Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: verletzung der meldepflicht, abfindung, gesellschaft mit beschränkter haftung, eintragung im handelsregister, anfechtungsklage, angemessenheit, akte, holding, squeeze out, dokumentation

1
2
3
4
Gericht:
LG Frankfurt 5.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-5 O 274/07, 3-05
O 274/07, 3/5 O
274/07, 3/05 O
274/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 241 AktG, § 243 Abs 4 S 1
AktG, § 246a AktG, § 291
AktG, §§ 291ff AktG
Aktiengesellschaft: Anfechtung eines
Hauptversammlungsbeschlusses über einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag;
Freigabeverfahren trotz Eintragung im Handelsregister
Tenor
Es wird gem. § 246a Abs. 1 AktG festgestellt, dass die Erhebung der beim
Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Az. 3-05 O 211/07 und dem
Aktenzeichen 3-05 O 225/07 (Kläger F S) anhängigen Klagen der Antragsgegner
gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der
Antragstellerin vom 29.08.2007 über die Zustimmung zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vom 26.6.2007 zwischen der …..Holding und der
Antragstellerin (TOP 10) der Eintragung des genannten Vertrages in das
Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel des
Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens und den außergerichtlichen Kosten
der Antragstellerin haben die Antragsgegner zu 1) bis 28), 30) bis 31) und die
Antragstellerin jeweils 1/31 zu tragen. Die Antragstellerin hat die
außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 29) zu tragen; im Übrigen hat
jeder Antragsgegner seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 125.000,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine Spezialbank für Immobilien- und Staatsfinanzierung.
Das Grundkapital beläuft sich auf EUR 913.688.919 und ist in 351.418.815 auf den
Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.
Mehrheitsaktionärin der Antragstellerin – teilweise mittelbar über eine …. GmbH &
Co. KG, - ist die ….Holding GmbH. Bei dieser handelt es sich um eine 100 %ige
Tochtergesellschaft der … AG. Die übrigen Aktien der Antragstellerin befinden sich
im Streubesitz.
Komplementärinnen der .. GmbH & Co. KG ("… KG") sind die ….
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ("… GmbH") und die … …
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. An der … GmbH ist die .. . Holding
GmbH mit rund 94,23 % und die … Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit
rund 5,77 % beteiligt. Alleiniger Gesellschafter der ….
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ist Herr ….. Herr …. ist nicht Mitarbeiter
des …-Konzerns. Die …. GmbH ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Ursprünglich hatte die Hauptaktionärin an der durch Verschmelzung der
4
5
6
7
8
9
10
Ursprünglich hatte die Hauptaktionärin an der durch Verschmelzung der
Hypothekenbanken der drei deutschen Großbanken im Jahr 2002 entstandener
Antragstellerin ca. ein Drittel der Aktien der Antragstellerin gehalten. Nachdem die
… AG im Spätherbst 2005 erfahren hatte, dass die beiden anderen Großbanken
ihre Anteile an der Antragstellerin verkaufen wollten und hierüber mit einem
Interessenten im Gespräch waren, wurde das das vereinbarte Vorkaufsrecht
ausgeübt und in zwei Tranchen (Erwerb von 60 Mio. Aktien im Dezember 2005 auf
ca. 48,92 % und weiterer rund 172,6 Mio. Aktien im März 2006) die Aktien der …-
Gruppe und der …-Gruppe an der Antragstellerin erworben.
Zwischen der … AG und der Hauptaktionärin besteht ein
Gewinnabführungsvertrag, der am 26. Mai 2004 im Handelsregister der
Hauptaktionärin eingetragen wurde. Die …. AG ist nach § 302 AktG zur
Verlustübernahme verpflichtet.
Am 21. März 2007 teilte die Hauptaktionärin der Antragstellerin förmlich ihr
Verlangen mit, die Hauptversammlung der Antragstellerin möge die Übertragung
der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung beschließen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf
die in Ablichtung zu der Akte gereichte Kopie (Teil 4 der Dokumentation zu TOP 9,
Anlage B 3, Sonderband Anlagen) Bezug genommen. Ebenfalls am 21. März 2007
beschlossen die Antragstellerin und die Hauptaktionärin, den Abschluss eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Antragstellerin als
beherrschter Gesellschaft vorzubereiten. Dies wurde in einer Ad hoc-Mitteilung am
selben Tag bekannt gemacht. Für die Ermittlung von Ausgleichszahlung und
Abfindung beauftragte die Antragstellerin und die Hauptaktionärin gemeinsam die
…. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft eine
gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Antragstellerin zum Tag
der geplanten Hauptversammlung (29. August 2007) sowie zur Höhe des
angemessenen Ausgleichs im Sinne des § 304 AktG und der angemessenen
Abfindung im Sinne des § 305 AktG zu erstatten. Durch die Hauptaktionärin wurde
…… zudem mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Ermittlung
der angemessenen Barabfindung gemäß § 327b AktG beauftragt.
Auf Antrag der Hauptaktionärin hat das Landgericht Frankfurt am Main mit
Beschluss vom 27.3.2007 – 3-05 O 72/07 - die ….. GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf zur sachverständigen Prüferin für die
Angemessenheit der Barabfindung nach § 327b AktG sowie auf gemeinsamen
Antrag der Antragstellerin und der Hauptaktionärin die gleiche Gesellschaft mit
Beschluss vom 28. März 2007 für die Prüfung der Abfindung und des Ausgleichs
des vorgesehenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestellt.
Am 26. Juni 2007 schlossen die Antragstellerin als abhängige Gesellschaft und die
Hauptaktionärin als herrschende Gesellschaft mit Zustimmung beider
Aufsichtsräte den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Für die
außenstehenden Aktionäre der Antragstellerin wurde ein Barabfindungsangebot
gemäß § 305 in Höhe von EUR 24,32 und ein jährlicher Ausgleich gemäß § 304 in
Höhe von brutto EUR 1,24 (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses EUR 1,01 für das Geschäftsjahr 2007 und EUR 1,10 für das
Geschäftsjahr ab 2008, jeweils für ein volles Geschäftsjahr) je Stückaktie
vereinbart. Für die Zahlungsverpflichtungen der Hauptaktionärin gab die …. AG
eine Patronatserklärung ab. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die
zu der Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vom 26. Juni 2007 nebst Patronatserklärung, Teil l der
Dokumentation zu TOP 10, Anlage B 11, Sonderband Anlagen).
Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 teilte die Hauptaktionärin der Antragstellerin
darüber hinaus ein konkretisiertes Übertragungsverlangen mit, nachdem sie die
Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
Beklagten auf die Hauptaktionärin auf EUR 24,32 je Stückaktie der Antragstellerin
festgelegt hatte. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die zu der Akte gereichte
Kopie verwiesen (Übertragungsverlagen vom 26. Juni 2007 nebst Bescheinigung
über den Depotbestand, Teile 5 und 7 der Dokumentation zu TOP 9, Anlage B 3,
Sonderband Anlagen). Weiterhin übermittelte die Hauptaktionärin eine
Gewährleistungserklärung für die Abfindung der …. Bank vom 26.7.2006. Wegen
der Einzelheiten hierzu wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Teil 6 der
Dokumentation zu TOP 9, Anlage B 3) verwiesen.
Am l. August 2007 stimmte die Gesellschafterversammlung der Hauptaktionärin
10
11
12
13
14
15
16
17
Am l. August 2007 stimmte die Gesellschafterversammlung der Hauptaktionärin
einstimmig dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zu.
Am 20. Juli 2007 berief die Antragstellerin mit Bekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger eine ordentliche Hauptversammlung auf den 29. August 2007 ein.
Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug
genommen (Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung der
Beklagten im elektronischen Bundesanzeiger vom 20. Juli 2007, Anlage 2 zur
notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung der Beklagten vom 29.
August 2007 des Notars H-J H, Anlage B 13, Sonderband Anlagen)
In der streitgegenständlichen Hauptversammlung wurden mit den Stimmen der
Hauptaktionärin zu TOP 9 der Ausschluss der Minderheitsaktionäre und zu TOP 10
die Zustimmung zum abgeschlossenen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag beschlossen. Wegen der Einzelheiten dieser
Hauptversammlung, insbesondere ihrem Ablauf, den zu Protokoll gerügten als
unbeantwortet gebliebenen Fragen von Aktionären und den Widersprüchen gegen
Beschlussfassungen wird auf die zu der Akte gereichte Ablichtung des notariellen
Protokolls der Notars .., Ur. Nr. 142/07 (Anlage B 13, Sonderband Anlagen)
verwiesen). Am 4.9.2007 wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Antragstellerin und der Hauptaktionärin in das Handelsregister
eingetragen. Hierzu haben eine Vielzahl von Aktionären die Überprüfung der
Angemessenheit von Abfindung und/oder Ausgleich in einem Spruchverfahren
beantragt. Eine Verbindung dieser Anträge zum Az. 3-05 O 203/07 des
Landgerichts Frankfurt am Main ist mit Beschluss vom 23.1.2008 erfolgt.
Gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten zu TOP 10 und/oder
TOP 9, sowie teilweise auch gegen andere Beschlüsse der Hauptversammlung
vom 29.8.2007 haben mehrere Aktionäre Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage
erhoben. Bis auf zwei Verfahren wurden diese Verfahren zum Az. 3-05 O 211/07
des Landgerichts Frankfurt am Main zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden. Daneben ist noch eine weitere Klage eines Aktionärs
zum Az. 3-05 O 225/07 anhängig. Deren Verbindung mit dem führenden Verfahren
3-05 O 211/07 ist in der in beiden Sachen anberaumten mündlichen Verhandlung
vom 12.2.2008 vorgesehen. Die weiter zum Az. 3-05 O 248/07 erhobene Klage
einer weiteren Aktionärin ist zwischenzeitlich noch vor Zustellung an die
Antragstellerin zurückgenommen worden.
Der Antragsgegner zu 14) hat nach Zustellung der Klage in der Hauptsache 3-05
O 211/07 an die Antragstellerin und nach Zustellung der Antragsschrift in
vorliegendem Verfahren seine Klage mit Schriftsatz seines
Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2007 zurückgenommen. Der Antragsgegner
zu 29) hat gegen die Beschlussfassung zu TOP 9 und 10) keine
Anfechtungs/Nichtigkeitsklage erhoben, sondern nur eine Feststellungsklage
hinsichtlich der Fälligkeit des Ausgleichs aus dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag und die Feststellung, dass den außenstehenden
Aktionären ein anteiliger Ausgleich zusteht, wenn während des Geschäftsjahres ein
Squeeze-out wirksam wird und die außenstehenden Aktionäre aus der Gesellschaft
ausscheiden, was er in der mündlichen Verhandlung am 15.1.2008 in der
vorliegenden Sache eindeutig klargestellt hat.
Hinsichtlich der Verfahrens gegen die Antragsgegner zu 14) und 29) haben die
Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2008
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit der am 21.11.2007 eingegangenen Antragsschrift vom 21.11.2007 hat die
Antragstellerin und Beklagte im Hauptsacheverfahren das so genannte
Freigabeverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach §
246a AktG eingeleitet. Mit weiterer Antragsschrift vom gleichen Tag hat sie
hinsichtlich der Klagen gegen den Beschluss über den Ausschluss der
Minderheitsaktionäre das Freigabeverfahren gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG
beantragt. Dieses Verfahren wird zum Az. 3-05 O 275/07 geführt und es hat auch
hier am 15.1.2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Die Antragstellerin ist der Meinung, dass die von den Antragsgegnern erhobenen
Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien.
Sämtliche Antragsgegner seien schon deswegen nicht anfechtungsbefugt, weil sie
ihren Aktienbesitz an der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Tagesordnung der Hauptversammlung vom 29.8.2007 nicht nachgewiesen hätten.
18
19
20
21
22
23
24
25
Tagesordnung der Hauptversammlung vom 29.8.2007 nicht nachgewiesen hätten.
Die Hauptaktionärin sei berechtigt gewesen, an der Abstimmung teilzunehmen, da
ihre Stimmrechte nicht nach § 28 WpHG geruht hätten. Im Übrigen nimmt die
Antragstellerin Bezug auf die Klageerwiderung in der Hauptsache vom 21.11.2007.
Wegen der Einzelheiten dieser Klageerwiderung wird auf die in Ablichtungen der
hiesigen Akte gereichte Klageerwiderung vom 21.11.2007 (Anlage Ast 1,
Sonderband Anlagen) Bezug genommen. Zudem liege ein vorrangiges
Vollzugsinteresse der Antragstellerin an der Eintragung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags und der Feststellung seiner Wirksamkeit vor. Bei einem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag komme es nicht mehr darauf an,
ob für die Antragstellerin nachteilige Maßnahmen im Konzern vorgenommen
würden, entsprechende Angaben im Abhängigkeitsbericht müssten nicht mehr
dokumentiert werden und ein Nachteilsausgleich ggf. nicht mehr vorgenommen
werden. Bei Wegfall dieser Umstände seien schnellere Entscheidungen im Konzern
möglich. Zudem ergäben sich aus dem Beherrschungsund
Gewinnabführungsvertrag Steuervorteile, die sich jährlich sich in Höhe von ca. EUR
Mio. 50-60 auswirkten. Für das herrschende Unternehmen sei die
Gewinnabführung steuerlich günstiger als die Dividende, da diese keinem Abzug
von Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag unterliege. Zudem
ergebe sich aus der Organschaft eine Erhöhung der aktiven latenten Steuern im
IAS-Konzernabschluss des ….konzerns. Den Vorteilen stünden keine Nachteile der
Antragsgegner gegenüber, weil die von diesen gerügten Rechtsverletzungen nicht
bestünden. Aber selbst wenn diese gerügten Rechtsverletzungen unterstellt
würden, so würden sie weit weniger schwer wiegen als die Schäden, die der
Antragstellerin durch die fehlende Eintragung des Übertragungsbeschlusses
zugefügt würden. Das ökonomische Interesse der Antragsgegner sei vorliegend
sehr gering. Deren Interessen seien ausreichend durch das Spruchverfahren über
den Ausgleich und die Abfindung gewahrt.
Die Antragstellerin beantragt,
gem. § 246a Abs. 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim
Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Az. 3-05 O 211/07 und dem
Aktenzeichen 3-05 O 225/07 (Kläger ….) anhängigen Klagen der Antragsgegner
gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der
Antragstellerin vom 29.08.2007 über die Zustimmung zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vom 26.6.2007 zwischen der … . Holding und der
Antragstellerin (TOP 10) der Eintragung des genannten Vertrages in das
Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel des
Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen..
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner bestreiten, dass die Anfechtungsklagen offensichtlich
unbegründet seien. Die Antragsgegner meinen, die Zwischenschaltung der GmbH
zwischen die … AG und die Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich, um eine
Abfindung in Aktien der …. zu vermeiden. Die Antragsgegner beziehen sich im
Übrigen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im Hauptsacheverfahren. Auch ein
vorrangiges Vollzugsinteresse bei der Antragstellerin liege nicht vor. Die von der
Antragstellerin geltend gemachten Vorteile und ersparten Kosten würden
bestritten. Zudem sei die Eintragung bereits erfolgt, so dass ein
Rechtschutzbedürfnis für den Antrag fehle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte LG Frankfurt am Main 3-5 O 211/07 und 3-05 O 225/07 waren beigezogen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Für Freigabeverfahren enthält das
Gesetz keine Ausnahme von der Vertretungsbefugnis des Vorstandes der
Gesellschaft im Gegensatz zur entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bei der
Vertretung der Gesellschaft bei der Anfechtungsklage, bei der die
Doppelvertretung durch Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich vorgeschrieben
ist. Es bleibt daher dabei, dass es im Freigabeverfahren nach § 246a AktG bei der
grundsätzlichen gesetzlichen Regelung verbleibt, wodurch die Vertretung durch
den Vorstand allein erfolgt. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine
26
27
28
29
30
31
den Vorstand allein erfolgt. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine
Doppelvertretung im Freigabeverfahren (vgl. OLG Karlsruhe WM 2007, 650, 651;
OLG Hamm ZIP 2005, 1457 Hüffer, AktG 6. Aufl. § 246 Rz. 30 und ständige, vom
OLG Frankfurt am Main nicht beanstandete Kammerrechtsprechung; a. A.: Dörr in
Spindler/Stilz, AktG, § 246a Rz. 9; Heidel in Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2.
Aufl., § 246a AktG Rz. 19). Unschädlich ist es jedoch, dass die Antragstellerin im
vorliegenden Verfahren sowohl von Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird.
Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet. Ist eine Anfechtungsklage
gegen den Beschluss betreffend der Zustimmung zu einem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag anhängig, so kann das Gericht auf Antrag feststellen,
dass die Erhebung der Klage der Eintragung der Maßnahme in das Handelsregister
nicht entgegensteht, § 246a AktG. Hierfür ist Voraussetzung, dass die
Anfechtungsklage entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
dass das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses nach
freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der
Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom
Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre
Aktionäre vorrangig erscheint, § 246a AktG.
Der Zulässigkeit des vorliegenden Freigabeverfahrens steht nicht entgegen, dass
dem zu TOP 10 zugestimmten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischenzeitlich schon im Handelsregister eingetragen ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 246a AktG besteht trotz
Eintragung (OLG Celle Beschl. v. 27.11.2007 - 9 W 100/07 -; LG München BB 2006,
469; LG Berlin Beschl. v. 3.5.2007 – 93 O 186/06; Kammerbeschluss vom
12.11.2007 - 3-05 O 200/07-a. A.: LG Hannover AG 2007, 825 als Vorinstanz zu
OLG Celle a.a.O.) ). Der Gesetzgeber hat es für "nicht ausgeschlossen" gehalten,
dass eine Freigabeentscheidung auch dann noch beantragt werden könne, wenn
der Hauptversammlungsbeschluss bereits eingetragen sei. Denn es gehe in der
Sache um eine Bestandssicherung (Regierungsbegründung, Bundestags-
Drucksache 15/5092, Seite 97). Tatsächlich ist es so, dass das Freigabeverfahren
auch nach der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses möglich bleiben
muss, weil das Interesse der Gesellschaft an der Feststellung der Bestandskraft
des Beschlusses durch die Eintragung nicht entfällt und dieses Interesse durch §
246a Abs. 1 AktG geschützt wird. Denn nach § 246a Abs. 1 AktG zielt das
Freigabeverfahren auch auf die Feststellung, dass Mängel des
Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen
(vgl. Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 246a Rz. 14; Dörr in Spindler/Stilz AktG §
246a Rz. 7 m.w.Nachw.; a. A.: Heidel in Aktienrecht, 2. Aufl., § 246a AktG Rz. 2).
Auch nach einer Eintragung besteht jedenfalls das Interesse der Gesellschaft,
gerade diese Wirkung herbeizuführen und z. B. eine Rückabwicklung von
Strukturmaßnahmen zu verhindern, auch wenn die im Hauptsacheverfahren
erhobene Klage Erfolg hätte. Der mit dem Freigabebeschluss über die Aufhebung
einer (faktischen) Registersperre hinaus - im Sinne der genannten weiteren
Rechtsfolge verbundene Bestandsschutz wird durch die bloße Eintragung gerade
noch nicht erreicht (Ihrig/Erwin, BB 2005, 1973, 1974 f.; Veil, AG 2005, 567, 573;
Kort, BB 2005, 1577, 1581).
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bis zur Erledigung der vor der
Kammer rechtshängigen Anfechtungsklagen – 3-05 O 211/07 und 3-05 O 225/07 -,
wie sie von einigen Antragsgegnern hilfsweise beantragt worden ist, kommt nicht
in Betracht. Denn die Entscheidung über die Anfechtungsklagen ist für das hiesige
Freigabeverfahren nicht vorgreiflich, weil die Voraussetzungen für den Erfolg des
Freigabeantrags und für einen Erfolg der Verteidigung gegen die
Anfechtungsklagen nicht identisch sind.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Freigabeantrag wegen eines vorrangigen
Vollzugsinteresses im Sinne von § 246a Abs. 2 3. Alternative AktG begründet ist.
Denn jedenfalls war dem Freigabeantrag nach § 246a Abs. 2 2. Alt. AktG
stattzugeben, da die von den Antragsgegnern gegen den Beschluss der
Hauptversammlung zu TOP 10 erhobenen Klagen vom über die Zustimmung zum
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erhobenen Klagen offensichtlich
unbegründet sind.
Die erhobenen Anfechtungsklagen sind – ungeachtet der Frage, ob einzelne
Aktionäre ihre Aktionärstellung i.S.d. des § 245 Nr. 1 AktG nachgewiesen haben -
jedenfalls offensichtlich unbegründet.
32
33
34
35
36
37
38
39
Dieses Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Unbegründetheit im
Freigabeverfahren wird kontrovers interpretiert.
Die Kammer folgt im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main ( Beschluss v. 8.2.2006 – 12 W 185/05 – AG 2006, 249; so auch
OLG Düsseldorf , Beschluss vom 11.8.2006 – 15 W 110/05 – Beck RS 2006 10243)
der Definition des Merkmals der "offensichtlichen Unbegründetheit" in der
Erläuterung der Regierungsbegründung zum UMAG (BT-Drucks. 15/5092, 29): "Für
die Freigabekriterien gilt bei allen Freigabeverfahren folgendes: Bei der Auslegung
des Kriteriums "offensichtlich unbegründet" kommt es nicht darauf an, welcher
Prüfungsaufwand erforderlich ist, um die Unbegründetheit der Anfechtungsklage
festzustellen. Maßgeblich ist das Maß an Sicherheit, mit der sich die
Unbegründetheit der Anfechtungsklage unter den Bedingungen des Eilverfahrens
prognostizieren lässt. Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann,
wenn sich mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt,
der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts ist nicht
entscheidend.
Vor diesem Hintergrund hat der Antrag Erfolg.
Die vorgebrachten Einwendungen der Antragsgegner gegen die Zustimmung zum
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sind nicht durchgreifend.
Die von einigen Antragsgegnern geltend gemachte Nichtigkeit des Beschlusses zu
TOP 10 gem. § 241 AktG liegt nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 1) liegt ein Nichtigkeitsgrund
nach § 241 Nr. 2 AktG nicht vor. Selbst wenn sich der Notar für die Aufnahme von
Fragen Mitarbeiter bedient haben sollte, ändert dies nichts daran, dass die
Hauptversammlung wirksam notariell beurkundet worden ist. Nach § 130 Abs. 1
AktG muss jeder Hauptversammlungsbeschluss durch eine notariell
aufgenommene Niederschrift beurkundet werden. Nichtig sind Beschlüsse nach §
241 Nr. 2 AktG, wenn sie nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG beurkundet sind.
Die Wirksamkeit einer Beurkundung hängt daher davon ab, dass Ort und Tag sowie
Art und das Ergebnis einer Beschlussfassung der Hauptversammlung und die
Feststellungen des Vorsitzenden über die Beschlussfassung in vom Notar
unterzeichnetem Protokoll enthalten sind. Eine etwaige unzureichende Aufnahme
von Fragen nach § 131 Abs. 5 AktG führt daher nicht zur Nichtigkeit, da dies in §
130 Nr. 1, 2, 4 AktG nicht genannt ist. Es handelt sich bei § 131 Abs. 5 AktG allein
um eine Regelung, die Beweiszwecken dient (vgl. Siems in Spindler/Stilz AktG §
131 Rz. 86 m .w. Nachw.). Entsprechend verhält es sich mit der Rüge, dass dem
notariellen Protokoll ein unvollständiges Teilnehmerverzeichnis beigefügt sei. Das
Teilnehmerverzeichnis stellt keine notwendige Anlage der notariellen Niederschrift
dar. Zudem ist § 130 Nr. 3 AktG, der die Anlagen zum notariellen Protokoll regelt,
in den Nichtigkeitsgründen des § 241 Nr. 2 AktG nicht genannt, so dass ein
Verletzung des § 130 Nr. 3 AktG nicht zur Nichtigkeit führt. Auch eine Anfechtung
kann auf die vorgenannten Gründe nicht gestützt werden. Entscheidend ist allein,
dass die Beurkundung nach dem Gesetz wirksam war und damit eine
Gesetzesverletzung, die ggf. eine Anfechtbarkeit begründen könnte, nicht vorliegt.
Es besteht auch kein Nichtigkeitsgrund gemäß §§ 241 Nr. 1 i.V.m. 121 Abs. 3
AktG, denn die Hauptversammlung wurde nicht unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3
AktG einberufen. Die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, wurden
zutreffend angegeben. Soweit Antragsgegner sich darauf berufen, dass in der
Bekanntmachung gesetzeswidrig die Teilnahme und das Stimmrecht von den dort
genannten Voraussetzungen abhängig gemacht wurde, während der
Gesetzeswortlaut des § 121 Abs. 3 AktG von "oder" spreche, verkennen diese
Antragsgegner, dass dieses "oder" aufzählend und nicht alternativ im Hinblick auf
die Ermächtigungsbestimmung für eine Satzungsregelung des § 123 Abs. 2 AktG
zu verstehen ist. Bei entsprechender Satzungsregelung wie es bei der
Antragstellerin vorliegend in § 17 der Satzung gegeben ist, müssen daher die
Teilnahmebedingungen der satzungsmäßigen Bestimmung entsprechen, was hier
vorliegt. Unschädlich ist hier, dass in § 17 der Satzung nicht vorgesehen ist, auf
welchen Zeitpunkt sich der Legitimationsnachweis des Aktionärs zu beziehen
habe. In § 123 Abs. 2 Satz 3 und § 123 Abs. 3 AktG ist ausdrücklich der Fall
geregelt, dass in der Satzung keine (abweichende) Regelung vorhanden ist. Liegt
daher eine satzungsmäßige Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht vor,
40
41
42
43
daher eine satzungsmäßige Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht vor,
geltend die gesetzlichen Bestimmungen, denen die Bekanntmachung der
Bedingungen hier entspricht.
Entgegen der Auffassung einiger Antragsgegner ist hier auch eine unstatthafte
Beschränkung des Bevollmächtigungsrechts nicht in der Bekanntmachung erfolgt.
Soweit die Antragstellerin angeboten hat, dass jedem teilnahmeberechtigten
Aktionär ein Vollmachtsformular auf Anforderung übermittelt werden würde, ergibt
sich bei verständiger Auslegung nicht, dass Vollmachten nur wirksam unter
Verwendung dieses Formular hätten erteilt werden können. Abgesehen, dass
schon der Wortlaut eine derartige einschränkende Auslegung nicht hergibt, spricht
schon die systematische Stellung dieses Hinweises gegen die von den
Antragsgegnern vorgenommene Auslegung. Hier geht es nicht um die
Beschreibung von Bedingungen der Teilnahme, sondern um ein erkennbares
Angebot der Gesellschaft an die Aktionäre für die Durchführung von
Vollmachtserteilungen, ohne jedoch Bedingungen an die Art und Weise der
Vollmachtserteilung zu regeln. Zu einem derartigen Angebot ist die Gesellschaft
seit dem Inkrafttreten des § 30a Abs. 5 WpHG am 20.1.2007 gesetzlich
verpflichtet.
Entgegen der Auffassung einiger Antragsgegner ist auch in der Einladung keine
gegen § 134 Abs. 3 AktG verstoßende zeitliche Beschränkung des
Bevollmächtigungsrechts vorgenommen worden. Soweit dort angeführt ist
"Vollmachten und Weisungen, die schriftlich oder per Telefax erteilt werden,
müssen bis zum 28.August 2007, 24.00 Uhr unter folgender Adresse eingehen …"
ergibt sich schon aus der Lozierung dieser Textpassage, dass sie dies nur auf die
unmittelbar zuvor angesprochenen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern und den Weisungen für diese bezieht und nicht für sonst
erteilte Vollmachten zur Teilnahme an dieser Hauptversammlung. Es wäre auch
sinnwidrig anzunehmen, dass die dort angesprochenen Weisungen bei einem
Bevollmächtigten der nicht Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist, unter der
angegebenen Adresse hätten mitgeteilt werden müssen, da Weisungen zur
Ausübung einer Vollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber zu erklären sind.
Selbst wenn daher einzelne Aktionäre entgegen dieser eindeutigen Auslegung eine
Beschränkung der Vollmachtserteilung angenommen haben sollten, kann dies
nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
Eine Gesetzesverletzung kann auch nicht darin gesehen werden, dass in der
Ladung nicht darauf hingewiesen wurde, dass nach der Satzung der Antragstellerin
Regelungen über Formerleichterungen über die Vollmachtserteilung enthalten
sind. Da in der Ladung keine näheren Angaben zur Form der Bevollmächtigung
außerhalb der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern enthalten sind, bedurfte es eines zusätzlichen besonderen
Hinweises auf die satzungsmäßige Regelung der Formerleichterung nicht.
Auch die Rüge mancher Antragsgegner, es habe keine wirksame
Beschlussvorschläge durch die Verwaltung der Antragstellerin gegeben, greift nicht
durch. Das entsprechende Vorbringen zur Mängeln der entsprechenden
Willensbildung im Aufsichtsrat und Vorstand ist nicht durch tatsächliche
Anhaltspunkt belegt, erscheint vielmehr aus der Luft gegriffen und ins Blaue hinein
erfolgt. Ein solches dem Ausforschungsbeweis dienendes Vorbringen ist
unbeachtlich (vgl. BGH v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992,
1967; v. 8.5.1992 - V ZR 95/91, MDR 1992, 899 = NJW 1992, 3106; NJW 1995, 2111
[2112]; KG v. 1.10.1998 - 10 W 6456/98). Zudem kann hier dahingestellt bleiben,
welche Informationen Vorstand und Aufsichtsrat bei der Fassung der
Beschlussvorschläge hatten. Welche Informationen ein Organmitglied bei der
Fassung eines Beschussvorschlags für erforderlich hält, obliegt zunächst dessen
Entscheidungskompetenz. Rechtlich relevant für auf diese Vorschläge hin gefasste
Hauptversammlungsbeschlüsse ist nur, ob der Beschlussvorschlag formal
ordnungsgemäß zustande gekommen ist und materiell nicht auf eine satzungs-
oder gesetzeswidrige Beschlussfassung der Hauptversammlung gerichtet ist. Die
Art und Weise der Amtsausübung ist für die Frage von
Hauptversammlungsbeschlüssen nur relevant bei der Beschlussfassung über
Entlastung bzw. ggf. bei der Wiederwahl in das Organ. Entgegen der Auffassung
eines Antragsgegners liegt ein wirksamer Aufsichtsratsbeschluss als ein sog.
Umlaufbeschluss über die in der Hauptversammlung vorgesehenen Ausschluss
der der Minderheitsaktionäre gegen Abfindung vor. § 108 Abs. 4 AktG lässt
derartige Umlaufbeschlüsse zu, soweit dies in der Satzung, hier § 10 Abs. 5,
geregelt ist. Auch auf etwaige Stimmverbote von Aufsichtsratsmitgliedern, die
44
45
46
47
48
geregelt ist. Auch auf etwaige Stimmverbote von Aufsichtsratsmitgliedern, die
auch weitere Verwaltungsmandate im Konzern haben, können sich die
Antragsgegner nicht berufen. Für die Annahme eines derartigen Stimmverbots
fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Im Übrigen ist allein entscheidend, dass
ein Aufsichtsratsbeschluss in einem nach dem Gesetz oder Satzung vorgesehen
Verfahren vorliegt. Etwaige weitere Mängel der Beschlussfassung wie
unzureichenden Ladung etc. können auch nur von den Mitgliedern des
Aufsichtsrats geltend gemacht werden und in der Regel nicht von den Aktionären
(vgl. hierzu OLG Frankfurt AG 2007, 2087).
Soweit gerügt wird, dass der Vorstand hier nicht einstimmig eine
Beschussempfehlung abgegeben habe, fehlt hierfür jeder tatsächliche
Anhaltspunkt, zudem genügt hier eine Mehrheitsentscheidung.
Auch ein Stimmrechtsmissbrauch der Hauptaktionärin bei Zustimmung zum
Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit ihr ist nicht
gegeben. Nach der gesetzlichen Konstruktion ist die Hauptaktionärin nicht
gehindert mit ihren eigenen Stimmen einem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag mit ihr selbst zuzustimmen.
Es steht der Wirksamkeit der Zustimmung zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag nicht entgegen, dass auf der gleichen
Hauptversammlung sowohl einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
mit der Hauptaktionärin als auch einem Übertragungsbeschluss zugestimmt
worden ist. Beide Beschlüsse widersprechen sich nicht. Da die Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär keine Weisungsrechte des
Hauptaktionärs gegenüber der Gesellschaft begründet, kann es durchaus sinnvoll
sein, neben einem Übertragungsbeschluss auch einen Beherrschungsvertrag
abzuschließen und so eine Konzernlage herbei zu führen. Durch die Fassung
beider Beschlüsse auf der gleichen Hauptversammlung werden auch die Rechte
der Minderheitsaktionäre nicht beeinträchtigt. Bis zum Wirksamwerden des
Übertragungsbeschlusses können die außenstehenden Minderheitsaktionäre nach
§ 304 AktG einen ggf. bestehenden Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend
machen. Ferner haben sie die Möglichkeit, der Antragstellerin nach § 305 AktG ihre
Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung anzudienen. Mit der Wirksamkeit des
Übertragungsbeschlusses erlangen sie einen Anspruch auf Zahlung der
Barabfindung nach § 327b AktG. Da die Anteile an der Antragstellerin auf die
Hauptaktionärin übergehen, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine außenstehenden
Aktionäre mehr. Ein Widerspruch zwischen beiden Maßnahmen besteht daher nicht
(vgl. OLG Düsseldorf, Der Konzern 2005, 747; OLG Frankfurt am Main, Beschl. V.
5.11.2007 5 W 22/07, BeckRS 2007, 18779) und es wäre auch nicht treuwidrig,
dass ggf. bei Eintragung vor Fälligkeit des Ausgleichs dieser nicht mehr zu zahlen
ist (vgl. OLG München ZIP 2007, 582). Auch eine Dividende ist nicht mehr (anteilig)
zu zahlen, wenn vor der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung ein
Ausschluss der Minderheitsaktionäre eingetragen wird (vgl. OLG Stuttgart AG
2006, 340; OLG Düsseldorf NZG 2005, 347 m.w.Nachw.).
Soweit sich einzelne Antragsgegner darauf berufen, dass Bewertungsobjekt sei
nicht eindeutig definiert, so ist dies nicht nachvollziehbar. Bewertungsobjekt ist die
Antragsgegnerin zum Stichtag. Ob hier einzelne Bereiche unzutreffend bewertet
oder einbezogen worden, ist allein Frage der Bewertung und damit dem
Anfechtungsverfahren entzogen.
Auch soweit Antragsgegner geltend machen, es habe keine ordnungsgemäße
Prüfung durch den sachverständigen Prüfer stattgefunden, insbesondere sei der
Prüfer nicht den Auflagen des Bestellungsbeschlusses nachgekommen, können
die Anfechtungsklagen nicht zum Erfolg führen. Die Wirksamkeit des
Zustimmungsbeschlusses ist insoweit, als es um die Ordnungsmäßigkeit der
Prüfung geht, nur nach formalen Gesichtspunkten zu überprüfen (OLG Karlsruhe,
AG 2007, 92; OLG Frankfurt am Main; Beschl. v. 5.11.2007 – 5 W 22/07 – a.a.O.).
Erforderlich ist, dass der Prüfungsbericht durch den vom Gericht bestellten Prüfer
erstattet wurde, dass er gemäß § 293f AktG vor der Hauptversammlung bekannt
gemacht wurde, in der Hauptversammlung ausliegt und dass er sich über das
Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der
angebotenen Barabfindung verhält. Diesen Anforderungen genügt der Bericht der
… Wirtschaftsprüfungsgesellschaft v. 28.06.2007. Etwaige inhaltliche Mängel und
andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes können den
Übertragungsbeschluss nicht unwirksam oder anfechtbar machen. Dies folgt aus
der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers. Das Amt des Prüfers
49
50
der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers. Das Amt des Prüfers
ist persönlich und sachlich unabhängig und grundsätzlich gegenüber den
vertragsschließenden Parteien weisungsfrei zum Schutz der Minderheitsaktionäre
auszuüben. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft für mögliche Fehler
der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei
wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und
Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft (OLG Karlsruhe, AG 2007, 92). Soweit
einzelne Antragsgegner hier die Auffassung vertreten, ein unzureichender
Prüfbericht verhindere die Zustimmung zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag, so verkennen sie, dass die vertragsschließenden
Beteiligten gerade nach der gesetzlichen Intention keinen Einfluss auf das Ergebnis
des Berichts haben sollen. Sie haben keine Möglichkeiten dem vom Gericht
bestellten Prüfer vorzugeben, welchen Inhalt der Prüfbericht haben soll oder ob
dieser den ggf. gemachten gerichtlichen Auflagen entspricht. Er kann nur der
Prüfbericht verwendet werden, den der gerichtlich bestellte Prüfer vorlegt. Ob der
Prüfer den Hinweisen des Bestellungsbeschlusses nachgekommen ist, hat insoweit
lediglich Relevanz für ein etwaiges Spruchverfahren, d.h. inwieweit hier auf
Feststellungen des sachverständigen Prüfers zurückgegriffen werden kann, d.h. ob
ggf. insgesamt oder zu einzelnen Fragen der Unternehmensbewertung im
Spruchverfahren eine neue sachverständige Begutachtung anzuordnen ist.
Auch soweit Antragsgegner geltend machen, es sei eine unzulässige
Parallelprüfung vorgenommen worden, sind die Anfechtungsklagen offensichtlich
unbegründet. Eine derartige Parallelprüfung ist grundsätzlich unbedenklich (OLG
Frankfurt am Main a.a.O.). Es ist gemäß § 320 Abs. 2 Satz 2 HGB zulässig, wenn
der Prüfer Prüfungshandlungen bereits vor Abschluss der Arbeiten am
Prüfungsgegenstand vornimmt. Ausgeschlossen ist er nur dann, wenn er über
seine Prüfungstätigkeit hinaus an der Aufstellung des Berichts des Hauptaktionärs
mitwirkt (§ 319 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 HGB). Eine etwaige Einwirkung des gerichtlich
bestellten Prüfers im Rahmen der Prüfungstätigkeit auf die Gesellschaft, bzw. die
vertragschließenden Parteien und den in ihrem Auftrag tätigen Prüfer ist
unschädlich, denn die Übernahme der Ansichten und Einschätzungen des
gerichtlich bestellten Prüfers ist gerade Zweck der Prüfung. Die Parallelprüfung
spricht daher nicht gegen eine unabhängige (Über-)Prüfung der Angemessenheit
der angebotenen Barabfindung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, AG 2006, 202). Es ist
daher auch nicht verwunderlich oder führt zu Unbrauchbarkeit der Prüfung, wenn
der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer und der vom Hauptaktionär mit
der Unternehmensbewertung beauftragte Wirtschaftsprüfer zu einem gleichen
Ergebnis kommen.
Gemäß § 293a AktG ist der Hauptversammlung ein schriftlicher Bericht über den
Unternehmensvertrag zu erstatten, in dem die Gründe für den Abschluss, der
Vertragsinhalt und die Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs
erläutert und begründet werden. Diesen Anforderungen des Gesetzes genügt der
Vertragsbericht (Anlage B11, Sonderband Anlagen). Die Gründe für den Abschluss
sind auf Seite 51 ff. und im Folgenden die Vertragsbestimmungen des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Einzelnen dargelegt. Die
Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs sind auf Seite 90 ff des
Berichts durch Bezugnahme auf das als Anlage dem Übertragungsbericht
beigefügte Gutachten der … AG erläutert und begründet worden. Soweit
Antragsgegner rügen, diese Informationen seien teilweise unzureichend
insbesondere der Börsenkurs sei nicht entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs berücksichtigt worden, sind sie mit diesen Einwendungen auf
das Spruchverfahren zu verweisen, denn nach § 243 Abs. 4 S. 2 AktG kann eine
Anfechtungsklage auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen
in der Hauptversammlung über die Übermittlung, Höhe oder Angemessenheit von
Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen nicht
gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren
vorsieht ( OLG Frankfurt am Main a.a.O. m.w.Nachw.) Soweit Antragsgegner daher
ihre Anfechtung darauf stützen, die Höhe der Abfindung und/oder des Ausgleichs
seien unangemessen, können sie damit nicht gehört werden. Mit diesem Einwand
sind sie auf das Spruchverfahren zu verweisen. Den Streit, wie im Einzelnen die
angemessene Abfindung oder Ausgleich zu berechnen ist, insbesondere ob hier
zutreffende Planzahlen und/oder unzutreffende Kapitalisierungszinssätze und ein
nicht gerechtfertigter Betafaktor angesetzt wurden, ein falscher Stichtag der
Bewertung verwandt wurde, ein unzutreffender Referenzzeitraum des
Börsenkurses zugrunde gelegt wurde, die steuerlichen Rahmenbedingungen
zutreffend berücksichtigt wurden, ein Liquidationswert hätte ermittelt werden
müssen, hat der Gesetzgeber dem Anfechtungsverfahren bewusst entzogen. Er ist
51
52
53
54
müssen, hat der Gesetzgeber dem Anfechtungsverfahren bewusst entzogen. Er ist
damit auch nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens gemäß § 246a AktG. Es
lässt sich daher die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses nicht mit dem
Argument herleiten, einzelne Bewertungsparameter seien in dem Bericht nicht
hinreichend oder unzutreffend dargestellt. In einer solchen Situation kann von
einem Ausbleiben der Vorabinformation, welche die Anfechtung rechtfertigen
würde, nicht gesprochen werden.
Diese nach dem Willen des Gesetzgebers dem Spruchverfahren zukommenden
Bewertungsfragen können auch nicht dadurch zum Gegenstand der Anfechtung
und damit des Freigabeverfahren gemacht werden, indem geltend gemacht wird,
dass wegen der zu geringen Höhe des Abfindungsangebots kein
ordnungsgemäßes Anbieten vorliege, bzw. Vorstand und Aufsichtsrat der
Antragstellerin wegen einer zu geringen Höhe nicht die Zustimmung hätten
empfehlen dürfen. Auch insoweit muss es dabei verbleiben, dass
Bewertungsfragen dem Anfechtungsrechtsstreit entzogen sind.
Ohne Erfolg macht ein Teil die Antragsgegner geltend, der Beschluss über den
Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei nicht mit der erforderlichen Mehrheit
zustande gekommen, weil für die von der Hauptaktionärin gehaltenen Aktien
wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflichten nach §§ 21 ff. WpHG
gemäß § 28 WpHG ein Stimmverbot bestanden habe. Ein Verstoß gegen
Meldepflichten ist nicht erkennbar. Gemäß § 28 WpHG verliert der Meldepflichtige
die aus der Aktie resultierenden Mitverwaltungs- und Vermögensrechte dann,
wenn die Meldepflicht gemäß §§ 21, 22 WpHG nicht erfüllt wird. Soweit
Antragsgegner einen Verstoß gegen Meldepflichten durch die Vorlage von
Ausdrucken der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Internet veröffentlichten Meldelage begründen wollen, hat dies schon deshalb
keinen Erfolg, weil diese Internetveröffentlichungen keinen Rückschluss auf die
Meldungen erlauben, worauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
selbst hinweist. Die Antragstellerin hat im Einzelnen dargelegt und durch
entsprechende Unterlagen (B35-B41 Sonderband Anlagen) belegt, dass die
Meldepflichten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt
worden sind. Soweit aus dem Internetauftritt der BaFin sich ggf. für bestimmte
Zeitpunkte noch von den vorgelegten Meldungen abweichende Beteiligungsquoten
ergeben, kommt es hierauf nicht an (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.11.2007
– 5 W 22/07 - a.a.O.), die BaFin weist selbst in ihrem Internetauftritt darauf hin,
dass es regelmäßig bei der Veröffentlichung der gemeldeten Stimmrechtsanteile
in der Stimmrechtsdatenbank zu Verzögerungen komme, und die Datenbank
daher in keinen Fall als Nachweis dafür dienen kann, dass die Mitteilungspflichten
erfüllt oder nicht erfüllt worden sind.
Die konzerninterne Übertragung von Anteilen der … AG auf die Hauptaktionärin
löste entgegen der Auffassung einiger Antragsteller keine gesonderte
Mitteilungspflicht der … aus. Diese Aktien sind der .. AG als Konzernmutter nach
den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 WpHG a. F. (bzw. nunmehr § 17 WpAIV)
weiterhin zuzurechnen gewesen, so dass sich hier keine bestandsverändernde
Meldepflicht für die .. AG ergab. Entscheidend ist, dass hier eine Berührung der
Meldeschwelle nicht gegeben war. Für die Hauptaktionärin hat die …. die
entsprechende Meldung gem. § 24 WpHG abgegeben. Aus der Entscheidung des
LG Köln v. 5.10.2007 – 82 O 114/06 – lässt sich eine abweichende Auffassung nicht
entnehmen, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob eine offensichtliche
Unbegründetheit dann nicht mehr vorliegt, wenn ein Gericht eine entsprechende
Rechtsansicht vertreten hat. Das LG Köln hat die Verletzung der Meldepflicht und
damit die Rechtsfolge des § 28 WpHG hier darin gesehen, dass das
Mutterunternehmen seinen Meldepflichten trotz Zurechnung nach § 22 WpHG
nicht nachgekommen ist. Dort lag eine Umfirmierung des Mutterunternehmens
vor und das LG Köln hat hier wegen der Transparenz eine Meldepflicht bei
Umfirmierung bejaht, mithin ein andere Sachverhalt als er vorliegend gegeben ist.
Aufgrund der nach § 22 WpHG gegebenen Zurechnung der an die IHB
übertragenen Aktien zur – weiter identisch firmierenden -… hat sich für die …
hinsichtlich der Meldeschwellen nichts geändert (vgl. LG München ZIP 2004, 167).
Eine Verletzung der Meldepflicht ist auch nicht dadurch gegeben, dass eine
Mitteilung für Herrn Melcher bzw. die .. Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht
erfolgt ist. Zurechnungstatbestände sind nicht gegeben. Es fehlt hier am
beherrschenden Einfluss. Nach dem Gesellschaftsvertrag der .. KG ist die . .. von
der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. An der .. GmbH hält die . ..
nur 5,77 % des Stammkapitals, hat daher keinen beherrschenden Einfluss.
55
56
57
58
59
nur 5,77 % des Stammkapitals, hat daher keinen beherrschenden Einfluss.
Mangels Meldepflicht der Gesellschaften scheidet auch eine Meldepflicht des hinter
den Gesellschaften stehenden Herrn …. aus. Ein Rechtsmissbrauch durch
Einschaltung der .. .. Holding GmbH als Vertragspartner der Antragsgegnerin liegt
nicht vor. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann herrschende
Gesellschaft eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sein. Der
beherrschende Vertragspartner wird von § 291 Abs. 1 S. 1 AktG als "anderes
Unternehmen" angesprochen; der Begriff ist rechtsformneutral.
Die … Holding GmbH ist leistungsfähig, wie sich aus ihrem Jahresabschluss 2006
(Anlage B 26, Sonderand Anlagen) mit einem Gewinn von ca. EUR Mio. 226 ergibt
und kann daher Partner des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sein.
Im Übrigen ist die Leistungsfähigkeit der GmbH durch die Patronatserklärung der ..
AG zusätzlich gesichert. Auf die von einigen Antragsgegnern behaupteten Mängel
dieser Patronatserklärung kann es nicht ankommen, da es sich hier um ein
zusätzlich - nicht gesetzlich geschuldete - Leistung zugunsten des Aktionäre der
Antragstellerin handelt. Selbst wenn daher diese Patronatserklärung nur eine
weiche Patronatserklärung darstellen würde – was zudem nach ihrem Wortlaut
kaum anzunehmen sein dürfte – und ggf. keinen unmittelbaren Anspruch
begründen sollte, würden sich derartige Umstände nicht auf den
Zustimmungsbeschluss durchschlagen können, da dieser auch ohne die
Patronatserklärung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners nicht
zu beanstanden wäre. Zudem besteht unstreitig zwischen der … Holding GmbH
und der … AG seinerseits ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit
der … AG als beherrschenden Unternehmen, der wiederum die .. AG verpflichtet
etwaige Verluste bei der … Holding GmbH auszugleichen, § 302 AktG.
Die Anfechtung kann auch nicht darauf gestützt werden, die Vertagpartnerin sei
von der .. nur vorgeschoben worden, um eine Abfindung in Aktien gem. § 305 Abs.
2 Nr. 2 AktG zu verhindern. Die Einschaltung einer GmbH zwischen der
Antragstellerin und der … AG ist nicht beanstanden. Dies stellt eine rechtlich
mögliche und zulässige Gestaltungsmöglichkeit dar. Ein Rechtsmissbrauch ist
darin schon deshalb nicht zu sehen, weil die Barabfindung eine volle
Entschädigung des Anteilswertes garantiert und die außenstehenden Aktionäre
zudem die Möglichkeit haben, für die Barabfindung an der Börse Aktien der … AG
zu erwerben. Im Übrigen ist die Barabfindung im Ergebnis für die
Minderheitsaktionäre wirtschaftlich vorteilhafter, da es dann in deren
Entscheidungskompetenz liegt, ob sie mit hiermit Aktien der Hauptaktionärin
erwerben wollen oder dieses Geld anderweitig verwenden wollen.
Die in § 4 Abs. 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf den ersten
Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung bestimmte Fälligkeit der
Ausgleichszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr ist nicht zu beanstanden.
Eine Anknüpfung der Fälligkeit an die Hauptversammlung ist gerechtfertigt, weil die
Ausgleichszahlung die Dividende ersetzt und die Aktionäre nicht besser stehen
sollen, als sie ohne Unternehmensvertrag stünden (vgl. Stephan in
Schmidt/Lutter, AktG § 304 Rz. 34; Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 304 RZ. 34; Hüffer,
AktG 7. Aufl., § 304 Rz. 13 jew. m.w.N.). Zwar ist nicht zu verkennen, dass es
zwischen dem Anspruch auf Dividende und Ausgleich Unterschiede gibt. So steht
der Ausgleichsanspruch für die gesamte Laufzeit des Unternehmensvertrages fest
und hängt, anders als der Dividendenanspruch, nicht vom Beschluss der
Hauptversammlung ab. Dennoch ersetzt der Ausgleich die infolge eines
Gewinnabführungsvertrages entfallende Dividende. Da der Gesetzgeber nur die
Höhe, nicht aber die Fälligkeit der statt der Dividende zu erbringenden Zahlung
geregelt hat, besteht kein Anlass, die "Ersatzzahlung" weiter zugunsten der
Aktionäre zu verändern.
Die Regelung in § 6 Abs. 4 S. 2 des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags, wonach die herrschende Gesellschaft zur Kündigung
des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, wenn ihr nicht mehr die
Mehrheit der Stimmrecht aus Anteilen an der Antragstellerin zusteht, verstößt
nicht gegen zwingendes Aktienrecht. Daran ändert auch der Umstand, dass die
GmbH jederzeit in der Lage ist, den als wichtigen Grund definierten Verlust der
Stimmrechtsmehrheit an der Antragstellerin herbeizuführen, und es sich damit der
Sache nach eher um eine ordentliche Kündigungsregelung handelt, nichts. Denn
eine solche Regelung liegt im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien des
Unternehmensvertrages (vgl. BGHZ 122, 211 f., 229). Die inhaltliche Gestaltung
eines Unternehmensvertrages ist an den gesetzlichen Vorschriften der §§ 291 ff
60
61
eines Unternehmensvertrages ist an den gesetzlichen Vorschriften der §§ 291 ff
AktG auszurichten: Über die hier geregelten Mindestanforderungen hinaus können
die Parteien im Einzelfall weitere vertragliche Regelungen treffen, soweit nicht
zwingende aktienrechtliche Normen entgegenstehen (BGH NJW 1993, 1976 m. w.
Nachw.). Die Beanstandungen müssen sich insbesondere an den §§ 295-297 AktG
messen lassen. Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Vereinbarung derartiger
Gestaltungsrechte grundsätzlich zulässig ist. Sie enthalten zudem nur
Teilregelungen, die nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers weite
Bereiche der Gestaltung den Vertragsparteien überlassen (BGH a.a.O.). Als
unzulässig sind erst solche vertraglichen Absprachen anzusehen, welche die
nähere Regelung eines einzelnen Punktes den beteiligten Verwaltungen
überlassen. Derartige Absprachen würden dem Zweck widersprechen, der vom
Gesetz mit dem Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung verfolgt wird.
Ferner ließe ein solches Maß an Gestaltungsfreiheit die dem Vorstand obliegende
Pflicht leer laufen, die Hauptversammlung über Inhalt und Einzelheiten der
vertraglichen Regelung umfassend zu informieren. Der Hauptversammlung war
der Gegenstand der beanstandeten vertraglichen Regelung daher im Einzelnen
bekannt, als sie ihren Zustimmungsbeschluss bzw. den Bestätigungsbeschluss
fasste (vgl. Kammerurteil vom 21.2.2006 – 3-05 O 71/05 -).
Entgegen der Auffassung einiger Antragsgegner unterliegt der
Zustimmungsbeschluss als unternehmerische Entscheidung keiner
Inhaltskontrolle auf seine sachliche Rechtfertigung hin. Die Vorstellung, ein
Beschluss über den Abschluss derartiger Strukturmaßnahmen könne allgemein
daraufhin überprüft werden, ob überhaupt, mit wem und in welchem Umfang und
zu welchen Bedingungen ein derartiger Vertragschluss durchgeführt werden soll,
ist nach der überwiegenden Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung ( vgl.
OLG Düsseldorf AG 2003, 578; OLG Stuttgart AG 2000, 229), der sich die Kammer
anschließt, unzutreffend. Ob der Abschluss eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages letztlich für die Antragstellerin wirtschaftlich sinnvoll
ist, ist der gerichtlichen Überprüfung im Beschlussanfechtungs- oder
Nichtigkeitsverfahren entzogen. Denn derartige Entscheidungen werden in aller
Regel nicht allein durch rechtliche Gesichtspunkte, sondern ganz wesentlich auch
durch Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen bestimmt, zu deren
Abwägung allein die hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane berufen sind. Deren
Beurteilung in Bezug auf die Zweckmäßigkeit und Unternehmensführung ist dabei
einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus
praktischen Erwägungen, sondern findet seinen Grund vor allem darin, dass nach
der Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz
des Kernbereichs unternehmerischer Eigenverantwortung ganz allgemein
gewährleistet bleiben muss, dass autonome unternehmerische
Handlungsbefugnisse weder allgemein durch Entscheidungen des Staates noch
speziell durch solche der Gerichte ersetzt werden. Letztere haben deshalb im Falle
ihrer Anrufung die Überprüfung von unternehmerischen Entscheidungen
grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese mit Gesetz und ggf. der
Unternehmensverfassung in Einklang stehen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995,
1371 m. w. Nachw.). Auch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Aktionäre
untereinander, die eine unverhältnismäßige Benachteiligung der schwächeren
Partei vermeiden soll, gebietet keine generelle materielle Kontrolle von
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen auf Erforderlichkeit, Geeignetheit
und Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber hat den Ausgleich typischer
Konfliktsituationen in den Bestimmungen der §§ 304, 305 AktG abstrakt
vorweggenommen und unter Abwägung der Interessen der Minderheitsaktionäre
gegenüber den Interessen des herrschenden Unternehmens mit differenzierte
Maßnahmen zum Minderheitenschutz (Mehrheitserfordernis, Bericht, Prüfung
durch gerichtlich bestellte Prüfer, Spruchverfahren für Ausgleich und Abfindung)
vorgesehen.
Die Antragsgegner können die Anfechtungsklagen auch nicht mit Erfolg auf eine
Verletzung ihres Auskunftsrechts nach § 131 AktG wegen Nichtbeantwortung von
Fragen stützen. Soweit Antragsgegner eine Verletzung des Auskunftsrechts nur
pauschal rügen, etwa mit der Behauptung, kritische Fragen seien nicht
beantwortet worden, ohne zu konkretisieren, um welche Fragen es sich genau
handelte, ist eine Verletzung ihres Auskunftsrechts schon nicht schlüssig dargelegt
(OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.11.2007 – 5 W 22/07 - a.a.O.; OLG Düsseldorf AG 2005,
654). Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist nicht dadurch verletzt worden, das
Fragen aufgrund der blockweise gegebenen Antworten längere Zeit unbeantwortet
geblieben sind. Die blockweise Beantwortung von Fragen ist zulässig (Hüffer, AktG
7. Aufl., § 131 Rz. 22). Soweit die Antworten auf in der Hauptversammlung
62
63
7. Aufl., § 131 Rz. 22). Soweit die Antworten auf in der Hauptversammlung
gestellte Fragen nicht als unzulänglich zu Protokoll gerügt worden sind, können die
Antragsgegner auch keine Verletzung des Informationsrechts geltend machen. Die
Antragsgegner verhalten sich widersprüchlich, wenn sie die Nichtbeantwortung
oder die unzureichende Beantwortung von Antworten rügen, mit denen sie sich in
der Hauptversammlung zufrieden gegeben haben. Eine Verletzung eines
konkreten Informationsrechtes kann nach der Rechtssprechung der Kammer
(Beschluss vom 18.1.2005 – 3-05 O 83/04 – NZG 2005, 227) ohnehin nur dann
vorliegen, wenn der Anfechtende die Frage in der Hauptversammlung gestellt hat
oder diese sich eindeutig zu Eigen gemacht. Weiterhin genügt der Anfechtende
seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist auch nur, wenn
innerhalb dieser Frist darlegt, dass eine konkrete Frage durch die gegebene oder
nicht gegebene Antwort nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden ist.
Pauschale Bezugnahmen auf das notarielle Protokoll oder anlässlich der
Hauptversammlung auf von anderen Aktionären gestellten Fragen genügen nicht
um der Darlegungslast hier gerecht zu werden. Dabei können sich die
Anfechtungskläger auch nicht darauf stützen, dass ihnen das notarielle Protokoll
zum Zeitpunkt der Klageerhebung und innerhalb der Anfechtungsfrist nicht vorlag.
Es hätte den Klägern oblegen, die Fragen, die sie für nicht ausreichend
beantwortet halten selbst festzuhalten, um innerhalb der Anfechtungsfrist die
entsprechenden Anfechtungsgründe substantiiert vortragen zu können. Zu einem
derartigen substantiierten Vortrag der Verletzung des Informationsrechts gehört
es aber rauch, dass die Kläger in der Klageschrift sich mit dem - soweit gegeben -
Antworten der Verwaltung auf die geltend gemachten Fragenkomplexe
auseinander gesetzt haben. Hier gehört es zu einer sachgerechten Darlegung
auszuführen, warum die gegebenen Antworten als nicht ausreichend im Sinne
eines Aktionärs für die sachgerechte Teilnahme an der Hauptversammlung und
der Beschlussfassung zu dem angefochtenen Tagesordnungspunkt gehören
angesehen werden (vgl. Spindler in Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rz. 31; Siems in
Spindler/Stilz, AktG § 132 Rz. 17).
Der Geltendmachung von Informationsverletzungen im Anfechtungsprozess ist
zudem nach der Neufassung des § 243 Abs. 4 AktG schon ausgeschlossen bei
mangelhafter Information über Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von
Kompensationen wie Ausgleich, Abfindung oder Zuzahlung wenn Gesetz für
Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht. Vorliegend ist für die Frage der
Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs das Spruchverfahren gegeben.
Die Anfechtung kann daher nicht darauf gestützt werden, dass Fragen nicht
hinreichend über die Ermittlung oder Höhe der angebotenen Abfindung bzw. des
Ausgleichs, wie zu Verwaltungsaufwendungen in der Planungsrechnung, Beta-
Faktor, peer-group, hinsichtlich des Immobilienvermögens der Antragstellerin
beantwortet worden sein sollen, d.h. hinsichtlich bewertungsbezogener
Informationen.
Soweit im Übrigen die Nichtbeantwortung konkreter Fragen gerügt wird, ist zur
Überzeugung der Kammer hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fragen
beantwortet wurden. Die Fragen nach den Maßnahmen und Auswirkungen für die
Antragstellerin in Zusammenhang mit der Eingliederung der Antragstellerin in die
…gruppe sind ausreichend beantwortet worden, soweit eine Rechtspflicht zur
Beantwortung bestand. In der Hauptversammlung wurden Geschäfte zwischen der
Antragstellerin und der … AG angegeben und mitgeteilt, dass diese zu den
marktüblichen Konditionen abgeschossen wurden und nach Ansicht des Vorstands
der Antragstellerin näher bezeichnete Integrationsmaßnahmen nicht nachteilig im
konzernrechtlichen Sinne für die Antragsteller gewesen seien und eine
Ausgleichspflicht nicht bestehe, was der Abschlussprüfer bestätigt habe.
Einzelheiten aus dem Abhängigkeitsbericht brauchten nicht angegeben werden, da
nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschl. vom
06.01.2003 - 20 W 449/93 – AG 2003, 335) § 312 AktG für seinen
Anwendungsbereich den § 131 AktG verdrängt. Da gleiche gilt für die Frage nach
der Übertragung des Privatkundengeschäfts auf die Commerzbank. Dabei können
die Antragsgegner sich nicht darauf berufen, dass es in der obergerichtlichen
Rechtsprechung keine einhellige Ansicht darüber gibt, inwieweit ggf. vorhandene
Schadensersatzansprüche gegen die Konzernobergesellschaft als (nicht
betriebsnotwendiges) Vermögen bei der Unternehmensbewertung zu
berücksichtigen sind (nur soweit unstreitig oder rechtskräftig festgestellt: OLG
Celle ZIP 2007, 2025; OLG Stuttgart AG 2000, 428; a. A.: OLG Düsseldorf AG 1991,
106). Es ist anerkannt, dass Gläubiger oder Aktionäre, die das herrschende
Unternehmen nach § 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 AktG auf Schadensersatz in Anspruch
nehmen wollen, keinen Anspruch auf Vorlage des Berichts haben (vgl.
64
65
nehmen wollen, keinen Anspruch auf Vorlage des Berichts haben (vgl.
Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 4. Aufl. § 312 Rz. 4; Walchner in Heidel,
Aktienrecht und Kapitalmarktrecht. 2. Aufl. § 312 Rz. 12 m. w. Nachw.). Nichts
anderes kann daher gelten, wenn diese sich auf die Bewertung des Unternehmens
auswirken können.
Ausreichend beantwortet wurde die Frage zu den WpHG-Meldungen. Zwar sollen
Fragen mündlich beantwortet werden, doch ist angesichts der vorliegenden
Meldeunterlagen nicht zu beanstanden, dass die Aktionäre nach den grundsätzlich
gegebenen Antworten zu den einzelnen Meldungen (vgl. Anlage 4 zum notariellen
Protokoll), wegen der Einzelheiten darauf verwiesen wurden, dass diese Meldungen
am Unterlagentisch zur Einsicht auslagen.
Soweit geltend gemacht wird, es hätten am Meldetisch nicht alle Meldeunterlagen
nach WpHG ausgelegen, so insbesondere nicht die in der Hauptsache als B 36-B38
vorgelegten Meldungen der … vom 16.8.2002, 16.10.2002 und 1.11.2002 so ist
aus dem Gesichtspunkt der Informationsverletzung nicht nachvollziehbar, welcher
zusätzliche Informationsgewinn für die Aktionäre sich hieraus hätte gewinnen
lassen, angesichts der unstreitig ausgelegen habenden zeitlich späteren
Meldungen der .. aus den Jahre 2003 und 2006. Zwar ist das Informationsrecht des
Aktionärs gemäß § 131 AktG Teil seines (auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Voraussetzung für dessen sinnvolle
Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG (BVerfG v. 20.9.1999 - 1
BvR 636/95, NJW 2000, 349 = AG 2000, 74). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist
jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Entsprechend
der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung
anderer Aktionäre, insb. der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung
beitragen soll (vgl. BGH v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [164];
weitergehend Zöllner in KölnKomm/AktG, 1973, § 131 AktG Rz. 3, 81; Kubis in
MünchKomm/AktG, 2. Aufl. 2004, § 131 AktG Rz. 3, 41), ist Maßstab für die
"Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" (vgl. Kubis in MünchKomm/AktG,
2. Aufl. 2004, § 131 Rz. 44) eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines
objektiv urteilenden Aktionärs (vgl. BGH v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149,
158 [164], v. 18.10.2004 – II ZR 250/02 – AG 2005, 87), der die
Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und
daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement
benötigt (vgl. Decher in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 2001, § 131 AktG Rz. 141; Hüffer,
6. Aufl. 2004, § 131 AktG Rz. 12). Nach der anzuwendenden Neufassung des § 243
Abs. 4 Satz 1 AktG führt jedoch nur eine Verletzung der Auskunftspflicht zur
Anfechtbarkeit der Beschlüsse, wenn die Erteilung der (begehrten) Information für
den objektiv urteilenden Aktionär als wesentliche Voraussetzung für die
sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte
anzusehen wäre, d.h. sie muss einem Bezug zur angefochtenen Beschlussfassung
haben und hierfür wesentlich sein. Durch die Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1
AktG hat der Gesetzgeber Stellung zur Frage der Kausalität einer Verletzung von
Informationspflichten bezogen. Bereits unter der alten Rechtslage bestand
Einigkeit darüber, dass ein Verfahrensmangel wie die Verletzung der
Informationspflicht nicht nur dann zur Anfechtung berechtigen dürfe, wenn bei
richtiger Erteilung der Information der Beschluss mit einem anderen Ergebnis
gefasst worden wäre. Der BGH (Urteil v. 18.10.2004 - II ZR 250/02 - NJW 2005, 828-
830 = AG 2005, 87-89) stellte zuletzt auf die Relevanz der Pflichtverletzung ab.
Diese Relevanz sei bei der Verletzung von Informationspflichten bereits
anzunehmen, wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich war. Der Gesetzgeber folgt dieser neuen
Rechtsprechung nicht in allen Einzelheiten, vielmehr stellt er einschränkend darauf
ab, dass die Erteilung der Information vom objektiv urteilenden Aktionär als
"wesentlich" für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme - und
Mitgliedschaftsrechte angesehen werden muss. Damit macht der Gesetzgeber
deutlich, dass der Nachweis einer Verletzung von Informationspflichten nach § 131
Abs. 1 AktG allein auch dann nicht zur Begründung einer Anfechtbarkeit ausreicht,
wenn die nicht erteilte Information zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich war. Für eine Nichtigerklärung des Beschlusses
muss vielmehr hinzukommen, dass es sich aus Sicht des objektiv urteilenden
Aktionärs um eine wesentliche Information handelt. Wesentlich ist, wenn der
(objektiv urteilende) Aktionär ohne die vorherige ordnungsgemäße Erteilung der
Information der Beschlussvorlage nicht zugestimmt hätte. Die Meldungen aus
dem Jahre 2002 erhalten gegenüber den unstreitig ausliegenden spätren
66
67
68
69
70
71
dem Jahre 2002 erhalten gegenüber den unstreitig ausliegenden spätren
Meldungen kein zusätzliche wesentliche Information.
Die Frage zu den Einzelheiten der Aufsichtsratssitzung ist für die Beurteilung der
Beschlussfassung zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre nicht wesentlich, da
es allein auf - wie dargelegt – auf die formal ordnungsgemäße Beschlussfassung
des Aufsichtsrats ankommt und die Frage ausweislich der vorgelegten
Antwortblätter (Anlage B44, Sonderband Anlagen) insoweit hinreichend
beantwortet wurde.
Soweit gerügt wird, dass die Präsensfeststellung sich zwischen dem Beginn der
Abstimmung und der Verkündung des Abstimmungsergebnisses änderte, so lässt
sich hieraus kein Anfechtungsgrund herleiten. Die Änderung der Präsenz in einer
Hauptversammlung ist ein üblicher Vorgang, da Aktionäre zwischenzeitlich die
Versammlung verlassen, bzw. manche erst verspätet eintreffen.
Dass nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Antragstellerin die
vorher dort vorhandene Dokumentation zu dem streitgegenständlichen
Tagesordnungspunkt entfernt wurde, führt nicht zur Anfechtung. Eine Entfernung
der Dokumentation nach der Hauptversammlung kann sich nicht auf den vorher
gefassten Beschluss ursächlich auswirken oder nachträglich zur Nichtigkeit oder
Anfechtbarkeit führen. Ein zunächst wirksamer Beschluss kann nicht nachträglich
nichtig oder anfechtbar werden.
Es kann auch nicht darauf ankommen, wenn ggf. – insoweit bestritten – einem
Antragsgegner Eintrittskarten für die doppelte Menge von Stimmen ausgehändigt
worden. Selbst wenn das zuträfe, hätte der Vertreter der Antragsgegnerin bzw.
diese selbst dafür sorgen müssen, nachdem sie von ihrem Vertreter informiert
worden war, dafür zu sorgen, dass die Antragstellerin auf diesen Fehler
aufmerksam wird, anstatt alle Stimmkarten zu benutzen. Es wäre treuwidrig, eine
Anfechtung auf diesen Umstand zu stützen.
Soweit ein Antragsgegner rügt, ihnen seien die entsprechenden Unterlagen trotz
Aufforderung im Vorfeld der Hauptversammlung nicht rechtzeitig zugesandt
worden, kann darauf die Anfechtungsklage nicht gestützt werden. Zwar verlangt §
293f Abs. 2 AktG auf Verlangen die kostenlose Übermittlung von Unterlagen an
jeden Aktionär. Der Anforderung dieses Antragsgegners vom 22.08.2007 kam die
Antragstellerin durch Versendung mit Übergabe an DHL am 27.8.2007 nach. Dies
war unter Berücksichtigung, dass es sich beim dem 25. und 26.8.2007 um ein
Wochenende gehandelt hat noch unverzüglich i. S.d. des § 293f AktG. Es kann
nicht verlangt werden, dass die Gesellschaft sämtliche Unterlagen bereits
versendungsbereit lagert. Vielmehr genügt es – insbesondere bei einer nicht
unbeträchtlichen Anzahl von Minderheitsaktionären wie vorliegend -, wenn die
Gesellschaft erst nach Eingang des Übersendungsverlangens die Abschriften
unverzüglich produziert und versendet (vgl. Münch-Komm Altmeppen, AktG, 2.
Aufl., § 293 Rz. 9). Die Versendung ist auch hier noch ausreichend vor der
Hauptversammlung erfolgt, da es sich bei der Verpflichtung aus § 293f Abs. 2 AktG
um eine Schickschuld handelt (vgl. Münch-Komm Altmeppen, AktG, 2. Aufl., § 293
Rz. 9; Leuering ZIP 2000, 2053, 2056). Mangels einer Sonderregelung greift die
Auslegungsregel des § 269 Abs. 1 BGB ein. Die Leistung ist somit am Sitz der
Schuldnerin, hier also der Antragstellerin, zu erbringen. Die Schuld erlischt nach
der Übergabe an die Transportperson. Das Risiko des nicht rechtzeitigen Zugangs
vor der Hauptversammlung trägt daher der Aktionär, zumal es dieser in der Hand
hat, seit Einberufung der Hauptversammlung am 20.7.2007 durch frühere
Anforderung das Übersenden der Unterlagen zu einem Zeitpunkt vor der
Hauptversammlung zu veranlassen, bei dem sichergestellt ist, dass er sie noch
vor der Hauptversammlung erhält. Zudem erscheint es angesichts des Zwecks
der Versendung der Unterlagen – Vorabinformation zur Vorbereitung der
Hauptversammlung und Vermeidung des Aufsuchens der Geschäftsräume der
Gesellschaft – ausreichend, wenn statt der Übersendung die Unterlagen von der
Hauptversammlung im Internet – wie vorliegend, abgerufen werden können (vgl.
Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG, § 175 Rz. 29). Jedenfalls ein Aktionär, der wie
der fragliche Antragsgegner nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin
ein versierter Internetnutzer ist, kann sich dann nicht mehr zur Begründung der
Anfechtung auf eine nicht rechtzeitige Zusendung der Unterlagen berufen.
Einer Gewährung von den Antragsgegnern im Termin begehrten Schriftsatzfrist auf
den Schriftsatz der Antragstellerin vom 9.1.2008 bedurfte es nicht. Abgesehen
davon, dass die Gewährung einer Schriftsatzfrist in einem Eilverfahren nicht
72
73
davon, dass die Gewährung einer Schriftsatzfrist in einem Eilverfahren nicht
unproblematisch ist, kam es auf das Vorbringen in diesem Schriftsatz – der sich
vor allem mit einem vorrangigen Vollzugsinteresse der Antragstellerin befasst - für
die Entscheidung nicht an, da dem Antrag bereits aus dem Gesichtspunkt der
offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen zu
entsprechen war. Soweit in diesem Schriftsatz noch Ausführungen zur Frage der
Unbegründetheit der Klagen enthalten sind, kommt es nicht auf das Vorbringen im
Freigabeverfahren, sondern auf das Vorbringen in der Hauptsache an.
Streitgegenstand des Freigabeverfahren ist die Frage, ob die Anfechtungs-
/Nichtigkeitsklage einer Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister
entgegensteht. Es kommt daher darauf an, ob in der Hauptsache ein
Anfechtungsgrund in der Anfechtungsfrist bzw. ein Nichtigkeitsgrund bis zur
mündlichen Verhandlung im Freigabeverfahren hinreichend vorgebracht worden
ist. Streitgegenstand des Freigabeverfahren ist die Frage, ob die Anfechtungs-
/Nichtigkeitsklage einer Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister
entgegensteht. Es kommt daher darauf an, ob in der Hauptsache ein
Anfechtungsgrund in der Anfechtungsfrist bzw. ein Nichtigkeitsgrund bis zur
mündlichen Verhandlung im Freigabeverfahren hinreichend vorgebracht worden
ist. Die Entscheidung des Gerichts im Freigabeverfahren hinsichtlich der sachlichen
Angriffe gegen die streitgegenständliche Beschlussfassung kann sich nur auf
diesen Streitgegenstand beziehen, d.h. die Frage der offensichtlichen
Unbegründetheit oder Unzulässigkeit der Hauptsacheklage im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung im Freigabeverfahren. Eine Ergänzung oder Vertiefung
der Angriffe gegen die Beschlussfassungen im Freigabeverfahren ist daher nicht
möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a Abs. 1, 100 ZPO. Mit Ausnahme des
Antragsgegners zu 29) sind die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren
unterlegen. Dies gilt auch für den Antragsgegner zu 14). Zum Zeitpunkt seiner
Klagerücknahme in der Hauptsache, dem erledigenden Ereignis für das
Freigabeverfahren gegen ihn, war der Freigabeantrag zulässig und begründet.
Dem Antragsgegner zu 14) waren daher in entsprechender Anwendung des § 91a
ZPO insoweit auch die ihn treffenden Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich des
Antragsgegners zu 29) war jedoch der Antrag von Beginn an unbegründet. Dieser
hatte keine Anfechtungsklage erhoben, weswegen der Antrag gegen ihn ins Leere
ging. Es entsprach insoweit auch der Billigkeit gem. § 91a ZPO der
Antragsgegnerin die anteiligen entsprechenden Kosten aufzuerlegen, da die
mangelnde Klageerhebung sich bereits hinreichend eindeutig aus der Klageschrift
vom 1.10.2007 ergibt. Zwar wurde für den Antragsgegner zu 29) diese Klageschrift
von ihrem Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit der Antragsgegner zu 28)
eingereicht, die sich mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die
Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 9 und 10 wendete. Auf Seite 5 dieser
Klageschrift ist jedoch ausdrücklich erklärt, dass der Antragsgegner zu 29) seine
Klage nur auf die vorgenannten Anträge zu 3-8 beschränkt, mithin eine Klage nicht
mit den in den Ziff. 1 und 2 genannten Anfechtungs-/Nichtigkeitsanträgen führt.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 3 ZPO, 247 AktG unter
Berücksichtigung des zu bewertenden Interesses der Antragstellerin an der
Sicherstellung der Registereintragung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.