Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

LG Frankfurt: einstweilige verfügung, werbung, website, internetseite, betreiber, prüfungspflicht, störer, abmahnung, herunterladen, zugang

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Gericht:
LG Frankfurt 8.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-08 O 143/07,
3/08 O 143/07, 3-8
O 143/07, 3/8 O
143/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1004 BGB, § 15 Abs 1 Nr 1
JuSchG, § 15 Abs 2 JuSchG, §
24 Abs 3 JuSchG, § 27 Abs 1
Nr 1 JuSchG
Wettbewerbsverstoß: Schaltung einer Anzeige auf einer
gegen das Jugendschutzgesetz verstoßenden Internetseite
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 5.10.2007 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels,
dem mehr als 1.400 Videothekare angeschlossen sind.
Der Antragsteller stellte am 06.08.2007 fest, dass die Antragsgegnerin auf der
Website ... Werbung für die von ihr vertriebene DSL-Flatrate mittels eines
Werbebanners schaltete. Bei der Website handelte es sich um eine sog. illegale
Tauschbörse, auf der nahezu ausschließlich Raubkopien sowie jugendgefährdende
Medien zum Herunterladen angeboten wurden. Mit Schreiben vom 10.08.2007 (Bl.
31 – 33 d.A.) forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf,
"a) sämtliche Ihr Unternehmen betreffende Werbung – insbesondere die
Einblendung von Fly-in Layer-Ads – auf der Website ... sowie auf Websites, die ein
entsprechendes oder ähnliches Angebot zur Verfügung stellen, einzustellen bzw.
sicherzustellen, dass ihr Unternehmen betreffende Werbung dort nicht mehr
erscheint,
b) es zukünftig zu unterlassen, auf der Website ... oder auf Websites, die ein
entsprechendes oder ähnliches Angebot zur Verfügung stellen, Werbung jedweden
Inhaltes und in jedweder Form für Ihr Unternehmen zu schalten bzw. dort
einbinden zu lassen."
Mit Schreiben vom 22.08.2007 bedankte die Antragsgegnerin für den Hinweis und
teilte mit, dass sie die Werbung unverzüglich unterbunden habe. Außerdem heißt
es in diesem Schreiben wörtlich:
"Darüber hinaus ist das System unserer Internetwerbung in der vertraglichen
Ausgestaltung und Umsetzung darauf ausgelegt, dass Werbung auf einer Seite wie
... nicht erscheint."
Der Antragsteller stellte am 19.09.2007 fest, dass die Antragsgegnerin auf einer
anderen illegalen Tauschbörse ... über einen Werbebanner Reklame für sich und
ihre Produkte veröffentlichte (Bl. 34 – 39 d.A.).
Die Website "..." ermöglichte das Herunterladen von tausenden von Kinofilmen, TV-
Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten. Die auf der Website ...
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Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten. Die auf der Website ...
erhältlichen Video-Inhalte sind fast ausnahmslos Raubkopien, d.h. solche
Filmversionen, an denen der Betreiber der Website keine Rechte hat.
Darüber hinaus werden für jedermann zugänglich auf der Website Filme
angeboten, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert
wurden und solche die kraft Gesetzes als indiziert gelten (§ 15 Abs. 2 JuSchG) oder
bei denen der freie Zugang strafbar ist (§§ 130, 130a, 131, 184 StGB).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2007 (B. 85 - 90 d.A.)
forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2007 (Bl. 145 - 149 d.A.) und stellte die
Werbung auf der Website ... ein.
Die Kammer erließ am 05.10.2007 eine einstweilige Verfügung, wegen deren
Inhalts auf Bl. 93/94 d.A. verwiesen wird.
Der Antragsteller trägt vor, dass der Betreiber der Website ... nach §§ 3, 4 Nr. 11 in
Verbindung mit §§ 15 Abs. 2 JuSchG, 130, 130a, 131 StGB wettbewerbswidrig
handele, weil er entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz
jedermann – also auch Minderjährigen – ohne weiteres Filme zum Download
anbiete, die von der BPJM indiziert seien oder kraft Gesetzes als indiziert gelten
würden.
Außerdem handele der Betreiber der Website auch deshalb wettbewerbswidrig, weil
er Raubkopien und Filme und TV-Serien zugänglich mache, und dadurch fremde
Urheberrechte verletze.
Indem die Antragsgegnerin auf der Website ... Werbung für ihre Produkte schalte,
unterstütze sie die Betreiber der Website. Die Werbung verschaffe dem Betreiber
erhebliche Einnahmen, so dass der Betreiber in die Lage versetzt werde, von ihren
Besuchern und Nutzern kein Entgelt zu verlangen. Sie würden Einnahmen allein
aus der platzierten Werbung erzielen. Die Werbung der Antragsgegnerin sei
deshalb mit ursächlich für die Existenz der Website.
Die Antragsgegnerin sei Mittäterin oder zumindest Mitstörerin. Zumindest
aufgrund des Hinweises im Schreiben vom 10.08.2007 sei die Antragsgegnerin
verpflichtet gewesen, ihre Werbung im Internet zu überprüfen und sicherzustellen,
dass sie wettbewerbswidrig handelnde Internetbetreiber nicht mehr weiter durch
Platzierung von Werbung unterstütze und den finanziellen Rahmen für das
rechtswidrige Handeln biete.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 05.10.2007 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin rügt die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, weil
der Antragsteller umfangreich zu angeblichen Urheberrechtsverletzungen
vorgetragen habe.
Der Antrag sei zu weit gefasst, weil er auch Handlungen einbeziehe, die nicht zu
beanstanden seien. Denn ein Verbot von Werbung könne nur solange bestehen,
als auf der Website ... Rechtsverletzungen begangen würden.
Ferner könne der Antragsteller seinen Unterlassungsanspruch nicht auf eine
Störerhaftung stützen, weil der Anspruch gegen den Störer auf § 1004 BGB beruhe
und kein wettbewerbsrechtlicher sei. Nach § 8 Abs. 3 UWG bestehe eine
Aktivlegitimation jedoch nur, soweit wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend
gemacht werden.
Die Antragsgegnerin sei weder Mittäterin noch Störerin eines
Wettbewerbsverstoßes. Es fehle insbesondere an einem adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Werbeverhalten der
Antragsgegnerin und den angeblichen Rechtsverletzungen auf der Website ...
(Seite 5 und 6 des Schriftsatzes vom 22.11.2007 in Bl. 129 und 130 d.A.).
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Sie habe auch keine rechtliche Möglichkeit gehabt, die Rechtsverletzungen auf der
Website ... zu verhindern.
Sie habe auch keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt. Denn der
Antragsteller habe die Antragsgegnerin erstmals mit Schreiben vom 20.09.2007
vom rechtswidrigen Inhalt der Website informiert. Vor diesem Zeitpunkt sei ihr der
rechtswidrige Inhalt der Website nicht bekannt gewesen. Deshalb habe erst mit
Schreiben vom 20.09.2007 eine Prüfungspflicht begründet werden können. Dieser
sei sie umgehend nachgekommen, indem sie innerhalb der im Abmahnschreiben
gesetzten Frist die Werbung eingestellt habe. Einen Verletzungsfall nach dem
27.09.2007 gebe es nicht.
Es bestehe deshalb auch keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Insbesondere ist die Kammer für Handelssachen nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2 UWG,
95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig.
Denn der Antragsteller stützt seinen Verfügungsanspruch nur auf § 4 Nr. 11 UWG
in Verbindung mit Vorschriften aus dem StGB und dem JuSchG. Zwar weist der
Antragsteller in seiner Antragsschrift auch auf Urheberrechtsverletzungen hin, die
von den Betreibern der Website ... begangen würden. Aber darauf stützt der
Antragsteller seinen Unterlassungsanspruch nicht, so dass keine
Urheberrechtsstreitsache (§ 104 UrhG) vorliegt, für die nur die Zivilkammer
zuständig wäre.
Der Antrag ist auch nicht zu weit gefasst. Zwar ist es zutreffend, dass der
Antragsgegnerin nur insoweit die Schaltung von Werbung auf der Website ...
verboten werden kann, als die Website selbst wettbewerbswidrig ist, weil
anderenfalls die Schaltung von Werbung auf der Website ... nicht unlauter sein
kann, und dass sich diese Einschränkung nicht aus dem Antrag bzw. dem
Beschlusstenor ergibt. Aber aus der Antragsschrift selbst ist zu entnehmen, dass
das Unterlassungsbegehren des Antragstellers entsprechend beschränkt –
solange Raubkopien und jugendgefährdende Schriften ohne
Zugangsbeschränkungen herunter geladen werden können – zu verstehen ist.
Dies genügt, um auf diese Weise für das Vollstreckungsverfahren klarzustellen,
dass ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nur gegeben ist, solange
Raubkopien und jugendgefährdende Schriften ohne Zugangsbeschränkungen
herunter geladen werden können (BGH NJW 2007, 2636, 2640).
Schließlich ist der Antragsteller auch nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert,
Unterlassungsansprüche aus dem UWG geltend zu machen, soweit sich die
Passivlegitimation aus § 1004 BGB ergibt. Denn die sich aus § 1004 BGB
ergebende Störerhaftung führt nicht dazu, dass keine Ansprüche aus § 8 ABs. 1
UWG geltend gemacht werden. Vielmehr handelt es sich auch dann um Ansprüche
aus dem UWG, wenn der Inanspruchgenommene nicht Täter, Gehilfe oder Anstifter
ist, sondern nur Störer. Anderenfalls würden solche Ansprüche aus dem UWG in
Verbindung mit § 1004 BGB auch nicht vor die Kammer für Handelssachen
gehören, was jedoch niemand vertritt.
Der Antrag ist auch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2, 24 Abs. 3, 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG und § 1004 BGB begründet.
Denn das Zugänglichmachen indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender
und gewaltverherrlichender Filme im Wege des Herunterladens aus dem Internet
ist nach dem Jugendschutzgesetz verboten und strafbar (§§ 27 Abs. 1 Nr. 1 , 15
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JuSchG).
Indem der Betreiber der Website ... auf seiner Internetseite das Herunterladen
solcher Filme ohne Altersverifikationssystem ermöglichte, handelte er zugleich
unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Denn die Vorschriften aus dem
Jugendschutzgesetz haben die Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr.
11 UWG, weil das Jugendschutzgesetz auch die wettbewerblichen Interessen der
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11 UWG, weil das Jugendschutzgesetz auch die wettbewerblichen Interessen der
Verbraucher schützt (BGH Urteil vom 12.07.2007 I ZR 18/04 Tz. 35).
Die Antragsgegnerin hat diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber der
Internetseite ... ausgenutzt, indem sie auf deren Website Werbung für ihre
Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der
Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes.
Als Störer haftet auch derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder
Teilnehmer eines Wettbewerbsverstoßes zu sein – in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz)
beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als
Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der
wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten.
Indem die Antragsgegnerin auf der wettbewerbswidrigen Internetseite ... Werbung
für ihre Angebote schalten ließ, nutzte sie die Internetseite aus. Denn der Erfolg
der Werbung der Antragsgegnerin hing maßgeblich davon ab, dass auf der
wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen herunter geladen
werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die Internetseite
aufsuchten, um Filme herunter zu laden und dabei mit der Werbung der
Antragsgegnerin konfrontiert wurden.
Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch
unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit
finanzierte, kann offen bleiben. Denn für die Störerhaftung genügt bereits das
Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung.
Allerdings erfordert die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten,
weil vom Störer nichts Unzumutbares verlangt werden kann. Der Umfang der
Prüfungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wobei
die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruchgenommenen
sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung
selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind
(BGH NJW 2004, 2158, 2159; 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die ihr obgelegene
Prüfungspflicht verletzt, weil sie auch nach Zugang der Abmahnung vom
10.08.2007 die Werbung auf der Internetseite ... weiter aufrechterhielt.
Denn auch dann, wenn die Antragsgegnerin beim erstmaligen Schalten der
Werbung keine Prüfungspflicht verletzt haben sollte, kann eine Störerhaftung
dennoch begründet sein, wenn eine Werbung aufrechterhalten bleibt, obwohl eine
nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung ergeben
hätte, dass sie mit ihrer Werbung im Internet wettbewerbswidriges Verhalten
ausnutzt (BGH NJW 2004, 2158, 2160).
Spätestens nach Zugang der Abmahnung vom 10.08.2007 bestand für die
Antragsgegnerin Anlass zur Überprüfung, ob sie auf Internetseiten wirbt, von
denen jugendgefährdende Filme kostenlos ohne Altersverifikationssystem
herunter geladen werden können. Denn in der Abmahnung vom 10.08.2007 ging
es um Wettbewerbsverstöße, die mit den vorliegenden identisch waren. Der
einzige Unterschied besteht darin, dass eine andere Internetseite betroffen ist.
Deshalb hätte die Antragsgegnerin überprüfen müssen, ob sie auf anderen
wettbewerbswidrigen Internetseiten, auf denen jugendgefährdende Filme ohne
Altersverifikationssystem frei zugänglich gemacht werden, Werbung platzierte.
Eine solche Überprüfungspflicht räumte die Antragsgegnerin im Übrigen selbst im
Schreiben vom 22.08.2007 ein, in dem es heißt, dass ihr System der
Internetwerbung in der vertraglichen Ausgestaltung und Umsetzung darauf
angelegt sei, dass Werbung auf einer Seite wie ... nicht erscheine.
Dass der Antragsgegnerin bei Erfüllung dieser zumutbaren Prüfungspflicht die
Werbung auf der streitgegenständlichen Internetseite ... nicht hätte auffallen
können, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor.
Zwar obliegt dem Antragsteller die Darlegungslast dafür, dass die Antragsgegnerin
als Störerin haftet. Da sich die Vorgänge, ob und inwieweit die Antragsgegnerin
ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ausschließlich im Verantwortungsbereich
der Antragsgegnerin abspielten, trifft sie die sog. sekundäre Darlegungslast. Diese
Darlegungslast hat die Antragsgegnerin nicht erfüllt. Sie hat insbesondere nicht
dargetan, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um nach Zugang der Abmahnung
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dargetan, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um nach Zugang der Abmahnung
vom 10.08.2007 zu verhindern, dass Werbung der Antragsgegnerin auf
Internetseiten, die mit der Internetseite ... vergleichbar sind, nicht mehr
fortbesteht. Mangels entsprechenden Vortrags ist deshalb von einer Verletzung
der Prüfungspflicht der Antragsgegnerin auszugehen.
Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit es um das Zugänglichmachen durch
Herunterladen von Raubkopien im Internet geht. Denn insoweit liegt eine
Unlauterkeit nach § 3 UWG vor, für die die Antragsgegnerin ebenfalls als Störerin
haftet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.