Urteil des LG Frankfurt am Main vom 10.01.2007

LG Frankfurt: rechtshängigkeit, gerichtliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, unrichtige angabe, börsengang, hauptsache, kauf, erwerb, anleger, täuschung

Gericht:
LG Frankfurt 15.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-15 O 48/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 Abs 1 BGB, § 254 Abs 1
BGB, § 826 BGB, § 830 Abs 2
BGB, § 840 BGB
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Haftung bei des
Vorstands einer Aktiengesellschaft sowie Dritter bei
Angabe weitestgehend unrichtiger Umsatzzahlen im
Börsenprospekt; Bemessung des Schadens eines Anlegers
am Neuen Markt
Tenor
1. Die Beklagten zu 2. und 3. werden wie folgt verurteilt:
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 4) 2.612,50 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.750,96
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 80,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 6) 9.710,50 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.698,34
Euro sowie
– abzüglich einer am 28.02.2006 in Höhe von 80,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 9) 8.553,98 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940 zu
zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.031,08
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 10) 4.650,45 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.969,96
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 15) 1.851,18 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.311,76
sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 21,20 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 20) 9.206,21 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940 zu
zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.402,41
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 26) 2.489,76 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.724,25
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 24,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 28) 5.019,10 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.247,27
sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 45,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 29) 44.291,43 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit dem 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 19.504,69
Euro sowie
– abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 50,25 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 34) 23.551,64 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 11.135,43
Euro sowie
– abzüglich einer am 15.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Kläger zu 35) 51.570,56 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 22.450,67
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 185,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 39) 2.366,20 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.638,68
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 40) 11.128,91 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.128,07
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2000 geleisteten Zahlung in Höhe von 80,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 45) 29.995,47 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 13.990,82
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 202,50 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 49) 5.090,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.293,76
Euro sowie
– abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 430,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 56) 3.755,34 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.444,62
Euro sowie
– abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 40,80 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 57) 15.926,47 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.283,27
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 58) 14.487,82 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 7.535,03
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Kläger zu 61) 7.709,03 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 500 Stück Aktien WK 544940 zu
zahlen.
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.601,54
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 185,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 62) 2.282,55 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.580,75
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 63) 16.325,25 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.218,31
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 64) 9.048,19 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.309,68
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 360,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 65) 27.682,68 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 12.912,06
Euro sowie
– abzüglich einer am 15.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 535,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 69) 18.544,91 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 9.335,71
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 71) 5.019,80 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.247,72
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 164,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 74) 3.455,71 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.169,58
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 55,50 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 79) 17.590,03 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.855,01
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 80) 1.889,86 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.339,17
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 38,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 81) 3.861,71 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.513,86
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Kläger zu 82) 16.950,39 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.533,01
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 84) 23.086,55 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 10.915,53
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 176,25 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 85a) 4.926,41 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.146,20
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 36,25 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 85b) 32.909,75 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 15.118,22
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 710,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 87) 8.310,24 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.887,73
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 90) 55.660,88 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 24.231,35
Euro sowie
– abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 535,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 96) 7.352,80 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.388,91
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 99) 1.644,29 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.165,15
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 21,20 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Kläger zu 101) 12.546,13 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.908,45
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 290,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 103) 5.114,50 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.308,99
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 104) 5.419,45 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.506,29
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 105) 7.205,45 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.300,96
Euro sowie
– abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 360,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 106) 11.559,34 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.365,08
Euro sowie
– abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 465,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 107) 8.348,93 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.910,48
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 111) 10.413,88 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.734,34
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 117) 3.826,13 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.490,70
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 118) 5.438,84 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.518,83
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 119) 8.641,99 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
Kläger zu 119) 8.641,99 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.082,85
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 122,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Kläger zu 123) 12.178,01 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.705,75
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 178,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 124) 3.894,61 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.535,28
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 41,50 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 127) 5.114,13 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.308,75
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 45,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 131) 16.180,26 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.145,32
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 132) 13.226,41 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940
zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.878,98
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 133) 3.127,83 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 80 Stück Aktien WK 544940
zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.079,64
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 135) 5.144,53 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.328,42
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 136) 17.642,14 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.881,24
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.881,24
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 175,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 142) 4.803,88 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.067,95
Euro sowie
– abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 143) 9.047,09 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.309,04
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 146) 8.278,53 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.869,08
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 430,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 147) 1.192,95 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 866,85 Euro
sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 24,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 149) 24.850,75 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 11.749,66
Euro sowie,
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 193,75 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 152) 71.532,99 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 20.12.2002 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 29.741,55
Euro sowie
– abzüglich einer am 13.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 845,00 Euro.
Die Beklagte zu 3) wird darüber hinaus alleine verurteilt an die vorbezeichneten
Kläger auf die jeweilig zuerkannten Beträge weitere 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz für die Zeit vom 10.12.2002 bis zum 19.12.2002 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsanträge wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen ist der Rechtstreit hinsichtlich der Klage der vorgenannten Kläger in
der Hauptsache erledigt.
2. Die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner die außergerichtlichen
Kosten der in dem vorstehenden Tenor zur Hauptsache bezeichneten Kläger zu
2/3 zu tragen, die ihrerseits die auf ihre jeweilige Klage entfallenden
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen haben. Diese Kläger
haben ferner 1/3 der auf ihre jeweiligen Klage entfallenden eigenen und
gerichtlichen Kosten zu tragen haben, während insofern die Beklagten zu 2) und 3)
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gerichtlichen Kosten zu tragen haben, während insofern die Beklagten zu 2) und 3)
2/3 der gerichtlichen Kosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll zu
tragen haben.
Die im vorstehenden Tenor zur Hauptsache nicht bezeichneten Kläger haben
ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen sowie die auf ihre jeweilige
Klage entfallenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) ist ein im Bereich neue Technologien tätiges Unternehmen, das
am 26.11.1999 an den damaligen Neuen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse
ging. Der Beklagte zu 2) ist der ehemalige Vorstand der Beklagten zu 1). In dem
Börsenprospekt der Beklagten zu 1) ließ der Beklagte zu 2) falsche Angaben zu
den Umsätzen und zu einer angeblichen in Wahrheit nicht existenten
Geschäftsbeziehung zu einer ... mitteilen. Der im Finanzteil des
Verkaufsprospektes und Unternehmenberichts für 1998 ausgewiesene Umsatz
beruhte zu 63 % auf vorgetäuschten Umsätzen, die im Zwischenbericht bis zum
31.08.1999 genannten Umsätze waren ganz überwiegend vorgetäuscht. Der
Beklagte zu 2. hatte die angeblichen Umsätze frei erfunden und wurde deshalb
zwischenzeitlich unter anderem wegen Kursbetrugs vom Landgericht München I zu
einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch nach der Börsenemission wurden
in insgesamt 15 zwischen dem 21.01.2000 und dem 15.01.2002 veranlassten Ad-
Hoc-Mitteilungen falsche Umsatzzahlen verbreitet. Die Kläger machen
Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Aktien der ... geltend, wobei die
Beklagte zu 3), Ehefrau des Beklagten zu 2) und seinerzeit Mitglied des
Aufsichtsrates der Beklagten zu 1) mit der Begründung in Anspruch genommen
wird, sie habe an den Manipulationen des Beklagten zu 2) mitgewirkt; unter
anderem habe sie fingierte Rechnungen geschrieben, um Umsätze
vorzutäuschen. Wegen des Vortrages der Klägerseite zu den Einzelheiten ihrer
jeweiligen Wertpapiergeschäfte wird insbesondere auf die Seiten 117 ff der
Klageschrift (Bd. I Bl. 117 ff d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 08.01.2003
(offensichtlich irrtümlich auf "2002" datiert) Seite 17 ff (Bd. II Bl. 176 ff), 03.04.2003
Seite 1 ff (Bd. III Bl. 564 ff) und 25.06.2003 Seite 47 ff (Bd. V Bl. 944 ff), 07.10.2003
(Bd. VI Blatt 1337 ff), 08.01.2003 (Bd. VII Bl. 1378 ff), 03.05.2004 (Bd. VII Bl. 1462
ff) und 22.12.2004 (Bd. VIII Bl. 1863 ff) nebst Anlagen verwiesen.
Während des Prozesses nahmen verschiedene Kläger die Klage teilweise oder
gänzlich zurück, insbesondere haben die Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 14,
16, 19, 21, 23, 24, 25, 27, 32, 33a, 33b, 36, 37, 41a, 41b, 42, 43, 44, 46, 48, 50,
51, 52, 53, 54, 55, 59, 60, 67, 68, 70, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 83, 86, 88, 89, 91, 92,
93, 94, 95, 97, 98, 102, 108, 109, 112, 113, 114, 116, 120a, 120b, 121, 122, 125,
126, 129, 134, 137, 138, 139, 140, 141, 145, 150, 151 die Klage gegen die
Beklagten insgesamt zurück, nachdem sie sich mit der Beklagten zu 1)
außergerichtlich verglichen hatten und diese Teilleistungen erbrachte. Die übrigen
im Tenor zu Hauptsache bezeichneten Kläger haben wegen diese Vergleichs die
Klage nur gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen. Streitgegenständlich sind
wegen Klagerücknahme im übrigen daher nur noch folgende Klageanträge:
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu 2. und 3. wie folgt zu verurteilen:
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 4) 2.612,50 Euro nebst 4% Zinsen aus 1.737,04 Euro seit 07.12.1999
und aus weiteren 875,46 Euro seit 19.03.2001 jeweils bis zur Rechtshängigkeit
sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich
ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.750,96
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 80,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 6) 9.710,50 Euro nebst 4% Zinsen aus 4.551,24 Euro seit 22.03.2000
und aus weiteren 5.159,26 Euro seit 01.09.2000 jeweils bis zur Rechtshängigkeit
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und aus weiteren 5.159,26 Euro seit 01.09.2000 jeweils bis zur Rechtshängigkeit
sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich
ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.698,34
Euro sowie
– abzüglich einer am 28.02.2006 in Höhe von 80,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 9) 8.553,98 Euro nebst 4% Zinsen aus 7.375,92 Euro für die Zeit vom
10.04.2000 bis 11.04.2000 und aus 400,82 Euro für die Zeit vom 11.04.2000 bis
12.04.2000 und aus 8.553,98 Euro für die Zeit vom 12.04.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit jeweils 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag Zug um Zug gegen
Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.031,08
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 10) 4.650,45 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 27.03.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.969,96
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 15) 1.851,18 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 01.03.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.311,76
sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 21,20 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 20) 9.206,21 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 21.03.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag Zug um Zug gegen Übertragung von
200 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.402,41
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 26) 2.489,76 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 29.02.2002 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.724,25
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 24,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 28) 5.019,10 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 01.02.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.247,27
sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 45,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 29) 44.291,43 Euro nebst 4% Zinsen aus 3.436,71 Euro für die Zeit vom
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Kläger zu 29) 44.291,43 Euro nebst 4% Zinsen aus 3.436,71 Euro für die Zeit vom
29.03.2000 bis 06.04.2000 sowie aus 2.277,98 Euro seit 06.04.2000 und aus
1.406,45 Euro seit 19.04.2000 und aus 934,09 Euro seit 31.07.2000 und aus
2.923,96 Euro seit 13.09.2000 und aus 1.381,76 Euro seit 23.11.2000 und aus
2.791,79 Euro seit 27.11.2000 und aus 5.108,42 Euro seit 31.01.2001 und aus
7.843,19 Euro seit 02.02.2001 und aus 7.882,01 Euro seit 21.02.2001 und aus
3.862,79 Euro seit 28.02.2001 jeweils bis 14.03.2001 sowie aus 35.358,00 Euro seit
14.03.2001 und aus weiteren 2.952,06 Euro seit 19.03.2001 und aus weiteren
1.871,20 Euro seit 21.03.2001 jeweils bis 28.03.2001 sowie aus 38.294,99 Euro für
die Zeit vom 28.03.2001 bis 02.04.2001 und aus 36.306,30 Euro für die Zeit vom
02.04.2001 bis 08.01.2002 sowie aus 36.113,46 Euro seit 08.02.2002 sowie aus
weiteren 1.195,66 Euro seit 20.02.2002 sowie aus weiteren 850,92 Euro seit
25.02.2002 sowie aus weiteren 4.170,74 Euro seit 12.03.2002 sowie aus weiteren
1.460,87 Euro seit 21.03.2002 sowie aus weiteren 626,86 Euro seit 22.03.2002
sowie aus weiteren 510,46 Euro seit 21.05.2002 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 19.504,69
Euro sowie
– abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 50,25 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 34) 23.551,64 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 28.02.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 11.135,43
Euro sowie
– abzüglich einer am 15.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Kläger zu 35) 51.570,56 Euro nebst 4% Zinsen aus 49.036,54 für die Zeit vom
25.02.2000 bis 07.04.2000 sowie aus 29.567,31 Euro für die Zeit vom 07.04.2000
bis 07.02.2001 und aus 39.071,58 Euro seit 07.02.2001 und aus weiteren 5.218,47
Euro seit 16.02.2001 sowie aus weiteren 7.280,51 Euro seit 21.02.2001 jeweils bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 22.450,67
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 185,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 39) 2.366,20 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 22.03.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.638,68
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 40) 11.128,91 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 01.03.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.128,07
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2000 geleisteten Zahlung in Höhe von 80,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 45) 29.995,47 Euro nebst 4% Zinsen aus 24.200,99 Euro seit 23.02.2000
und aus weiteren 5.794,48 Euro seit 22.02.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 13.990,82
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– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 13.990,82
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 202,50 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 49) 5.090,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.293,76
Euro sowie
– abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 430,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 56) 3.755,34 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 24.03.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.444,62
Euro sowie
– abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 40,80 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 57) 15.926,47 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 20.04.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.283,27
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 58) 14.487,82 Euro nebst 4% Zinsen aus 10.229,66 Euro seit 01.12.1999
und aus weiteren 5.041,21 Euro seit 20.03.2001 jeweils bis 12.04.2002 sowie aus
14.487,82 Euro für die Zeit vom 12.04.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab
Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 7.535,03
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Kläger zu 61) 7.709,03 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 23.12.1999
bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag Zug um Zug gegen
Übertragung von 500 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen.
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.601,54
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 185,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 62) 2.282,55 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 26.04.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.580,75
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 63) 16.325,25 Euro nebst 4% Zinsen aus 21.972,34 Euro für die Zeit
vom 15.03.2000 bis 15.09.2000 und aus 16.325,25 Euro für die Zeit vom
15.09.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.218,31
Euro.
62
63
64
65
66
67
68
69
70
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80
81
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 64) 9.048,19 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 08.12.1999 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.309,68
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 360,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 65) 27.682,68 Euro nebst 4% Zinsen aus 7.814,71 Euro seit 03.03.2000
und aus weiteren 19.867,97 Euro seit 31.05.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit
sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich
ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 12.912,06
Euro sowie
– abzüglich einer am 15.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 535,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 69) 18.544,91 Euro nebst 4% Zinsen aus 10.812,35 Euro seit
02.03.2000 und aus weiteren 7.769,81 Euro seit 03.07.2000 jeweils bis 10.06.2002
sowie aus 18.544,91 Euro für die Zeit vom 10.06.2002 bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 9.335,71
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 71) 5.019,80 Euro nebst 4% Zinsen aus 3.414,46 EUR seit 08.12.1999
und aus weiteren 1.605,34 Euro seit 11.02.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.247,72
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 164,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 74) 3.455,71 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.169,58
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 55,50 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 79) 17.590,03 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom
15.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.855,01
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 80) 1.889,86 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 31.01.2000
bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.339,17
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 38,00 Euro.
82
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Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 81) 3.861,71 Euro nebst 4% Zinsen aus 377,87 Euro seit 13.12.1999 und
aus weiteren 648,87 Euro seit 30.12.1999 und aus weiteren 764,09 Euro seit
27.01.2000 und aus weiteren 639,56 Euro seit 07.02.2000 und aus weiteren
1.109,56 Euro seit 09.03.2000 und aus weiteren 814,06 Euro seit 28.03.2000 und
aus weiteren 706,06 Euro seit 19.04.2000 jeweils bis 15.11.2000 sowie aus 539,02
Euro seit 15.11.2000 und aus weiteren 882,56 seit 08.12.2000 und aus weiteren
887,56 Euro seit 05.01.2001 und aus weiteren 623,96 Euro seit 11.01.2001 und
aus weiteren 775,36 Euro seit 27.03.2001 und aus weiteren 251,25 Euro seit
25.09.2001 und aus weiteren 365,25 Euro seit 04.02.2002 jeweils bis 20.03.2002
sowie aus 3.861,71 Euro seit 20.03.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab
Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.513,86
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Kläger zu 82) 16.950,39 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom
31.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.533,01
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 84) 23.086,55 Euro nebst 4% Zinsen aus 22.037,94 Euro seit 03.03.2000
und aus weiteren 1.048,61 Euro seit 26.04.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 10.915,53
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 176,25 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 85a) 4.926,41 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 02.10.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.146,20
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 36,25 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 85b) 32.909,75 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 02.10.2000 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 15.118,22
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 710,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 87) 8.310,24 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 16.02.2000
bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.887,73
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 90) 55.660,88 Euro nebst 4% Zinsen aus 23.182,15 Euro seit 07.04.2000
und aus weiteren 32.478,73 Euro seit 29.11.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit
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und aus weiteren 32.478,73 Euro seit 29.11.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit
sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich
ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 24.231,35
Euro sowie
– abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 535,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 96) 7.352,80 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 22.03.2000
bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.388,91
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 99) 1.644,29 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 08.03.2000
bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.165,15
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 21,20 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Kläger zu 101) 12.546,13 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom
23.12.1999 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.908,45
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 290,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 103) 5.114,50 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom
29.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.308,99
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 104) 5.419,45 Euro nebst 4% Zinsen aus 2.991,97 Euro seit 27.04.2000
und aus weiteren 2.427,48 Euro seit 02.06.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.506,29
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 105) 7.205,45 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom
30.11.1999 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.300,96
Euro sowie
– abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 360,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
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Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 106) 11.559,34 Euro nebst 4% Zinsen aus 566,09 Euro seit 30.11.1999
und aus weiteren 1.986,29 Euro seit 01.12.2000 und aus weiteren 1.142,01 Euro
seit 27.07.2001 jeweils bis 31.07.2001 sowie aus 2.404,10 Euro seit 31.07.2001
und aus weiteren 4.302,71 Euro seit 10.08.2001 und aus weiteren 110,46 Euro seit
26.09.2001 jeweils bis 05.11.2001 sowie aus 2.790,98 Euro seit 05.11.2001 und
aus weiteren 5.314,84 Euro seit 14.11.2001 jeweils bis 16.11.2001 sowie aus
2.621,22 Euro seit 16.11.2001 und aus weiteren 4.032,93 Euro seit 17.01.2002 und
aus weiteren 37,39 Euro seit 08.02.2002 und aus weiteren 4.867,80 Euro seit
08.02.2002 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.365,08
Euro sowie
– abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 465,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 107) 8.348,93 Euro nebst 4% Zinsen aus 14.005,36 für die Zeit vom
09.02.2000 bis 26.06.2000 und aus 10.550,97 Euro für die Zeit vom 26.06.2000
bis 17.04.2001 und aus 12.627,68 Euro für die Zeit vom 17.04.2001 bis
20.04.2001 und aus 8.348,93 Euro für die Zeit vom 20.04.2001 bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.910,48
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 111) 10.413,88 Euro nebst 4% Zinsen aus 5.319,84 Euro seit 16.12.1999
und aus weiteren 5.165,79 Euro seit 15.12.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.734,34
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 117) 3.826,13 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom
07.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.490,70
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 118) 5.438,84 Euro nebst 4% Zinsen aus 2.499,42 Euro seit 25.02.2000
und aus weiteren 1.849,71 Euro seit 06.03.2000 und aus weiteren 1.089,71 Euro
seit 30.04.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen
über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.518,83
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 119) 8.641,99 Euro nebst 4% Zinsen aus 1.149,05 Euro seit 16.12.1999
und aus weiteren 492,90 Euro seit 17.12.1999 und aus weiteren 1.464,20 Euro seit
07.06.2000 und aus weiteren 1.290,22 Euro seit 29.09.2000 und aus weiteren
1.176,13 Euro seit 05.10.2000 und aus weiteren 1.054,24 Euro seit 12.10.2000 und
aus weiteren 489,25 Euro seit 14.11.2000 und aus weiteren 611,25 Euro seit
06.12.2000 und aus weiteren 635,25 Euro seit 07.12.2000 jeweils bis 20.03.2001
sowie aus 8.076,24 Euro seit 20.03.2001 und aus weiteren 388,75 Euro seit
18.10.2001 und aus weiteren 522,25 Euro seit 06.11.2001 jeweils bis 06.02.2002
sowie aus 8.641,99 Euro vom 06.02.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab
Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
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– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.082,85
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 122,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Kläger zu 123) 12.178,01 Euro nebst 4% Zinsen aus 1.730,49 Euro seit 01.03.2000
und aus weiteren 979,55 Euro seit 04.04.2000 und aus weiteren 1.453,93 Euro seit
14.04.2000 und aus weiteren 2.404,69 Euro seit 30.08.2000 und aus weiteren
1.845,72 Euro seit 15.11.2000 und aus weiteren 797,53 Euro seit 22.02.2001 und
aus weiteren 689,53 Euro seit 23.02.2001 und aus weiteren 1.198,73 Euro seit
19.04.2001 und aus weiteren 1.077,84 Euro seit 11.02.2002 jeweils bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.705,75
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 178,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 124) 3.894,61 Euro nebst 4% Zinsen aus 1.673,13 Euro seit 11.02.2000
und aus weiteren 2.221,48 Euro seit 18.12.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.535,28
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 41,50 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 127) 5.114,13 Euro nebst 4% Zinsen aus 2.557,32 Euro seit
28.02.2000 und aus weiteren 2.061,35 Euro seit 06.12.2000 und aus weiteren
495,46 Euro seit 12.02.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab
Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.308,75
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 45,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 131) 16.180,26 Euro nebst 4% Zinsen aus 16.480,00 Euro für die Zeit
vom 30.11.1999 bis 11.09.2002 und aus 16.180,26 Euro für die Zeit vom
11.09.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.145,32
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 132) 13.226,41 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom
23.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag Zug um Zug gegen
Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.878,98
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 133) 3.127,83 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom
15.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag Zug um Zug gegen
Übertragung von 80 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.079,64
Euro.
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Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 135) 5.144,53 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom
15.12.1999 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.328,42
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 136) 17.642,14 Euro nebst 4% Zinsen aus 15.429,19 Euro seit
15.12.1999 und aus weiteren 2.700 Euro seit 25.06.2001 jeweils bis 12.04.2002
sowie aus 17.642,14 Euro für die Zeit vom 12.04.2002 bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.881,24
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 175,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 142) 4.803,88 Euro nebst 4% Zinsen aus 3.511,78 Euro seit 29.03.2000
und aus weiteren 1.292,10 Euro seit 23.05.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.067,95
Euro sowie
– abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 143) 9.047,09 Euro nebst 4% Zinsen aus 5.629,50 EUR seit 18.05.2000
und aus weiteren 3.580,65 Euro seit 02.01.2001 jeweils bis 15.04.2002 und aus
9.173,44 Euro für die Zeit vom 15.04.2002 bis 21.03.2002 und aus 9.047,09 Euro
für die Zeit vom 21.03.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu
zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.309,04
Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 146) 8.278,53 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom
01.12.1999 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.869,08
Euro sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 430,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 147) 1.192,95 Euro nebst 4% Zinsen aus 350,34 Euro seit 30.12.1999
und aus weiteren 842,61 Euro seit 07.08.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie
ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden
Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 866,85 Euro
sowie
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 24,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger zu 149) 24.850,75 Euro nebst 4% Zinsen aus 13.382,70 Euro seit
22.02.2000 und aus weiteren 3.549,15 Euro seit 17.03.2000 und aus weiteren
3.093,40 Euro seit 06.10.2000 und aus weiteren 4.825,50 Euro seit 14.11.2000
jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
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jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 11.749,66
Euro sowie,
– abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 193,75 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die
Klägerin zu 152) 71.532,99 Euro nebst 4% Zinsen aus 18.045,00 Euro seit
05.04.2000 und aus weiteren 12.631,50 Euro seit 27.03.2001 jeweils bis
Rechtshängigkeit sowie aus 18.045,00 Euro seit 05.04.2000 und aus weiteren
12.631,50 Euro seit 29.03.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie aus 12.030,00
Euro für die Zeit vom 24.05.2000 bis 23.05.2001 und aus 6.060,00 Euro für die
Zeit vom 23.05.2001 bis 13.06.2001 und aus 9.009,23 Euro für die Zeit vom
13.06.2001 bis 03.01.2002 und aus 6.875,01 Euro für die Zeit vom 03.01.2002 bis
19.02.2002 und aus 10.261,74 Euro für die Zeit vom 19.02.2002 jeweils bis
Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,
– abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 29.741,55
Euro sowie
– abzüglich einer am 13.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 845,00 Euro.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie rügen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und machen mit umfangreichen
schriftsätzlichen Ausführungen, auf die verwiesen wird, geltend, ein
entsprechender Anspruch bestehe nicht, insbesondere sei nicht nachvollziehbar
dargelegt, dass Unternehmensnachrichten kausal für die Aktienkäufe geworden
seien. Weder für einen Anspruch aus dem Börsengesetz noch für einen Anspruch
aus unerlaubter Handlung lägen die gesetzlichen Vorraussetzungen vor. Jedenfalls
sei der Klägerseite kein Schaden in der angegebenen Höhe entstanden. Die
Beklagten berufen sich ferner auf Verjährung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Zwar haben die Kläger die Aktien nicht sämtlich innerhalb
der sechsmonatigen Frist nach Börseneinführung erworben, die Kammer schließt
sich aber insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
an, wonach die gerichtliche Zuständigkeit des für die Prospekthaftung zuständigen
Gerichts selbst dann begründet ist, wenn der Haftungszeitraum nach § 44 BörsG
abgelaufen ist. Dies gilt selbst dann, wenn ein börsengesetzlicher Anspruch von
vorne herein nicht in Betracht kommt. Zwecks Meidung von Wiederholungen wird
auf die den Parteien bekannten Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 17.01.2006, 5 U 147/04, und 07.03.2006, 5 U 146/04 (BeckRs 2006,10675)
verwiesen. Daher ist auch die Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 3)
gerichtete Klage gegeben, da auch sie von den Klägern unter andrem wegen
Prospekthaftung in Anspruch genommen wird und es für die Frage der
Zuständigkeit nicht darauf ankommt, ob die geltend gemachten Ansprüche auch
unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind.
Die Klage ist auch – bis auf einen Teil des Zinsanspruchs – begründet.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind verpflichtet, den Klägern den durch Erwerb der
Aktien der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte zu 2)
hat den Klägern vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise
Schaden zugefügt (§ 826 BGB).
Auch in der Sache schließt sich die Kammer der in der mündlichen Verhandlung
vom 22.03.2006 erörterten vorgenannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main an.
Der Verkaufsprospekt, in dem der Beklagte zu 2. für 1998 Umsätze in Höhe von
4.567.382,67 DM, obwohl 63 % diese Umsatzes nicht stattgefunden haben, und
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4.567.382,67 DM, obwohl 63 % diese Umsatzes nicht stattgefunden haben, und
für 1999 im Zwischenbericht ganz überwiegend vorgetäuschte Umsätze hat
veröffentlichen lassen, ist unstreitig unrichtig.
Auch zur Überzeugung der Kammer ist die Kausalität der unrichtigen
Prospektangabe für den Aktienerwerb der Kläger nicht zweifelhaft, da die unrichtige
Prospektangabe nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Aktienerwerb
der Kläger entfiele. Ohne die Angabe des Umsatzes für 1998 hätte dem Prospekt
eine unerlässliche Mitteilung gefehlt, so dass es nicht zu einem Börsengang
gekommen wäre. Zur Zulassung in diesem Marktsegment mussten nach dem
Regelwerk der Deutschen Börse AG als Marktveranstalterin nämlich u.a. die
Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt erfüllt werden. Dazu gehörte in
einem Unternehmensbericht gem. § 73 I Nr. 2 Börsengesetz a.F. i.V. mit § 8 I Nr. 1
Verkaufsprospektverordnung die Mitteilung des Gesamtumsatzes des letzten
Geschäftsjahres (OLG Frankfurt a.a.O.). Die unrichtige Angabe war auch adäquat
ursächlich, denn die Zulassung der Aktien und der spätere Erwerb durch einen
Anleger sowie dessen Schädigung lagen nahe. Es kann ausgeschlossen werden,
dass die Kläger Aktien der Beklagten zu 1. auch dann erworben hätten, wären die
richtigen Umsatzzahlen bekannt gegeben worden. Zwar ist für den Börsengang ein
bestimmter Mindestumsatz nicht Voraussetzung. Es ist aber weder von den
Beklagten substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich bei Angabe
der zutreffenden, aber deutlichst geringeren Umsatzzahlen eine Bank bereit
gefunden hätte, die Emission, die in diesem Fall nicht erfolgversprechend gewesen
wäre, zu begleiten. Dies hat der Beklagte zu 2. im übrigen auch bei seiner
Beschuldigtenvernehmung vom 15.04.2002 (Anlage K 4) eingeräumt und
ausgesagt, der tatsächliche Umsatz des Jahres 1998 hätte für den geplanten
Börsengang nicht gereicht. Gleiches habe für die Umsatzzahlen aus dem Jahr
1999, die im Herbst 1999 absehbar gewesen seien, gegolten (Seite 8/9 der
Vernehmungsniederschrift).
Auf die weitere Frage, ob durch den Prospekt und spätere Mitteilungen gefälschter
Umsatzzahlen eine günstige Anlagestimmung erzeugt wurde, kommt es daher
ebensowenig an, wie darauf, ob die Kläger den Prospekt und nachfolgende
Mitteilungen zur Kenntnis genommen und zur Grundlage ihrer Kaufentscheidung
gemacht haben.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht angesichts der Beschlüsse des BGH vom
28. 11. 2005 (II ZR 246/04 und II ZR 80/04) geboten, da in den den Entscheidungen
zugrundeliegenden Fällen die Haftung mit vom Beklagten veröffentlichten bewusst
unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und einer hierauf hervorgerufenen
Anlagestimmung begründet worden, wohingegen sich hier die Kläger nicht allein
auf unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen, sondern auch auf die Unrichtigkeit des
Prospekts stützen. Auch der Beschluss des BGH vom 26.06.2006 (II ZR 153/05)
lasst eine der hier vertretenen Auffassung von der Kausalität des unrichtigen
Prospektes für die Kaufentscheidung zuwiderlaufende rechtliche Würdigung nicht
erkennen.
Durch den Erwerb der Aktien haben die Kläger einen Vermögensschaden in Höhe
der Erwerbspreise erlitten, der ohne den Börsengang der Beklagten zu 1. nicht
eingetreten wäre. Die Beklagten sind zur Naturalrestitution durch Erstattung der
gezahlten Kaufpreise gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere bzw. soweit
Aktien veräußert wurden unter Anrechnung des Veräußerungserlöses verpflichtet,
§ 249 BGB. Dass ihnen ein Schaden in der jeweils tenorierten Höhe entstanden ist,
haben die Kläger jeweils im einzelnen in der Klageschrift (Bd. I Bl. 117 ff d.A.) sowie
in ihren Schriftsätzen vom 08.01.2003 (offensichtlich irrtümlich auf "2002" datiert)
Seite 17 ff. (Bd. II Bl. 176 ff), 03.04.2003 Seite 1 ff. (Bd. III Bl. 564 ff.) und
25.06.2003 Seite 47 ff. (Bd. V Bl. 944 ff), 07.10.2003 (Bd. VI Blatt 1337 ff.),
08.01.2003 (Bd VII Bl. 1378 ff), 03.05.2004 (Bd. VII Bl. 1462 ff) und 22.12.2004 (Bd.
VIII Bl. 1863 ff.) nebst Anlagen substantiiert und nachvollziehbar nachgewiesen.
Diese Ausführungen macht sich das Gericht zu eigen und nimmt zwecks
Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Soweit die Beklagten bestritten
haben, dass die Kläger die streitgegenständlichen Aktien gekauft bzw.
abtretungshalber erworben haben und – ggfs – noch im Depot halten und –
bejahendenfalls – diese mit den ausweislich der Klageschrift erworbenen identisch
sind, ist ihr Bestreiten angesichts der vorgelegten Anschaffungsbelege,
Wertpapierabrechnungen, Abtretungserklärungen und Depotauszügen (u.a. mit
der 3 Leitzordner umfassenden Anlage K 50 und der Anlage K 105 eingereicht)
offensichtlich "ins Blaue hinein" und zum anderen – soweit Zahlung Zug-um-Zug
gegen Rückgabe der Aktien beantragt wird – auch unerheblich. Unter dem
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gegen Rückgabe der Aktien beantragt wird – auch unerheblich. Unter dem
Gesichtspunkt des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots ist es gleichgültig,
ob die Aktien, an deren Rückgabe die Kläger die Durchsetzung des
Schadensersatzverlangens knüpfen, identisch mit den gegebenenfalls erstmals
erworbenen sind. Sollte die Kläger die Aktien nicht mehr halten, werden die
Beklagten durch eine dem Leistungsbegehren stattgebende Verurteilung, deren
Durchsetzbarkeit an eine die Beklagten begünstigende Einschränkung – Zug um
Zug gegen Rückgabe der Aktien – geknüpft ist, nicht beschwert (OLG Frankfurt
a.a.O.). Soweit die Kläger teilweise aus abgetretenem Recht klagen, haben sie
Abtretungserklärungen vorgelegt. Den Bedenken des Gerichts gemäß Hinweis
vom 19.09.2003 hinsichtlich der Aktivlegitimation der – allein klagenden – Kläger,
deren Aktiendepots auf Ehepaare lauten, haben die betreffenden Kläger mit
Schriftsatz vom 07.10.2003 durch Vorlage von Abtretungserklärungen ihrer
Ehefrauen Rechnung getragen.
Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem für den Erwerb aufgewendeten Betrag,
ohne dass wegen der Investition in ein Papier des hoch spekulativen neuen
Marktes eine Einschränkung gerechtfertigt wäre und ohne dass der Schaden mit
der Begründung verneint werden könnte, der Wert der gekauften Aktie entspreche
immer dem Börsenkurs, weil der Wert der durch die Aktie verkörperten
Mitgliedschaft sich nicht nach dem jeweiligen Börsenkurs, der spekulativ oder von
sonstigen, nicht wertbezogenen Faktoren beeinflusst sein kann, bestimmt,
sondern nach dem wirklichen Wert des Unternehmens (OLG Frankfurt a.a.O.)
Hypothetische Verluste wegen anzunehmender Anlagen der Kläger in andere am
neuen Markt gehandelter Papiere schließen den Schaden nicht aus. Es gibt keine
Erfahrungssätze zu typischem Anlegerverhalten, die den Schluss auf
entsprechende Anlageentscheidungen der Kläger zuließen.
Der subjektive Tatbestand des § 826 BGB ist erfüllt. Der Beklagte zu 2. wusste,
dass die Umsatzangaben im Verkaufsprospekt / Unternehmensbericht für die
Jahre 1998 und 1999 weitestgehend unrichtig waren, weil er die zugrunde
liegenden Geschäftsvorfälle vorgetäuscht hatte. Er handelte mit direktem Vorsatz.
Dabei reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden
anderer auswirken könnte und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens
voraussah und mindestens billigend in Kauf nahm. Er wusste, dass nur infolge
seines Täuschungsmanövers der Börsengang und der Handel mit Aktien der
Beklagten zu 1. ermöglicht wurde und unterblieben wäre, hätte er die richtigen
Umsatzzahlen genannt. Dass dadurch die Anleger am Sekundärmarkt in der
dargestellten Weise geschädigt werden würden, nahm er hierbei billigend in Kauf.
Diese vorsätzliche Falschangabe ist sittenwidrig i.S. des § 826 BGB., d.h. als
"gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstoßend,
anzusehen. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Beklagte zu 2. die Schädigung
eines großen Anlegerkreises aus Eigennutz billigend in Kauf nahm. Die
Vorspiegelung von Umsätzen, die in Wahrheit in wesentlich geringerem Umfang
angefallen waren, hatte das Ziel, das Unternehmen an die Börse zu bringen, weil
die Beklagte zu 1. nach der Einlassung des Beklagten zu 2. sonst über kurz oder
lang am Ende ihrer Mittel gewesen und zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen
wäre (Seite 11 der Vernehmung). Dies zeigt, dass der Beklagte zu 2. sich über
grundlegende Anforderungen des Kapitalmarkts hinwegsetzte, um den
Börsengang zu ermöglichen (OLG Frankfurt a.a.O.). Soweit er behauptet, ihm sei
es um einen Kursanstieg und damit um eine Bereicherung der Anleger gegangen,
vermag ihn das nicht zu entlasten. Das Verhalten des Beklagten zu 2. ist
gleichwohl als objektiv unlauter zu qualifizieren. Im Rahmen des § 826 BGB muss
die Verfolgung eigener Zwecke weder vorrangiges noch Endziel der ungesetzlichen
Handlungsweise sein. Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) müssen sich die Kläger nicht
anrechnen lassen. Auch wer eine spekulative Aktienanlage tätigt, muss sich darauf
verlassen können, dass die für den Kapitalmarkt wesentlichen Informationen
zutreffend wiedergegeben werden. Ohne weiteres erkennbar waren die
Täuschungen nicht. Gegenüber einer bewusst verfälschten, die Schädigung der
Anleger in Kauf nehmenden Kapitalmarktinformation kommt die Anrechnung von
Mitverschulden daher nicht in Betracht.
Der Schadensersatzanspruch der Kläger scheitert auch nicht am Verbot der
Einlagenrückgewähr im Sinne von § 57 I AktG oder des Verbots des Erwerbs
eigener Aktien (§§ 71 ff AktG). Das Integritätsinteresse des durch ein vorsätzlich
sittenwidriges, der Gesellschaft zurechenbares Handeln des Vorstands
geschädigten Anlegers, hat Vorrang vor dem in den Vorschriften der §§ 57, 71 II
Satz 2 AktG zum Ausdruck kommenden Gedanken der Kapitalerhaltung und
Vermögensbindung (BGH NJW 2005, 2450).
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Die Haftung der Beklagten zu 3) folgt aus §§ 826, 830 Abs. 2, 840 BGB. Sie hatte
den Beklagten zu 2) als Gehilfin bei seinem sittenwidrigen Tun unterstützt.
Zivilrechtlich steht sie als Gehilfin einem Mittäter gleich. Auf Weisung ihres
Ehemannes hatte sie schon zu Beginn der Täuschung über Umsätze zumindest
vier oder fünf Rechnungen der Firma ... fingiert (so die Rechnung vom 28.12.1998
über 2,4 Millionen DM) und eine Saldenmitteilung zum 31.12.2000 verfasst, in der
ein Guthaben der Beklagten zu 1) bei der Firma ... in Höhe von über 27 Millionen
DM vorgetäuscht wurde. Diese Belege ließ die Beklagte zu 3) in die Buchhaltung
einfließen. Die Rechnungen lagen dem Verkaufprospekt und sonstigen Meldungen,
die Saldenmitteilung der Bilanz für 2000 zu Grunde. Dadurch hat die Beklagte zu
3) die unrichtigen Veröffentlichungen gefördert. Ohne die Mitteilung falscher
Umsatzzahlen, die auch auf ihren Fälschungen aufgebaut waren, wäre schon ein
Börsengang nicht möglich gewesen. Die Beklagte zu 3) wusste, dass die von ihr
gefälschten Unterlagen Basis für die dann veröffentlichten falschen
Unternehmenszahlen waren und welche Auswirkungen dies hatte. Sie nahm aus
Eigennutz zumindest billigend in Kauf, dass Anleger durch Täuschung zum Kauf
verleitet wurden und aufgrund der Täuschung überteuerte Aktien eines
Unternehmens erwarben, das einen völlig anderen Charakter als vorgespiegelt
hat. Vom Umfang ihrer Beihilfeleistungen hängt ihre Haftung nicht ab.
Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht verjährt. Für die zugrundeliegenden
deliktischen Schadensersatzanspruch gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852
a.F. BGB. Die Verjährungsfrist begann nicht vor der Verhaftung des Beklagten zu
2. am 26.03.2002 zu laufen. Sämtlichen Klagen/Klageweiterungen wurden in nicht
verjährter Zeit zugestellt.
Die Beklagten zu 2) und 3) waren daher wie tenoriert zur Leistung von
Schadensersatz zu verurteilen. Indem die Kläger die geleisteten Teilzahlungen bei
Stellung der Zahlungsanträge dergestalt berücksichtigten, dass sie Zahlung der
ursprünglich eingeklagten Beträge "abzüglich" der jeweils geleisteten Teilzahlungen
beantragten, haben sie (mit dieser in der Praxis üblichen Formulierung) den
Rechtsstreit wegen der geleisteten Teilbeträge in der Hauptsache für erledigt
erklärt. Da sich die Beklagten zu 2) und 3) dieser Teilerledigungserklärung nicht
angeschlossen haben, war festzustellen, dass insofern der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt ist. Denn ohne das erledigende Ereignis – die Teilzahlungen –
wären die Klageansprüche aus bereits erörterten Gründen auch in der ursprünglich
geltend gemachten Höhe begründet gewesen.
Auf den Schadensersatzanspruch schulden die Beklagten zu 2. und 3. Zinsen (§
291 BGB) erst seit Rechtshängigkeit (die Klage wurde der Beklagten zu 3) am
10.10.2002 und dem Beklagten zu 2) am 20.10.2002 zugestellt), da sich nicht
feststellen lässt, dass die Kläger ohne Täuschung tatsächlich Zinsen erwirtschaftet
hätte, indem sie festverzinsliche Wertpapiere gekauft hätten. Wegen der
weitergehenden Zinsanträge waren die Klagen daher abzuweisen.
Soweit die Beklagten zu 2. und 3. in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2006
beantragt haben, den Klägern aufzugeben, den "Text des außergerichtlichen
Vergleichs bekannt zu geben", fehlt es an einer entsprechenden rechtlichen
Grundlage. Da die Kläger im Prozess zur Beweisführung auf schriftliche
Vergleichsvereinbarungen keinen Bezug genommen haben (vgl. § 423 ZPO) ist
dem Antrag – als Antrag nach § 421 ZPO gewertet – nicht zu entsprechen, da die
Kläger nur dann zur Vorlegung der Urkunden verpflichtet wären, wenn die
Beklagten zu 2. und 3. nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die
Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen könnten, § 422 ZPO. Die
Voraussetzungen des hier allein in Betracht zu ziehenden § 810 BGB liegen aber
bereits deswegen nicht vor, weil die Vergleichsvereinbarungen nicht dazu
bestimmt waren, den Beklagten zu 2. und 3. als Beweismittel zu dienen oder doch
ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern, mithin nicht im rechtlichen Interesse der
Beklagten zu 2 und 3. errichtet wurden (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Auflage, §
810 Rz. 3). Ein Anlass, den Klägern gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage der
Vergleichsvereinbarungen aufzugeben, bestand nicht. Die Kläger haben zum Inhalt
der Vergleichsvereinbarungen substantiiert vorgetragen. Soweit der Vertreter des
Beklagten zu 2. erklärt hat, "seines Wissens nach" sähen die
Vergleichsvereinbarungen entgegen diesem Vortrag vor, dass die Teilzahlungen
zunächst auf die Hauptforderung und nicht – wie von den Klägern (entsprechend §
367 BGB) vorgenommen – auf die Zinsen angerechnet werden sollten, sind die
Beklagten zu 2. und 3. für eine solche Behauptung darlegungs- und
beweispflichtig. Eine Anordnung gemäß § 142 ZPO widerspräche insofern der
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beweispflichtig. Eine Anordnung gemäß § 142 ZPO widerspräche insofern der
Wertung der §§ 421 ff ZPO und liefe auf Ausforschung hinaus. Zudem ist nicht
ersichtlich, warum sich die Beklagten zu 2. und 3. nicht Kenntnis vom Inhalt der
Vergleichsvereinbarungen von ihrem gesamtschuldnerischen Streitgenossen, der
Beklagten zu 1., verschaffen können sollen, wofür im übrigen auch spricht, dass
der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2. ausweislich seiner Erklärung zum
Inhalt der Vergleichsvereinbarungen ("seines Wissens nach ...") offenbar über
Information zum Vergleichsinhalt verfügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.