Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: auszahlung, zahlungsverbot, drittschuldner, zustellung, zugang, pfändungsschuldner, rechtshängigkeit, kreditinstitut, form, entstehung

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Gericht:
LG Frankfurt 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2/01 S 117/08, 2-
01 S 117/08, 2/1 S
117/08, 2-1 S
117/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 407 BGB, § 47 InsO, § 48
InsO, § 840 ZPO
Haftung der Bank als Drittschuldner: Auszahlung an den
Pfändungsschuldner 22 Minuten nach Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen das am 13.03.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 29 C 2204/07-46) wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat wegen eines vollstreckbaren Titels gegen einen Schuldner dessen
Girokonto bei der Beklagten mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts Rheine vom 23.02.2007 pfänden lassen. Der Beschluss ging der
Beklagten am 06.03.2007, 10:15 Uhr zu. Zu diesem Zeitpunkt wurde das
Girokonto des Schuldners mit einem Betrag von Euro 607,33 im Soll geführt.
Durch den Schuldner erfolgte am 06.03.2007 um 10:37 Uhr eine Barabhebung von
dem Girokonto in Höhe von Euro 1.200,00. Durch Beschluss des Amtsgerichts
Rheine vom 25.04.2007 wurde die Kontopfändung in Höhe von Euro 1.436,35
hinsichtlich eingehender Beträge aus dem Arbeitseinkommen der Ehefrau des
Schuldners aufgehoben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 1.200,00 nebst acht Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, auf das Girokonto des
Schuldners werde nur das Arbeitseinkommen der Ehefrau des Schuldners
überwiesen, er selbst habe kein Einkommen. Der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss sei nach Eingang zügig bearbeitet worden. Er sei
summarisch überprüft worden und nach Auffinden des Schuldners im
elektronischen System sei eine Kontosperre in das System angemeldet worden.
Die Auszahlung an der Kasse an den Schuldner sei ohne Kenntnis des
Schalterangestellten der Pfändung erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 13.03.2008 die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss habe aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des
Amtsgerichts Rheine keine Wirkung entfaltet. Gegen dieses ihm am 17.03.2008
(Bl. 73 d.A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit 15.04.2008 (Bl. 76 d.A.) bei
Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am
Montag, den 19.05.2008 (Bl. 81 d.A.) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
begründet hat.
Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Amtsgerichts, dass die Aufhebung
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sich auf die Wirksamkeit der
Vollstreckungsmaßnahme auswirke. Weiter ist er der Ansicht, die Beklagte habe ab
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Kenntnis gehabt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 13.03.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
Frankfurt am Main (29 C 2204/07-46) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
Euro 1.200,00 nebst acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und legt ergänzend – unbestritten
– dar, dass die Einmeldung der Kontensperrung bei der zuständigen Stelle um
12:01 Uhr erfolgte.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte,
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage
heraus einen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten
Betrages. Denn zwar ist ein Pfändungspfandrecht des Klägers entstanden (1.),
jedoch ist die Beklagte durch die Zahlung an den Vollstreckungsschuldner auch
von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger in Höhe des gezahlten Betrages frei
geworden (2.), so dass es auf die Frage, ob sich die Aufhebung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses auf die Wirksamkeit von Pfändungsmaßnahmen
ausgewirkt hat, nicht mehr ankommt.
(1.) Ausweislich des in der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Rheine (24 M
108/07) befindlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfasste dieser
auch Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte "aus offener
Kreditlinie, jedoch nur für den Fall, dass Schuldner diese Kreditlinie in Anspruch
nimmt". Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die
Ansprüche eines Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten
Dispositionskredit grundsätzlich pfändbar sind (BGH, NJW 2001, 1937 ff.), wobei die
Rechtshandlung der Pfändung der Schuldneransprüche als vorgenommen gilt,
sobald der Kreditbetrag abgerufen wird (so BGHZ 157, 350 ff.). Weil der
Vollstreckungsschuldner unstreitig eine Barabhebung in Höhe des Betrages der
Klageforderung vorgenommen hat, ist durch diese Handlung die Pfändung an dem
Kreditguthaben vollzogen und ein entsprechendes Pfändungspfandrecht
entstanden.
(2.) Der Umstand, dass die Beklagte hier nach Entstehung des
Pfändungspfandrechts eine Zahlung an den Vollstreckungsschuldner
vorgenommen hat, führt nicht dazu, dass der Kläger gegen die Beklagte die
nochmalige Auszahlung dieses Betrages verlangen könnte. Allerdings hat
grundsätzlich eine durch den Drittschuldner erfolgte Leistung an den
Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Gläubiger keine Wirkung, so dass dieser
von dem Drittschuldner nochmalige Zahlung an sich verlangen kann (vgl. Zöller-
Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 829, Rn. 19). In entsprechender Anwendung von § 407
BGB wird der Drittschuldner aber durch eine Zahlung an den Schuldner auch von
seiner Verpflichtung gegenüber dem Pfändungsgläubiger frei, wenn er das dem
Schuldner auferlegte Verfügungsverbot und das ihm obliegende Zahlungsverbot
bei Vornahme der Leistung nicht kennt (BGHZ 86, 337). Der für die Kenntnis des
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bei Vornahme der Leistung nicht kennt (BGHZ 86, 337). Der für die Kenntnis des
Schuldners bzw. Drittschuldners maßgebliche Zeitpunkt ist dabei nicht der Eintritt
des Leistungserfolgs beim Gläubiger, sondern die Vornahme der
Leistungshandlung durch den Schuldner (BGHZ 105, 358 m.w.N.).
Zum Zeitpunkt der Vornahme der Leistungshandlung war jedoch Kenntnis im
Sinne des entsprechend anzuwendenden § 407 BGB bei der Beklagten noch nicht
gegeben. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss der Beklagten zwar bereits zugestellt, jedoch war positive
Kenntnis von der Vollstreckungsmaßnahme weder bei dem gesetzlichen Vertreter
der Beklagten (2 a), noch bei dem Mitarbeiter der Beklagten, der die Zahlung an
den Vollstreckungsschuldner vornahm (2 b), gegeben, noch ist es der Beklagten
verwehrt, sich auf diese Unkenntnis zu berufen (2 c).
(2 a) Bei juristischen Personen entscheidet grundsätzlich die Kenntnis des
gesetzlichen Vertreters. Eine positive Kenntnis eines Vorstandsmitgliedes der
Beklagten behauptet der Kläger selbst nicht.
Eine Kenntnis des Vorstandes der Beklagten kommt hier auch nicht über die
Zurechnung der Kenntnis eines so genannten "Wissensvertreters" in Betracht. Es
bestehen bereits Zweifel, ob im konkreten Fall eine analoge Anwendung des § 166
Abs. 1 BGB überhaupt in Betracht kommt. Zwar ist dieser Vorschrift der
allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit
der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut,
sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss. Jedoch passt diese
Erwägung nicht auf den Fall, dass sich bei einer vorgenommenen Realhandlung die
Frage stellt, ob diese in Kenntnis eines Umstandes vorgenommen wurde oder
nicht. Hier kann es nur auf die Kenntnis der tatsächlich handelnden Person
ankommen.
Doch auch wenn man eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB für möglich
hält, würde dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Wissenszurechnung zu Lasten
des Vorstandes der Beklagten führen. Denn die Schalterangestellte einer Bank
kann nicht als "Wissensvertreterin" im obigen Sinne angesehen werden. Als
Wissensvertreter ist derjenige anzusehen, der nach der Arbeitsorganisation des
Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant
bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei
angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und an das Organ
weiterzuleiten. Auch wenn man die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
entgegen nehmende Bankangestellte in Bezug auf die Zustellung als
Repräsentantin ansieht, so ist sie nur für die Entgegennahme der Information
zuständig, indes nicht dafür verantwortlich, die Information an den Vorstand selbst
weiterzuleiten. Sie hat auch nicht dafür Sorge zu tragen, dass alle potentiellen
Auszahlungsstellen von dem Zahlungsverbot Kenntnis erlangen. Die
Schalterangestellte ist lediglich das erste Glied einer Kenntnisnahme- und
vermittlungs-Kette, und kann in dieser Funktion nicht bereits als Wissensvertreterin
des Vorstandes angesehen werden.
(2 b) Ohnehin dürfte es im vorliegenden Fall in erster Linie auf die Kenntnis des
Mitarbeiters der Beklagten ankommen, der die Auszahlung an den
Vollstreckungsschuldner vorgenommen hat. Denn erst wenn die zur Auszahlung
beauftragten Mitarbeiter Kenntnis von dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss haben, kann man annehmen, dass die Beklagte in einer
Weise Kenntnis von dem Zahlungsverbot hat, die es ihr erlaubt, Vorrichtungen zur
Einhaltung des Verbotes zu ergreifen. Für die Frage, ob im vorliegenden Fall
Kenntnis der Beklagten gegeben war, kommt es daher nicht darauf an, ob
irgendwo im Organisationsbereich der Beklagten ein Wissen von der
Vollstreckungsmaßnahme besteht. Erforderlich für die Annahme einer Kenntnis ist
vielmehr, dass sämtliche zur Auszahlung an den Vollstreckungsschuldner
bevollmächtigten Mitarbeiter positive Kenntnis von dem Auszahlungsverbot haben.
Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage, wann die Berufung auf fehlende Kenntnis
treuwidrig sein kann, entschieden, es sei Sache des Schuldners, durch eine
entsprechende Organisation seiner Betriebsabläufe die Voraussetzung dafür zu
schaffen, dass er bzw. für ihn zur Zahlung Berechtigte von der in einer Rechnung
enthaltenen Abtretungsanzeige Kenntnis erlangen können (BGH, NJW 1997, 1775).
Hieraus lässt sich entnehmen, dass maßgeblich für die Frage der Kenntnis der
Wissenshorizont der Mitarbeiter an den Auszahlungsstellen ist. Diese Sicht der
Dinge ist auch sachgerecht, denn erst wenn die Auszahlungsstellen von dem
Zahlungsverbot informiert sind, kann gegen die Beklagte der Vorwurf einer durch
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Zahlungsverbot informiert sind, kann gegen die Beklagte der Vorwurf einer durch
die Auszahlung begangenen Pflichtwidrigkeit erhoben werden.
Eine Kenntnis des konkret handelnden Mitarbeiters war im vorliegenden Fall indes
nicht gegeben. Denn es ist in zweiter Instanz unstreitig geworden, dass erst nach
erfolgter Auszahlung die Einmeldung der Kontensperrung bei der zuständigen
Stelle erfolgte.
(2 c) Die Beklagte ist auch nicht mit der Geltendmachung ihrer Nichtkenntnis
ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, sofern ihr der Vorwurf eines
Organisationsverschuldens zu machen wäre. Dabei kann es im Ergebnis
dahinstehen, wie die Beklagte im Einzelnen die an die Führungsetage gerichtete
Weiterleitung der Information über das Zahlungsverbot und den horizontalen
filialübergreifenden Austausch der Information organisiert hat. Alleine der
Umstand, dass zwischen der Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses und der Mitteilung der Kontensperrung an die
Auszahlungsstellen ein Zeitraum von nicht einmal zwei Stunden lag, belegt, dass –
vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beklagten um eine weltweit agierende
Großbank handelt, bei der täglich eine Vielzahl an Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüssen zugeht – der Informationsaustausch bei der Beklagten
hinreichend zügig funktioniert.
Selbst wenn man aber die Organisation der Beklagten als nicht hinreichend
ansähe, wäre ein etwaiges Organisationsversagen im konkreten Falle ohne
Auswirkung. Denn unabhängig von der Frage der Weiterleitung und des
Informationsaustauschs, ist eine Bankangestellte bei Zugang eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses zunächst verpflichtet, eine Überprüfung desselben
vorzunehmen, ob er nach seinen äußeren Merkmalen den gesetzlichen
Anforderungen entspricht (BGHZ 121, 98 ff.). Weiter hat sie eine Eruierung des
betreffenden Kunden und einen Abgleich der Kundendaten mit den Daten des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorzunehmen. Bereits für diese
Arbeitsschritte ist der Beklagten ein Zeitraum von jedenfalls einer halben Stunde
zuzubilligen. Die Auszahlung fand vorliegend indes bereits 22 Minuten nach
Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses statt, also zu einem
Zeitpunkt, zu dem von der Beklagten noch nicht zu erwarten war, dass sie – auch
bei angenommener Idealorganisation – die Verfügung der Kontensperrung und
deren Mitteilung an alle Auszahlungsstellen bereits vorgenommen hatte.
(3.) Insoweit kann es dahinstehen, ob die Aufhebung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses rückwirkend die Wirksamkeit der vorgenommenen
Pfändungsmaßnahme entfallen lässt, was das Amtsgericht mit eingehender,
dezidierter und gut vertretbarer Begründung bejaht hat. Das erkennende Gericht
entnimmt jedoch § 776 ZPO – der indes eine andere Konstellation betrifft – die
grundsätzliche Wertung des Gesetzes, bei der Prüfung der Wirksamkeit von
Pfändungsmaßnahmen auf den Rechtszustand zum Zeitpunkt der Vornahme
abzustellen und grundsätzlich auch bei einer nachträglichen Änderung der
Sachlage deren Fortbestand anzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.