkinder nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht
bei drei Cremes hingewiesen. Zwar wurde im Text kurz mitgeteilt, dass es eine
solche Warnung gebe, in der dazugehörigen Tabelle wurde der Verdacht aber nicht
mehr dargestellt. Dies wäre aber dringend notwendig gewesen. Zudem wurde in
der Tabelle eine Creme angeführt, die nicht für Kleinkinder zugelassen ist. Hierin
sieht der Ausschuss eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach
Ziffer 2. des Pressekodex."
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro, hinsichtlich der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Herausgeberin des monatlich einmal erscheinenden ...
Magazins. Darüberhinaus veröffentlicht die Klägerin auch Jahrbücher, in denen
unter bestimmten Gesichtspunkten und Themenkreisen die bereits im ...
veröffentlichten Tests zusammengestellt und veröffentlicht werden.
Im Jahrbuch für Kinder 2006 erschien ein Test, der sich mit der Wirksamkeit und
Verträglichkeit von Neurodermitis-Cremes auseinander setzte. Die Produkte "D 1
% Creme", "E 1% Creme" und "P 0,1%, Salbe" erhielten bei der Bewertung das
Gesamturteil "sehr gut" oder "gut". Wegen der näheren Einzelheiten des Tests, der
Gegenstand des Artikels: "Noch mehr Stress für die Haut" ist, wird auf Anlage K 3
(Bl. 27 bis 35 der Akte) Bezug genommen.
Aus Anlass des vorgenannten Testberichts der Klägerin wandte sich die S BKK
unter dem 14.03.2006 (Bl. 38/39 der Akte) an den Beklagten mit einer Beschwerde
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unter dem 14.03.2006 (Bl. 38/39 der Akte) an den Beklagten mit einer Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 2 des Pressekodex.
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine von den Verbänden der Zeitungs-
und Zeitschriftenverleger einerseits und den Journalistengewerkschaften
andererseits getragene Organisation in der Rechtsform des eingetragenen
Vereins. Der Beklagte ist eine Selbstkontrolleinrichtung der Presse, die 1956 nach
dem Vorbild des britischen Presserats in Bonn gegründet wurde. Er setzt sich
ausschließlich aus Angehörigen der Presse zusammen.
Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beschwerdeausschuss 2 des Beklagten
mit Beschluss vom 09.06.2006 einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex fest
und sprach gegen die Klägerin gemäß § 10 Beschwerdeordnung eine öffentliche
Rüge aus. Wegen der Begründung der vorgenannten Entscheidung wird auf Anlage
K 13 (Bl. 99 bis 101 der Akte) verwiesen.
In der Presseinformation des Beklagten vom 09.06.2006 heißt es u. a.:
Wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung wurde das ... Jahrbuch Kleinkinder
für 2006 öffentlich gerügt. Die Redaktion hatte in einem Test von Neurodermitis-
Cremes für Kleinkinder nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht
bei drei Cremes hingewiesen. Zwar wurde im Text kurz mitgeteilt, dass es eine
solche Warnung gebe, in der dazugehörigen Tabelle wurde der Verdacht aber nicht
mehr dargestellt. Dies wäre aber dringend notwendig gewesen. Zudem wurde in
der Tabelle eine Creme angeführt, die nicht für Kleinkinder zugelassen ist. Hierin
sieht der Ausschuss eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach
Ziffer 2 des Pressekodex."
Wegen dieser Äußerung nimmt die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung in
Anspruch, nachdem sie ihn mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2006 (Anlage K
11, Bl. 89/90 der Akte) erfolglos aufgefordert hatte, eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt,
hilfsweise,
dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem
Vorstand des Beklagten, zu gebieten, es zu unterlassen, im Internet oder in
sonstiger Weise folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen
und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen:
... Verlag hat bei der Veröffentlichung eines im ...-Jahrbuch für Kleinkinder
2006 veröffentlichten Tests von Neurodermitis Cremes für Kleinkinder nicht
deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei Cremes
hingewiesen, obwohl dies dringend notwendig gewesen sei. Darin hat der
Beschwerdeausschuss des ... eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht
nach Ziffer 2 des Pressekodex gesehen";
hilfsweise,
dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem
Vorstand des Beklagten, zu gebieten, es zu unterlassen, im Internet oder in
sonstiger Weise folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen
und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen:
... hat bei der Veröffentlichung eines im ...-Jahrbuch für Kleinkinder 2006
veröffentlichten Tests von Neurodermitis Cremes für Kleinkinder nicht deutlich
genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei Cremes hingewiesen, obwohl
dies dringend notwendig gewesen sei. Darin hat der Beschwerdeausschuss des ...
eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex
gesehen"
ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um Entscheidungen auf
gesetzlicher Grundlage, sondern um Meinungsäußerungen aufgrund
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gesetzlicher Grundlage, sondern um Meinungsäußerungen aufgrund
presseethischer Grundsätze eines privaten Vereines handelt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die vom Beklagten als Privatverein
ausgesprochenen Missbilligungen oder Rügen stellten keinen Eingriff in das
staatliche Rechtsprechungsmonopol dar. Die streitgegenständliche Äußerung sei
vom Grundrecht der Meinungs- und der Kritikfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1
Grundgesetz) gedeckt. Es handle sich bei ihr um eine Meinungsäußerung, die die
Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist eröffnet.
Dem von einer Beschwerde über eine Veröffentlichung betroffenen
Presseunternehmen steht es frei, eine Klärung der vom Beschwerdeausschuss des
Beklagten getroffenen Beschwerdeentscheidung, die hier in Form einer Rüge
erging, auf dem normalen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
herbeizuführen (vgl. Bullinger in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl., Rn. 191 zu § 1 LPG).
Gleichermaßen sind Presseerklärungen des Beklagten, die aus Anlass einer
derartigen Rüge veröffentlicht werden, der gerichtlichen Überprüfung anhand
äußerungsrechtlicher Normen zugänglich.
Die Klage ist auch – nach dem geltend gemachten Hauptantrag – begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als quasi
negatorischer Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1
BGB unter diesem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu.
Die angegriffene Erklärung des Beklagten berührt die Klägerin in ihren
vorgenannten Rechten aus § 823 Abs. 1 BGB. Sie ist geeignet, den Ruf der
Klägerin als seriöses Presseorgan zu beeinträchtigen.
Wie auch das Oberlandesgericht Köln in dem als Anlage B 2 zur Akte gereichten
Urteil vom 11.07.2006 (Az.: 15 U 30/06; Seite 10 der Entscheidungsgründe)
zutreffend ausgeführt hat, finden die Rechte der Klägerin ihre Grenze in den
Rechten anderer, zu denen auch das dem Beklagten gewährte Grundrecht auf
Meinungsäußerung und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gehört. Die
Zulässigkeit einer unternehmensschädigenden Äußerung hängt daher von einer
einzelfallbezogenen Abwägung zwischen der Schwere der Rechtsbeeinträchtigung
durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die
Untersagung der Äußerung andererseits ab. Uneingeschränkt gefolgt werden kann
auch den nachfolgend zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in
vorgenannter Entscheidung:
"Insoweit haben sich in der Rechtsprechung im Laufe der Zeit einige
Vorzugsregeln herausgebildet. So geht bei Werturteilen der Persönlichkeitsschutz,
zu dem auch der Unternehmenspersönlichkeitsschutz und das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu zählen sind, regelmäßig der
Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als
Formalbeleidigung darstellt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung
grundsätzlich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel
hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre
dagegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2000 – 1 BvR 1839/95 –, NJW-RR
2001, 411 f.; Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 –, NJW 1999, 1322 ff.,
1323)."
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist
danach vorzunehmen, ob eine Äußerung in entscheidender Weise durch die
Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meines geprägt ist oder ob
sie sich auf tatsächliche Umstände bezieht, die der Beweisaufnahme zugänglich
sind. Gehen – wie bei der hier streitgegenständlichen Presseveröffentlichung –
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sind. Gehen – wie bei der hier streitgegenständlichen Presseveröffentlichung –
Tatsachenbehauptungen und Werturteile ineinander über, kommt es für die
Abgrenzung darauf an, was im Vordergrund steht und damit überwiegt (vgl. OLG
Frankfurt am Main, NJW 1971, 471; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 50 zu Kapitel 4, S. 111). Vom Überwiegen des
tatsächlichen Charakters wird ausgegangen, wenn der Behauptende zwar lediglich
seine subjektive Einschätzung wiedergibt, wenn er das aber nicht erkennbar macht
(vgl. BGH NJW 1998, 1391 – Burkhardt, a. a. O., Rn. 51 zu Kapitel 4, S.
112). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung (vgl.
Burkhardt in: Wenzel, a. a. O., Rn. 1 zu Kapitel 4 m. w. Nw.). Dabei ist unerheblich,
in welchem Sinn der Äußernde die Äußerung verstanden wissen will. Stattdessen
ist diese entsprechend dem Verständnis des unbefangenen
Durchschnittsempfängers zu interpretieren, und zwar unter Berücksichtigung der
Gesamtdarstellung, wie sie für den Rezipienten erkennbar ist (BGH NJW 1995, 861
– ).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die im hiesigen Verfahren
beanstandete Äußerung des Beklagten nicht als bloße Meinungsäußerung,
sondern vielmehr als Tatsachenbehauptung dar.
Der Beklagte hat bei der angegriffenen Presseerklärung nicht hinreichend deutlich
gemacht, dass sich die vom Beschwerdeausschuss erteilte öffentliche Rüge nicht
auf den Wahrheitsgehalt der dieser Rüge zugrunde liegenden
Testberichterstattung der Klägerin im ... Jahrbuch Kleinkinder für 2006 bezog. Dies
tangiert ihren Wahrheitsgehalt.
Der mit der Rechtsstellung des Beklagten in demokratischen Systemen nicht
vertraute durchschnittliche Leser der in Anlage K 10 vorgelegten
Presseinformationen des Beklagten vom 09.06.2006 versteht die Angabe, die
Redaktion des klägerischen Verlags habe in einem Test von Neurodermitis Cremes
für Kleinkinder "nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei
Cremes hingewiesen", in Verbindung mit der Aussage, "hierin sehe der Ausschuss
eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2. des
Pressekodex", dahin, dass sich der mangelnde Hinweis auf einen bestehenden
Krebsverdacht auf den Wahrheitsgehalt der Testberichterstattung ausgewirkt
habe. Diese Vorstellung wird maßgeblich bestärkt durch die Angabe, zwar sei im
Text kurz mitgeteilt worden, dass es eine solche Warnung gebe, in der der
zugehörigen Tabelle sei der Verdacht aber nicht mehr dargestellt worden, obwohl
dies dringend notwendig gewesen wäre.
Denn Ziffer 2 des Pressekodex konkretisiert die Anforderungen, die der Beklagte
an das Bemühen um Wahrhaftigkeit bei der Wiedergabe von Presseinformationen
und um Vermeidung von Irrtümern über den Informationsgehalt bei der
Leserschaft stellt (vgl. Steffen in: Löffler, a. a. O., Rn. 20 zu § 6 LPG). Sätze 2 und 3
der vorgenannten Regelung des Pressekodex formulieren die maßgeblichen
Anforderungen an die wahrheitsgetreue Wiedergabe von zur Veröffentlichung
bestimmten Informationen wie folgt:
"Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind
mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu
prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung,
Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden."
Indem der Beklagte in der angegriffenen Pressemitteilung auf eine
schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex
hinweist, suggeriert er, die mangelnde Darstellung des Krebsrisikos in der zum
Test gehörigen Tabelle führe zu einer Verfälschung des Wahrheitsgehalts des
Testergebnisses. Dies beinhaltet die Behauptung, der bestehende Krebsverdacht
sei bei drei Neurodermitis Cremes von der Klägerin nicht wahrheitsgetreu
wiedergegeben worden.
Diese zum Aussagegehalt des klägerischen Testergebnisses gemachte
Behauptung des Beklagten ist unwahr. Insoweit verweist die Kammer auf die
nachfolgend zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in
dem als Anlage K 18 (Az.: 16 W 30/06, dort S. 7, Bl. 143 d. A.) vorgelegten
Beschluss vom 08.06.2006, denen sie sich (unter Hinweis darauf, dass die dortige
Antragstellerin mit der hiesigen Klägerin identisch ist und es sich bei der dortigen
Antragsgegnerin um die hiesige Beschwerdeführerin, die ..., handelt) vollinhaltlich
anschließt:
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"Dass die Antragstellerin trotz des diskutierten Krebsrisikos der
Neurodermitiker-Cremes in den Testergebnissen zu einem Gesamturteil von "sehr
gut" bzw. "gut" kommt, steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Denn
selbst wenn oberflächlich lesende Konsumenten nur auf dieses Gesamturteil
schauen sollten, ohne die Analyse der Testergebnisse im Test sowie die
dargestellten Risiken zur Kenntnis zu nehmen, spricht dies nicht gegen die
Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung durch die Antragsgegnerin.
Denn die Antragstellerin hat die Testergebnisse richtig wiedergegeben."
So führt auch im vorliegenden Fall der Umstand, dass oberflächlich lesende
Konsumenten nur auf das in der Tabelle befindliche Gesamturteil schauen
könnten, ohne die Analyse der Testergebnisse im Test sowie die dargestellten
Risiken zur Kenntnis zu nehmen, nicht zu einer Irreführung des angesprochenen
Leserkreises. Dieser Umstand tangiert den Wahrheitsgehalt der
Testberichterstattung der Klägerin im ... Jahrbuch Kleinkinder 2006 nicht.
Im Rahmen der notwendigen Abwägung geht das Recht der Klägerin am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie der ihr zukommende
Unternehmenspersönlichkeitsschutz gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit
des Beklagten vor, weil die Verbreitung von unwahren Aussagen grundsätzlich
nicht schutzwürdig ist.
Angesichts der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen
Äußerungen besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der
Wiederholungsgefahr. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden, welche seitens des
Beklagten mit vorprozessualen Schreiben vom 28.06.2006 (Anlage K 12, Bl. 93/94
der Akte) ausdrücklich abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §
709 S. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.