Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: diät, lebensmittel, vitamin, verkehr, behandlung, ernährung, werbung, erzeugnis, soja, osteoporose

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Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-03 O 438/06, 2-3
O 438/06, 2/03 O
438/06, 2/3 O
438/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 LFGB, § 11 Abs 1 Nr 1
LFGB, § 11 Abs 1 Nr 2 LFGB, §
1 Abs 4 Buchst a DiätV, § 14b
Abs 1 DiätV
Irreführende Lebensmittelwerbung mit wissenschaftlich
ungesicherten Wirkungsbehauptungen: Bewerbung eines
als ergänzende bilanzierte Diät in den Verkehr gebrachten
Lebensmittels als Mittel gegen Wechseljahresbeschwerden
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000
EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr das Mittel "m
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balance" als "Diätetisches
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur ergänzenden diätetischen
Behandlung von Wechseljahresbeschwerden" in den Verkehr zu bringen und/oder
zu bewerben, sofern dies geschieht gemäß den Anlagen K 2 und K 3.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000 EUR vorläufig
vollstreckbar.
An dieser Stelle folgen im Original mehrere Abbildungen, die hier nicht
wiedergegeben werden können.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die
Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung
darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er
ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im
Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKlaG festgestellt. Dem Kläger gehören
Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige sowie Verbände und Innungen an.
Die Beklagte ist ein bekanntes pharmazeutisches Unternehmen, das das Mittel ...
als "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur
ergänzenden diätetischen Behandlung von Wechseljahresbeschwerden mit
Isaflavonen aus Rotklee, Calcium und Vitamin D 3" in den Verkehr bringt.
Auf der Packung (Anlage K 2) werden u. a. folgende Aussagen gemacht:
– "für ... gesunde Knochen in und nach den Wechseljahren"
– " Isoflavone unterstützen das Wohlbefinden der Frauen in den Wechseljahren
und haben einen positiven Einfluß auf den Knochenstoffwechsel"
– "Unser einheimischer Rotklee ... zusammen mit ausgewählten Vitalstoffen für
die Knochengesundheit – unterstützt er Frauen ab 40".
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Auf der Gebrauchsinformation (Anlage K 3) werden u. a. folgende Angaben
gemacht:
– "Ein zusätzlicher Verzehr von Calcium in Kombination mit Vitamin D 3 dient
der Verbesserung der Calciumaufnahme im Körper und stärkt den
Calciumstoffwechsel im Knochen."
– "Damit ist m balance ein wertvoller Begleiter für Frauen mit
Wechseljahresbeschwerden wie Hitzewallungen, Schweißausbrüchen, Erschöpfung
und vor allem abnehmender Knochenmasse".
– "Calcium und Vitamin D Komplettiert wird diese ergänzende bilanzierte Diät
durch den Zusatz von Calcium und Vitamin D 3; beide sind wichtige Bestandteile
des Knochenstoffwechsels ..."
Wegen weiterer Einzelheiten der Produktumverpackung und der
Gebrauchsinformation wird auf Bl. 44/45 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2005 (Bl. 46 – 48 d. A.)
wegen der angeblich fehlenden Verkehrsfähigkeit des Produktes als ergänzende
bilanzierte Diät ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben. Die Beklagte trat diesem Begehren mit Schreiben vom 15.12.2005
(Bl. 49 – 55 d. A.) entgegen. Auf ein weiteres, nunmehr anwaltliches Schreiben des
Klägers vom 22.12.2005 (Bl. 56 – 58 d. A.) reagierte die Beklagte mit anwaltlichem
Schreiben vom 05.01.2006 (Bl. 64 – 68 d. A.) und verteidigte den Vertrieb ihres
Produktes weiterhin als rechtskonform.
Der Kläger trägt vor, dass sich das streitgegenständliche Mittel angesichts seiner
Bewerbung an den Vorschriften über diätetische Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke messen lassen müsse. Diesen Anforderungen werde das
Mittel nicht gerecht, weshalb es als ergänzende bilanzierte Diät nicht verkehrsfähig
sei. Eine bilanzierte Diät müsse sowohl einem besonderen Ernährungszweck
dienen als auch eine medizinische Zweckbestimmung aufweisen. Das Mittel,
insbesondere der bestimmende Bestandteil Isoflavon , sei weder dazu geeignet
noch dazu bestimmt, einem besonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 DiätV
zu dienen. Isoflavone seien keine Nährstoffe. Bilanzierte Diäten dienten nicht zur
Prävention, sondern sollten zur Therapie von Personen mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen eingesetzt werden. Unter den Krankheitsbegriff fielen zwar
auch Beschwerden oder Störungen der normalen Beschaffenheit oder normalen
Funktionen des Körpers, die geheilt oder gelindert könnten. Wechseljahre fielen
nicht darunter. Bei diesen handele es sich – in der Regel – nicht um krankhafte
Zustände. Die im Laufe des Klimakteriums auftretenden körperlichen
Beschwerden gehörten zum natürlichen Alterungsvorgang. Die in der Anlage 6 zur
DiätV genannten Höchstwerte, bezogen auf den Brennwert, würden von dem
streitgegenständlichen Produkt erheblich überschritten. Es fehle am Hinweis auf
der Verpackung hinsichtlich der Überschreitung der Höchstmengen und an einer
entsprechenden Begründung. Insoweit wird auf die Ausführungen in der
Klageschrift zu Ziffer III. 5 (Bl. 20 ff d. A.) Bezug genommen. Der wissenschaftliche
Nachweis für die nutzbringende Verwendung des Mittels könne schon deshalb
nicht geführt werden, da für die konkrete Formulierung nicht eine einzige Studie
vorliege. Die beklagtenseits benannten Studien beschäftigten sich ausschließlich
mit der Applizierung von Isoflavonen . Eine Wechselwirkung mit den weiteren
Inhaltsstoffen Calcium und Vitamin D 3 sei bislang nicht untersucht worden. Der
Nutzen und die Wirksamkeit sog. Phytoöstrogenen ( Isoflavonoide ) auf
Beschwerden in der Menopause sei wissenschaftlich umstritten. Neuere
Erkenntnisse sprächen gegen eine Wirksamkeit. Die beklagtenseits vorgelegten
Studien seien nicht geeignet, einen "hohen Stellenwert" einer Ernährung mit
Phytoöstrogenen zu belegen. Insoweit wird auf den Vortrag des Klägers in seinem
Schriftsatz vom 14.02.2007 unter Ziffer II. 4 (Bl. 509 ff. d. A.) Bezug genommen.
Es lägen auch keine hinreichenden Belege zur Wirksamkeit von Phytoöstrogenen
bei Osteoporose (Knochenschwund) und positive Effekte auf die Knochendichte
vor. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. 6 (Bl. 23 ff d. A.) nebst
Anlagen und die Replik vom 14.02.2007 (Bl. 504 ff d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
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ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen an den Geschäftsführern, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr das Mittel ... als "Diätetisches Lebensmittel für
besondere medizinische Zwecke zur ergänzenden diätetischen Behandlung von
Wechseljahresbeschwerden" in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben,
sofern dies geschieht gemäß den Anlagen K 2 und K 3.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass das streitgegenständliche Produkt ein diätetisches
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (= bilanzierte Diät) sei.
Zahlreiche Studien belegten den hohen Stellenwert einer therapiebegleitenden
Ernährung mit Rotklee zur diätetischen Behandlung von menopausalen
Beschwerden wie "Schweißausbrüche, Erschöpfung und Müdigkeit", wobei sich die
Gebrauchsinformation der Beklagten auf die ausdrücklich genannten
Wechseljahresbeschwerden beschränke.
Unter Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/21/EG vom 25.03.1999, die zur
Änderung der DiätV Ende Dezember 2001 geführt habe, vertritt die Beklagte –
unter Bezugnahme auf "Leitlinien" der Arbeitsgemeinschaft "Fragen der
Ernährung" der Lebensmittelchemischen Gesellschaft – die Auffassung, dass
"Bilanzierte Diäten" mitnichten nur für "Patienten" gedacht gewesen seien.
"Patienten" i. S. der DiätV stünden nicht für "Kranke", sondern für Personen mit
einem ernährungstherapeutischen Bedarf an (Nähr-)Stoffen. Bestimmte
menopausale Beschwerden, wie z. B. Hitzewallungen, die keine Krankheiten seien,
seien gleichwohl von der Legaldefinition für bilanzierte Diäten nach § 1 Abs. 4 a
DiätV erfaßt. Sowohl Osteoporose als auch Wechseljahresbeschwerden, wozu
Hitzewallungen, Schweißausbrüche und Erschöpfung gehörten, seien eine
ernährungsmedizinische Indikation im Sinne dieser Vorschrift. Einen
ernährungsmedizinischen Nutzen bei derartigen Beschwerden könne die Beklagte
belegen. Insoweit wird auf den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung unter
Ziffer II. 3 (Bl. 307 ff d. A.) unter Bezugnahme auf Anlagen verwiesen. Die dort
vorgelegten Studien belegten, dass Rotklee- Isoflavone die gewünschte Wirkung
bei Wechseljahresbeschwerden zeigten. Der Kläger habe den Nachweis der
fehlenden Wirksamkeit von Isoflavonen aus Soja beschränkt und nicht differenziert,
dass das streitgegenständliche Mittel Isoflavone aus Rotklee-Extrakt beinhalte. Der
Kläger rüge zu Unrecht eine fehlende Kennzeichnung nach § 14 b Abs. 5 Satz 2
DiätV. Insoweit wird auf den Vortrag der Beklagten auf Seite 18 f der
Klageerwiderung (Bl. 319 f d. A) Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Vorschrift
regelt neben der materiellen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale
Klagebefugnis ( in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 8 Rdn.
261; BGH, NJW 1996, 3276 f. m. w. N.). Bei dem Kläger handelt es sich um einen
rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der
Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (so für den Kläger
u. a. BGH, GRUR 2004, 793, 794; BGH, NJW 1996, 3276).
Die Klage ist gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LFGB,
§§ 1 Abs. 4 a, 14 b Abs. 1 DiätV begründet.
Bei dem Mittel "m
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balance" handelt es sich um ein Lebensmittel gemäß § 2
LFGB.
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, bei einem Lebensmittel zur
Täuschung geeignete Aussagen über dessen Beschaffenheit zu verwenden. Aus
dem Schutzzweck von § 11 LFGB folgt, dass es nicht erforderlich ist, dass eine
Täuschung tatsächlich schon eingetreten ist; es genügt vielmehr, dass eine
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Täuschung tatsächlich schon eingetreten ist; es genügt vielmehr, dass eine
Werbeangabe geeignet ist, einen beachtlichen Teil des angesprochenen
Verkehrskreises irrezuführen. Maßstab hierfür ist die berechtigte
Verbrauchererwartung des sog. Durchschnittsverbrauchers.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB liegt eine unzulässige Irreführung vor, wenn einem
Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend
gesichert sind (Verbot pseudowissenschaftlicher Aussagen). Dem liegt die
Erwägung zugrunde, dass im Interesse der Allgemeinheit Angaben über
gesundheitliche und ernährungsphysiologische Wirkungen nur dann zuzulassen
sind, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH GRUR
1971, 153 (155)). Der Werbende, der – wie hier die Beklagte –
gesundheitsbezogene Aussagen verwendet und damit den Eindruck einer
gesicherten Fachaussage vermittelt, hat die wissenschaftliche Absicherung seiner
Werbeangabe zu beweisen (OLG München, LM RR 2003, 88).
Die Voraussetzungen der Irreführung sind für die beanstandeten Aussagen erfüllt.
Für die Kammer steht zwar – entgegen der Einschätzung des Klägers – der
Verkehrsfähigkeit des Mittels nach den streitgegenständlichen Angaben auf der
Verpackung des Mittels und der Gebrauchsinformation gemäß den Anlagen K 2
und K 3 keine Überschreitung der durch die Anlage 6 zur DiätV vorgeschriebenen
Höchstmenge an Vitamin D 3 bzw. Calcium entgegen (§ 14 b Abs. 3 DiätV). Nach
dem Wortlaut der letztgenannten Vorschrift und der Anlage 6, in der das
"verzehrfertige Erzeugnis" als Bezugsgröße genannt wird, worauf der Kläger in
seinem letzten – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 20.04.2007 Bezug
genommen hat, erscheint zwar die Annahme einer Höchstmengenüberschreitung
im Sinne der Ausführungen auf S. 21 der Klageschrift naheliegend. Andererseits
kann aber – entsprechend der Argumentation des OLG Frankfurt am Main in
seinem Urteil vom 12.01.2006 – 6 U 241/04 – "Priorin-Kapseln" bzw.
"Androgenetische Alopezie"-nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vorgabe
von Mindest- und Höchstmengen nur dann einen nachvollziehbaren Sinn ergibt,
wenn sie in Beziehung zu der pro Tag insgesamt aufgenommenen
Nährstoffmenge steht, mag auch das "verzehrfertige Erzeugnis" als
Berechnungsgröße zwischengeschaltet sein. Unter Beachtung des Umstands,
dass die der Neufassung der Diätverordnung zugrunde liegende Richtlinie
1999/21/EG der Kommission vom 25.03.1999 in der entsprechenden Tabelle die
Erläuterung "bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis" nicht enthält, liegt es im
Hinblick auf den Regelungszusammenhang und den erkennbaren Zweck der
Regelung nahe, die bei ergänzenden bilanzierten Diäten einzuhaltenden
Höchstmengen auf die Energiezufuhr des betreffenden Patienten zu beziehen und
nicht auf den Energiegehalt der ergänzenden bilanzierten Diät, die im Unterschied
zur vollständigen bilanzierten Diät nicht darauf ausgerichtet ist, den gesamten
Energiebedarf zu decken. Wird auf die Energiezufuhr des "Patienten" abgestellt, so
ist im vorliegenden Fall keine Höchstmengenüberschreitung festzustellen.
Dementsprechend beliefe sich der Höchstwert bei einer vollständig bilanzierten
Diät mit einer Energiezufuhr von beispielsweise 2000 kcal – bei einer Frau – am
Tag, wie sie vom OLG Frankfurt am Main in seinem genannten Urteil vom
12.01.2006 – 6 U 241/04 – zugrundegelegt wurde, auf einen Tagesbedarf an
Vitamin D 3 von 50 mg, und auf 3.500 mg Calcium. Das streitgegenständliche
Mittel enthält aber nur 125 mg Calcium und lediglich 5 µg Vitamin D in der
Tagesdosis.
Vor diesem Hintergrund entfällt auch ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen
eine Kennzeichnungs- und Begründungspflicht der Beklagten gemäß § 14 b Abs. 5
Satz 2 DiätV.
In Abgrenzung zu diätetischen Lebensmitteln im allgemeinen, die lediglich den
besonderen Ernährungsanforderungen bestimmter Gruppen zu entsprechen
haben, müssen bilanzierte Diäten besonderen medizinischen Zwecken dienen. Es
muss ein medizinisch bedingter Nährstoffbedarf vorliegen, der auf ein definiertes
Beschwerdebild ausgerichtet ist. Das Mittel "m
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balance" dient der Behandlung
von Wechseljahresbeschwerden, insbesondere – nach der Gebrauchsinformation
gemäß Anlage K 3 – der Behandlung menopausaler Beschwerden, wie
"Hitzewallungen, Schweißausbrüchen, Erschöpfung und abnehmender
Knochenmasse". Ob den Wechseljahresbeschwerden bei Frauen Krankheitswert
beizumessen ist oder nicht, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Denn
ein medizinisch bedingter Nährstoffbedarf im Sinne des § 1 Abs. 4 a DiätV muss
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ein medizinisch bedingter Nährstoffbedarf im Sinne des § 1 Abs. 4 a DiätV muss
nicht notwendigerweise auf einer Krankheit beruhen. Er kann seine Ursache auch
in einer "Störung" oder in bestimmten "Beschwerden" haben, wie sie sich aus § 1
Abs. 4 a Nr. 2 b) und § 21 Abs. 2 Nr. 1 DiätV ableiten lassen (vgl. in diesem Sinne
OLG Frankfurt, a. a. O; OLG Karlsruhe MD 2004, 1248, 1252). Die Kammer folgt
insoweit auch der Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die
er in seiner Kommentierung zum LFGB, 2007, zu Art. 2 BasisVO, Rdnr. 23 (= Bl.
481 d. A.) formuliert hat. Die Hitzewallungen, Schweißausbrüche und die Gefahr
abnehmender Knochenmasse bei Frauen stellen einen Störungs- oder
Beschwerdezustand in diesem Sinne dar.
Der Beklagten hat jedoch den Nachweis gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 2 DiätV, dass
die bilanzierte Diät als solche, d. h. im Ergebnis, wirksam ist, nicht geführt.
Der Wirksamkeitsnachweis ist von dem Hersteller bzw. dem Vertreiber der
bilanzierten Diät zu erbringen, ohne dass der Kläger zuvor substantiiert darzulegen
hätte, dass der Wirksamkeitsbehauptung eine wissenschaftliche Grundlage fehlt
(vgl. OLG Frankfurt a. M., im oben genannten Urteil vom 12.01.2006). Diese
Beweislastverteilung folgt aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des
§ 14 b Abs. 1 Satz 2 DiätV. Die Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom
25.03.1999 bestimmt in Art. 3, dass die Wirksamkeit einer bilanzierten Diät durch
allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist (vgl. auch OLG
München GRUR-RR 2006, 139). Andererseits kann aus diesem Text nicht noch
weitergehend der Schluß gezogen werden, dass die Wirksamkeit als solche in der
Fachwelt allgemein anerkannt und unumstritten sein müsse. Der Nachweis kann
auch durch die Vorlage von Studien erbracht werden, die nach allgemein
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden. Damit gelten für den
hier zu führenden Wirksamkeitsnachweis im Ergebnis die gleichen Anforderungen,
die auch sonst zu erfüllen sind, wenn die wissenschaftliche Absicherung einer
gesundheitsbezogenen Wirkungsbehauptung zu beweisen ist.
Grundsätzlich erfordert ein wissenschaftlich fundierter Wirksamkeitsnachweis die
Vorlage einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer
adäquaten statistischen Auswertung, die durch die Veröffentlichung in den
Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen wurde.
Diesen Anforderungen genügen die beklagtenseits vorgelegten Studien nicht,
insbesondere fehlt es am Nachweis einer entsprechenden Studie für das
streitgegenständliche Mittel, aber auch von Studien, die die genannten Kriterien
erfüllen, für Rotklee- Isoflavonen in Verbindung mit Calcium und Vitamin D 3. Der
Nachweis der wissenschaftlichen Wirksamkeit muß – entgegen der Auffassung der
Beklagten – für die gesamte Beschaffenheit des Produktes, also nicht nur für
einzelne Bestandteile geführt werden und deshalb auch etwaige Wechselwirkungen
der einzelnen Bestandteile umfassen (so ausdrücklich: Zipfel/Rathke,
Lebensmittelrecht, C 140, § 14 b DiätV Rdnr. 9 h).
Die Beklagte hat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2007 (Bl. 565 d.
A.) selbst zugegeben, dass sich die Studienlage zu Rotklee- Isoflavonen bislang
uneinheitlich darstelle und weniger Studien existierten, die mit Rotklee-Extrakt
Soja
Isoflavonen vermögen zur Überzeugung des Gerichts den behaupteten
Rotklee
Dies gilt insbesondere nicht für die beklagtenseits behauptete Wirksamkeit bei den
ausdrücklich genannten Wechseljahresbeschwerden: "Hitzewallungen,
Schweißausbrüche, Erschöpfung und vor allem abnehmender Knochenmasse".
Dies gilt umso mehr, als es Stimmen in der Wissenschaft gibt, die der Auffassung
sind, dass die Gabe von Isoflavonen aus Rotklee-Extrakt keinen Effekt auf die
Häufigkeit von Hitzewallungen oder Hormonspiegel im Vergleich zu Placebo habe
und ein positiver Effekt von Isoflavonen auf die Knochendichte und das
Osteoporoserisiko derzeit als nicht hinreichend gesichert ansieht (vgl. Hahn,
Nahrungsergänzungsmittel und ergänzende bilanzierte Diäten, 2. Aufl., 2006,
Seiten 374 – 381 zum Stichwort: Phytoöstrogene, Bl. 518 – 522 d. A.).
Die Wirksamkeit des streitbefangenen Mittels ist durch die oben beschriebenen
(doppel-blind, randomisiert, placebokontrolliert etc.) Studien auf sämtliche
beklagtenseits beworbenen Wechseljahresbeschwerden, gegen die das Mittel "m
®
balance" helfen soll, wie vorliegend "Hitzewallungen, Schweißausbrüchen,
Erschöpfung und vor allem abnehmender Knochenmasse" und nicht nur auf
Teilausschnitte zu erstrecken, wie z. B. die Beschränkung einer Studie auf die
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Teilausschnitte zu erstrecken, wie z. B. die Beschränkung einer Studie auf die
Wirksamkeit von Isoflavonen aus Rotklee-Extrakt auf Hitzewallungen. Auch ist die
Wirksamkeit dieser Rotklee-Isoflavone in ihrer Wechselwirkung mit den weiteren
Vitaminen (D 3) und Mineralstoffen (Calcium) – wie oben angesprochen – einer
wissenschaftlichen Untersuchung zu unterziehen.
Diesen Anforderungen genügen sämtliche beklagtenseits – meist in englischer
Sprache – vorgelegten Studien, sofern sie sich überhaupt auf Untersuchungen mit
Rotklee- Isoflavonen beziehen, nicht.
Die sog. Meta-Analysen von Coon u. a. (Anlage 29 = Bl. 566 – 572 d. A.), Howes
LG et. Al (Anlage 30 = Bl. 573 – 581 d. A.), Jeri et al. (Anlage 6 = Bl. 352 – 354 d.
A.) und Gocan et al (Anlage 8 = Bl. 365 d. A) beziehen sich nach dem eigenen
Vortrag der Beklagten nur auf Rotklee in Bezug auf Hitzewallungen. Die Studie von
Atkinson C et al (Anlage 17 = Bl. 390 – 397 d. A.) ist zwar doppel-blind,
randomisiert und placebokontrolliert, bezieht sich aber ausschließlich auf den
Zusammenhang von Isoflavonen und Osteoporose. Die Studie von Baber JR
(Anlage 4 = Bl. 351 d. A.) wurde lediglich im Zusammenhang mit einer
Verbesserung der Knochendichte erstellt. Hitzewallungen wurden dabei nicht
thematisiert.
Mit den von der Beklagten vorgelegten Gutachten wird nicht nachgewiesen, dass
das konkrete Mittel in seiner genannten Zusammensetzung für Frauen mit
Wechseljahresbeschwerden geeignet ist, "Hitzewallungen, Schweißausbrüchen,
Erschöpfung und vor allem abnehmender Knochenmasse" entgegen zu wirken.
Dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens ist
nicht nachzukommen. Mit dem Beweisantrag will die Beklagte den
wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis nachholen. Das ist jedoch aus
materiellrechtlichen Gründen unerheblich. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 2
LFBG ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Werbung die dem Lebensmittel beigelegte
Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist. Es kommt nicht darauf an,
ob der wissenschaftliche Wirkungsnachweis objektiv erbracht werden könnte.
Grundsätzlich dürfen der Werbung für Lebensmittel nur tatsächlich erwiesene
Wirkungen zugrunde gelegt werden (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 11
LFBG Rdnr. 191). Da der Unterlassungsantrag auf die Zukunft gerichtet ist, könnte
der Beklagten die beanstandete Werbung nicht untersagt werden, wenn die
beworbene Wirkung ihrer Produkte inzwischen der wissenschaftlichen Meinung
entspricht. Dies müsste jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
eingetreten sein, was vorliegend nicht der Fall ist.
Damit ist eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der beworbenen
Wirkung und Wirksamkeit des Mittels "m
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balance" nicht nachgewiesen.
Nachdem sich die Beklagte weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben, ist auch die für ein Unterlassungsbegehren erforderliche
Wiederholungsgefahr zu bejahen.
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890
ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.