Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: treu und glauben, veröffentlichung, störer, persönlichkeitsrecht, einwilligung, zeitung, magazin, presseunternehmen, betreiber, ausnahme

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Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-03 O 129/07,
2/03 O 129/07, 2-3
O 129/07, 2/3 O
129/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 GG, Art 2 GG, § 823 Abs
1 BGB, § 1004 BGB, § 17 Abs
1 UrhG
Persönlichkeitsrechts- und Bildnisschutz:
Unterlassungsanspruch eines verurteilten Straftäters
gegen eine Nachrichtenagentur wegen der Weitergabe von
Archivbildern an Presseunternehmen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilt, zuletzt im Jahre 1983
wegen Mordes. Er verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine
Straftaten wurde in den 50er, 60er des vorigen Jahrhunderts sowie über den
letzten Fall 1983 bundesweit ausführlich berichtet. Der Kläger ist nunmehr 66 Jahre
alt. Der Kläger wandte sich von sich aus nicht an die Presse. Er erteilte keine
Zustimmung zur Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder an die Presse,
noch zu einer Veröffentlichung durch die Presse.
Die Beklagte verbreitet aus ihrem Archiv Bildnisse zur kommerziellen Nutzung
durch Presseunternehmen.
Die Beklagte hielt das streitgegenständliche Bild in ihrem Archiv. Dieses wurde
durch die von der Beklagten beauftragte Bildagentur ... an die ... übersandt und
zwar mit Lieferschein vom 28.9.2006 (Bl. 98 d. A.) und auf Grundlage der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ... (vgl. Bl. 91 d. A.). Auf dem
Lieferschein war vermerkt, dass die Persönlichkeitsrechte vom Kunden selbst
geklärt werden müssten. Eine konkrete Verwendungsabsicht seitens der ... war der
Beklagten nicht mitgeteilt worden. Das streitgegenständliche Bild des Klägers
wurde in dem Magazin "..." auf S. 40 (Bl. 7 d. A.) unter der Überschrift "... auf S. ...
in der ... Ausgabe ... veröffentlicht (vgl. Bl. 6 - 11 d. A.).
Der Kläger trägt vor, er sei auf dem Bild nach wie vor gut erkennbar. Er sei
tatsächlich auch von allen Lesern des ... wiedererkannt worden sei, die ihn heute
kennen. Er führt weiter aus, dass es auch der Lebenserfahrung entspreche, dass
sich ein über 40 jähriger Mann nicht mehr so verändere, dass er im Alter von 66
Jahren nicht mehr wiederzuerkennen wäre. Eine Einwilligung in die Verwertung des
Bildes von seiner Seite habe nicht vorgelegen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Verbreitung der alten Aufnahmen zu Zwecken der
Veröffentlichung sei unzulässig, da sie in das Recht des Klägers an seinem eigenen
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Veröffentlichung sei unzulässig, da sie in das Recht des Klägers an seinem eigenen
Bild rechtswidrig eingreife. Zwar habe ursprünglich ein geschütztes Interesse der
Öffentlichkeit an der Berichterstattung über den Kriminalfall auch mit Bild
bestanden. Es sei aber nicht zulässig, noch nach 20 Jahren nach der letzten
Verurteilung Bildnisse des Klägers von vor 50 Jahren zu verbreiten oder zu
veröffentlichen. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers überwiege nun das
Berichterstattungsinteresse der Medien.
Der Kläger beantragt,
es der Beklagten bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zum Betrag von Euro 250.000,– ersatzweise
Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, bis zu sechs Monaten, zu
untersagen,
ohne Zustimmung des Klägers sein Bildnis zu Zwecken der Veröffentlichung
durch Presse- und Medienunternehmen zu verbreiten, wie aus dem Bildnis auf
Seite ... der Anlage K 1 (deutsche Ausgabe des Magazins "..." von ...) ersichtlich.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die streitgegenständlichen Fotos nicht
verbreitet. Es fehle an einer Handlung im Sinne des § 17 UrhG, denn sie habe das
Werk weder der Öffentlichkeit angeboten noch in den Verkehr gebracht.
Inverkehrbringen sei jede Handlung, durch die die Werkstücke aus der internen
Betriebssphäre der Öffentlichkeit zugeführt würden. Hieran fehle es jedoch. Selbst
wenn von einer Verbreitungshandlung auszugehen sei, hafte sie nicht als Störer
für die streitgegenständliche Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder. Sie habe
davon ausgehen dürfen, dass eine Veröffentlichung in einem rechtlich zulässigen
Rahmen stattfinde. Sie habe durch ihre AGB und den Vermerk auf dem
Lieferschein ihre Sorgfaltspflichten erfüllt.
Die Beklagte trägt weiter vor, ein Unterlassungsanspruch scheide mangels
Erkennbarkeit aus. Der Kläger sei nicht erkennbar, denn die Fotos seien 25 bzw. 50
Jahre alt. Das Aussehen des Klägers dürfte sich altersbedingt in einer Weise
verändert haben, die ihn nicht der Gefahr aussetzte, wiedererkannt zu werden. Die
Erkennbarkeit des Klägers ergebe sich im Hinblick auf den Artikel im ... nur daraus,
dass der Name des Klägers in der Bildunterschrift und im Artikel genannt werde.
Dies könne aber nicht der Beklagten zugerechnet werden. Es werde weiter
bestritten, dass der Kläger anhand der Bilder erkennbar gewesen sei. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus dem pauschalen und unsubstantiierten
Vortrag des Klägers, er sei von allen Lesern des ... wiedererkannt worden, die ihn
heute kennen. Dies werde rein vorsorglich bestritten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf Verbreitung
seines Bildnisses nicht zu.
Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte durch die Weitergabe des
streitgegenständlichen Bildes an die ... das Bildnis des Klägers ohne dessen
Zustimmung gemäß § 22 KUG verbreitet hat.
Es liegt ein Bildnis des Klägers im Sinne des § 22 KUG vor. Der Kläger ist in dem
Magazin ..., Ausgabe ..., auf ... klar erkennbar. Bei dem streitgegenständlichen Bild
handelt es sich um eine ganzseitige Abbildung des Klägers. Allein die Tatsache,
dass das Bild entsprechend alt sind und der Kläger sich altersbedingt verändert
hat, schließt die Erkennbarkeit des Klägers nicht aus. Auszugehen ist dabei von
dem Grundsatz, dass Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen
Bekanntenkreis ausreichend ist und Erkennbarkeit auch zu bejahen ist, wenn die
Bilder an Leute geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind,
die Person zu identifizieren. Davon ausgehend kann es nicht zweifelhaft sein, dass
der Kläger auch nach dem Zeitablauf zumindest von einem ausreichend großen
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der Kläger auch nach dem Zeitablauf zumindest von einem ausreichend großen
Teil von Leuten erkannt wird.
Eine Verbreitung im Sinne des § 22 KUG durch die Weitergabe des
streitgegenständlichen Bildes an die ... ist zu bejahen. Der Begriff der Verbreitung
in § 22 KUG ist wesentlicher umfassender als die Verbreitung im
Urheberrechtsgesetz. Während das Verbreitungsrecht des § 17 I UrhG nur die
öffentliche Verbreitung betrifft, umfasst die Verbreitung des § 22 KUG jede Art der
Verbreitung, so z. B. auch die des Verschenkens von Vervielfältigungsstücken im
privaten Bereich (vgl. Schricker/Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., § 22 KUG Rn. 36).
Damit ist die Weitergabe von Bildnissen durch eine Bildagentur an ein
Presseunternehmen bereits als Verbreitungshandlung im Sinne des § 22 KUG zu
sehen.
Der Kläger hat in die Verbreitung nicht eingewilligt. Eine ausdrückliche Einwilligung
wird nicht vorgetragen. Auch von einer konkludenten Einwilligung ist nicht
auszugehen, da eine solche dem Bild nicht zu entnehmen ist.
Die Beklagte kann sich jedoch auf die Ausnahme des § 23 KUG berufen. Nach § 23
I Nr. 1 KUG dürfen ohne die erforderliche Einwilligung Bildnisse verbreitet werden,
die aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammen. Bei dem
streitgegenständlichen Bildnis des Klägers handelt es sich um ein Bildnis aus dem
Bereich der Zeitgeschichte. Personen der Zeitgeschichte sind auch solche
Personen, die durch Verknüpfungen mit Ereignissen und Begebenheiten nur
vorübergehend in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten (Schricker/Götting, a. a.
O., § 23 KUG Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers
erfüllt. Durch die vom Kläger verübten mehrfachen Tötungsdelikte wegen derer er
verurteilt wurde, zuletzt im Jahre 1983 wegen Mordes, und den spektakulären
Begleitumständen (...) handelt es sich bei dem Kläger um eine "relative" Person
der Zeitgeschichte. Ist eine Person als "relative" Person der Zeitgeschichte
anzusehen, dann sind auch Abbildungen der Person an sich als Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte einzuordnen.
Der Befugnis, im Falle einer Ausnahme im Sinne des § 23 I Nr. 1 KUG das Bildnis
des Klägers zu verbreiten, steht auch nicht gem. § 23 II KUG ein berechtigtes
Interesse des Klägers gegenüber. Die berechtigten Interessen des Klägers werden
durch die Weitergabe des streitgegenständlichen Bildnisses an ... nicht verletzt.
Die Weitergabe allein führt noch nicht zu einer Veröffentlichung. So kann es
durchaus sein, dass ein Bildarchiv Bilder an eine Zeitung verkauft, die Zeitung sich
aber anschließend entschließt, die Bilder nicht zu veröffentlichen. Die Weitergabe
des Bildnisse an ... führte zunächst nur dazu, dass ein ganz beschränkter
Personenkreis innerhalb des Zeitungsorgans in Besitz der Bilder gelangte, die sich
aufgrund der Absicht, einen Artikel über den Kläger abzufassen, sowieso mit der
Person des Klägers beschäftigt hatten.
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers unter den Gesichtspunkten
Anonymitätsinteresse und Rehabilitationsinteresse wurden allein durch die
Verbreitung der Bilder durch Weitergabe an die Zeitung somit nicht verletzt.
Eine Verbreitungshandlung i.S. der §§ 22, 23 KUG lag zudem auch in der
Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in dem Magazin ... Ausgabe ...
Für diese mögliche Verletzungshandlung haftet die Beklagte jedoch nicht nach den
Grundsätzen der Störerhaftung.
Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeder
in Anspruch genommen werden, der willentlich und adäquat-kausal an der
Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitgewirkt hat. Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt
werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen
haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus,
deren Umfang sich danach bestimmt, ob und wieweit dem als Störer in Anspruch
Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR
2001, 1038 – Ambiente.de m.w.Nw., BGH GRUR 2004, 860, 864; OLG Frankfurt,
Urteil vom 30.10.2007, Az.: 11 U 9/07, S. 6 der Gründe m.w.Nw.). Art und Umfang
der damit gebotenen Kontrollmaßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben
( , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 97 Rn. 15).
Wieweit die Prüfungspflichten reichen, beurteilt sich unter Berücksichtigung der
Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen, sowie
mit Blick auf die eigene Verantwortung des unmittelbar handelnden Dritten. Dabei
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mit Blick auf die eigene Verantwortung des unmittelbar handelnden Dritten. Dabei
ist darauf zu achten, dass die Arbeit des als Störer in Anspruch Genommenen
nicht über Gebühr erschwert und die Verantwortlichen nicht überfordert werden
dürfen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2007, Az.: 11 U 9/07, S. 6 der Gründe
m.w.Nw.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erstreckten sich die Prüfungspflichten der
Beklagten nicht auf die konkrete Presseveröffentlichung in der Ausgabe ... des ....
Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch
regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche
Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht nicht. Eine derart umfangreiche
Obliegenheit würde die Betreiber von Archiven gleichermaßen wie die Betreiber
von Internetforen in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlicht
überfordern und das Betreiben von umfangreichen Text- und Bildarchiven letztlich
wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken
unmöglich machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.2006, JurPC Web. Dok.
77/2006, Abs. 1 - 34).
Die Beklagte hatte vielmehr nur zu prüfen, ob es sich um Bildnisse handelt, die
dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 KUG unterfielen und an deren Veröffentlichung
überhaupt ein berechtigtes Informationsinteresse bestehen könnte. Dies hat die
Beklagte zutreffend angenommen. Denn das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit endet bei spektakulären Mordfällen nicht mit der Verurteilung.
Demgemäß bildet der Erlass des letztinstanzlichen Strafurteils oder der Zeitpunkt
seiner Rechtskraft keine feste Grenze, zumal das aktuelle Informationsinteresse
auch die zusammenhängende Darstellung der Tat, ihrer Entstehungsursachen und
Hintergründe einschließt, die unter Umständen den vollständigen Abschluss des
Strafverfahrens und weitere Nachforschungen voraussetzt (vgl. BVerfGE 35, 202
ff., Rn. 69 – Lebach). Auch die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein
Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden" (vgl. BVerfG
NJW 2000, 1859, 1860 – Lebach II).
Allerdings gewährt das Persönlichkeitsrecht auch verurteilten Straftätern Schutz
vor einer zeitlich Berichterstattung durch die Medien. Eine
öffentliche Berichterstattung über einen in der Vergangenheit rechtskräftig
verurteilten Straftäter unter Namensnennung und Abbildung beeinträchtigt dessen
Persönlichkeitsrecht erheblich, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht
und seine Person in den Augen des Publikums, insbesondere bei grausamen
Taten, negativ qualifiziert wird. Auch der Täter, der durch eine schwere Straftat in
das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist und die allgemeine Missachtung
erweckt hat, bleibt Glied der Gemeinschaft mit dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf Schutz seiner Individualität. Dieser Schutz verbietet eine
Berichterstattung, die die Aktualitätsgrenze verlässt, wenn und soweit diese eine
erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet
ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2007 – 16 U 13/07, S. 7 der
Entscheidungsgründe – unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202). Er begründet
die Pflicht zur Berücksichtigung der Tragweite ihrer Berichterstattung.
Nur dann, wenn auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt die Veröffentlichung der streitgegenständlichen
Abbildung des Klägers im Rahmen einer Presseberichterstattung zulässig gewesen
wäre, hätte die Beklagte Prüfpflichten verletzt. Diese Voraussetzungen
liegen jedoch in Anbetracht dessen, dass nicht allein die Verurteilung oder ein
bestimmter Zeitablauf die Veröffentlichung von Fotos eines Straftäters hindert, es
vielmehr einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten
(Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1, S. 2 GG) bedarf,
nicht vor.
Die Beklagte haftet auch nicht deshalb, weil sie nach Bekanntwerden der
konkreten Veröffentlichung das Bildmaterial nicht gelöscht hat. Denn die erneute
Verwendung von Bildmaterial ist nicht per se rechtswidrig. Ihre Rechtswidrigkeit
hängt vielmehr – gleichermaßen wie schon die Erstveröffentlichung – von den
Umständen des Einzelfalls ab und bedarf der Güterabwägung in Anwendung der §§
22, 23 KUG.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger gem. § 91 ZPO zu tragen, da er im
Rechtsstreit unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.