Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.03.2017

LG Frankfurt: kosmetisches mittel, produkt, unlauterer wettbewerb, irreführende werbung, behandlung, markt, wissenschaft, pflege, abmahnung, verkehr

Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-03 O 740/06,
2/03 O 740/06, 2-3
O 740/06, 2/3 O
740/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 27
Abs 1 S 2 Nr 2 LFGB
Unlauterer Wettbewerb: Irreführungsprüfung der
Werbeaussage für ein Kosmetikum;
Wettbewerbsbeeinträchtigung durch irreführende Werbung
für ein kosmetisches Mittel
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis Euro
250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "..." wie
folgt zu werben:
1.
"Ein Tier revolutioniert die Welt der Kosmetik – die Schnecke! Man hat entdeckt,
dass eine von der Schnecke produzierte Substanz der menschlichen Haut auf
ungeahnte Weise dazu verhelfen kann, sich aus eigener Kraft zu regenerieren und
dass sie wunderbar ist, um gegen alle möglichen Hautprobleme wie Pickel,
Pigmentflecken, Narben und sogar Verbrennungen vorzugehen.",
2.
"Der Schleim der Schnecke hat eine so starke Wirkung, dass er in kürzester Zeit
zerstörtes Gewebe wieder aufbauen kann.",
3.
"Das Resultat ist eine erstaunliche Creme zur Pflege und Milderung aller möglicher
Hautprobleme wie Pickel, Pigmentflecken, Falten, Narben, ja sogar
Verbrennungen.",
4.
"Ganz zweifellos ist es sehr schwer, nach einem Unfall mit den zurückbleibenden
Narben, vor allen Dingen, wenn man sie im Gesicht hat, wie es bei mir der Fall
gewesen ist. Es war wie ein Trauma. Ich habe mir Pony und Haare wachsen lassen,
mich stark geschminkt oder verzichtet aufs Ausgehen. Und dann endlich ein
Produkt zu finden, das mir hilft, diese Spuren zu mildern, ist wunderbar. Noch
besser, wenn dieses Produkt Resultate bringt, die schnell und effektiv sind, so wie
bei mir dank ... mit Schneckenschleimextrakt!"
und/oder
"Ich habe eine Freundin, die starke Akne hatte. Vor ein paar Tagen traf ich sie und
konnte es kaum glauben. Ihre Haut sah toll aus. Wie sie das geschafft hat? Sie hat
... ausprobiert. Und ich kenne so viele Fälle, dass es mich gar nicht überrascht,
... ausprobiert. Und ich kenne so viele Fälle, dass es mich gar nicht überrascht,
dass die ganze Welt davon spricht."
und/oder
"Stellen Sie sich vor, vor etwa drei Wochen hatte ich Windpocken. Und wenn Sie die
Fotos von mir anschauen, dann können Sie ja meine Narben deutlich sehen, die
ich hatte. Ich habe mir also gedacht, es kann ja nichts schaden, die Creme einfach
mal zu kaufen und auszuprobieren. Und mittlerweile sind drei Wochen vergangen,
und ich bin froh, dass ich diese Creme gefunden habe und möchte nicht mehr
darauf verzichten.",
5.
"Es gab natürlich gute Produkte und weniger gute Produkte, doch keines verhalf
mir zu dem Erfolg, den ich mir wünschte. Doch eines Tages erzählte mir eine
Freundin, wie ich mein Problem mit der Akne in den Griff bekommen könnte, und
dank dieser Freundin habe ich dann ein Produkt kennen gelernt, das den Extrakt
der Schnecke enthält: ... Am Anfang war ich sehr skeptisch, aber da ich schon so
viele Produkte ausprobiert hatte, kam es mir auf eines mehr oder weniger ja nicht
mehr an. Also habe ich ... ausprobiert, und die Veränderung nach der vierten
Woche war einfach verblüffend!"
und/oder
"Ich habe eine Freundin, die starke Akne hatte. Vor ein paar Tagen traf ich sie und
konnte es kaum glauben. Ihre Haut sah toll aus. Wie sie das geschafft hat? Sie hat
... ausprobiert. Und ich kenne so viele Fälle, dass es mich gar nicht überrascht,
dass die ganze Welt davon spricht."
und/oder
"Seit meiner Pubertät habe ich diese Hautprobleme. Ich habe es mit allen
möglichen Cremes versucht, aber keine half mir wirklich. ... aber hat mir
tatsächlich geholfen. Die Narben von meiner Akne sind praktisch weg. Wie Sie
sehen, sieht mein Hals heute wundervoll aus. Ich bin so froh."
und/oder
"Stellen Sie sich vor, vor etwa drei Wochen hatte ich Windpocken. Und wenn Sie die
Fotos von mir anschauen, dann können Sie ja meine Narben deutlich sehen, die
ich hatte. Ich habe mir also gedacht, es kann ja nichts schaden, die Creme einfach
mal zu kaufen und auszuprobieren. Und mittlerweile sind drei Wochen vergangen,
und ich bin froh, dass ich diese Creme gefunden habe und möchte nicht mehr
darauf verzichten.",
6.
"... ist ein echtes Universalprodukt, das sich bei praktisch jedem Hauttyp und allen
möglichen Gelegenheiten anwenden lässt, wie bei Pigmentflecken, Pickeln,
Narben, Schwangerschaftsstreifen und Falten. Also für mich ist ... fast so etwas wie
ein Wundermittel.",
7.
"Und eine dieser Substanzen, Patricia, die die Schnecke produziert, heißt Allantoin.
Auf die Haut aufgetragen, kann diese Substanz der Haut helfen, sich zu
regenerieren und dazu beitragen, Pigmentflecken, Narben, Verbrennungen und
Schwangerschaftsstreifen zu mildern oder sogar den Hautalterungsprozess im
Gesamten hinauszuzögern.",
8.
"... ist ein universell einsetzbares Hautpflegeprodukt, das für viele häufig
auftretenden Hautprobleme geeignet ist. Zum Beispiel bei Pigmentflecken –
dieses hervorragende Produkt kann auf ganz natürliche Weise dazu beitragen, die
Pigmentierung zu verringern, weil es dank seines hohen Gehalts an Glykolsäure
nicht nur dabei hilft, tote Zellen abzutragen, sondern auch den Zellaufbau
begünstigen kann,",
9.
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"Schau dir diese Fotos an, Patricia, die Veränderung ist erstaunlich. ... kann nicht
nur bei Pickeln angewendet werden, sondern bei Pigmentflecken und Narben, ist
also nicht nur eine gute Wahl bei Akne, sondern auch bei den Narben, die daraus
entstehen können. Selbst bei Schwangerschaftsstreifen können sich schon nach
kurzer Zeit Resultate erzielen lassen.",
10.
"Ich kann ... zur Vorbeugung und gegen bestehende Falten einsetzen.",
11.
"Leiden auch Sie unter Pigmentflecken, Falten und Narben, die Ihr Lebensgefühl
beeinträchtigen? Und suchen auch Sie einen Weg ohne Chirurgie und
schmerzhafte Behandlungen? Dann empfehlen wir Ihnen ..., die außergewöhnliche
Creme mit dem Schneckenextrakt Allantoin.",
12.
"... ist nicht nur gegen Hautprobleme wie Flecken und Akne geeignet, denn ... mit
Schneckenschleimextrakt soll Ihnen auch helfen, Narben und Verbrennungen zu
mildern.",
13.
"Vorbeugen und pflegen, dafür ist ... ideal, weil es ein Produkt ist, das man bei
Akne, Pigmentflecken, Falten, Schwangerschaftsstreifen und vielen weiteren
Hautproblemen zur Pflege verwenden kann.",
14.
"An diesem Punkt möchte ich noch einmal betonen, dass es ganz besonders
schwierig ist, Schwangerschaftsstreifen zu reduzieren. Deshalb raten wir allen
Frauen, die Creme
täglich zu verwenden. Dann können sie mit aller Wahrscheinlichkeit bis zu einem
hohen Prozentsatz reduziert werden.",
18.
"Dank der Wissenschaft ist es heute möglich, die Zeichen der Zeit zu bekämpfen.
Flecken, Falten und Narben können gemildert werden, und die Haut kann länger
jung aussehen. Das alles soll Ihnen ... bieten.",
19.
"Pigmentflecken oder Akne kann man einfach nicht verstecken. Braucht man aber
auch nicht, wenn es jetzt so effektive Möglichkeiten gibt wie ... mit dem Extrakt der
Schnecke.".
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 162,40 zuzüglich 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 40.000,– vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die
Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung
darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er
ist gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger
Wettbewerbsverband i. S. von § 13 V Nr. 2 UKlaG festgestellt. Ihm gehören die aus
Anlage K 13 (Bl. 324 ff d. A.) ersichtlichen Mitglieder an.
Die Beklagte vertreibt das Produkt .... Hierbei handelt es sich um ein
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Die Beklagte vertreibt das Produkt .... Hierbei handelt es sich um ein
Hautpflegemittel, dessen Rezeptur auf einem Extrakt aus dem Protein einer
Schneckenart (Helix aspersa) basiert und mit einer Kombination aus Wirkstoffen
angereichert ist, die die Regenerierung, Ernährung und Durchfeuchtung der Haut
fördern sollen. Im Einzelnen enthält ... die Inhaltsstoffe Allantoin, Collagen, Elastin,
Glykolsäure, Vitamine, Proteasen, Fibrinolytische Proteine. Wegen der genauen
Einzelheiten wird auf den Beipackzettel (Bl. 146 d. A.) Bezug genommen.
Am 24.07.2006 bewarb die Beklagte dieses Produkt in der auf dem Fernsehsender
... ausgestrahlten Dauerwerbesendung mit den streitgegenständlichen
Werbeaussagen. Wegen des genauen Inhalts der Werbesendung wird auf Bl. 22 ff
d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 03.08.2006 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der
streitgegenständlichen Werbeaussagen erfolglos ab.
Hierfür bringt der Kläger eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von Euro 162,40 in
Ansatz, welche sich aus der Kostenermittlung für Abmahnungen im Jahre 2005
ergibt. Der Anteil der im Jahre 2005 durch die Abmahnung bedingten Kosten an
den Gesamtkosten des Klägers betrug Euro 228.710,99, so dass sich bei 1.388
Abmahnungen pro Abmahnung ein Betrag von Euro 164,78 errechnet. Anhand
dieser Kostenermittlung setzt der Kläger den abgerundeten Teilbetrag in Höhe von
Euro 140,– zuzüglich zum Zeitpunkt der Abmahnung geltender gesetzliche
Umsatzsteuer = Euro 162,40 als Kostenpauschale an.
Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Werbung erweise sich als irreführend.
Er behauptet, für die versprochene Wirkung des beworbenen Produktes bestünden
keine wissenschaftlich hinreichend gesicherten Erkenntnisse. Bezüglich der im
Schneckenschleim angeblich vorhandenen Stoffe Allantoin und Glykolsäure
verweist er auf die hierzu bestehenden Erkenntnisse der Lebensmittelchemischen
Gesellschaft, Fachgruppe in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Arbeitsgruppe
kosmetische Mittel – GDCh (Bl. 33 ff d. A.), wonach die allein festgestellten
Beschreibungen in der Literatur für den Nachweis einer wissenschaftlich
hinreichend gesicherten Erkenntnis nicht ausreichen. Auch die einschlägigen
medizinischen Nachschlagewerke gäben eine entsprechende Wirkung von Allantoin
bzw. Glykolsäure nicht wieder (vgl. Anlagenkonvolut K 5 – Bl. 36 ff d. A.).
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist zunächst der Ansicht, dem Kläger fehle es an der Prozessführungsbefugnis.
Ferner behauptet sie, die Wirkweise der einzelnen Inhaltsstoffe von ... sei in der
Kosmetik allgemein anerkannt und wissenschaftlich belegt. In diesem
Zusammenhang verweist sie auf die Anlagen B 2 – 14 (Bl. 147 – 171 d. A.). Des
Weiteren bezieht sie sich bezüglich der Wirkweise und therapeutischen
Anwendungsmöglichkeit zu den einzelnen Inhaltsstoffen auf das klägerseits
vorgelegte Anlagenkonvolut K 5 (Bl. 36 – 44 d. A) sowie die Anlagen B 24 – B 29
(Bl. 413 – 421 d. A.). Aufgrund dieser Wirkstoffkombination sei ... in der Lage, Akne,
Falten, Narben, allgemeine Hautirritationen und Schwangerschaftsstreifen zu
bekämpfen und vorzubeugen. Die Wirksamkeit der in der Creme ... enthaltenen
Wirkstoffe bei der Behandlung von Verbrennungsnarben und
Hauttransplantationen sei durch eine klinische Studie des Center for Burned
Children in Santiago, Chile (vgl. Anlage B 18 – Bl. 368 ff d. A.) wissenschaftlich
belegt worden. Die Creme ... (vgl. Anl. B 19 – Bl. 203 d. A.), mit welcher der Test
durchgeführt wurde, setze sich aus den gleichen Inhaltsstoffen zusammen und
beruhe auf der gleichen Wirkweise wie das streitgegenständliche Produkt. Darüber
hinaus sei auch die Wirkweise und Wirksamkeit von ... in Bezug auf die in der
Werbung getätigten Wirkaussagen selbst hinreichend wissenschaftlich belegt durch
eine im Zeitraum vom 13.10. bis 10.11.2006 vom dermatologischen Testinstitut ...
hispania durchgeführte klinische Studie zur Hautverträglichkeit des Produktes ...
(vgl. B 20 – Bl. 204 ff d. A.). Bei dem streitgegenständlichen Kosmetikum handle
es sich um ein Hautpflegemittel auf Gelbasis.
Demgegenüber bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass es sich bei dem im
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Demgegenüber bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass es sich bei dem im
Rahmen der Studie des Testinstituts ... geprüften Präparat um das mit der
streitgegenständlichen Werbung beworbene Produkt handelt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten
Werbeaussagen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 ff UWG i. V. m. § 27 LFGB verlangen.
Der Kläger ist gemäß § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.
Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die
Beklagte vertreiben. Ausweislich der Mitgliederliste, die die Beklagte nicht
bestreitet, handelt es sich um Heilpraktiker, Hersteller von Kosmetika, Betreiber
von Kurkliniken, Hersteller und Vertreiber von Naturheilmitteln, Naturkosmetik und
pharmazeutischer Produkte sowie sonstige Lebensmittelbetriebe. Diese sind auf
demselben räumlichen Markt wie die Beklagte tätig. Die Beklagte vertreibt ihre
Produkte bundesweit, wie die Bewerbung im Fernsehen belegt, so dass sie mit
allen diesen Unternehmen auf deren Vertriebsgebiet im Wettbewerb steht. Die
ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung des Klägers zur
Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke, für welche im Übrigen angesichts der
Aufnahme des Klägers im Jahre 2002 in die Unterlassungsklageverordnung eine
tatsächliche Vermutung spricht, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten in der auf dem Fernsehsender
... am 24.07.2006 ausgestrahlten Dauerwerbesendung verstoßen gegen § 27 I
LFGB, worin auch ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist.
Die Werbung in der Werbesendung für das Mittel ... diente unzweifelhaft der
Förderung des Absatzes der Beklagten und stellt somit eine Wettbewerbshandlung
i. S. des § 2 I Nr. 1 UWG dar.
Diese Wettbewerbshandlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter i. S. des § 3 UWG,
weil sie gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die zumindest auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine
solche Vorschrift ist § 27 I LFGB, weil sie den Verbraucher in dem sensiblen Bereich
der Kosmetikwerbung vor Täuschung schützen soll und damit dem
Verbraucherschutz dient (BGH GRUR 1997, 537 (538) – Lifting Creme;
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl, § 4 UWG Rn. 11.136).
Eine irreführende Werbung für kosmetische Mittel liegt nach § 27 I 2 Nr. 1 LFGB
insbesondere dann vor, wenn dem Kosmetikum Wirkungen beigelegt werden, die
ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die
wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Für einen Verstoß gegen § 27 I 2
Nr. 1 LBFG ist es nicht notwendig, dass die objektive Unrichtigkeit der behaupteten
Wirkung erwiesen ist (erste Tatbestandsalternative). Für die Annahme einer
unzulässigen Werbung ist es vielmehr ausreichend, wenn die zweite
Tatbestandsalternative ("wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert"), die
geringeren Anforderungen unterliegt, gegeben ist. Für die Irreführungsprüfung
nach Nr. 1 kommt es damit maßgeblich darauf an, ob die Wirkaussage
wissenschaftlich hinreichend gesichert ist.
Wer – wie hier die Beklagte – gesundheitsbezogene Aussagen verwendet und ein
Kosmetikum mit bestimmten Wirkungen bewirbt und damit den Eindruck einer
gesicherten Fachaussage vermittelt, trägt die Verantwortung für ihre Richtigkeit
bzw. das Risiko ihrer nicht hinreichenden Nachweisbarkeit; er hat die
wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen (vgl.
Meyer/Streinz, LBFG, § 27 Rn. 41; OLG München, LMRR 2003, 88).
Bei dem von der Beklagten beworbenen Hautpflegemittel ... handelt es sich
unzweifelhaft um ein kosmetisches Mittel i. S. des § 2 V 1 LFGB.
Dieses Mittel hat die Beklagte mit den beanstandeten Werbeaussagen beworben.
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Dieses Mittel hat die Beklagte mit den beanstandeten Werbeaussagen beworben.
Diese sind geeignet, bei dem durchschnittlich aufmerksamen, informierten und
verständigen Verbraucher die Erwartung zu wecken, es handele sich um ein
therapeutisch wirksames Kosmetikum, dessen Anwendung insbesondere durch die
werblich herausgehobenen Inhaltsstoffe Allantoin und Glykolsäure zur Milderung
und sogar Beseitigung aller möglichen Hauptprobleme wie Pickel/Akne,
Pigmentflecken, Falten/Hautalterung, Schwangerschaftsstreifen, Narben und
Verbrennungen führe. Die Werbeaussagen suggerieren, die therapeutische
Wirksamkeit von ... sei objektiv richtig und wissenschaftlich gesichert und könne
zudem bei jedermann eintreten.
So sind die einleitenden Werbeaussagen im Indikativ gesetzt ("(...) wunderbar ,
um gegen alle möglichen Hautprobleme (...) anzugehen"; "(...) eine so starke
Wirkung, (...)"; "Das Resultat eine erstaunliche Creme zur Pflege und Milderung
aller möglichen Hautprobleme wie (...)", wobei die Hautprobleme jeweils
konkretisierend aufgeführt werden. Als nächstes folgen Erfahrungsberichte
betroffener Personen, bei denen die Anwendung von ... tatsächlich effektive
Resultate und Erfolge in Bezug auf die beworbene Milderung und Beseitigung von
Narben und Akne erbracht haben sollen. Auch die nachfolgenden Werbeaussagen
sind wiederum überwiegend im Indikativ gehalten (... ein echtes
Universalprodukt, das sich bei praktisch jedem Hauttyp und allen möglichen
Gelegenheiten , wie bei Pigmentflecken, Pickeln, Narben,
Schwangerschaftsstreifen und Falten (...)"; "... ein universell einsetzbares
Hautpflegeprodukt, das für viele häufig auftretende Hautprobleme .
(...)"; "(...) , tote Zelle abzutragen, (...)"; "(...) also nicht nur eine gute Wahl
bei Akne, sondern auch bei den Narben, die daraus entstehen können. (...)"; "...
nicht nur gegen Hautprobleme wie Flecken und Akne , (...)"; "Vorbeugen
und pflegen. dafür , weil es ein Produkt ist, das (...)"; "Dank der
Wissenschaft es heute , die Zeichen der Zeit zu bekämpfen. (...)"; "(...)
wenn es jetzt so effektive Möglichkeiten , wie ... mit dem Extrakt der
Schnecke." Soweit dazwischen Werbeaussagen durch Verwendung der Wörter
"kann" bzw. "soll" in den Konjunktiv gesetzt sind, führt der Wechsel des Modus –
sofern der grammatikalische Unterschied von dem durchschnittlichen Verbraucher
überhaupt wahrgenommen wird – nicht dazu, dass er die beanstandeten
Aussagen lediglich als allgemeine Wirkaussage dahingehend versteht, dass eine
regelmäßige Verwendung von ... sein Streben nach Verbesserung seines
Hautbildes unterstützt. Vielmehr wird er aufgrund des Gesamteindrucks der
Werbung, insbesondere den dargestellten Erfahrungsberichten konkreter
Personen, bei denen laut (Werbeaussage) nach Anwendung von ... die
beschriebenen Resultate, Ergebnisse und Erfolge tatsächlich eingetreten sind, die
behaupteten konkreten Wirkungen dem beworbenen Kosmetikum beilegen. Die
von der Beklagten in Anspruch genommene Wirkung von ... bei Pigmentflecken,
Falten und Narben wird auch nochmals unterstrichen durch die unter Ziff. 11
erfolgte Gleichsetzung mit einer chirurgischen Behandlung. Zwar ist anzunehmen,
dass der Verkehr von einem Hautpflegemittel nicht die gleichen Ergebnisse
erwartet wie von einem chirurgischen Eingriff zum Zwecke der Hautstraffung und
Beseitigung von Falten oder Pigmentflecken und Narben. Nach Auffassung der
Kammer ist jedoch davon auszugehen, dass der Verkehr aufgrund einer
Gesamtbetrachtung der konkreten Werbehandlung mit der Anwendung von ... die
Erwartung einer gewissen Annäherung an die durch operative Eingriffe erzielten
Resultate und insbesondere eine gewisse Dauerhaftigkeit des Erfolges verbindet.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass an das Verständnis der Werbung gerade
im Hinblick auf die fehlende Reflexionsmöglichkeit aufgrund der Flüchtigkeit des
Mediums (TV-Spot) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Das
Sendeformat ermöglicht dem angesprochenen Verbraucher keine Reflexion oder
tiefgründige Überlegung, wie eine einzelne Aussage möglicherweise im Kontext zu
bewerten ist.
Auch soweit in den unter Ziff. 4, 5 und 9 angegriffenen Werbeaussagen ersichtlich
die persönlichen Erfahrungen von Anwendern des Produktes ... wiedergegeben
werden, versteht der Verbraucher diese Aussagen aufgrund des Gesamteindrucks
der konkreten Werbehandlung so, dass sie repräsentativ sind und die dargestellten
Wirkungen des Mittels generell, also auch bei ihm eintreten und nicht nur auf die
jeweils in der Werbung konkret dargestellte Person bezogen. Dies ergibt sich aus
der Vielzahl der wiedergegebenen Erfahrungsberichte, welche in den
anschließenden Werbeaussagen durch Formulierungen wie "Und ich kenne so viele
Fälle (...)"; "... ist ein echtes Universalprodukt, das sich bei praktisch jedem
Hauttyp und allen möglichen Gelegenheiten anwenden lässt, (...)"; "... ist ein
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Hauttyp und allen möglichen Gelegenheiten anwenden lässt, (...)"; "... ist ein
universell einsetzbares Hautpflegeprodukt, (...)" verallgemeinert werden. Vor
diesem Hintergrund sollen mit den Äußerungen der Anwender des Produktes
ersichtlich die Wirksamkeitsbehauptungen für das beworbene Produkt aufgestellt
bzw. belegt werden. Bei den dargestellten Wirkungen handelt es sich auch nicht
um bloße Werturteile und subjektive Empfindungen, sondern es werden Aussagen
über ganz konkret definierte Wirkungen des Produktes bei der jeweiligen
Anwenderin getroffen. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch den Umstand,
dass in den angegriffenen Werbeaussagen eine Einschränkung der beworbenen
Wirksamkeit von ... ausdrücklich nur in Bezug auf die Reduktion von
Schwangerschaftsstreifen erfolgt ("Dann können sie mit aller Wahrscheinlichkeit bis
zu einem hohen Prozentsatz reduziert werden.").
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den bei sämtlichen Vorher-
Nachher-Bildern am unteren Bildschirmrand eingeblendeten Hinweis: "Resultate
unverbindlich – Individuelle Ergebnisse können abweichen" verweist, erscheint
bereits zweifelhaft, ob dieser von einem situationsadäquat aufmerksamen
Verbraucher aufgrund der Flüchtigkeit des Mediums überhaupt wahrgenommen
wird. Darüber hinaus reflektiert dieser Hinweis allein eine mögliche Abweichung der
Ergebnisse, welcher der verständige Verbraucher entnimmt, dass seine
individuellen Erfolge bei der Verwendung des Produktes je nach persönlicher
Veranlagung möglicherweise nicht so deutlich ausfallen, wie in den in der Werbung
geschilderten Erfahrungsberichten, nicht aber deren grundsätzliche
Infragestellung. Nichts anderes gilt auch für den von der Beklagten angeführten
Hinweis im Fernsehspot unmittelbar an die als Nr. 9 beanstandete Werbeaussage:
"Allerdings ist das von Person zu Person unterschiedlich."
Damit trifft die Beklagte die Verantwortung für die Richtigkeit der ausgelobten
Wirkaussagen in Bezug auf ihr kosmetisches Mittel ..., die sie dann auch beweisen
muss. Diese müssen wissenschaftlich, insbesondere mit medizinischen,
pharmazeutischen, chemischen und/oder biologischen Erkenntnissen belegt
werden können. Da der Verbraucher gesundheitsbezogenen Angaben in der Regel
eine gesteigerte Aufmerksamkeit und derartig gekennzeichneten Produkten eine
erhöhte Wertschätzung entgegenbringt, sind strenge Anforderungen an die
wissenschaftliche Absicherung zu stellen. Maßgebend ist daher grundsätzlich die
als herrschend anzusehende, gefestigte Auffassung der Fachwelt in dem jeweiligen
Bereich (vgl. Meyer/Streinz, LBFG, § 27 Rn. 38).
Einen Nachweis dafür, dass die von ihr in Anspruch genommene Wirkung und
Wirksamkeit von ... auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen, also gesicherter
wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht, hat die Beklagte indes nicht erbracht.
Weder hat sie solches durch hinreichende praktische Erfahrungen, z. B. durch
kontrollierte klinische Versuche belegt, noch eigenes wissenschaftliches
Erkenntnismaterial vorgelegt, welches zur Stützung der angegriffenen Wirkungs-
und Wirksamkeitsbehauptungen dienen könnte.
Soweit die Beklagten zum wissenschaftlichen Nachweis der von ihr gemachten
gesundheitlichen Wirkaussagen die kontrollierte klinische Doppelblind-Studie des
Center for Burned Children in Santiago, Chile (Anl. B 18) anführt, betrifft diese nicht
das beworbene Hautpflegemittel der Beklagten. Gegenstand der Studie war die
Creme .... Inhaltsstoffe dieser Creme sind ausweislich der Angaben in dem
Beipackzettel neben den auch in ... enthaltenen Allantoin, Glykolsäure, Elastin und
Kollagen ferner natürliche Antibiotika und die Vitamine A, C und E. Demgegenüber
sind in dem Beipackzettel von ... als weitere Inhaltsstoffe Proteasen und
fibrinolytische Proteine aufgeführt, während die enthaltenen Vitamine nicht näher
konkretisiert sind. Des Weiteren fehlen jegliche Angaben, in welcher
Wirkstoffkonzentration die jeweils angegebenen Inhaltsstoffe in den beiden Mitteln
enthalten sind. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zusammensetzung der beiden
Mittel ist aber nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit sich die Ergebnisse der
Studie bezüglich ... auf die Wirkung und Wirksamkeit des hier beworbenen
Produktes übertragen lassen.
Ferner ist an der Studie das sehr kleine und zudem eingeschränkte
Patientenkollektiv von 36 Probanden zu kritisieren, von denen wiederum lediglich
18 ... erhielten. Die Studie wurde bei Kindern bzw. Jugendlichen im Alter von 1 bis
20 Jahren (davon 55,6 % 1 bis 4 Jahre, 22,2 % 5 bis 9 Jahre, 13,9 % 10 bis 14 Jahre)
durchgeführt, welche ausschließlich Verbrennungsnarben bzw.
Gewebetransplantationen aufweisen. Jenes stimmt weder im Hinblick auf die zur
Behandlung ausgewählten Indikationen noch von den ausgewählten Patienten her
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Behandlung ausgewählten Indikationen noch von den ausgewählten Patienten her
mit dem durch die streitgegenständliche Werbung angesprochenen
Verkehrskreisen überein. Im Übrigen zeigen Kinder ein anderes Verhalten bzgl. der
Hautregeneration als Erwachsene. Auch insofern bestehen durchgreifende Zweifel,
ob und inwieweit den Ergebnissen der Studie Aussagekraft in Bezug auf die
Wirkung von ... bei Erwachsenen zukommt. Zudem waren in die Studie
eingeschlossen Patienten mit mehr als 6 Monate alten Narben, wobei die Mehrzahl
der Narben einen Zeitraum von weniger als 18 Monaten betrifft; eine
Einschränkung, die sich ebenfalls der Werbung der Beklagten nicht entnehmen
lässt. Schließlich trifft die Studie keinerlei Aussage zu Wirkung und Wirksamkeit des
geprüften Produkts auf Hautprobleme wie Pickel/Akne, Falten oder
Schwangerschaftsstreifen, wie sie von der Beklagten in ihrer Werbung aber
beansprucht wird.
Zu bemängeln am Design der Studie ist ferner, dass 2/3 der Patienten zusätzlich
zu der Behandlung der Narben und des Transplantationsgewebes mit Creme
gleichzeitig auch noch eine Kompressionsbehandlung erhielten, die auch während
der gesamten Behandlungsdauer fortgeführt wurde; bei dem Drittel der Patienten,
welchen die Creme allein ohne sonstige Zusatzbehandlung verabreicht wurde, ist
möglich, dass eine Kompressionsbehandlung oder andere Behandlungen erfolgt
sind, bevor die Behandlung mit der Creme begonnen wurde. Vor diesem
Hintergrund lässt sich aber keine klare Aussage dazu treffen, inwieweit die in der
Studie getroffenen Feststellungen letztlich auf der Anwendung des geprüften
Produkts beruhen. Demgemäß wird ausweislich des aus der Studie selbst
ersichtlichen Kommentars die Durchführung einer neuen Studie angeregt, in der
das dort geprüfte Präparat bei Patienten mit länger zurückliegenden
Gewebetransplantationen und älteren Narben zur Anwendung kommt, die keine
Kompressionsbehandlung benötigen, um somit die untersuchten Variablen klar
voneinander trennen zu können.
Schließlich ist diese Studie offensichtlich auch nicht veröffentlicht worden und
erhebt daher nicht den Anspruch, sich als wissenschaftliche Publikation der
Diskussion der Fachwelt stellen zu wollen.
Auch der Studie der ... gemäß Anl. B 20 lässt sich nicht entnehmen, dass die von
der Beklagten beworbenen Wirkungen von ... von einer wissenschaftlich
qualifizierten Persönlichkeit nach wissenschaftlich allgemein anerkannten und
nachprüfbaren Methoden festgestellt worden sind. Zunächst geht aus der Studie
nicht hervor, dass das geprüfte Produkt identisch mit dem von der Beklagten
vorliegend beworbenen ist. Als Test-Produkt benannt ist ein Gel zur Anwendung im
Gesicht mit Schneckenextrakten ... ohne dass ersichtlich wird, dass es sich hierbei
– wie von der Beklagten behauptet und dem Kläger bestritten wird – um das
Hautpflegemittel ... handelt. Selbst wenn es sich bei dem streitgegenständlichen
Kosmetikum um ein Hautpflegemittel auf Gelbasis handeln sollte, wogegen bereits
der Umstand spricht, dass in den streitgegenständliche Werbeaussagen das
Produkt als Creme bezeichnet wird, zeigt eine Eingabe des Suchbegriffs
"Schneckenextrakt" etwa bei Google, dass auf dem Markt eine Vielzahl von
Gelprodukten mit Schneckenextrakten erhältlich ist. Demnach lässt sich aber nicht
ausschließen, dass die fragliche Studie möglicherweise auch ein anderes, nicht
zwingend inhaltsstoffgleiches Gelprodukt mit Schneckenextrakten betrifft. Bereits
vor diesem Hintergrund bestehen durchgreifende Zweifel an der Aussagekraft der
Studie in Bezug auf das hier beworbene Produkt.
Des Weiteren ist am Design der Studie zu beanstanden, dass diese nicht
doppelblind, placebokontrolliert war. Es existierte keine Kontrollgruppe aus nicht
oder anders behandelten Probanden, gegen deren Verlauf die Ergebnisse der
mittels des geprüften Gels behandelten Personen verglichen werden konnte. Zwar
wollte der Gesetzgeber mit dem Wort "hinreichend" offensichtlich einen gewissen
Beurteilungsspielraum bei den Anforderungen an die wissenschaftliche
Überprüfbarkeit von Werbeaussagen eröffnen. Eine hinreichende wissenschaftliche
Belegbarkeit erfordert dabei insbesondere keine kontrollierte, randomisierte
doppelblind durchgeführte Interventionsstudie an statistisch signifikanten
Bevölkerungsgruppe (vgl. Meyer/Streinz, LBFG, § 27 Rn. 40). Gerade in Bezug auf
die hier untersuchte Frage der kosmetischen Qualität und Wirksamkeit ist aber die
Forderung nach einer besonders sorgfältigen Kontrolle des (unspezifischen)
Placeboeffektes zu stellen. An dieser Studie ist ferner zu kritisieren, dass die
überprüften Parameter subjektiver Art waren und die Daten per Fragebogen
erhoben wurden. So beruhen die Angaben zur kosmetischen Qualität und
Wirksamkeit allein auf der subjektiven Bewertung verschiedener Parameter durch
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Wirksamkeit allein auf der subjektiven Bewertung verschiedener Parameter durch
die Probanden. Eine zusätzliche Prüfung der Haut im Testbereich durch fachlich
versiertes Personal wie einem Dermatologen wäre angezeigt gewesen, da
insbesondere die individuelle Beobachtungsgabe und die Erfassung der Intensität
von Beschwerden bzw. klinischer Symptome wie auch der Grad der Zufriedenheit
stark suggestibel ist. Eine solche sollte indes lediglich vor Studienbeginn und nach
28 Tagen ± 2 Tagen Anwendung stattfinden, wobei die Ergebnisse dieser
Sichtprüfung in Bezug auf die kosmetische Wirksamkeit des Testproduktes sich der
Studie nicht entnehmen lassen. In dem Anhang zur Studie enthalten ist lediglich
eine statistische Analyse anhand der subjektiven Angaben der Probanden.
Zu beanstanden ist ferner, dass die Einhaltung der Versuchsbedingungen nicht
überwacht, sondern der Gegenstand der Studie zur eigenen Kontrolle eingesetzt
wurde und die Probanden lediglich am Ende der Studie zur Verwendung des
Testprodukts befragt wurden. Außerdem ist die Untersuchung angesichts des
kurzen Durchführungszeitraums der Studie von knapp einem Monat und der
geringen Probandenzahl von 12 Personen nicht geeignet, repräsentative
Ergebnisse zu erbringen. Des Weiteren litten hiervon lediglich 2 Probanden an
Hautproblemen wie kleinen Flecken, Pseudo-Narben, Akne. Gerade zur
Minimierung oder Eliminierung dieser Hautprobleme verhält sich indes die
angegriffene Werbung der Beklagten.
Darüber hinaus vermag diese Studie auch deshalb keinen verwertbaren
Wirksamkeitsnachweis zu begründen, da sie nicht in seriösen medizinischen
Fachzeitschriften publiziert wurde, also nicht durch die dort übliche
Qualitätskontrolle (Peer-Review-System) gegangen und schließlich nicht frei
zugänglich ist. Sie ist noch nicht zum Gegenstand einer allgemeinen
wissenschaftlichen Diskussion geworden. Es sind weder befürwortende noch
ablehnende wissenschaftlich Stellungsnahmen von unabhängigen
Wissenschaftlern vorgelegt worden. Gerade eine solche Qualitätskontrolle ist aber
erforderlich, wenn es sich – wie hier – um eine Studie handelt, die von dem
Hersteller des getesteten Produktes gesponsert wird.
Damit reicht die im Auftrag und Absatzinteresse eines Kosmetikherstellers
erstellte Studie für sich nicht aus, um die darin niedergelegten
Untersuchungsergebnisse und die vorsichtig formulierten Schlussfolgerungen als
gesicherten Stand der Wissenschaft erscheinen zu lassen, auf den es
entscheidend ankommt.
Schließlich treffen auch die sonstigen von der Beklagten als Anlagen B 2 – B 14
und B 24 – B 29 vorgelegten Unterlagen keinerlei Aussage über die hier in Rede
stehenden Wirkaussagen in Bezug auf das beworbene Hautpflegemittel ... unter
Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung der Inhaltsstoffe und
Wirkstoffkombination noch überhaupt über eine Aussage zur Wirkung durch
äußerlich aufzutragende Präparate; die Unterlagen verhalten sich lediglich zur
(angeblichen) Wirkweise und therapeutischen Anwendungsmöglichkeit der
einzelnen Inhaltsstoffe Allantoin, Collagen, Elastin, Glykolsäure, Vitamine,
Proteasen sowie fibrinolytische Proteine allgemein. Ein Nachweis in Bezug auf die
in dem streitgegenständlichen Produkt enthaltenen Bestandteile, die Wirkung
derselben unter Einschluss der eingesetzten Dosierung, der Applikationsweise
sowie des Wirkvorganges wird hierdurch nicht erbracht. Hinzu kommt, dass
ausweislich der vom Kläger als Anl. K 3 und K 4 vorgelegten Datenblätter der ... für
die in der Literatur beschriebenen Wirkungen von Allantoin – in-vitro untersuchter
keratoplastischer Effekt auf die Hornschicht, moderates Feuchthaltevermögen der
Haut sowie anti-irritative Wirkung – keine Nachweise vorhanden sind, dass diese
Wirkungen auch tatsächlich durch das zugesetzte Allantoin in den verschiedensten
kosmetischen Produkten hervorgerufen werden. Zudem können lediglich in-vitro
durchgeführte Untersuchungen nicht als Wirkungsnachweis beim Menschen
angesehen werden. Bezüglich der in der Literatur dokumentierten kosmetischen
Wirkungen von Glykolsäure ist die Wirksamkeit stark pH- und
konzentrationsabhängig; so wird die Wirksamkeit bei einer Wirkstoffkonzentration
> 1 % und einem pH-Wert > 5 als zweifelhaft dargestellt. Insoweit lassen sich aber
weder dem Beipackzettel noch dem Vorbringen der Beklagten Konzentration und
pH-Wert der Glycolsäure in dem fraglichen Produkt entnehmen.
Damit hat die Beklagte nicht den Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung
ihrer Werbeangaben erbracht.
Die Irreführung durch die angegriffenen Werbeaussagen liegt darin, dass hier der
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Die Irreführung durch die angegriffenen Werbeaussagen liegt darin, dass hier der
Verbraucher die wissenschaftliche Richtigkeit der Aussagen erwartet. Dass es
gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, dass die Anwendung des
von der Beklagten vertriebenen Hautpflegemittels ... zu den von ihr in den
beanstandeten Werbeaussagen beschriebenen Wirkungen führt, wurde seitens der
Beklagten aber nicht nachgewiesen.
Die wettbewerbswidrige Werbung ist auch geeignet, den hier einschlägigen Markt
der kosmetischen Mittel i. S. des § 3 UWG nicht nur unwesentlich zu
beeinträchtigen. Gerade in einem Bereich, in dem es um den wegen denkbarer
optischer Beeinträchtigung teilweise als bedrückend empfundenen Hautproblemen
wie etwa Narben oder Akne und kosmetische Mittel dagegen geht, ist eine genaue
Aufklärung der Verbraucher über den Stand der gesicherten wissenschaftlichen
Forschung genauso wie im Fall gesundheitsbezogener Werbung erforderlich, um
möglicherweise ungeeigneten Behandlungen vorzubeugen.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist
gegeben. Bei einem bereits vorangegangenen Wettbewerbsverstoß – wie hier –
besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr,
welche seitens der Beklagten auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung bzw. einer Abschlusserklärung ausgeräumt wurde.
II.
Dem Kläger steht auch der Anspruch auf Erstattung der pauschalierten
Abmahnkosten in Höhe von Euro 162,40 nach § 12 I 2 UWG zu. Das wird von der
Beklagten auch nicht angegriffen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich nach § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §
709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.