Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: schlüssiges verhalten, vergütung, unternehmen, rückgriff, form, zivilprozessrecht, quelle, realisierung, servicevertrag, avb

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Gericht:
LG Frankfurt 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-01 S 46/06, 2/01
S 46/06, 2-1 S
46/06, 2/1 S 46/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 30 Nr 1 AVBFernwärmeV
Fernwärmeversorgungsvertrag: Einwand eines zu hohen
Arbeitspreises gegen die gerichtliche Geltendmachung des
Zahlungsanspruchs des Wärmelieferanten
Tenor
wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt
am Main – Außenstelle Höchst vom 13.1.2006 – 3686 C 2389/05 (80) – auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
In der Sache hat sie jedoch aus den im Beschluss vom 15.1.2007 mitgeteilten
Gründen keinen Erfolg. Der Schriftsatz vom 16.2.2007 gibt keine Veranlassung, die
Rechtsauffassung zu ändern.
1. Die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes
(Urt. v. 15.2.2006 – VIII ZR 138/05 – = NJW 2006, 1667) betrifft den Fall, dass es an
einer Vereinbarung der Parteien über den zu zahlenden Preis fehlt und dieser
unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV bestimmt werden muss.
Lediglich insoweit soll § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV auf den Einwand des Abnehmers
nicht anzuwenden sein, die von dem Versorgungsunternehmen geforderte
Vergütung entspreche nicht den für gleichartige Versorgungsverhältnisse
geltenden Preisen. Denn nach dem Zweck der genannten Vorschrift solle
vermieden werden, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten
Unternehmen unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer
Preisforderung in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend
machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien jedoch in Anlage 1 zum Servicevertrag für
den Wärmebezug vom 26.2.2002 (Bl. 41) eine Preisvereinbarung getroffen, und
der Vertrag kam – anders als in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes zugrunde lag, – nicht durch schlüssiges Verhalten zustande,
etwa weil die Beklagten die Realofferte der Klägerin durch die Entnahme von
Fernwärme aus dem Versorgungsnetz angenommen hätten.
2. Auch die von den Beklagten noch in Bezug genommene Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 171) ist zu dem – hier nicht
gegebenen – Sachverhalt des konkludenten Vertragsschlusses ergangen. Insoweit
hat der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts
Schleswig als Berufungsgericht gebilligt, dass "Einwendungen gegen die
Anwendbarkeit des Tarifsystems als solches" durch § 30 Nr. 1 AEB Abwasser nicht
abgeschnitten seien. Hier steht die Anwendbarkeit der konkreten
Preisvereinbarungen aber nicht in Frage. Die Beklagten wenden sich gegen den
Ansatz von Preisen, die ihrer Meinung nach den Vereinbarungen nicht
entsprechen. Dieser Einwand ist unter Berücksichtigung des oben dargestellten
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entsprechen. Dieser Einwand ist unter Berücksichtigung des oben dargestellten
Regelungszwecks von § 30 Nr. 1 AVB FernwärmeV im Abrechnungsprozess nicht
zulässig.
3. Der Umstand, dass es sich um einen Vertrag mit der Laufzeit von zehn Jahren
handelt, räumt der Klägerin keine etwa unanfechtbare Monopolstellung ein. Die
Rechtmäßigkeit von Preisanpassungen können die Beklagten im
Rückforderungsprozess gerichtlich überprüfen lassen. Der Vorwurf der
Intransparenz der Preisanpassungsklausel ist aus den weiterhin geltenden
Gründen des Beschlusses vom 15.1.2007, S. 4 Nr. 2 a, nicht gerechtfertigt.
Aus diesen Gründen war die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Kostenfolge aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Eine Entscheidung durch Urteil war nicht erforderlich, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies nicht erfordert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.