Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: öffentlich, kontrolle, flughafen, obhut, wahrscheinlichkeit, besitzer, anhörung, lüge, fluggast, verwahrung

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Gericht:
LG Frankfurt 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-4 O 451/06, 2/4
O 451/06, 2-04 O
451/06, 2/04 O
451/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 283 BGB, § 5
LuftSiG
Haftung bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung:
Abhandenkommen von Gegenständen eines Fluggastes
während der Sicherheitskontrolle am Flughafen
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung für eine bei einer
Kontrolle am Flughafen verloren gegangene Uhr.
Am Frankfurter Flughafen werden die Kontrollen gemäß § 5 des
Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) von Fluggästen, die die nicht allgemein
zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten wollen, von der F AG Airport
Worldwide Services (F AG) als gemäß § 5 V LuftSiG beliehene Unternehmerin für
die als Luftsicherheitsbehörde agierende Bundespolizei der Beklagten
wahrgenommen.
Der Kläger betrat am 13.04.2006 gegen 20:20 Uhr die Zone zur Kontrolle der
Fluggäste vor dem Zugang zu den Gates im Bereich A des Terminal 1 des
Frankfurter Flughafens. Bedienstete der F AG untersuchten dort ihn und die von
ihm mitgeführten Sachen auf für den Flugverkehr gefährliche Gegenstände im
Sinne von § 5 I-III LuftSiG. Hierfür legte er seine Taschen und weitere Gegenstände
in einem Kasten auf ein Förderband, das diese Gegenstände durch ein
Röntgenkontrollgerät beförderte.
Unmittelbar nach der Kontrolle und der Aufnahme seiner durch das
Röntgenkontrollgerät beförderten Gegenstände machte der Kläger gegenüber den
die Kontrolle durchführenden Mitarbeitern der F AG geltend, dass seine Rolex-Uhr
fehle, die er zuvor in den Kasten gelegt habe. Er erstattete wegen des Verlustes
dieser Uhr Strafanzeige.
Mit der vorgerichtlichen Verfolgung der Klageforderung sind dem Kläger
Aufwendungen in Höhe des Doppelten von 207,93 Euro entstanden.
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Der Kläger beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen,
an den Kläger
3.975,00 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
14.04.2006 zu zahlen,
2. das beklagte Land zu verurteilen,
an den Kläger
207,93 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, S, St und L
sowie durch Anhörung und Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotokolle verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Sitzungsprotokolle sowie auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze der Parteien
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten wegen
der Nichterfüllung der Wiederherausgabe seiner Uhr aus einem öffentlich-
rechtlichen Verwahrungsverhältnis gemäß §§ 283, 280 BGB dem Grunde nach zu.
1. Mit der Übergabe der vom Kläger in die Kästen für die Beförderung durch das
Röntgenuntersuchungsgerät eingelegten Gegenstände haben die Parteien ein
öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis für diese Gegenstände begründet.
a) Ein solches Schuldverhältnis entsteht, wenn ein Verwaltungsträger bewegliche
Sachen eines Bürgers kraft öffentlichen Rechts in seine Obhut nimmt und sie
dadurch der Obhut des Bürgers entzieht.
Die Begründung eines solchen Schuldverhältnisses hat nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung seinen inneren Grund in der infolge der
Inbesitznahme von Gütern begründeten besonders engen Beziehung der
betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu diesen Gütern im Sinne einer
Fürsorge- und Obhutspflicht für die in Besitz genommenen Güter (vgl. BGHZ 21,
214, 219). Demnach leitet sich die Begründung eines solchen
Verwahrungsverhältnisses weniger aus dem Umstand ab, dass der
Verwaltungsträger eine tatsächliche Herrschaft über eine Sache in einer Weise
erlangt, die ihn im besitzrechtlichen Sinne als Besitzer erscheinen und ihm
möglicherweise besitzrechtliche Schutzansprüche zuteil werden ließe. Vielmehr
begründet sich ein solches Verwahrungsverhältnis als Schuldverhältnis daraus,
dass der Verwaltungsträger dem Bürger die Sache in einer Weise entzieht, so dass
dieser nicht mehr selbst auf den Gegenstand Acht geben kann, sondern der
Verwaltungsträger selbst diese Möglichkeit einer Obhut über die Sache erlangt und
damit den Eigentümer oder Besitzer der Sache aus seiner Obhutsstellung der
Durchsuchung des Klägers und seiner Gegenstände gemäß § 5 I und III LuftSiG
aus. Der Kläger war gezwungen, sich diesen Kontrollen zu stellen, um zu dem von
ihm gebuchten Flugzeug zu gelangen und die gebuchte Flugreise anzutreten. Es
handelte sich damit um eine Verwaltungsmaßnahme der Beklagten als Träger der
durch das beliehene Unternehmen agierenden Luftsicherheitsbehörde, die
aufgrund des Eingriffscharakters dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
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Diese Kontrollen führen jedenfalls hinsichtlich der Gegenstände, die auf das
Förderband für das Röntgenkontrollgerät gelegt werden dazu, dass der Besitzer
dieser Gegenstände während dieser Kontrolle nicht mehr in der Lage ist, auf diese
Gegenstände aufzupassen. Zum einen werden die Gegenstände seiner Sicht
entzogen, zum anderen wird er selbst einer Kontrolle unterzogen und damit
faktisch davon abgehalten, einen Blick auf seine Gegenstände zu werfen. Er wird
damit von der Wahrung einer Obhut über diese Gegenstände verdrängt. Allein die
Mitarbeiter des von der Beklagten beliehenen Unternehmens waren noch in der
Lage auf diese Gegenstände Acht zu geben, was ein öffentlich-rechtliches
Verwahrungsverhältnis für diese Sachen begründete.
2. Aufgrund dieses öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses war die
Beklagte über das von ihr beliehene Unternehmen auch verpflichtet, dem Kläger
wieder seine Uhr der Marke Rolex vom Typ GMT-Master II zu übergeben und bis zur
Übergabe auf diese Acht zu geben, denn der Kläger hat auch eine solche Uhr auf
das Förderband für das Röntgenkontrollgerät in eine Kiste gelegt. Das Gericht ist
davon überzeugt, dass auch diese Uhr des Klägers zu den in eine Kiste auf das
Förderband gelegten Sachen gehörte.
a) Diese Überzeugung stützt sich zunächst auf die Bekundungen der Zeugin A.
Die Zeugin hat klar und deutlich bekundet, die Uhr noch gesehen zu haben, als sie
mit dem Kläger vor dem Betreten der Gates und des davor gelegenen
Kontrollbereiches beim Essen im Flughafen die Uhr des Klägers an ihm gesehen
hat. Diese Bekundungen waren so glaubwürdig, dass das Gericht mit Gewissheit
von ihrer Wahrheit ausgeht. Die Zeugin konnte anhand der vom
Beklagtenvertreter vorgelegten Fotografien deutlich das Erscheinungsbild einer
Rolex-Uhr vom Typ GMT-Master II wiedererkennen, auch wenn sie hierfür auf das
Bild einer Rolex vom Typ Submariner 1987 zeigte. Dieses Bild unterscheidet sich
von dem einer Rolex vom Typ GMT-Master II indessen nur kaum und ist auf den
vom Beklagtenvertreter vorgelegten Fotografien jedoch etwas besser, schärfer
und deutlicher getroffen als diejenige vom Typ GMT-Master II. Die Zeugin hat sich
diesem Wiedererkennungstest ohne Zögern und ohne Angst gestellt. Sie hat auch
sonst nicht versucht, mehr zu bekunden als das, woran sie sich noch erinnern
konnte. So hat sie insbesondere nicht bekundet, dass sie noch gesehen hätte, wie
der Kläger die Uhr in einen Kasten auf das Förderband für das
Röntgenkontrollgerät legte. Wäre die Zeugin zur Lüge bereit gewesen, wäre es
konsequent gewesen, auch diesen Vorgang zu bekunden, weil es für eine
Inanspruchnahme der Beklagten um diesen Vorgang ging. Die Art und Weise, wie
die Zeugin ihre Aussage bekundete war äußerst unbefangen und bereitete ihr
keine Schwierigkeit, was ebenfalls dafür spricht, dass sie schlicht nur das
bekundete, was ihren wahren Erinnerungen entsprach.
Das Gericht sieht zwar, dass die Zeugin als Angestellte in der Filiale, die vom
Kläger geleitet wird, geneigt sein könnte, ihm ein Obsiegen im vorliegenden
Rechtsstreit zu gönnen. Insofern mag sie für ihn Kollegialität verspüren oder gar
sich als ihm untergeordnet ansehen. Solche Ansichten vermögen aber in der Regel
nur für Ansprüche, die von der Firma erhoben werden, einen Grund darstellen,
falsches vor Gericht zu bekunden. Nur insoweit mag sich regelmäßig ein Chorgeist
in der Firma oder eine Subordination von Mitarbeitern auswirken.
Dem entsprechend wird auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein
öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis bereits gesehen, wenn der
Verwaltungsträger Gegenstände lediglich so entgegen nimmt, dass sich damit für
ihn Obhutspflichten ergeben (vgl. VGH München NVwZ 1998, 421, 422 unter 3 b).
Entscheidend ist damit auch für das öffentlichrechtliche Verwahrungsverhältnis
(vgl. zum privatrechtlichen: MünchKomm/Hüffer, aaO, § 688, Rn. 50 mwN.), dass
der Verwaltungsträger aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme in die
Stellung gelangt, die Obhut über eine Sache auszuüben und mit dieser Maßnahme
der Besitzer der Sache rein tatsächlich an einer eigenen Ausübung der Obhut
gehindert ist. Die Frage, ob der Bürger Besitzer bleibt oder den Besitz verliert und
ob der Verwaltungsträger Besitz erlangt oder mit seiner alleinigen Möglichkeit zur
Wahrung der Obhut für den Gegenstand gleichwohl nur die Stellung eines
Besitzdieners oder ähnliche Einwirkungsmöglichkeiten erlangt, bleibt damit
unerheblich. Das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis begründet Rechte
und Pflichten zwischen Bürger und Verwaltung nicht wegen der Besitzverlagerung
an einem Gegenstand und den damit sich ändernden Besitzrechten, sondern
allein wegen der mit der Verwaltungsmaßnahme eingetretenen Änderung
hinsichtlich der Ausübung von Obhutspflichten.
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b) Eine solche Änderung und Verdrängung hinsichtlich der Möglichkeit die Obhut
für Gegenstände wahrzunehmen, ist dadurch eingetreten, dass der Kläger
Gegenstände auf das Förderband für das Röntgenkontrollgerät gelegt hat. Damit
ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis für diese Gegenstände
entstanden.
Die Kontrollmaßnahmen führten die Mitarbeiter der F AG als Mitarbeiter dieses
beliehenen Unternehmens zur Durchführansprüche von Kollegen oder
Vorgesetzten, die für die Firma keinen Vorteil darstellen, muss sich dem zur Lüge
angestifteten oder bereiten Zeugen stets die kaum zu lösende Frage stellen,
warum er aufgrund von Kollegialität oder eines arbeitsrechtlichen
Weisungsverhältnisses einen Prozessbetrug seines Kollegen oder Vorgesetzten für
dessen private Zwecke unterstützen soll. Das Gericht sieht deshalb keine ernst zu
nehmende Wahrscheinlichkeit, dass die Zeugin A aufgrund solcher Gesichtspunkte
für den Kläger gelogen hat.
b) Aus den Bekundungen der Zeugin A ergibt sich zunächst nur, dass der Kläger
die Uhr beim Essen im Flughafen trug. Insoweit wäre es auch möglich, dass der
Kläger die Uhr noch auf dem Wege zur Kontrollstelle verlor oder gestohlen bekam.
Das Gericht ist indessen aufgrund der Anhörung und der Vernehmung des Klägers
davon überzeugt, dass er seine Uhr der Marke Rolex vom Typ GMT-Master II in
einen Kasten auf das Förderband legte.
Die Bekundungen der Zeugin A und die Anhörung des Klägers begründeten bereits
eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen Sachverhalt. Es
entspricht dem Regelmäßigen und Üblichen, dass ein Fluggast, der eine Uhr beim
Essen am Flughafen trägt, diese auch dann noch bei sich hat, wenn er sich zur
Kontrolle am Flughafen begibt. Die Wahrscheinlichkeit die Uhr unterwegs zur
Kontrolle zu verlieren oder gestohlen zu bekommen, erachtet das Gericht nicht für
größer als die Wahrscheinlichkeit, dass diese Uhr bei der Kontrolle abhanden
kommt. Hierfür spricht auch, dass laut der auch in der mündlichen Verhandlung
bekannt gegebenen Auskunft der Kriminalpolizei am Flughafen im Jahr 2006
insgesamt 61 Fälle eines Abhandenkommens von Sachen bei den Kontrollstellen
am Flughafen gemeldet wurden.
Für eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der
Behauptungen des Klägers sprechen weiterhin die Art und Weise wie diese bei
seiner Anhörung bekundete und sein finanzieller und sozialer Status. Der Kläger
schilderte die Geschehnisse in einer ruhigen aber gleichwohl deutlichen Sprache,
so präzise wie seine Erinnerungen es zuließen. Fragen brachten ihn nicht in
Verlegenheit. Sein gesamtes Rede- und Prozessverhalten deutete auf das
Interesse an einer sachlichen sprich der wahren Sachlage entsprechenden Lösung
des Vorfalls vom 13. April 2006 hin.
Das Gericht kann sich zwar vorstellen, dass Personen wie der Kläger auch bereit
sein könnten, vor Gericht zu lügen. Angesichts der Einkommensverhältnisse und
seines Status als Filialleiter einer ausländischen Bank in Frankfurt am Main wäre
ein solches Verhalten zur Erzielung einer unberechtigten Forderung in Höhe von
nur knapp 4.000,– Euro töricht und in einer kaum nachvollziehbaren Weise riskant.
Im Falle einer Lüge hätte er damit rechnen müssen, dass die Zeugin A ihn später
einmal damit unter Druck setzen könnte, sofern sie eingeweiht war. Sollte der
Kläger die Uhr tatsächlich beim Essen noch getragen später aber verschwinden
gelassen haben, hätte er das Risiko, dass die Zeugin oder später die ihn bis auf
die Unterwäsche kontrollierende Polizei dies bemerken würde. Dies alles ist bei
einem Einkommen von monatlich 6.000,– Euro netto nebst 8.000,– Euro
jährlichem Bonus kaum denkbar, denn falls der Kläger in dieser Weise des
Betruges überführt würde, hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit den Verlust
seiner Stellung als Filialleiter und damit einen beruflichen Einschnitt zur Folge, der
weit schwerer wiegt als die wage Aussicht, diesen Prozess zu gewinnen.
Die für die Überzeugungsbildung letzte Gewissheit erzielte das Gericht sodann mit
der Vernehmung des Klägers in Verbindung mit seiner darin nochmals bestätigten
Anhörung. Der Kläger hat die Vorkommnisse so klar und unbefangen beschrieben,
wie sie jemand bekundet, der ersichtlich allein seine Erinnerungen wiedergeben
will.
Dem steht nicht entgegen, dass die Uhr bei der Überprüfung von drei Mitarbeitern
an der Kontrollstelle, die sie hätten stehlen können, nicht gefunden wurde. Die
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an der Kontrollstelle, die sie hätten stehlen können, nicht gefunden wurde. Die
Beweisaufnahme hat bereits ergeben, dass es noch einen vierten, namentlich
nicht bekannten Mitarbeiter gab, der die Uhr hätte an sich nehmen können
(Bekundungen des Zeugen L: Bl. 231; Bekundungen der Zeugin S: Bl. 236).
Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass ein anderer Fluggast die Uhr an sich
nahm. Der Kläger hat insoweit zwar angegeben, dass er keine weiteren Fluggäste
vor und nach sich bemerkt hat. Diese Erinnerung dürfte indessen nicht zutreffend
sein – ohne dass dies gegen seine Glaubwürdigkeit spräche –, weil nach den von
ihm bestückten Kisten auf dem Förderband mehr als zehn weitere kontrolliert
wurden, bevor das Förderband auf seine Verlustmeldung hin gestoppt wurde
(Bekundungen der Zeugin S: Bl. 234).
Das Verstecken der Uhr unter dem Jackett des Klägers in einer Box sollte deren
Diebstahl zwar erschweren, machte ihn aber nicht unmöglich.
3. Die Beklagte war folglich aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis
mit dem Kläger verpflichtet, auf seine Uhr aufzupassen, so dass er diese am Ende
der Kontrolle wieder erlangen konnte. Diese Leistung ist der Beklagten nunmehr
unmöglich, weshalb sie dem Kläger hierfür gemäß § 283 BGB bzw. für eine
Pflichtwidrigkeit bei der Verwahrung der Uhr gemäß § 280 BGB Schadensersatz zu
leisten hat. Von einem Verschulden der Beklagten ggf. vermittelt durch ihre als
Erfüllungsgehilfen zum Einsatz gekommenen Mitarbeiter der F AG ist auszugehen.
Sie hat zur Widerlegung eines solchen Verschuldens weder vorgetragen noch
Beweis angeboten. Der Umstand, dass die drei vernommenen Zeugen St, L und S
bekundeten, die Uhr nicht gestohlen zu haben, schließt ein Verschulden nicht aus.
Der vierte Mitarbeiter konnte die Uhr gestohlen haben. Es ist auch nicht widerlegt,
dass ein Sorgfaltsverstoß der Beklagten einen Diebstahl durch einen anderen
Fluggast erst ermöglichte.
4. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz sind damit dem Grunde nach
gegeben. Es bleibt den Streit über die Höhe des Schadens zu entscheiden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.