Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: geschäftsführung ohne auftrag, einstweilige verfügung, grad des verschuldens, vollstreckung, verbreitung, internetseite, hochzeit, hinterlegung, sicherheitsleistung, einwilligung

Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2/3 O 338/07, 2-3
O 338/07, 2/03 O
338/07, 2-03 O
338/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1
BGB, § 22 KunstUrhG
Persönlichkeitsschutz im Fernsehen: Zur
Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am eigenen
Bild sowie bei Bezeichnung einer im Internet als "Mr.
Spock" bekannten Person als "bekloppt" in einer Comedy-
Sendung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 1 gegenüber dem Rechtsanwalt F D,
Rweg ..., ... F, von Verbindlichkeiten in Höhe von Euro 976,15 freizustellen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin zu 2 gegenüber dem ..., ..., ..., von
Verbindlichkeiten in Höhe von Euro 309,40 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 1 zu 58 %, die Klägerin zu 2 zu 23 % und
die Beklagte zu 19 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1 zu 58 % und
die Klägerin zu 2 zu 23 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 hat die Beklagte zu 20 % zu
tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 hat die Beklagte zu 17 % zu
tragen.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger zu 1 durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1 vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin zu 2 durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2 vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Der Kläger zu 1 darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Die Klägerin zu 2 darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten.
Der Kläger zu 1 tritt aufgrund seiner Ähnlichkeit mit der Filmfigur, ... aus der
Fernsehserie "... in der Öffentlichkeit als ... auf. Die Klägerin zu 2 ist die Ehefrau des
Klägers zu 1. Der Kläger betreibt die Internetseite ..., auf der er sich in Text und
Bild in unterschiedlicher Weise umfangreich als ... darstellt und zudem von der
Klägerin zu 2 geschaffene Kunstgegenstände zum Verkauf anbietet. Wegen der
Einzelheiten der fraglichen Internetdarstellung wird auf die Anlage zum Schriftsatz
der Beklagten vom 11.09.2007 (Bl. 63 – 160 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte produziert unter anderem die "Comedie"-Sendung "...", die in der
einzelnen Sendung jeweils 33 Meldungen zu einem bestimmten Thema enthält
und über den Fernsehsender ... ausgestrahlt wird. Zur Vorbereitung einer Sendung
... stand ein Redakteur der Beklagten mit dem Kläger zu 1 ab dem 02.02.2007 in
Kontakt, da in der Sendung neben 32 anderen Fans in ihrer jeweiligen Leidenschaft
der Kläger zu 1 als Fan der Serie ... und als ... mit Filmsequenzen dargestellt
werden sollte. Unter der Maßgabe, dass er dabei nicht ins Lächerliche gezogen
werden wollte, überließ der Kläger zu 1 der Beklagten hierfür eine Filmsequenz
seiner nachgestellten Hochzeit mit der Klägerin zu 2 in einer der Fernsehserie ...
nachempfundenen Umgebung. Am 13.04.2007 und am 14.04.2007 strahlte ... die
von der Beklagten produzierte Sendung ..." aus, die eine Filmsequenz aus der
Hochzeit der Kläger in der ...-Umgebung zeigte sowie eine weitere Filmsequenz
enthielt, die den Kläger zu 1 bei einem früheren Auftritt als ... im Jahre 2004 in
einer anderen von der Beklagten produzierten Sendung (...) zeigte.
Auf Antrag des Klägers zu 1 erließ die Kammer am 01.06.2007 eine einstweilige
Verfügung (Az.: 2/3 O 233/07), mit der der Beklagten die Verbreitung und die
öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers zu 1 so wie in der Sendung
... untersagt wurde. Die einstweilige Verfügung vom 01.06.2007 erkannte die
Beklagte im Juni 2007 mit der Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige
Regelung an.
Der Kläger zu 1 ist der Auffassung, dass die Ausstrahlung der Filmsequenzen unter
dem Titel ... beleidigend und nicht durch die von ihm erteilte Einwilligung gedeckt
gewesen sei. Unstreitig ist, dass seitens der Klägerin zu 2 überhaupt keine
Einwilligung erteilt wurde. Die Kläger meinen daher, dass die Beklagte ihnen
gegenüber nicht nur zur Unterlassung, sondern wegen einer besonderen Schwere
der erfolgten Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch zu einer angemessenen
Geldentschädigung verpflichtet sei. Zugleich ergebe sich ein Anspruch auf
Freistellung von den Gebührenforderungen ihres Prozessbevollmächtigten, die
ihnen infolge der entsprechenden außergerichtlichen Rechtsverfolgung (jeweils
gerichtet auf Unterlassung und Geldentschädigung) entstanden seien. Unstreitig
ist, dass die Beklagte insoweit im Verhältnis zur Klägerin zu 2 bereits einen Betrag
von Euro 775,64 geleistet hat.
Der Kläger zu 1 beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zum Ausgleich des erlittenen
immateriellen Schadens eine Geldentschädigung in Höhe von Euro 4.000,– nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber dem ..., von Verbindlichkeiten in
Höhe von Euro 1.378,97 freizustellen.
Die Klägerin zu 2 beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zum Ausgleich des erlittenen
immateriellen Schadens eine Geldentschädigung in Höhe von Euro 1.000,– nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, sie gegenüber dem ..., von Verbindlichkeiten in
Höhe von Euro 1.021,62 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie meint, dass der Begriff "bekloppt" in einem positiven Sinne zu verstehen und
es dem Kläger zu 1 bewusst gewesen sei, dass es um eine "Comedie"-Sendung
ging, weshalb sie im Rahmen der vom Kläger zu 1 erteilten Einwilligung gehandelt
habe. Angesichts der Selbstdarstellung der Kläger insbesondere auf der
Internetseite ... fehle es für die Zubilligung einer Geldentschädigung jedenfalls an
der dafür notwendigen Schwere einer etwaigen Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die
gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur hinsichtlich eines Teils der Freistellungsansprüche begründet.
A. Kläger zu 1
1.
Dem Kläger zu 1 steht hinsichtlich der anwaltlichen Kosten, die er im
Zusammenhang mit der auf die Verbreitung seines Bildnisses gerichteten
Abmahnung zu tragen hat, ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte nach den
Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da eine auf eine endgültige
außergerichtliche und damit billigere Beendigung der Störung abzielende
Abmahnung der Beklagten objektiv nützlich war und zumindest ihrem
mutmaßlichen Willen entsprach. Dass dem Kläger zu 1 ein entsprechender
Unterlassungsanspruch zustand, steht nach der im Rahmen des einstweiligen
Verfügungsverfahrens von der Beklagten abgegebenen Abschlusserklärung
zwischen den Parteien wie infolge eines rechtskräftigen Urteils fest. Wegen der mit
Euro 976,15 zutreffenden Berechnung der Anwaltskosten, bei der der
Klägervertreter von einem angemessenen Gegenstandswert von Euro 50.000,–
(im Eilverfahren hatte die Kammer einen Gegenstandswert von Euro 35.000,–
festgesetzt) und dem zutreffenden Ansatz einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr
ausgegangen ist, wird auf Bl. 8 der Klageschrift (= Bl. 8 d. A.) verwiesen. Hierauf
lässt sich der Kläger zu 1 einen Betrag von Euro 665,81 anrechnen, den die
Beklagte bereits im Rahmen der Kostenerstattung zum einstweiligen
Verfügungsverfahren der Parteien geleistet hat. Danach verbleibt eine
Verbindlichkeit in Höhe von Euro 976,15.
2.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden steht dem
Kläger zu 1 hingegen nicht zu.
Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am
eigenen Bild gemäß § 22 KUG kommt ein Geldentschädigungsanspruch nur in
Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, anderweitige
befriedigende Ausgleichsmöglichkeiten nicht bestehen und in der
Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung
besteht. Nicht jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des
Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild löst einen Anspruch auf
Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden
Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen
wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch
Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn die
Verletzung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles als schwer
anzusehen ist. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugeführten
Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des
Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl.
OLG Frankfurt am Main ZUM 2007, 390 m. w. N.). Die Besonderheit einer
Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht darin, dass dem Verletzten –
anders als in den anderen Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die
Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung
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Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung
verlangen kann – gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen
Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu Gebote
stehen. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines
Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1996, 985).
Die den Kläger zu 1 betreffenden Filmsequenzen waren im Hinblick darauf, dass in
der Sendung weitere 32 Fans ebenfalls mit Filmsequenzen dargestellt wurden,
dementsprechend kurz. Damit ging der Kläger zu 1 in der dargestellten Abfolge
von 33 skurrilen Fans zwangsläufig mehr oder weniger unter. Das ihn betreffende
Bildmaterial aus der ... und der extra für die Aufnahmen gestellten Hochzeit der
Kläger in der ... war zudem mit Wissen und unter Mitwirkung des Klägers zu 1
angefertigt worden. Vor allem aber war zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1
seine Bekanntheit und seine von ihm selbst gewollte Ähnlichkeit mit der Filmfigur
... seit Jahren pflegt und vorantreibt. Seine umfangreiche und der Öffentlichkeit
beliebig zugängliche Internetseite ... enthält neben einschlägigen Texten
außerordentlich viele Bilder mit je nach Geschmack mehr oder weniger skurrilen
Darstellungen des Klägers zu 1 als "..., unter denen sich bereits vor der hier
fraglichen Sendung insbesondere solche von der Hochzeit (Bl. 151 ff. d. A.) und
aus der ... (Bl. 147 ff.) fanden. Damit aber ist der Kläger der Öffentlichkeit mit
diesen Bildern und als Doppelgänger des ... gerade nicht erst durch den fraglichen
Filmbeitrag, sondern schon zuvor durch eigenes Handeln bekannt geworden. Auf
der andere Seite stellt die Wendung "bekloppt" zwar eine Formalbeleidigung dar,
die aber nach dem Verständnis der Kammer vor dem Hintergrund einer
"Comedie"-Sendung keinen besonders hohen Schweregrad erreicht.
Mithin war die – infolge der Abschlusserklärung zwischen den Parteien als solche
feststehende – Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1 in Form der
Verbreitung der Filmsequenzen aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles
insgesamt nicht als so schwerwiegend anzusehen, als dass ein Anspruch auf eine
Geldentschädigung zu Gebote gestanden hätte.
3.
Da dem Kläger zu 1 wie ausgeführt kein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht,
entfällt zugleich ein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten, die er
außergerichtlich für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs aufgewendet
hat.
B. Klägerin zu 2
1.
Auch der Klägerin zu 2 steht hinsichtlich der anwaltlichen Kosten, die sie im
Zusammenhang mit der auf die Verbreitung ihres Bildnisses gerichteten
Abmahnung zu tragen hat, dem Grunde nach ein Freistellungsanspruch gegen die
Beklagte nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Dass auch
der Klägerin zu 2 ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus den § 22 KUG
zusteht, ergibt sich daraus, dass eine Einwilligung in die Verbreitung ihres
Bildnisses von ihr nie erteilt wurde.
Allerdings ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2 in der entsprechenden
Kostenberechnung für sein außergerichtliches Vorgehen mit Euro 50.000 von
einem zu hohen Gegenstandswert ausgegangen. Ein solcher Wert war zwar für den
Kläger zu 1, der in zwei Filmsequenzen zu sehen war und als bekloppter Fan
bezeichnet wurde, angemessen. Die Klägerin zu 2 hingegen war schon nur in einer
der beidem Sequenzen zu sehen, auf sie bezog sich den Umständen nach auch
nicht die Bezeichnung "bekloppt". Hiernach hält die Kammer einen
Gegenstandswert von Euro 25.000 für ausreichend, um dem
Unterlassungsinteresse der Klägerin zu 2 gerecht zu werden. Bei Ansatz einer 1,3
fachen Geschäftsgebühr, der Auslagenpauschale sowie der Umsatzsteuer
errechnet sich ein Betrag von Euro 1.085,04 (1,3 x Euro 686 + Euro 20,– + Euro
173,24). Hierauf hat die Beklagte bereits Euro 775,64 gezahlt, wonach eine
Verbindlichkeit von noch Euro 309,40 verbleibt, von der die Klägerin zu 2
freizustellen ist.
2.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden steht auch der
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Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden steht auch der
Klägerin zu 2 nicht zu.
Da die Klägerin zu 2 schon nur in einer der beiden Sequenzen zu sehen war und
sich der Beitrag nicht unmittelbar mit ihr befasste, ging die Verbreitung ihres
Bildnisses in der Abfolge von 33 skurrilen Fans zwangsläufig erst recht unter. Das
sie betreffende Bildmaterial aus der extra für die Aufnahmen gestellten Hochzeit in
der ... war zudem mit ihrem Wissen und unter ihrer Mitwirkung angefertigt worden.
Den Umständen nach kann der Klägerin zu 2 auch nicht entgangen sein, dass ihr
Mann (Kläger zu 1) seine Bekanntheit und seine von ihm selbst gewollte
Ähnlichkeit mit der Filmfigur ... seit Jahren pflegt und vorantreibt. In diesem
Zusammenhang kann ihr auch die öffentlich zugängliche Internetseite ... des
Klägers zu 1 nicht unbekannt geblieben sein, zumal über diese Internetseite auch
die von ihr geschaffenen Kunstgegenstände dargestellt und zum Kauf angeboten
werden. Mithin muss es der Klägerin zu 2 auch bekannt gewesen sein, dass sich
auf dieser Internetseite unter anderem Bilder von der Hochzeit befinden. Dann
aber hat sie es gebilligt, dass sie der Öffentlichkeit mit diesen Bildern bereits vor
dem Filmbeitrag in der Sendung ... bekannt geworden ist. Desweiteren bezog sich
die Bezeichnung "bekloppt" auch nicht auf die Klägerin zu 2.
Insgesamt war mithin auch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin
zu 2 in Form der Verbreitung einer Sequenz aus dem Hochzeitsfilm aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalles insgesamt nicht als so schwerwiegend
anzusehen, als dass deshalb ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu Gebote
gestanden hätte.
3.
Da der Klägerin zu 2 wie ausgeführt kein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht,
entfällt zugleich ein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten, die sie
außergerichtlich für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs aufgewendet
hat.
Die Kostenentscheidung ergibt aus den §§ 92, 100 ZPO unter Berücksichtigung
des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens sowie der unterschiedlichen
Beteiligung der Parteien am Rechtsstreit. Der Vollstreckbarkeitsausspruch ergibt
sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.