Urteil des LG Frankfurt am Main vom 18.07.2008

LG Frankfurt: geschäftsjahr, kreditwesen, veröffentlichung, volumen, genussschein, rechtsnorm, beweismittel, zeitwert, bekanntmachung, europarecht

Gericht:
LG Frankfurt 21.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-21 OH 9/08, 2/21
OH 9/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 KapMuG, § 1 Abs 3
KapMuG, § 4 Abs 1 KapMuG, §
14 KapMuG, § 15 WpHG
Vorlage zum Kapitalmusterverfahren: Herbeiführung eines
Musterbeschlusses zu Schadenersatzansprüchen von
Kapitalanlegern gegen ein
Finanzdienstleistungsunternehmen wegen der
Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen
Tenor
Der Rechtsstreit wird zur Herbeiführung eines Musterentscheids gemäß § 14
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zur Entscheidung über das von
den Klägern geltend gemachte Feststellungsziel dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main vorgelegt, und zwar wegen der Feststellung, die Beklagte habe
Insiderinformationen entgegen §§ 37 b, 15 WpHG trotz Kenntnis betreffend:
– das Vorliegen von Pflichtverletzungen früherer Vorstände im
Zusammenhang mit Zinsderivatgeschäften im Zeitraum 1.01.2001 bis
30.06.2002,
– Verluste wegen dieser Pflichtverletzungen in Höhe von Euro
182.036.439,28 im Jahr 2001 und Euro 68.423.041,67 im Jahr 2002,
– Feststellungen des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred)
zum Fehlen von Rückstellungen für das Geschäftsjahr 2001 in Höhe von ca. Euro
436,1 Millionen und für das Geschäftsjahr 2002 erneut in erheblicher Höhe für
drohende Verluste aus Zinsderivatgeschäften,
– drohender Verlust aus noch laufenden 147 Zinsderivatgeschäften aus
diesem Zeitraum in Höhe von mehr als 1 Milliarde Euro,
– Vorliegen eines Sonderprüfungsgutachtens der PwC Deutsche Revision
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) vom 24.06.2004,
– den Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten zur Klageeinreichung
gegen frühere Vorstände wegen pflichtwidriger Zinsderivatgeschäfte spätestens
seit dem 24.06.2004, spätestens aber seit dem 18.08.2004, spätestens bis Ende
2004 in oben benanntem Volumen,
– die Klageeinreichung der Beklagten gegen frühere Vorstände vor dem
31.12.2004
nicht veröffentlicht, weshalb den Klägern Schadensersatzansprüche zustünden.
Im Einzelnen soll zu folgenden Streitpunkten festgestellt werden,
A. auf Antrag der Kläger
1)
– dass das Vorliegen von Pflichtverletzungen früherer Vorstände, darunter des
Herrn ..., im Zusammenhang mit Zinsderivatgeschäften im Zeitraum 1.01.2001
bis 30.06.2002,
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– konkret bezifferte Verluste in Höhe von Euro 182.036.439,28 im Jahr 2001
und Euro 68.423.041,67 im Jahr 2002 und bezifferbare Verlustrisiken in der Zukunft
in Höhe von über 1 Milliarde Euro,
– das Vorliegen eines kritischen und negativen Sonderprüfungsgutachtens der
PwC vom 24.06.2004 gemäß § 111 AktG mit den darin festgehaltenen Inhalten,
– der diesbezügliche Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten zur Erhebung
einer Schadensersatzklage gegen den Altvorstand vom 18.08.2004,
– die Klageeinreichung der Beklagten gegen den Altvorstand wegen
Schadensersatz vor dem 31.12.2004
Insiderinformationen gemäß § 37 b Abs. 1 WpHG waren;
2) dass die unter 1) bezeichneten Insiderinformationen die Beklagte unmittelbar
gemäß § 37 b Abs. 1 WpHG betrafen;
3) dass es die Beklagte seit dem Sonderprüfungsgutachten der PwC vom
24.06.2004 oder jedenfalls zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, insbesondere seit
dem 18.08.2004, spätestens aber mit Klageeinreichung gegen den früheren
Vorstand Ende 2004 unterlassen hat, die unter Ziffer 1) bezeichneten
Insiderinformationen unverzüglich gemäß § 37 b Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen;
4) dass die Beklagte seit dem Sonderprüfungsgutachten der PwC vom 24.06.2004
oder jedenfalls zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, insbesondere seit dem
Aufsichtsratsbeschluss vom 18.08.2004, spätestens aber seit dem 31.12.2004
nicht gemäß § 15 Abs. 3 WpHG von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit war, da
dies entweder kein Schutz ihrer Interessen erforderte oder eine Irreführung der
Öffentlichkeit zu befürchten war oder die Beklagte die Vertraulichkeit der
Insiderinformation seit diesem Zeitpunkt nicht gewährleisten konnte;
5) dass durch die Feststellungen des vom Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen (BAKred) am 25.03.2002 beauftragten Sonderberichts zum Fehlen
von Rückstellungen für das Geschäftsjahr 2001 in Höhe von ca. Euro 436,1
Millionen und des am 10.02.2003 beauftragten Sonderberichts für das
Geschäftsjahr 2002 erneut zum Fehlen von Rückstellungen in erheblicher Höhe für
drohende Verluste aus Zinsderivatgeschäften zu veröffentlichende
Insiderinformationen vorlagen;
B. auf Antrag der Beklagten
1) dass es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach § 37 b WpHG
wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten
Kapitalmarktinformationen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der
Zinsderivatgeschäfte im Zeitraum vom 1 Januar 2001 bis 30. Juni 2002 ankommt
und daher solche Ansprüche spätestens mit dem Ablauf des 30. Juni 2005 verjährt
gewesen wären;
2) dass die Richtlinie 2006/48/EG und § 10 Abs. 5 KWG der Inanspruchnahme der
Beklagten wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten
Kapitalmarktinformationen entgegenstehen.
Gründe
Die Kläger haben Musterfeststellungsanträge gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG gestellt,
um die Vorlage des Verfahrens an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur
Herbeiführung eines Musterentscheids gemäß § 4 Abs. 1 KapMuG zu erreichen.
Sie möchten die im Tenor genannten Streitpunkte im Zusammenhang mit den
von den Klägern angestrebten Schadenersatzansprüchen wegen verspäteter Ad-
hoc-Mitteilungen anlässlich der bei der Beklagten eingetretenen Verluste aus
Zinsderivatgeschäften in einem Musterverfahren klären lassen. Die Beklagte hat in
allen Verfahren ebenfalls einen Musterfeststellungsantrag gestellt.
I.
Die Musterfeststellungsanträge aller Parteien waren in einem Vorlagebeschluss
zusammen zu fassen (§§ 1 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 1, arg. § 13 Abs. 1 KapMuG).
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Die Musterfeststellungsanträge sind wie tenoriert zulässig.
Gemäß § 4 Abs. 1 KapMuG ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main über das Feststellungsziel der Musterfeststellungsanträge
herbeizuführen, da die Kläger gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt
haben. Die Musterfeststellungsanträge sind alle bereits vor deren
Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers
eingereicht worden und zwischen dem 7.05.2008 und dem 19.05.2008 dort
bekannt gemacht worden. Damit sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1
KapMuG eingehalten, wonach innerhalb von vier Monaten nach der
Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Verfahren
Musterfeststellungsanträge gestellt werden müssen.
Die Musterfeststellungsanträge der Kläger sind wie tenoriert gemäß § 1 Abs. 1, 3
KapMuG zulässig, da das Musterfeststellungsverfahren einen
Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Kapitalmarktinformation zum
Gegenstand hat und im Rahmen des Feststellungsziels die Feststellung des
Vorliegens anspruchsbegründender Voraussetzungen (Anträge Ziff. 1 bis 3) und
anspruchsausschließender Voraussetzungen (Antrag Ziff. 4) begehrt wird.
Sämtliche der im Tenor genannten Anträge sind für den Ausgang des
Rechtsstreits relevant.
Auch die Anträge der Beklagten sind wie tenoriert zulässig, da die Feststellung des
Vorliegens anspruchsausschließender Voraussetzungen (Anträge Ziff. 1 und 2)
begehrt wird.
Beweismittel haben die Parteien nicht zu benennen, da der zur Musterfeststellung
gestellte Sachverhalt unstreitig ist.
II.
Von nachfolgendem Parteivortrag (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 KapMuG) ist auszugehen:
Die Beklagte entstand am 2.07.2001 aus der Verschmelzung der ... und der .... Sie
firmierte in der Folgezeit als ... und nach weiterer Umfirmierung nunmehr als ....
Die Kläger erwarben zwischen 1997 und Oktober 2006 verschiedene
Genussscheine der Beklagten, die diese noch vor dem Zusammenschluss als ...
und als ... firmierend ausgegeben hatte. Zur Bezeichnung der einzelnen
Genussscheine wird auf die Klageschriften Bezug genommen (Bl. 8, 11 der
Verfahrens-Akten).
Die Beklagte tätigte in der Zeit zwischen 1.01.2001 und 30.06.2002 unter
anderem auch derivative Zinsgeschäfte wie Zinsswapgeschäfte und Forward-Rate-
Agreements. Diese Geschäfte überstiegen das Volumen der Bilanzgeschäfte bei
weitem. Mit vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) beauftragtem
Sonderbericht vom 25.03.2002 wurde festgestellt, dass Rückstellungen für einen
drohenden Verlust in Höhe von 436,1 Millionen Euro nicht gebildet worden waren.
Gleiches wurde im Bericht vom 10.02.2003 für drohende Verluste im Jahr 2002
festgestellt. Die Hauptaktionäre der Beklagten leisteten in der Folgezeit erhebliche
Zahlungen in dreistelliger Millionenhöhe an die Beklagte. Ein
Sonderprüfungsgutachten nach § 111 AktG vom 24.06.2004 ergab erhebliche
Aktivüberhänge in sog. Laufzeitbändern im bilanziellen Geschäft, erhebliche
Passivüberhänge in der Mehrzahl sog. Laufzeitbänder bei derivativen
Zinsgeschäften mit wesentlich stärkeren Schwankungen im Vergleich zu den
aktiven Überhängen und außergewöhnlich hohe Überhänge der
Gesamtzinsbindungsbilanz. Darin liege ein Verstoß gegen die Vorschriften des
Hypothekenbankgesetzes. Die Beklagte selbst schätzt die Schäden und
drohenden Schäden aus noch laufenden 147 Zinsderivatgeschäften auf 1,25
Milliarden Euro.
Die Beklagte kannte die Umstände spätestens seit Vorlage des letzen
Gutachtens. Sie beschloss, frühere Vorstände klageweise zum Schadensersatz
heranzuziehen und reichte Ende 2004 Klage ein. Eine Meldung dieser Umstände
gemäß § 15 WpHG unterblieb. Die Beklagte wies in ihren Geschäftsberichten für
die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 (letzterer veröffentlicht am 31.03.2005) auch auf
den Abschluss der Derivatgeschäfte hin. Aus den beigefügten Tabellen ist
abzulesen, dass Derivaten mit positivem Zeitwert Derivate mit etwa dreifach
höherem negativem Zeitwert gegen über standen. Die Klageerhebung wurde am
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höherem negativem Zeitwert gegen über standen. Die Klageerhebung wurde am
22.12.2005 im Handelsblatt bekannt.
Erst am 2.01.2006 teilte die Beklagte per Adhoc-Mitteilung mit, dass für das
Geschäftsjahr 2005 vor dem Hintergrund der Realisierung von Verlusten aus
belasteten Zinspositionen mit einem negativen Nachsteuerergebnis in einer
Größenordnung von 1,1 bis 1,3 Milliarden Euro zu rechnen sei. Infolgedessen
müsse das haftende Eigenkapital von stillen Beteiligten und
Genussscheingläubigern in Anspruch genommen werden.
Im Rahmen der Verlustbeteiligung wurden die Genussscheininhaber mit insgesamt
Euro 359.800.000 in Anspruch genommen, indem Rückzahlungsansprüche gekürzt
wurden.
Die einzelnen Kläger haben nach ihrem Vortrag zu folgenden Zeitpunkten
Genussscheine erworben:
Die Kläger, die nach 2001 Genussscheine erwarben, behaupten, sie hätten diese
Genussscheine nicht erworben, wären ihnen die Risiken bei entsprechender Adhoc-
Mitteilung bekannt gewesen. Sie hätten jedoch keine Kenntnis der vorgenannten
Umstände besessen. Die Kläger, die vor 2001 Genussscheine erwarben,
behaupten, sie hätten diese in Kenntnis der durch Adhoc-Mitteilung zu
veröffentlichenden Umstände sofort über die Börse zum regulären Kurs verkauft
und somit die Verlustteilnahme vermieden.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Veröffentlichung der Verluste, bzw. der
Verlustdrohungen sei wegen der Veröffentlichung in den Geschäftsberichten nicht
erforderlich gewesen. Gleiches gelte für die Klageerhebung. Gutachten, Entschluss
zur Klageerhebung und Klageeinreichung seien keine Umstände, die den
Börsenkurs hätten beeinflussen können.
III.
Soweit die Parteien auch folgende Streitpunkte festgestellt haben möchten, waren
diese nicht dem OLG vorzulegen:
A. Auf Antrag der Kläger
– 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Emittentin von
Finanzinstrumenten ist, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen
sind im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG;
– 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen des § 37 b Abs. 1
WpHG die sekundäre Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Informationen über
den Zeitpunkt trägt, zu welchem sich der Sachverhalt, der Gegenstand der im
Antrag Ziffer 2 bezeichneten Insiderinformationen ist, zugetragen hat, die für die
auf Schadensersatz klagenden Anleger nicht zugänglich sind, deren Offenlegung
der Beklagten jedoch möglich und zumutbar ist;
– 3. Es wird festgestellt, dass in den Schutzbereich des § 37 b Abs. 1 WphG
sowohl die Haftung auf Rückgängigmachung der vom Anleger getätigten
Anlageentscheidung als auch die Haftung auf die Kursdifferenz fällt;
– 4. Es wird festgestellt, dass im Falle der Geltendmachung des
Kursdifferenzschadens bei § 37 b Abs. 1 WpHG die Kläger keinen individuellen
Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität darlegen und beweisen müssen;
– 5. Es wird festgestellt, soweit im Rahmen des § 37 b WpHG nur der
Kursdifferenzschaden zu ersetzen wäre, in welcher Höhe der Kurs der
Genussscheine 1996/2006 WKN 800 285 – ausgedrückt als absoluter EURO-Betrag
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Genussscheine 1996/2006 WKN 800 285 – ausgedrückt als absoluter EURO-Betrag
– infolge der rechtzeitigen Mitteilung der vorgenannten Insiderinformationen
gefallen wäre;
B. Auf Antrag der Beklagten
– 1. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch wegen Unterlassens einer
Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen aus § 37 b WpHG
voraussetzen würde, dass die betreffende Kapitalmarktinformation vor dem Erwerb
des streitgegenständlichen Genussscheins entstanden ist;
– 2. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch wegen des Unterlassens einer
Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen aus § 826 BGB nicht
darauf gestützt werden kann, dass ein Genussrechtsrechtsinhaber behauptet, er
hätte seine Genussrechte im Anschluss an eine entsprechende Adhoc-Mitteilung
noch zu dem Preis veräußert, der sich ohne die Adhoc-Mitteilung ergeben hat.
Der Antrag der Kläger zu Ziffer A. 1. war nicht vorzulegen, weil dies nicht der
Klärung durch das OLG bedarf. Gemäß § 1 KapMuG ist ein
Musterfeststellungsantrag unter anderem nur zulässig, wenn ein
Schadensersatzanspruch aus unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation
geltend gemacht wird. Solche Pflichten obliegen gerade nur den genannten
Emittenten. Somit hat das Prozessgericht diese Voraussetzung selbst zu prüfen.
Die weiteren Anträge der Parteien zu Ziffer A. 2. - 4. und B. 1. und 2. sind nicht
zulässig, da die Klärung von Rechtsfragen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur
Gegenstand des Musterfeststellungsantrages sein kann, wenn die Rechtsfrage den
konkreten Sachverhalt der Klage betrifft. Das Musterfeststellungsverfahren dient
nicht dazu, den Klägern jede gewünschte allgemeine Rechtsfrage zu beantworten.
Nach dem KapMuG sollen gerade nicht Kollektivklagen möglich sein (Vorwerk/Wolf,
KapMuG, Einl. Rn. 4). Das Verfahren bleibt vielmehr dem konkreten Sachverhalt
verhaftet. In einem "Vorlageverfahren" wird eine Rechtsfrage verbindlich für das
bereits anhängige Gerichtsverfahren geklärt. Rechtskraft tritt nur für das zugrunde
liegende Verfahren ein, nicht für andere Verfahren auch gleicher
Parteienbezeichnung (Vorwerk/Wolf, KapMuG, Einl. Rn. 48f). Daraus ergibt sich,
dass grundlegende Rechtsfragen nach der Auslegung eines Gesetzes nicht allein
deshalb nach § 1 KapMuG Gegenstand eines Musterfeststellungsantrages sein
können, weil sie im Rahmen des Verfahrens beantwortet werden müssen. Vielmehr
müssen sie mit dem konkreten Sachverhalt verknüpft sein und quasi in dieser
Ausgestaltung nur in diesen Sachverhaltskonstellationen klärungsbedürftig sein.
Sie müssen bei der konkreten rechtlichen Unterordnung des Sachverhalts unter
die Rechtsnorm anfallen. Dabei ist erforderlich, dass sie Bedeutung über den
gleichgelagerte Fälle
Wolf, KapMuG, § 1 Rn. 38). Die erforderliche Breitenwirkung (Vorwerk/ Wolf,
KapMuG, § 1 Rn. 38) steht nicht gleich mit einer Art Kommentierung einer
Rechtsnorm. Entsprechend dient das Musterfeststellungsverfahren nicht der
Klärung bereits höchstrichterlich entschiedener Rechtsfragen (Vorwerk/ Wolf,
KapMuG, § 1 Rn. 35). Gleiches gilt aber ebenso für noch nicht entschiedene
Rechtsfragen in ihrer abstrakten Bedeutung. Denn dem Gericht obliegt im
Musterfeststellungsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage allein für sich
gesehen für alle möglichen denkbaren Konstellationen. Hierzu muss auf den
weiteren Instanzenzug verwiesen werden. Die von den Klägern hier unter III.
gestellten Rechtsfragen bleiben ohne konkreten Bezug zum Sachverhalt. Diese
entscheidet das Prozessgericht selbständig.
Der Antrag zu Ziffer A. 5. ist unzulässig, da das bezeichnete Beweismittel
untauglich ist, § 1 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3 KapMuG. Die den Antrag stellende Klägerin
im Verfahren 2-21 O 505/06 legt nicht dar, wie sich nach ihrer Auffassung der Kurs
entwickelt hätte, sondern möchte diese Entwicklung erst durch
Sachverständigengutachten festgestellt haben. Zudem bietet sie den Beweis nicht
für die Kursentwicklung selbst an, sondern nur für die Behauptung, der Tiefstand
wäre früher erreicht worden. Diese Ausforschung ist nicht zulässig.
IV.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Genussschein zur "WKN 428 262"
nicht weiter Gegenstand des Musterfeststellungsverfahrens ist, da dieser
Genussschein unstreitig nicht an der Börse gehandelt wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.