Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: einstweilige verfügung, herausgabe von gegenständen, datenträger, vervielfältigung, rom, verkehr, computerprogramm, papier, lizenz, urheberrecht

Gericht:
LG Frankfurt 6.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-06 O 437/08,
2/06 O 437/08, 2-6
O 437/08, 2/6 O
437/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 69c UrhG, § 69f UrhG, § 97
UrhG, § 101 UrhG, § 24 Abs 2
MarkenG
Verletzung des Urheberrechts an einem
Computerprogramm: Gestattung der Vervielfältigung des
erworbenen Programms in einer anderen Sprache
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 5.8.2008 wird mit folgender Maßgabe bestätigt:
I.
Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis EUR 250.000,– –
ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, – für jeden Fall
der Zuwiderhandlung untersagt
1. bloße Seriennummern für das Computerprogramm ... ohne Zustimmung der
Antragstellerin als Lizenz für das Computerprogramm ... anzubieten und/oder
feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;
2. Im geschäftlichen Verkehr bloße Einzelbestandteile, insbesondere Papier-Hüllen
und/oder Aufkleber mit sich darauf befindlichen Seriennummern von mit den
Zeichen ... und ... gekennzeichneten Computerprogrammpaketen ohne die
dazugehörigen Datenträger anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den
Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
II.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von einer
Woche ab Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen über Art und
Umfang der Handlungen gemäß dem Tenor zu Ziffer I,
nämlich über
1. Namen und Adressen von Lieferanten und anderen Vorbesitzern, gewerblichen
Abnehmern oder Auftraggebern;
2. Menge der erhaltenen und ausgelieferten oder bestellten Gegenstände nach
Ziff. I
III.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, alle Gegenstände gemäß Tenor zu Ziffer I.2
an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden und von der zuständigen
Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu benennenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen
Verwahrung herauszugeben, bis über deren weitere Behandlung rechtskräftig
entscheiden oder eine außergerichtliche Einigung der Parteien erfolgt ist.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 5.8.2008 unter Zurückweisung des
Eilantrags aufgehoben.
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Von den Kosten habe die Antragstellerin 15% und der Antragsgegner 85% zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Antragstellerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner wegen Verletzung ihres Marken- und
Urheberrechts auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe von Gegenständen zur
späteren Vernichtung in Anspruch.
Die Antragstellerin, die ihren Sitz in den USA hat, ist weltbekannt für die
Entwicklung und den Vertrieb von Computerprogrammen. Im Bereich
Computersoftware haben von der Antragstellerin beauftragte Programmierer
insbesondere das Programm ... entwickelt und auf den Markt gebracht, bei dem es
sich um ein äußerste komplexes Anwendungsprogramm zum Erstellen und
Bearbeiten von PDF-Dokumenten handelt. Das Programm wurde unter enormem
Einsatz von Konzeptionierungs- und Entwicklungsstunden und großem finanziellen
Aufwand geschaffen. Der Antragstellerin steht das Urheberrecht an den Werken
zu, die die von ihr beauftragten Programmierer geschaffenen haben.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke ... Anlage 1, Bl. 15
f. d.A.) und der deutschen Wortmarke ... Bl. 18 f. d.A.), die beide u.a. für
Computerprogramme eingetragen sind, sowie der Wortmarke ... die u.a. für
Computersoftwareprogramme für den Bereich elektronischer
Dokumentenspeicherung, -bearbeitung, -übertragung und -auffindung eingetragen
ist (...).
Der Antragsgegner handelt bundesweit mit Computersoftware, insbesondere über
die Internetplattform Ebay über den Account "...". Bei einer Auktion auf der
Internetplattform Ebay im Juli 2008 bot der Antragsgegner das Programm "..." wie
folgt an: "... Std, DEUTSCH, WIN, 3er Lizenz-Pack!!!".
In dem Angebot ist eine CD-Rom sowie insgesamt drei Papierhüllen mit dem
Aufdruck ... abgebildet.
Im Angebot ist unter dem Punkt "Rechtliche Informationen des Verkäufers"
angegeben: "....werbung .... Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
vorgelegten Ausdruck des Angebots, Anlage 3, Bl. 24 ff. d.A. Bezug genommen.
Soweit die Antragstellerin Lizenzen für das Softwareprogramm ... anbietet, besteht
dieses aus einem Datenträger und einer Papierhülle mit Seriennummer-Aufkleber.
Das beworbene Produkt "..." wurde von Herrn ... erworben. An diesen lieferte der
Antragsgegner eine CD-ROM "... Deutsch/Englisch/Französisch" in einer Papierhülle
mit einer aufgeklebten Seriennummer auf der Rückseite nebst zwei leeren Papier-
Hüllen mit jeweils einer aufgeklebten Seriennummer, die mit der Aufschrift ...
versehen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Fotokopien,
Anlage 5, Bl. 35 f. d.A., Bezug genommen. Bei der gelieferten CD-Rom ebenso wie
bei der mit der aufgeklebten Seriennummer versehenen Papierhülle, in der sich
die CD-Rom befand, handelte es sich um zueinander gehörige Originalprodukte
der Antragstellerin; diese hatte auch die Papierhülle mit der entsprechenden
Seriennummer versehen. Auch die beiden weiteren leeren Papier-Hüllen sind
Original-... Softwarehüllen der Antragstellerin, die diese mit aufgeklebten
Seriennummern versehen hatte. Diese gehörten ursprünglich zu einer
koreanischen Version des Softwareprogramms, wobei der Antragsgegner vor
Verkauf die jeweilige Original-CD-Rom der koreanischen Sprachvariante aus der
jeweiligen Hülle entnommen hatte.
In dieser Weise geht der Antragsgegner regelmäßig in Bezug auf ausländische
Sprachvarianten des Programms ... vor.
Mithilfe der auf den leeren Hüllen aufgedruckten Seriennummern für die
ausländische Sprachvariante des Softwareprogramms ... lässt sich jeweils die
deutsche Version installieren und auf dem Computer vollständig nutzen. Die
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deutsche Version installieren und auf dem Computer vollständig nutzen. Die
Seriennummer ist nicht an eine Sprachversion gebunden.
Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer mit Beschluss vom 5.8.2008 dem
Antragsgegner untersagt, bloße Seriennummer für das Programm als Lizenzen
anzubieten und bloße Einzelbestandteile von mit den Zeichen ... und ...
gekennzeichneten Computerprogrammpaketen anzubieten, sowie den
Antragsgegner zur Drittauskunft und Herausgabe der Gegenstände an einen
Gerichtsvollzieher verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 129 f. d.A.
Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.
Der Antragsgegner hatte zunächst beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, für
die Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Durch Zwischenurteil der Kammer vom
3.9.2008 (Bl. 207 d.A.) ist der Antrag zurückgewiesen worden.
Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe ihr urheberrechtliches
Gestattungsrecht verletzt. Alleine aus der tatsächlichen Möglichkeit, die deutsche
Version der Software mit der zu der koreanischen Sprachversion gehörigen
Seriennummer freizuschalten ergebe sich kein rechtliches Dürfen und damit keine
Lizenz. Auch ihre Markenrechte seien verletzt, da keine Erschöpfung eingetreten
sei. Die Produkte seien wesentlich verschlechtert, da lediglich Papier-Hüllen mit
Seriennummern ohne jeglichen Datenträger verkauft worden seien, durch die der
Erwerber aber keine Vervielfältigungsrechte der Software erhielte.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.8.2008
(AZ.: 2-06 O 437/08) zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des LG Frankfurt – 6. Zivilkammer – vom 5.8.2008 aufzuheben
und die Anträge Ziff. I bis III auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Der Antragsgegner meint, die Antragstellerin habe bereits den falschen
Antragsgegner ausgewählt, da eine Fa. "... Werbung" nicht existiere.
Er meint, die Original-CD-Hüllen seien für den Erwerber nicht wertlos, da der
Erwerber unstreitig rein tatsächlich eine deutsche Version des Produktes ...
freischalten kann. Er meint, da er – unstreitig – das Softwareprogramm von einem
in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen erworben hat, das seinerseits
das Programm mit Zustimmung der Antragstellerin erworben hatte, sei
urheberrechtliche und markenrechtliche Erschöpfung eingetreten. Er meint, eine
(markenrechtliche) Erschöpfung sei daher auch nicht wegen Verschlechterung des
Programms ausgeschlossen. Zudem wisse der Erwerber genau, was er erwerbe.
Er meint, er sei nicht verpflichtet, bei Verkauf einen Datenträger beizufügen, da
zwischen ihm und der Antragstellerin keine vertragliche Vereinbarung bestehe, die
ihn hierzu verpflichte. Er meint, die Antragstellerin habe außerdem die Dringlichkeit
nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst den zu den Akten gelangten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Widerspruch führt zur Überprüfung der einstweiligen Verfügung. Danach ist
diese weit überwiegend zu bestätigen, da der Antrag zulässig ist und
Verfügungsgrund und -anspruch bestehen.
Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere ist der Antragsgegner in dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung hinreichend bestimmt, nämlich mit seinem Namen bezeichnet.
Unschädlich ist, dass der Antragsgegner darüber hinaus noch mit "auch handelnd
unter der Fa. ... Werbung" bezeichnet ist. Auch wenn eine Firmierung dieses Inhalts
im Sinne von § 18 HGB nicht existiert, ist der Antragsgegner durch seinen Namen,
der in der Antragsschrift auch genannt wird, hinreichend bezeichnet. Die weitere
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der in der Antragsschrift auch genannt wird, hinreichend bezeichnet. Die weitere
Angabe weist lediglich darauf hin, dass der Antragsgegner u.a. unter der (Account-
) Bezeichnung ... handelt (vgl. Ausdruck des Internetangebots, Anlage 2, Bl. 22
d.A.) und ausweislich seiner eigenen Verkäuferangabe zudem unter der
Bezeichnung "... werbung" (siehe Anlage 2, Bl. 31 d.A.).
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Aufgrund der von jeder Markenverletzung
ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke ist ein berechtigtes Interesse
des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege der einstweiligen
Verfügung alsbald zu unterbinden, regelmäßig zu bejahen; insoweit kann jedenfalls
der in § 12 Abs. 2 UWG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch
auf das Markenrecht angewendet werden (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2002, S.
1096). Dies gilt im Hinblick auf die drohende Gefährdung auch für das
Urheberrecht. Die Antragstellerin hat durch ihre Verhalten auch nicht zum
Ausdruck gebracht, dass ihr die Sache so eilig nicht sei. Der Erwerb eines Produkts
durch Herrn ... der der Antragstellung zu Grunde lag, erfolgte am 23.7.2008,
bereits am 4.8.2008 ging der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei
Gericht ein.
Es besteht auch ein weit überwiegend ein Verfügungsanspruch.
Der Antragstellerin steht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 97,
69c UrhG zu.
Sie ist unstreitig als Inhaberin des Urheberrechts an dem Computerprogramm zur
Geltendmachung des Unterlassungs- (ebenso wie des Auskunfts- und
Vernichtungsanspruchs) aktiv legitimiert.
Nach § 69c S. 1 UWG steht dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zu, u.a.
die Vervielfältigung eines Computerprogramms zu gestatten. Dieses Recht hat der
Antragsgegner verletzt, da er ohne Zustimmung der Antragstellerin seinen
Kunden die Vervielfältigung des Computerprogramms ... gestattete. Denn
unstreitig hat der Antragsgegner einen "3er Lizenz-Pack" und damit neben der auf
der CD-Rom befindlichen Software zwei Lizenzen angeboten. Da er lediglich eine
CD-Rom übereignete, hat er hinsichtlich der beiden weiteren geschuldeten
Lizenzen den Kunden gestattet, das Computerprogramm zu vervielfältigen. So
führt der Antragsgegner selbst aus, der Erwerber habe unter Verwendung der
Seriennummern, die auf den beiden weiteren leer übersandten Papierhüllen
aufgeklebt waren, jeweils die deutsche Version des Computerprogramms
installieren und nutzen sollen.
Zu einer solchen Gestattung war der Antragsgegner nicht berechtigt. Die
Antragstellerin hatte die notwendige Zustimmung (§ 34 UrhG) nicht erteilt.
Aufgrund des Erwerbs von CD-Roms mit der koreanischen Sprachversion des
Computerprogramms, die sich in Papier-Hüllen befanden, auf denen von der
Antragstellerin eine Seriennummer aufgeklebt worden war, hatte der
Antragsgegner kein Recht erworben, anderen Personen eine Vervielfältigung des
Computerprogramms (in der deutschen Sprachversion) zu gestatten, sondern
lediglich, das ihm überlassene Computerprogramm (in der koreanischen
Sprachversion) zu nutzen und ggf. dieses Programm zu verbreiten. Insbesondere
stellt weder die Papierhülle der CD-Rom noch die auf der Papierhülle angebrachte
Seriennummer eine Verkörperung einer Lizenz zur Vervielfältigung eines
Computerprogramms dar, die der Antragsgegner hätte seinen Kunden einräumen
können.
Es kommt insoweit nicht darauf an, dass die Seriennummer der koreanischen
Sprachversion von dem Antragsgegner selbst oder seinen Kunden tatsächlich
genutzt werden konnte, um auch die deutsche Sprachversion des
Computerprogramms zu installieren. Denn alleine die tatsächliche Möglichkeit der
Vervielfältigung des Computerprogramms stellt keine rechtliche Befugnis dar,
solche Vervielfältigungen vorzunehmen oder sie anderen zu gestatten.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf Erschöpfung berufen. Gemäß § 69c
Ziff. 3 S. 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf ein
Vervielfältigungsstück, wenn das Vervielfältigungsstück eines
Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der
Europäischen Union oder eines EWG-Vertragsstaates im Wege der Veräußerung in
den Verkehr gebracht worden ist. Vorliegend hat der Antragsgegner aber bereits
nicht in das Verbreitungsrecht, sondern das Recht, die Vervielfältigung zu
gestatten, eingegriffen. Eine Erschöpfung dieses Gestattungsrechts sieht aber das
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gestatten, eingegriffen. Eine Erschöpfung dieses Gestattungsrechts sieht aber das
Gesetz nicht vor. Zudem bezieht sich die Erschöpfung auf das
Vervielfältigungsstück, das mit Zustimmung der Antragstellerin in den Bereich der
EU bzw. EWG eingeführt wurde. Vorliegend hat aber der Antragsgegner – im
Hinblick auf die beiden leeren Papierhüllen – keine Vervielfältigungsstücke des
Computerprogramms weiterverbreitet.
Die einstweilige Verfügung war daher insoweit lediglich dahin abzuändern, als die
Untersagung unter die Einschränkung der Zustimmung "der Antragstellerin" und
nicht – wie in der Beschlussverfügung ausgesprochen – "der Antragsgegnerin" zu
stellen war. Insoweit handelte es sich ersichtlich um einen Schreibfehler.
Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch folgt im zugesprochenen Umfang
aus § 14 Abs. 4 MarkenG.
Der Antragsgegner hat dadurch, dass er Papierhüllen als Lizenzen für
Computerprogramme verbreitet hat, die mit Zeichen versehen waren, die mit den
Verfügungsmarken der Antragstellerin identisch sind (... und ... das Markenrecht
der Antragstellerin verletzt.
Der Antragsgegner kann sich insoweit, als er Einzelbestandteile von mit den
Zeichen ... und ... gekennzeichneten Computerprogrammpaketen im
geschäftlichen Verkehr ohne die dazugehörigen Datenträger anbot, nicht auf die
Erschöpfung des Markenrechts berufen. Der Antragsgegner hat vorliegend die
Datenträger mit der fremdsprachigen Sprachversion des Computerprogramms
aus den Papierhüllen entnommen, die er dann an die Kunden zur Verschaffung
angeblicher Lizenzen versandte. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom
19.7.2007, AZ. 6 U 97/07) entschieden, dass § 24 Abs. 2 MarkenG zwar dem
Markeninhaber nicht generell die Möglichkeit eröffnet, die Trennung von
Einzelerzeugnissen, die er als Paket in den Verkehr gebracht hat, zu unterbinden.
Es müsse vielmehr eine Interessenabwägung stattfinden, die jedoch bezüglich der
Zusammengehörigkeit von Datenträger und Echtheitszertifikat zu Gunsten des
Markeninhabers ausfalle. Dem folgt die Kammer auch im Hinblick auf die Trennung
von mit einer Seriennummer versehenen Papierhülle und zugehörigem
Datenträger. Eine Verschlechterung ergibt sich daraus, dass in diesem Fall dem
Kunden weder das in dem Datenträger verkörperte Vervielfältigungsstück zur
Verfügung gestellt wird, noch die Befugnis verschafft wird, eine Vervielfältigung des
Computerprogramms (z.B. durch weitere Installation des einmal als Datenträger
übersandten Programms) vorzunehmen. Der Verschaffung der rein tatsächlichen
aber widerrechtlichen Möglichkeit der Nutzung der Software unter den
Verfügungsmarken darf die Antragstellerin sich widersetzen (§ 24 Abs. 2
MarkenG).
Da, wie ausgeführt, dem Markeninhaber aber nicht generell die Möglichkeit
eröffnet wird, die Trennung von Einzelerzeugnissen, die er als Paket in den Verkehr
gebracht hat, gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG zu unterbinden, war die Untersagung
auf Einzelbestandteile ohne die dazugehörigen Datenträger zu beschränken und
die Verfügung, soweit sie sich auf weitere Bestandteile bezog, unter
Zurückweisung des Antrags insoweit aufzuheben.
Insoweit besteht auch der geltend gemachte markenrechtliche Auskunftsanspruch
gemäß § 19 MarkenG sowie der markenrechtliche Anspruch zur Sicherung des
Vernichtungsanspruchs (§ 18 MarkenG).
Der Antragstellerin steht auch der geltend gemachte urheberrechtliche
Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 1, 7 UrhG zu.
Danach steht dem Verletzten ein auch im Wege der einstweiligen Verfügung
durchsetzbarer Drittauskunftsanspruch zu, wenn der In-Anspruch-Genommene in
gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem
Urheberrecht geschützte Recht widerrechtlich verletzt. Vorliegend hat der
Antragsgegner, wie ausgeführt, das Gestattungsrecht der Antragstellerin gemäß §
69c S. 1 UrhG verletzt. Dies geschah auch im gewerblichen Umfang. Denn der
Antragsgegner, der bundesweit mit Computersoftware handelt, bot nach seinem
Vortrag regelmäßig Lizenzen der ausländischen Sprachvarianten des Programms
Adobe 8.0 an, indem er den Datenträger des Programms mit der ausländischen
Sprachvariante aus Papierhüllen entnahm, die er dann als Lizenzen veräußerte.
Auch aus dem vorgelegten Ausdruck seines Internetangebots ergibt sich der
gewerbliche Umfang, da in diesem Angebot der Antragsgegner ausdrücklich den
Erwerb mehrerer Lizenzen ("5er/10er oder 20er Packs") anbot. Daher ist der
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Erwerb mehrerer Lizenzen ("5er/10er oder 20er Packs") anbot. Daher ist der
Antragsgegner gemäß § 101a Abs. 1, 7 UrhG auch zur Auskunft über die sonstigen
Erzeugnisse der Verletzung des Urheberrechts verpflichtet.
Demgegenüber hat die Antragstellerin keinen Erfolg mit dem auf Urheberrecht
gestützten Vernichtungsanspruch. § 69f UrhG, der als Spezialvorschrift § 98 UrhG
vorgeht, gewährt dem Rechtsinhaber lediglich einen Anspruch auf Vernichtung der
Vervielfältigungsstücke sowie (Abs. 2) der Mittel, die dazu bestimmt sind,
technische Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Ein Anspruch auf
Vernichtung der (auf den Papierhüllen aufgebrachten) Seriennummern, die der
Antragsgegner unter Verletzung des Gestattungsrechts als Lizenzen angeboten
hatte, ergibt sich damit nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 98
UrhG n.F., durch den die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums 2004/48/EG (GRUR-Int 04, S. 615) umgesetzt wurde. Denn auch diese
Vorschrift beschränkt den Vernichtungsanspruch auf Vervielfältigungsstücke sowie
auf Vorrichtungen, die vorwiegend zur Herstellung der Vervielfältigungsstücke
gedient haben (§ 98 UrhG). Insoweit war die einstweilige Verfügung daher
aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 6,
709, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.