Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.11.2007

LG Frankfurt: vertrag mit schutzwirkung zugunsten dritter, verwahrung, trennung, anleger, unverzüglich, beihilfe, gerichtsakte, strafrecht, ordnungswidrigkeit, kreditinstitut

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Gericht:
LG Frankfurt 18.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-18 O 172/07,
2/18 O 172/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 34a WpHG, § 39 WpHG, §
823 Abs 2 BGB, § 830 Abs 1
BGB
Bankenhaftung bei bußgeldbewehrter Verwahrung von
Kundengeldern durch einen Finanzdienstleister auf einem
Sammelkonto
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Beihilfe zu einer
Ordnungswidrigkeit nach §§ 39, 34 a WpHG der P. GmbH und wegen angeblicher
eigener Aufklärungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Höhe von EUR
83.200,00 in Anspruch.
Die Klägerin, eine Apothekerin, unterzeichnete am 09.02.2005 eine
Beitrittserklärung zum P. M. über eine Ersteinlage von 80.000,-- Euro zuzügl.
3.200,-- Euro Agio. In dem (Beteiligungs-)Formular der P. GmbH ist das EUR-Konto
XXX bei der Beklagten neben einem anderen Konto bei der P. als Einzahlungskonto
angegeben. Aufgrund dessen überwies die Klägerin am 17.Februar 2005 von ihrem
bei der A.-Bank geführten Konto auf das bei der Beklagte für die P. GmbH geführte
Konto Nr. XXX EUR 83.200,00.
Nur kurze Zeit später am 11.3.2005 untersagte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) dem Frankfurter
Wertpapierdienstleistungsunternehmen P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb.
Am 15. März 2005 stellte die BaFin den Entschädigungsfall fest. Am 01. Juli 2005
eröffnete das Amtsgericht Frankfurt a. M. das Insolvenzverfahren über das
Vermögen von P. GmbH. Zum Insolvenzverwalter wurde RA S. bestimmt.
Ein Verantwortlicher der P. GmbH wurde mittlerweile zu einer mehrjährigen
Haftstrafe wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Eine
andere Person der P. GmbH wurde vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen und
wegen Untreue verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der 26.
Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/M. vom 11.7.2006 (Anlage B 13)
Bezug genommen.
Die P. GmbH war bereits seit 1977 als Finanzdienstleister tätig und vermittelte
zunächst Optionen im Warenterminbereich. Hierbei erwarb die P. GmbH im
Kundenauftrag Kauf- und Verkaufsoptionen für die an den Finanzplätzen
angebotenen Produkte. Dieser Geschäftsbereich wurde bei der P. GmbH unter
dem Begriff "Handelbare Optionen" bis Ende 2004 bedient, war zum Zeitpunkt des
Insolvenzantrages jedoch bereits eingestellt.
Daneben legte die P. ab 1992 ein neues Produkt auf, das sie "P. M." nannte.
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Daneben legte die P. ab 1992 ein neues Produkt auf, das sie "P. M." nannte.
Hierbei wurde den Kunden der P. GmbH angeboten, durch die Teilnahme an dem
so genannten "M. ", am Erfolg (oder Misserfolg) von Optionshandelsgeschäften
teilzunehmen, wobei die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht mehr im
Einzelkundenauftrag durch P. durchgeführt wurden, sondern im eigenen Namen
auf Rechnung der Anlegergemeinschaft, die sich an dem so genannten " M."
beteiligt hat.
Bis einschließlich Ende 1997 war die P. auf dem nicht regulierten, sogenannten
grauen Kapitalmarkt tätig, bis sie ab 01. Januar 1998 durch die Novelle des
Kreditwesengesetzes als Wertpapierhandelsbank qualifiziert wurde und damit der
Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (im folgenden: BA
We, jetzt: BaFin) unterstellt wurde. Für die weitere Tätigkeit war die Erteilung einer
entsprechenden Erlaubnis durch das BA We erforderlich. Die P. GmbH erhielt die
Erlaubnis, Finanzkommissionsgeschäfte und Finanzportfolioverwaltungsleistungen
zu betreiben, wobei die Erlaubnis für Finanzkommissionsgeschäfte sich auf solche
Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten sowie deren Derivate
oder um Derivate bezog, deren Preis von Indices, von den Börsen und
Marktpreisen von Waren oder Edelmetallen abhängt. Nicht genehmigt wurden
Finanzkommissionsgeschäfte in Derivaten auf Wertpapiere.
Neben der regulären Berichtspflicht gegenüber dem BA We bzw. der Nachfolgerin,
der BaFin, fiel die P. der Aufsichtsbehörde wegen der Verwahrung von
Kundengeldern auf sogenannten " O.konten" auf. Bei den sogenannten " O.konten"
handelt es sich um Sammelkonten, in denen die Anlegergelder verschiedener
Kunden vermischt verwaltet werden. Um ein solches Konto handelte es sich bei
dem bei der Beklagten für die P. GmbH geführte Konto Nr. XXX, welches auch die
Klägerin im Februar 2005 für ihre Überweisung genutzt hatte.
Die Betreuung der P. GmbH oblag dem langjährigen Angestellten der Beklagten,
W.. Mit Schreiben vom 24.1.2000 wandte sich die P. GmbH an W., mit der Bitte um
Mitteilung, wie das Problem der von der BA We gewünschten Einzelkonten gelöst
werden könne. Auf diese Schreiben brachte W. den handschriftlichen Vermerk
"10.000 Konten/Kunden" an und teilte dies auch der P. GmbH telefonisch mit.
Im Jahr 2001 schloss sich ein Schriftwechsel des BA We mit der Beklagten an, im
Zuge dessen L. von der Abteilung Marktunterstützung Passiv der Beklagten dem
BA We mitteilte, dass die Treuhandkonten der P. GmbH als Einzelkonten geführt
würden, auf denen die Gelder in ihrer Gesamtheit verwahrt würden.
Die BaFin beauftragte am 07.08.2002 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst &
Young mit der Durchführung einer Sonderprüfung. Der Prüfungsbericht wurde am
31. März 2003 erstellt. Weitere Auflagen ergingen nach Vorlage des
Prüfungsberichts durch die BaFin nicht.
Das Konto Nr. XXX bei der Beklagten wurde auch danach weiter als sogenanntes
"Treuhandkonto" geführt.
Der Insolvenzverwalter der P. stellt zu den Treuhandkonten später folgendes fest:
"Bei den sogenannten Treuhandkonten handelte es sich grundsätzlich um die
Konten, auf die Kundeneinzahlungen direkt gingen und von denen die Schuldnerin
wiederum die ihr vermeintlich zustehenden Vergütungen entnahm. Die Entnahme
erfolgte durch Umbuchung auf die sogenannten Nostro-Konten. Weiterhin wurden
von den so genannten Treuhandkonten jeweils die Rückzahlungen an Anleger, die
(Teil) Kündigungen ihrer Anlagen ausgesprochen hatten, veranlasst".
Die Klägerin legt dar, dass die P. GmbH durch die Verwendung der Sammelkonten
gegen § 34a WpHG verstoßen habe. Sie führt in diesem Zusammenhang aus:
Hierzu habe das BA We am 21. März 2000 gegen die P. GmbH einen Bescheid
erlassen, wonach die P. GmbH die Verwendung von Kundengeldern im eigenen
Namen für fremde Rechnung einzustellen und dies auch zukünftig zu unterlassen
habe, soweit die P. diese Kundengelder nicht unverzüglich getrennt von den
Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten
bei entsprechenden Einlagesicherungskreditinstituten verwahren würde. Der
Widerspruch der P. GmbH gegen den Bescheid vom 21. März 2000 sei mit
Bescheid vom 23. August 2000 zurückgewiesen worden. Die sich hiergegen
gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main sei mit dessen Urteil
vom 12. November 2001 ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig sei die Sprungrevision
zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden. Das
Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 24. April 2002 (Az. 6 C 2/2 002)
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Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 24. April 2002 (Az. 6 C 2/2 002)
entschieden, dass die angefochtene Verfügung des BA We rechtmäßig sei. Das
Bundesverwaltungsgericht habe hervorgehoben, dass Kunden der P. GmbH als
Einzelanleger, nicht die im P. M. zusammen geführten Kunden seien. Eine
derartige Zusammenführung von Kunden erfülle die Merkmale des Kundenbegriffs
gemäß § 34a WpHG nicht. Demnach gebiete es das Gesetz, die Gelder der mit der
P. kontrahierenden Anleger getrennt von den Geldern anderer Anleger zu
verwahren. Die Zusammenführung der Kundengelder in einem Sammel-, Pool-
oder O.konto sei im Wertpapierhandelsbereich unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem die P. GmbH betreffenden Urteil
festgestellt, dass das P. M. dem Gebot der Trennung der Kundengelder nicht
genüge, auch wenn die Konten des P. M. als "Gemeinschaftstreuhandkonten"
geführt würden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu dieser Ordnungswidrigkeit der P.
GmbH eine Beihilfehandlung geleistet habe und deshalb der Klägerin zum
Schadensersatz verpflichtet sei.
Hierzu führt die Klägerin aus: Als Beihilfehandlung reiche jedes bewusstes Fördern
der Haupttat aus. Eine Verständigung mit dem Täter oder gar ein gemeinsamer
Tatplan, Mitwirkung bei der Verletzungshandlung oder Mitverursachung des
Taterfolges sei nicht erforderlich. Die Beklagte habe durch die
Zurverfügungstellung des Kontos XXX, über welches die P. GmbH Kundengelder
einsammelte, Handel betrieb, ungerechtfertigte Vergütungen entnahm und
Rückzahlungen an Anleger vornahm, nicht nur zur Aufrechterhaltung des "Systems
P." Beihilfe geleistet, sondern dieses letztlich erst ermöglicht.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte Kenntnis der oben angeführten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gehabt habe und hinsichtlich des
Kontos XXX den rechtskräftig festgestellten rechtswidrigen Zustand Aufrecht
erhalten habe. Hierdurch – so trägt die Klägerin vor - habe sie der P. GmbH die
Möglichkeit belassen, weiter Gelder über dieses Konto entgegenzunehmen und so
den Schutz der Anlegergelder aus § 34a WpHG zu unterlaufen.
Daneben habe die Beklagte durch die unterlassene Trennung der Kundengelder
und - so behauptet die Klägerin - durch die Vergabe der Kundenreferenznummern
eine Beihilfeleistung erbracht. Durch die Vergabe der Referenznummern habe die
Beklagte die Vorgaben des BAWe bewusst umgangen und die P. GmbH beim
Verstoß gegen § 34a WpHG unterstützt, obwohl in der oben genannten
Entscheidung des BVerwG vom 24.04.2004 ausdrücklich festgestellt worden sei,
dass die Vergabe von Referenznummern zur Einhaltung der Vorgaben des § 34a
WpHG nicht aus reiche.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte daneben eine eigene
Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin und den anderen Anlegern aus einem
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter träfe. Dies ergäbe sich aus einem
Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten einer
Bank bei kreditfinanzierten Schrottimmobilien. Wegen der Einzelheiten des
klägerischen Vortrags wird auf Seite 11ff der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte auch den erforderlichen Vorsatz
gehabt. Hierzu führt sie aus, dass die Beklagte als Bank finanzmarktrechtliche
Gesetze zu kennen habe. Darüber hinaus existiere ein Rundschreiben vom
21.10.1998 vom damaligen Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
(BAWe), in dem das BAWe ausführe, dass der Wortlaut der vorgenannten
Vorschrift hinsichtlich der Verpflichtung zur Trennung von Kundengeldern
voneinander eindeutig sei und keinen Raum für sogenannte O.konten lasse.
Darunter seien auch solche Konten zu verstehen, die im Namen des
Finanzdienstleisters errichtet werden, um darauf die Gelder mehrerer Kunden zu
verwahren. Das BAWe habe in diesem Rundschreiben eindeutig klargestellt, dass
auch die Verwendung von Kundenreferenznummern nicht ausreichten, um den
Anforderungen des § 34a WpHG gerecht zu werden. Dieses Rundschreiben, von
der Klägerin vorgelegt als Anlage K 7, sei im Internet auf der Homepage der BaFin
abrufbar und öffentlich zugänglich. Spätestens jedoch mit der Verkündung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2002 hätte der Beklagten klar
geworden sein müssen, dass die Vergabe von Kundenreferenznummern nicht
ausreichend sei und das "poolen" der Anlegergelder auf dem Konto XXX gegen §
34a WpHG verstoße. Indem die Beklagte – so behauptet die Klägerin -
Kundenreferenznummern vergeben habe, hätte sie zum Ausdruck gebracht, dass
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Kundenreferenznummern vergeben habe, hätte sie zum Ausdruck gebracht, dass
ihr bekannt gewesen sei, dass Kundengelder getrennt voneinander zu verwahren
waren. Des Problems sei sich die Beklagte somit bewusst gewesen, doch habe sie
trotz des eindeutigen Wortlauts des § 34a WpHG, des Rundschreibens des BA We
vom 21.10.1998 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine
gesetzeskonforme Trennung der Kundengelder unterlassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 83.200,- nebst
Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 18. Februar 2005 aus EUR 83.200,- zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie hätte keinerlei Kenntnis von der
Unterlassungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes oder von einem
diesbezüglichen Verwaltungsgerichtsverfahren gehabt. Mit Nichtwissen werde
bestritten, dass ein entsprechender Verwaltungsakt vom Bundesaufsichtsamt
erlassen worden sei und dass das von der Klägerin zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom 24. April 2002 (Az. 6 C 2/2 002) die P. GmbH
beträfe und rechtskräftig geworden sei. Die Beklagte behauptet, sie habe das
Konto XXX seit 1999 mit dem Sperrvermerk "PHMA T-konto für A" führen lassen.
Die Beklagte behauptet, dass die Vereinbarungen der P. GmbH mit ihren Kunden
üblicherweise ausdrücklich die Vereinbarung vorgesehen hätte, dass sich der
Kunde mit seiner Einzahlung an einer Kollektivanlage beteilige. Im Übrigen würden
die Rechtsbeziehungen eines Bankkunden zu seinen eigenen Kunden für den
Überweisungs- und Zahlungsverkehr keine Rolle spielen. Die Beklagte habe keine
Kundenreferenznummern vergeben, vielmehr müsse die P. ihren Kunden P.-
interne Konto- oder Kundennummern erteilt haben.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Haftung aus Rechtsgründen ausscheide.
Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf Seite 16 ff der Klageerwiderung
Bezug genommen.
Der Vorsitzende der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. hat es durch
Vermerk vom 24.4.2007 abgelehnt, den Rechtsstreit im Rahmen der
Sonderzuständigkeit zu übernehmen und hat ihn in den Turnus gegeben, in
welchem er sodann der 18. Zivilkammer zugewiesen wurde. Wegen der
Begründung der Ablehnung wird auf Blatt 133 R Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von
diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 280 BGB in Zusammenhang mit der
behaupteten Verletzung einer angeblichen Aufklärungspflichtverletzung nicht zu.
Soweit die Klägerin eine eigene Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber der
Klägerin konstruiert und dargelegt hat, dass die Klägerin diese verletzt habe, kann
dem nicht gefolgt werden. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand -
anders als in den von der Klägerin zitierten Schrottimmobilienfällen - gerade kein
Vertragsverhältnis, auch nicht in Parallele zu den Geschäften für den, den es
angeht. Die Klägerin führte ihr Konto bei einem anderen Kreditinstitut und
veranlasste über dieses Konto auch die streitgegenständliche Überweisung. Die
Beklagte hatte als Kreditinstitut des durch die Überweisung Begünstigten weder
eine rechtliche Befugnis noch eine tatsächliche Möglichkeit, die Überweisende über
eine Gefahrensituation aufzuklären. Bei dieser Sachlage kommt auch keine
Haftung aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter in Frage.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823
Abs. 2, 830 BGB in Verbindung mit § 34a WpHG ebenfalls nicht zu.
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Ob § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist,
ist streitig. Das OLG Frankfurt hat in OLGR Frankfurt 2006,1007 (zitiert nach juris)
ebenso wie Koller in Assmann/Schneider WpHG 4. Aufl. § 34a Rdz. 1 m.w.N. dies
bejaht; anderer Auffassung ist Schwark, Kapitalmarktrecht, § 34a WpHG Rdz.1.
Letztlich kann diese Rechtsfrage dahin stehen, denn es besteht kein Anhalt dafür,
dass die Beklagte der P. GmbH, die – und nicht die Beklagte – Adressatin der
Norm des § 34a WpHG ist, tatsächlich Beihilfe zum Verstoß gegen § 34a WpHG
geleistet hat.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne
des § 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht
entwickelten Grundsätzen. Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis
der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen
Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde
Tat zu fördern.
Objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in
irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den
einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den
rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der
Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen
getragen war (vgl OLG Düsseldorf Urteil I-17 U 257/06 zitiert nach juris, BGH NJW
1998, 377; BGH NJW 2004, 3423, 3425). Da in Fällen der vorliegenden Art sich nur
ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten zur Vornahme der
unerlaubten Handlung oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur
Hilfeleistung feststellen lassen wird, ist es entscheidend, ob sich aus den
gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles ausreichende Anhaltspunkte für
die Beteiligung an der unerlaubten Handlung eines Dritten ergeben (vgl. OLG
Düsseldorf Urteil I-17 U 257/06; BGHZ 138, 89, 102 f; BGH NJW 2004, 2423, 2425).
Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Die Eröffnung und Weiterführung eines Kontos ist eine berufstypische
Dienstleistung einer Sparkasse, die massenhaft erfolgt und die per se keine
Anhaltspunkte für ein deliktisches Handeln bietet.
Wie Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl. RN 4 zu § 830 m.w.N. ausführt - und wie mit
den Parteivertretern auch ausführlich in der mündlichen Verhandlung erörtert -,
muss für den Anwendungsbereich des § 830 BGB bei solchen berufstypischen
"neutralen" Unterstützungshandlungen im Bankenverkehr das Verhalten zusätzlich
als aufgrund der Gesamtumstände rechtswidrig bewertet werden können.
Daran fehlt es hier.
Im vorliegenden Fall war die Beklagte in die Vertriebsgeschäfte der P. GmbH nicht
durch eigenes Handeln, Vermitteln und/oder Provisionsziehung einbezogen. Soweit
sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das von der Beklagten vorgelegte
Schreiben der P. GmbH an die Beklagte vom 24.1.2000 bezieht (Anlage B 1),
ergibt sich nichts anderes. Wenn dort die P. GmbH eine Lösung des Problems der
Einzelkonten angefragt hat, so hat der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten
der P. GmbH in zutreffender Weise ausgeführt, dass für 10.000 Kunden 10.000
Konten anzulegen wären. Auch das BA We hat im Schreiben vom 20.1.2000 an die
P. GmbH bereits zuvor dargelegt, dass die P. GmbH im Rahmen der Verwahrung
für jeden Kunden unverzüglich ein eigenes Konto anzulegen hätte. Dies bedeutete
aber nicht, dass die Sammlung des Geldes auf einem Gemeinschaftskonto – wie
es die Beklagte zur Verfügung gestellt hat - unzulässig war, sondern nur die
ausschließlich in den Händen der Kontoinhaberin, hier der P. GmbH, liegende
dortige weitere Belassung. Koller in Assmann/Schneider WpHG 4. Aufl. § 34a Rdz. 5
a.E. führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Treuhandverhältnis für die
Dauer der gesamten Geschäftsverbindung zum Kunden auf der Basis offener
Einzeltreuhandkonten geführt werden müsse, wenn man von den kurzen Zeitraum
absehe, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen iSd Begriffs "unverzüglich"
benötige, um die Konten einzurichten und das Geld auf sie zu überweisen. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.2002 (6 C 2.02).
Nach allem kann weder in der Einrichtung noch in der weiteren
Zurverfügungstellung des streitgegenständlichen Kontos eine Beihilfehandlung
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Zurverfügungstellung des streitgegenständlichen Kontos eine Beihilfehandlung
gesehen werden, so dass der zwischen den Parteien streitigen Frage, wann das
Konto eingerichtet wurde, nicht nachzugehen ist.
Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte Kundenreferenznummern verteilt
habe, ergibt sich nichts anderes. Im Übrigen hat die Beklagte diese Praxis auch
bestritten. Aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2002 ergibt sich die
Behauptung der Klägerin auch nicht in aller Deutlichkeit. Vielmehr ist Seite 21 des
vorgelegten Urteils (Bl 120 der Gerichtsakte) so zu lesen, dass die P. GmbH dieses
Verfahren praktizierte und nicht die hiesige Beklagte (vgl Seite 21 des vorgelegten
Urteils, Bl 120 der Gerichtsakte). Sofern Seite 4 des vorgelegten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2002 (vgl Bl 103 der Gerichtsakte) dazu in
Widerspruch steht, ist festzuhalten, dass die dort geschilderte Praxis generell die
Praxis der Einlagenkreditinstitute darstellt und nicht die der Beklagten im
Speziellen; jedenfalls aber wird diese allgemeine Passage durch Seite 21 des
vorgelegten Urteils relativiert. Im Übrigen war nach dem nicht bestritten Vortrag
der Beklagten die Beklagte an dem Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligt, so
dass sie keinen Einfluss auf die dortigen Feststellungen hat nehmen können.
III.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert, weil bei der Klägerin auch nach dem
eigenen Vortrag lediglich ein Vermögensschaden eingetreten sein kann.
IV.
Schließlich kommt auch ein Anspruch aus §§ 826, 830 BGB aus den oben unter
Ziffer II ausgeführten Gründen nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.