Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: einstweilige verfügung, treu und glauben, computer, erlass, internet, adresse, software, störer, ermittlungsverfahren, haushalt

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Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-03 O 409/06,
2/03 O 409/06, 2-3
O 409/06, 2/3 O
409/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1004 BGB, § 97 UrhG
Urheberrechtsverletzung: Störerhaftung des Internet-
Anschlussinhabers bei unzulässigem Zugänglichmachen
von Musiktiteln im Internet durch Familienangehörige
Tenor
Die einstweilige Verfügung – Beschluss vom 28.6.2006 – wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der
Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist die führende deutsche
Tonträgerherstellerin. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrechte hinsichtlich der im Antrag näher bezeichneten
Musikaufnahmen der Künstlergruppe ... Sie leitet ihre ausschließlichen Rechte aus
zwei Künstlerexklusivverträgen mit den Mitgliedern der Künstlergruppe ... ab, die
am 19.8.1995 und am 1.10.2001 geschlossen wurden. Die Klägerin hat im Rahmen
dieser Verträge die Aufnahmen selbst hergestellt und sich die
Künstlerleistungsschutzrechte von den Mitgliedern der Künstlergruppe "..."
übertragen lassen.
Am 11.7.2005 wurden um 23.58 Uhr unter der IP-Adresse ... Audiodateien im mp3-
Format illegal im Internet verfügbar gemacht. Dabei wurde das Filesharing-System
"DirectConnect" benutzt. Mit Filesharing-Software wird unter anderem ein
besonderes Dateiverzeichnis auf dem Computer erstellt. Dieses Verzeichnis wird
standardmäßig so eingerichtet, dass die dort befindlichen Dateien von anderen
Computernutzern mit entsprechender Filesharing-Software herunter geladen
werden können. Unter diesen verfügbaren Audiodateien (insgesamt über 1.205
Audiodateien) befanden sich auch die streitgegenständlichen Musiktitel der
Gruppe ...
Bei der IP-Adresse handelt es sich um die des Verfügungsbeklagten (nachfolgend
Beklagter). Er ist Inhaber des Internetzugangs. Im Haushalt des Beklagten wohnen
die Ehefrau des Beklagten sowie seine 3 Kinder, geboren 1987, 1989 und 1990.
Gegen den Beklagten wurde von der Staatsanwaltschaft ... nach
Strafanzeigenerstattung durch die Klägerin am 18.7.2005 ein Ermittlungsverfahren
wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz durchgeführt. Im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens wurde durch die Polizeidirektion ... die Wohnanschrift des
Beklagten aufgesucht und der PC des Beklagten sichergestellt und mitgenommen
(vgl. Bl. 20 d. A.). Die Staatsanwaltschaft ... forderte den Klägervertreter mit
Schreiben vom 14.12.2005 und 12.1.2006 zu einer Rückantwort in Bezug auf eine
eidesstattliche Versicherung auf. Dieses Schreiben beantwortete der
Klägervertreter mit Schreiben vom 25.1.2006. Das Ermittlungsverfahren wurde
durch Verfügung vom 27.3.2006 gem. § 170 II StPO eingestellt (Bl. 21 d. A.). Der
Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin nahm in die Ermittlungsakte am 10.5.2006
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Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin nahm in die Ermittlungsakte am 10.5.2006
– der Beklagte behauptet insoweit, dem Klägervertreter sei die Ermittlungsakte
bereits am 21.4.2006 zugegangen – Einsicht. Mit Einsichtnahme in die
Ermittlungsakte erhielt der Klägervertreter Kenntnis von den vollständigen
Personendaten des Beklagten.
Der Klägervertreter mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 10.5.2006 ab. Mit
Schreiben vom 19.5.2006 lehnte der Beklagtenvertreter die Abgabe einer
Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vom 23.5.2006 wies der Klägervertreter
darauf hin, dass der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung hafte. Mit
Schreiben vom 30.5.2006 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass keine
Verantwortung des Beklagten festgestellt werden könnte. Durch Schriftsatz vom
14.6.2006, eingegangen bei Gericht am 16.6.2006, stellte die Klägerin den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Durch Beschluss vom 28.6.2006, Bl. 28 f. d. A., hat das Gericht die beantragte
einstweilige Verfügung erlassen. Dadurch wurde dem Beklagten untersagt, die
Musikaufnahmen, wie aus Bl. 28 f. d. A. ersichtlich, der Künstlergruppe ... auf
einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen
bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Hiergegen hat der Beklagte Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin behauptet, ihr Klägervertreter habe erst am 10.5.2006 Einsicht in die
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dem Beklagten seien entsprechende Kontroll- und
Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der im Haushalt lebenden Kinder möglich
und zumutbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.6.2006
zu bestätigen.
Der Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 28.6.2006
aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Angelegenheit sei nicht dringlich. Es fehle am
Verfügungsgrund. Die Klägerin habe nicht erst durch Einsichtnahme in die
Ermittlungsakte am 10.5.2006 von der Person des Beklagten Kenntnis erhalten.
Vielmehr sei die Ermittlungsakte bereits am 21.4.2006 dem Klägervertreter
zugegangen.
Des Weiteren trägt der Beklagte vor, er habe die behauptete Rechtsverletzung
nicht begangen. Er habe die streitgegenständlichen Musikaufnahmen nicht auf
einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen
bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Er sei zwar
gegenüber der Deutschen Telekom als Inhaber des Anschlusses benannt, jedoch
würde der Internetanschluss und der Rechner auch von seiner Ehefrau und seinen
3 Kindern benutzt.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Zuordnung des Urheberrechtsverstoßes der
Klägerin zum Beklagten sei rein willkürlich. Eine Überwachung des
Nutzungsverhaltens Erwachsener und die Überprüfung der genauen Inhalte durch
ihn sei weder angezeigt noch zulässig. Eine Überwachung der konkreten Nutzung
verstoße neben den tatsächlichen Möglichkeiten auch an verfassungsrechtliche
Grenzen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch des Beklagten ist die einstweilige Verfügung auf ihre
Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führt zu ihrer Bestätigung.
Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund
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Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund
bestand. Die Klägerin hat in einem angemessenen Zeitrahmen nach
Kenntniserlangung von der Person des Verletzers gerichtliche Hilfe in Anspruch
genommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging bei Gericht am 16.6.2006
ein. Der Klägervertreter hat vorgetragen und anwaltlich versichert, dass er von der
Person des Beklagten durch Akteneinsicht am 10.5.2006 Kenntnis erlangt habe.
Selbst wenn man aber den Vortrag des Beklagtenvertreters zugrunde legte, dass
die Ermittlungsakte dem Klägervertreter bereits am 21.4.2006 zugegangen sei,
sind zwischen diesem Zeitraum und dem Antragseingang bei Gericht noch nicht
ganz 8 Wochen vergangen. Berücksichtigt man weiter, dass der Beklagte vom
Klägervertreter zuvor abgemahnt und im Anschluss weitere Schriftsätze
gewechselt wurden, so ist bei einem Zuwarten von noch nicht ganz 8 Wochen noch
von Dringlichkeit auszugehen.
Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung und in dem nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 30.4.2007 vorgetragen hat, dass die Klägerin
durch ihr Verhalten im Ermittlungsverfahren, das von der Staatsanwaltschaft ...
betrieben wurde, zu erkennen gegeben habe, dass ihr die Sache nicht so dringlich
sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Aus den von dem Beklagtenvertreter vorgelegten Auszügen aus der
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... ergibt sich, dass die Klägerin am
18.7.2005 und damit 7 Tage nach Begehung der streitgegenständlichen
Verletzungshandlung Anzeige erstattete. Die Staatsanwaltschaft ... forderte den
Klägervertreter dann mit Schreiben vom 14.12.2005 und 12.1.2006 zu einer
Rückantwort in Bezug auf eine eidesstattliche Versicherung auf. Darauf antwortete
der Klägervertreter mit Schreiben vom 25.1.2006. Damit ist im Hinblick darauf,
dass die Klägerin dem Beklagten vorwarf, 1205 Audio-Dateien verfügbar gemacht
zu haben, die Datei dahingehend überprüft werden musste, welche Titel von der IP-
Adresse des Beklagten verfügbar gemacht wurden und an welchen Titeln die
Klägerin Rechte innehält, schon nicht davon auszugehen, dass daraus geschlossen
werden kann, die Klägerin habe so zögerlich gehandelt, dass keine Dringlichkeit
angenommen werden kann. Zudem ist zu sehen, dass der Verletzte erst im
Zeitpunkt der Kenntnis von dem Verstoß und vom Verletzer ein Eilverfahren
einleiten kann, so dass es auf die Kenntnis beider Punkte ankommt.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG
zu.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrechte der im Klageantrag näher bezeichneten Musikaufnahmen der
Künstlergruppe ....
Diese Musikaufnahmen wurden von dem Internetanschluss des Beklagten über ein
Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die Nutzung erfolgte auch widerrechtlich. Ein Einverständnis der Klägerin gem. §
19 a UrhG lag nicht vor.
Der Beklagte hat für diese Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der
Störerhaftung einzustehen.
Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des
§ 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst
Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat
kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Weil die
Störerhaftung aber nicht über die Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (BGH GRUR
1004, 860, 864). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als
Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten
ist (BGH GRUR 2004, 860, 864). Art und Umfang der damit gebotenen
Kontrollmaßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben (von Wolff, in
Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl., 2006,, § 97 Rn. 15). Dabei muss sich auch die
Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die
Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des
Zumutbaren und Erforderlichen halten (BGH GRUR 1984, 54, 55).
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In Anwendung dieser Grundsätze sind dem Beklagten Kontroll- und
Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden
Täters zuzumuten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der zwei minderjährigen als auch
hinsichtlich des gerade volljährig gewordenen Sohnes. Denn dem Beklagten
standen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die Teilnahme der anderen in
seinem Haushalt lebenden Personen an sog. Tauschbörsen zu verhindern. So war
es ihm möglich und zumutbar, verschiedene Benutzerkonten einzurichten, bei
denen jeder Benutzer eine Login-Kennung samt Passwort erhält. Für die
verschiedenen Nutzerkonten können individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt
und die Installation von Software verhindert werden. Auch die Einrichtung einer
Firewall war dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung
von Filesharing-Systemen verhindert werden kann.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass eine Firewall zwar möglicherweise auf
einem vorhandenen Router, jedenfalls nicht auf einem DSL-Modem installiert
werden könne, wurden oben auch andere Sicherungsmaßnahmen aufgezeigt.
Bei der Frage der Zumutbarkeit der Einrichtung von Sicherungs- und
Überwachungsmaßnahmen kann es auch nicht darauf ankommen, ob die den
Anschluss nutzenden Kinder minderjährig oder gerade volljährig geworden sind.
Denn das Verhalten des im Tatzeitpunkt gerade 18 jährigen Sohnes unterscheidet
sich nicht maßgeblich von demjenigen der Altersgruppe, die noch nicht 18 Jahre alt
sind.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Internetanschluss
auch von seiner Ehefrau benutzt wird. Insofern erscheint es schon
unwahrscheinlich, dass diese an Filesharing-Systemen teilnimmt, ebenso wie es
unwahrscheinlich ist, dass diese Titel der Gruppe "..." zum Abruf bei Filesharing-
Systemen bereithält. Sollte aber tatsächlich die Ehefrau des Beklagten die
widerrechtlichen Handlungen vorgenommen haben, so hätten die oben genannten
Maßnahmen aber auch deren Verletzungshandlungen verhindern können. Der
Beklagte als derjenige, der durch die Installation des Internetzugangs die
Rechtsverletzungen überhaupt erst möglich gemacht hat, muss dann als Störer
auch ggf. für das Verhalten der Ehefrau einstehen.
Soweit der Beklagtenvertreter in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
30.4.2007 ausführt, dass dem Beklagten Kontrollmaßnahmen nicht zumutbar
gewesen seien, weil dies voraussetzen würde, dass der Beklagte
Administratorenrechte nicht nur für seinen eigenen PC, sondern auch für die PCs
der weiteren Familienmitglieder erhalte, so ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar.
Wie sich aus dem Aktenvermerk der Polizeidirektion ... Anlage Ast 5 (Bl. 20 d. A.)
ergibt, wurde die Wohnanschrift des Beklagten aufgesucht, der fragliche PC im
Keller im Arbeitsraum des Beklagten festgestellt, sichergestellt und
mitgenommen. Aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft ... ergibt
sich ebenfalls, dass aufgrund der Auswertung des sichergestellten Rechners die
Benutzung des P2P-Netzwerkes DirectConnect in der Zeit zwischen dem
11.7.2005 und 12.7.2005 festgestellt werden konnte. Es ist somit nicht
nachvollziehbar, warum der Beklagtenvertreter weitere PCs der
Familienangehörigen in Bezug nimmt, während die Rechtsverletzung eindeutig von
dem sichergestellten PC des Beklagten begangen wurde.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Haftungsprivileg gem. § 9 TDG mangels
positiver Kenntnis von fremden Rechtsverstößen berufen (Verantwortlichkeit für die
Durchleitung von Informationen ist nunmehr in § 8 TMG geregelt). Nicht
verantwortlich ist danach nämlich der Diensteanbieter, der fremde Informationen
durchleitet. Unabhängig davon, ob der Beklagte Diensteanbieter ist, so handelt es
sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht um fremde, sondern eigene
Informationen, für die der Diensteanbieter gem. § 7 TMG nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich ist. Die Musikdateien wurden direkt vom Computer des
Beklagten übermittelt, so dass es sich um dem Beklagten zuzurechnende
Informationen handelt.
Es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverletzung mit Willen des Beklagten
geschah. Für die Störerhaftung reicht es aus, wenn der hierzu geleistete Beitrag
willentlich erbracht wurde. Dieser bestand darin, dass der Beklagte seinen
Familienmitgliedern einen Computer mit Internetzugang zur Verfügung gestellt
hat.
Die dem Beklagten zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die
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Die dem Beklagten zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die
Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Diese wurde nicht durch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt.
Soweit der Beklagtenvertreter die beantragte Verbotsform kritisiert, ist zu sehen,
dass die Frage der Zumutbarkeit im Rahmen der Störerhaftung geprüft wird. Die
Rechtsverletzung, für die der Beklagte aber haftet, ist das öffentliche
Zugänglichmachen der Musiktitel.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.