Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

LG Frankfurt: bestätigung, anleger, einvernehmliche regelung, aussonderungsrecht, beendigung, abstimmung, verzinsung, einzahlung, produkt, rechtskraft

1
2
Gericht:
LG Frankfurt 9.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2/9 T 198/07, 2-9 T
198/07, 2/09 T
198/07, 2-09 T
198/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 174 InsO, §§ 174ff InsO, §
217 InsO, § 222 Abs 1 Nr 2
InsO, § 222 Abs 2 InsO
Insolvenzverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit der
sofortigen Beschwerde aussonderungsberechtigter
Gläubiger gegen die gerichtliche Bestätigung eines
Insolvenzplans
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und der Gläubiger zu
3) - 16) werden verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1) wird der
angegriffene Beschluss aufgehoben und die Bestätigung des vom
Insolvenzverwalter am 28.02.2007 vorgelegten Insolvenzplans versagt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gläubigern
zu 3) - 16) jeweils zu 1/13 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.707.608,20
Euro festgesetzt (Wert der erfolglosen Beschwerde der Beteiligten zu
2): 190,- Euro; Wert der erfolglosen Beschwerde der Gläubiger zu 3) -
16): jeweils 3.000,- Euro)
Gründe
I.
Die Gläubiger zu 1), 3) -16) und die Beteiligte zu 2) wenden sich gegen die
gerichtliche Bestätigung eines durch den Insolvenzverwalter vorgelegten
Insolvenzplans.
Die Schuldnerin war als Wertpapierhandelsunternehmen tätig. Sie handelte im
Auftrag ihrer Kunden Warenterminoptionen und betrieb zuletzt nur noch das von
ihr im Jahr 1992 entwickelte Produkt "P.. Management Account". Hierbei handelte
es sich um eine Kollektivanlage in Derivaten, die von der Schuldnerin verwaltet
wurde. Auf die Einzahlungen der Anleger versprach die Schuldnerin das Geld in
Futures- und Optionsgeschäfte nach dem Grundsatz der Risikomischung an
verschiedenen Waren- und Devisenmärkten zu investieren. Der einzelne Kunde
sollte hierbei am Handelserfolg nach dem Verhältnis seiner Kapitaleinlage zu den
Gesamteinlagen aller Kunden beteiligt werden. Die Geschäfte wurden von der
Schuldnerin im eigenen Namen auf Rechnung der Anleger geführt. Den ca. 30.000
Anlegern wurde regelmäßig eine Mitteilung über ihren angeblichen Kontostand
übermittelt, wobei in den vergangenen Jahren Gewinne über 10 % pro Jahr
gutgeschrieben wurden. Tatsächlich verwendete die Schuldnerin das Geld nur in
geringem Umfang in Derivatgeschäfte. Der größte Teil des angeblichen
Derivathandels war erfunden. Hierzu spiegelte die Schuldnerin durch das Fälschen
von Unterlagen vor, Derivatgeschäfte mit positiven Ergebnissen getätigt zu haben.
3
4
5
6
7
8
9
10
von Unterlagen vor, Derivatgeschäfte mit positiven Ergebnissen getätigt zu haben.
Tatsächlich wurden keine Gewinne erzielt.
Nachdem ein Wechsel in der Geschäftsführung vollzogen worden war, wurde der
Betrug aufgedeckt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsrecht stellte
daraufhin am 11.03.2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin wegen Überschuldung.
Bei den Gläubigern zu 1), 3) -16) handelt es sich um Anleger, die in das Produkt
"P.. Management Account" investiert hatten. Ihre Einzahlungen erbrachten sie auf
diverse Konten der Schuldnerin, die von dieser intern als "Treuhandkonten" geführt
wurden. Die Gläubiger zu 1) zahlte in der Zeit von September 2004 bis März 2005
insgesamt USD 11,2 Mio. ein.
Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um einen Zusammenschluss
von Mitgliedsinstituten der Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen (im folgenden EdW). Ihr Ziel ist es, eine
Inanspruchnahme durch die EdW abzuwehren. Sie hat sich mit Kauf- und
Abtretungsvertrag vom 10./15.04.2007 (Bl. 1485 f. d. A.) von dem Gläubiger
Kommallein, dessen zur Tabelle festgestellte Forderung gegen die Schuldnerin, die
sich auf 9.791,74 Euro beläuft, im Umfang von 1.000,- Euro erworben und abtreten
lassen. Für den Forderungserwerb zahlte sie 2.000,- Euro an den Gläubiger.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 01.07.2005 (Bl. 325 d.A.). Zum Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Frank Schmitt aus Frankfurt bestimmt.
Im Zuge der Insolvenzverwaltung stellte der Insolvenzverwalter fest, dass die
Schuldnerin verschiedene Konten bei diversen Banken unterhielt. Zum einen hatte
sie eigene Geschäftskonten, die sie in ihren Büchern mit "Nostro-Konten"
überschrieb. Zum anderen eröffnete sie bei verschiedenen Geldinstituten im
eigenen Namen insgesamt 43 Konten zur Einzahlung durch die Anleger.
Einzahlungen der Anleger gingen nur auf 33 dieser Konten ein. Die Konten wurden
von der Schuldnerin in ihren eigenen Büchern als "Treuhandkonten" geführt.
Lediglich ein Konto, bei dem es sich zunächst um ein Geschäftskonto handelte,
wurde gegenüber Dritten als "Treuhandkonto" deklariert.
Außerdem unterhielt die Schuldnerin bei verschiedenen Brokern Konten, auf die
Überweisungen von den Einzahlungskonten erfolgten. Daneben führte die
Schuldnerin ein fiktives Konto bei einem Broker, das angebliche Gewinne in
erheblichem Umfang auswies. Der Kontostand wurde Ende 2004 mit 680 Mio. Euro
ausgewiesen. Depotauszüge und Kontenbestätigungen des Brokers waren
gefälscht.
Neben anderen Vermögenswerten konnte der Insolvenzverwalter bislang ca. 236
Mio. Euro an liquiden Mitteln sicherstellen. Nach dem Bericht des
Insolvenzverwalters vom 11.04.2007 wurden 30.032 Forderungen zur
Insolvenztabelle angemeldet. Hiervon wurden seitens des Insolvenzverwalters
29.977 Forderungen geprüft und im Umfang von ca. 511.900.000- Euro vorläufig
anerkannt. Die restlichen Forderungen wurden bestritten oder zurückgenommen.
Geltend gemacht wurden unter anderem Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen, aus Provisionsabreden und aus Arbeitsverträgen. Diese Ansprüche hat
der Insolvenzverwalter im Umfang von ca. 8.000.000,- Euro anerkannt. Der
wesentliche Teil der fälligen und zur Tabelle festgestellten Verbindlichkeiten
besteht aus Rückzahlungsansprüchen der Anleger. Bei der Feststellung der
Forderungen der Anleger erkannte der Insolvenzverwalter diese nur in Höhe der
tatsächlich erfolgten Einzahlungen abzüglich durch die Schuldnerin vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens ausgezahlter Barbeträge an.
Mit Zustimmung des Gläubigerausschusses legte der Insolvenzverwalter am
28.02.2007 einen Insolvenzplan vor. Dieser legt lediglich die
Berechnungsgrundlage für die Höhe der Anlegerforderungen abweichend von dem
Prüfungsergebnis fest. Nach dem Plan sollen Anlegerforderungen mit der Höhe der
jeweiligen Einzahlungen (einschließlich Agio) zuzüglich 3 % Zinsen berücksichtigt
werden. Von der Schuldnerin erbrachte Zahlungen an die Anleger sind von der
Forderung abzuziehen. Die Verteilung der Masse im Übrigen soll nach dem
Regelinsolvenzverfahren erfolgen. Eine Beendigung des Insolvenzverfahrens soll
nicht erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Insolvenzplan, Bl. 1032 ff. d.A.,
verwiesen.
11
12
13
14
15
16
17
Am 19.04.2007 fand vor dem Amtsgericht ein Termin zur Erörterung, Abstimmung
und Bestätigung des Insolvenzplans statt. Dem Insolvenzplan stimmte die
Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Gläubiger zu. Die Kopfmehrheit belief
sich hierbei auf 99,7 %, die Summenmehrheit betrug 93,6 %.
Bereits mit Schreiben vom 17.04.2007 (Bl. 1163 ff. d.A.) beantragte die
Gläubigerin zu 1) die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, da sie durch
den Plan schlechter gestellt werde als ohne ihn.
Im Anschluss an die Feststellung des Abstimmungsergebnisses verkündete das
Amtsgericht einen Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans und die
Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin zu 1) auf Versagung der Bestätigung
gemäß § 251 InsO. Wegen der Einzelheiten des Termins wird auf die
Sitzungsniederschrift, Bl. 1213 f. d.A., Bezug genommen.
Gegen die Bestätigung des Insolvenzplans legten die Gläubiger zu 1)-16) und die
Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde ein.
Die Gläubigerin zu 1) und die Beteiligte zu 2) sind der Ansicht, der Insolvenzplan
sei unzulässig, da er gegen Verfahrensvorschriften verstoße. So liege ein Verstoß
gegen §§ 217, 178 Abs. 3, 188 S. 1, 47 S. 2, 254 ff. InsO vor. Ein
verfahrensleitender Plan, der lediglich die Höhe der Forderungen feststelle, sei in
den Insolvenzplanregelungen nicht vorgesehen. Insbesondere sei § 258 InsO nicht
abdingbar. Der Insolvenzplan verletze das Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit.
Er sei für Gläubiger ohne insolvenzrechtliche Kenntnisse nicht nachvollziehbar.
Außerdem habe der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan die Höhe der gesamten
Insolvenzmasse, der angemessenen Rückstellungen und der voraussichtlichen
Kosten nicht dargelegt. Die Einzahlungen der Anleger seien nicht der
Insolvenzmasse zuzuordnen, sondern als Treuhandvermögen zu behandeln, an
denen der einzelne Anleger einen Aussonderungsanspruch habe. Der
Insolvenzplan greife rechtswidrig in Aussonderungsansprüche der Anlegergläubiger
ein. Hierdurch liege eine Benachteiligung für sie vor, da ihr Aussonderungsrecht
faktisch leer laufe und sie weniger erhielten als ohne Insolvenzplan. Außerdem
werde die Verteilungsmasse durch Einbeziehung der Aussonderungsrechte in die
Insolvenzmasse um die entstehenden höheren Verfahrenskosten geschmälert
werde. Der Betrag sei in Millionenhöhe zu veranschlagen. Die Gläubigerin zu 1)
trägt außerdem vor, der Insolvenzplan ersetze die Prüfung der Forderung durch
den Insolvenzverwalter und die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Ihr
werde auf diese Weise ihr Recht genommen, die gerichtliche Feststellung ihrer
Forderung nach § 170 InsO zu betreiben. Außerdem berücksichtige der
Insolvenzplan nicht, dass die Hauptverluste in den Jahren 1992 - 1997 eingetreten
seien, so dass Gläubiger, die in dieser Zeit ihre Einlagen erbrachten, ihr gegenüber
durch den Insolvenzplan bevorzugt seien. Sie macht außerdem geltend, der
Insolvenzverwalter sei nicht Beteiligter des Verfahrens.
Die Gläubiger zu 3) - 16), die alsbald Tabellenklage erheben wollen, sind der
Ansicht, der Insolvenzplan verstoße gegen § 226 InsO. Aufgrund des
Insolvenzplans sei ein unverhältnismäßiger Unterschied erwachsen. Ihr
Schadensersatzanspruch, der sich aus der Höhe der Einzahlungen abzüglich
erbrachter Auskehrungen ergebe, sei weitaus höher als die durch den
Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen. Grundsätzlich müsse jedes
Anlegerjahr bzw. jede Zahlung gesondert gewürdigt und gewichtet werden.
Der Insolvenzverwalter hat zu den sofortigen Beschwerden Stellung genommen. Er
ist der Ansicht, eine Beschwer der Gläubiger sei nicht gegeben. Der Insolvenzplan
greife nicht nachteilig in die Rechte der Gläubiger ein. Die Gläubiger seien durch
den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt als sie ohne Plan stünden. Der Plan
berühre keine Aussonderungsrechte der Anleger, da solche nicht bestünden. Es
liege auch kein Verfahrensverstoß im Sinne des § 250 InsO vor. Er ist weiterhin der
Meinung, der Kauf- und Teilübertragungsvertrag der Beteiligten zu 2) mit dem
Gläubiger Kommallein sei sittenwidrig gemäß § 138 BGB. Es liege ein grobes
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Die Abtretung sei nur
deshalb erfolgt, um der Beteiligten zu 2) eine Beschwerdemöglichkeit zu
verschaffen. Es liege ein unzulässiger Stimmenkauf vor. Er ist der Ansicht, bei der
Beteiligten zu 2) handle es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
und macht vorsorglich einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz geltend.
Die Abtretung sei auch unwirksam, weil es an der nach Nr. 8.1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erforderlichen schriftlichen Zustimmung der Schuldnerin
18
19
20
21
22
23
24
Geschäftsbedingungen erforderlichen schriftlichen Zustimmung der Schuldnerin
mangele.
Die Schuldnerin hatte von dem Beschwerdeverfahren über ihren Geschäftsführer A
Kenntnis, jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den sofortigen Beschwerden nicht
abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1) ist zulässig und begründet, die
übrigen Beschwerden sind unzulässig.
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und der Gläubiger zu 3) - 16) sind
unzulässig und waren daher zu verwerfen.
Die Beteiligte zu 2) ist nicht beschwerdebefugt. Nach § 253 ZPO steht neben dem
Schuldner den Gläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die
Bestätigung eines Insolvenzplans zu. Der Beteiligten zu 2) fehlt es an der
Gläubigereigenschaft, da die Forderung nicht wirksam an sie abgetreten wurde.
Nach Nr. 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin, die den
Anlegerverträgen zugrunde lagen, bedarf die Abtretung der Rechte des Kunden
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Schuldnerin. Aus dem Wortlaut der
Regelung ergibt sich, dass von diesem Abtretungsverbot alle sich aus dem Vertrag
ergebenden Rechte, einschließlich der Sekundäransprüche, umfasst werden.
Vorliegend lag eine Zustimmung der Schuldnerin nicht vor. Auch wurde durch den
Insolvenzverwalter keine Zustimmung erteilt, so dass die Abtretung der
Teilforderung nach § 399 BGB unwirksam ist. Anhaltspunkte für die Annahme der
Unwirksamkeit des Abtretungsverbotes sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht
der Beteiligten zu 2) war § 103 InsO vorliegend nicht anzuwenden. Es lag kein
Vertrag vor, der von beiden Seiten bei Verfahrenseröffnung nicht vollständig erfüllt
war, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 103 InsO ist. Zum Zeitpunkt
des Eintritts der Insolvenz hatten die Gläubiger, so auch der hiesige Zedent
Kommallein, ihre Einlagen erbracht. Vergütungsansprüche, die noch zu leisten
gewesen wären, standen der Schuldnerin, im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung
nicht mehr zu, so dass seitens des Gläubigers Kommallein sämtliche vertraglichen
Leistungen als erbracht anzusehen waren.
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger zu 3) bis 16) ist ebenfalls unzulässig. Auch
sie sind nicht beschwerdebefugt. Sie haben eine materielle Beschwer nicht
hinreichend dargetan. Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger
beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen
Rechten (BGH, Beschl. v. 7.7.2005, Az. IX ZB 266/04). Inwieweit der Plan die
Gläubiger zu 3) -16), die zum Teil Auszahlungen erhalten haben, die ihre
erbrachten Einzahlungen sogar übersteigen, in ihren Rechten beeinträchtigen
kann, haben die Gläubiger zu 3) - 16) nicht hinreichend dargetan. Die Gläubiger zu
3) bis 16) berechnen ihren Schadensersatzanspruch nach den erbrachten
Einzahlungen abzüglich erbrachter Auszahlungen. Dies ist auch die
Berechnungsmethode, die den Anlegerforderungen nach dem Insolvenzplan
zugrunde gelegt werden soll, wobei hier noch eine Verzinsung vom Tag der
Einzahlung bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von 3 % pro Jahr
vorgesehen ist. Ein Eingriff in ihre Schadensersatzansprüche, derart, dass diese
durch den Insolvenzplan geschmälert werden, ist daher nicht nachzuvollziehen.
Soweit sie sich auf eine Ungleichbehandlung berufen und damit geltend machen
wollen, dass andere Gläubiger bevorzugt werden, ist dies ebenfalls nicht dargelegt.
Eine Begründung hierfür war dem Vortrag der Gläubiger zu 3) bis 16) nicht zu
entnehmen.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1) ist zulässig, insbesondere wurde
sie fristgerecht erhoben, §§ 6, 253 InsO, 793, 567, 569 ZPO. Die Gläubigerin zu 1)
hat auch das Vorliegen einer materiellen Beschwer hinreichend dargelegt. Sie
macht geltend, in ihren Rechten beeinträchtigt zu sein, weil der Insolvenzplan in ihr
Aussonderungsrecht eingreife. Bei den Aussonderungsberechtigten handelt es
sich um Gläubiger, die nicht zu dem in § 217 InsO genannten Personenkreis
gehören. Sie können einem Insolvenzplan nicht zwangsweise unterworfen werden,
sondern nur durch ihre ausdrückliche Zustimmungserklärung an ihn gebunden
werden (Eidenmüller-MK, InsO, § 217 Rn. 82). Bezieht der Insolvenzplan dennoch
ohne ihre Zustimmung Aussonderungsberechtigte ein, liegt eine materielle
Beschwer vor. Im Übrigen hat die Gläubigerin zu 1) auch vorgetragen, dass, für
25
26
27
Beschwer vor. Im Übrigen hat die Gläubigerin zu 1) auch vorgetragen, dass, für
den Fall, dass ein Aussonderungsrecht nicht bestehe, ihre Insolvenzforderung
durch den Insolvenzplan geschmälert werde, da der Plan nicht zwischen
Gläubigern, die bereits in den Jahren 1992 - 1997, in denen der größte Teil der
Verluste erwirtschaftet wurden, und den Gläubigern, die erst kurze Zeit vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einzahlungen leisteten, unterscheide. Eine
mögliche materielle Benachteiligung ist damit dargelegt. Das Vorliegen einer
formellen Beschwer ist, entgegen den Ausführungen des Insolvenzverwalters, nicht
erforderlich (BGH a.a.O.), wobei diese hier vorlag, da die Gläubigerin zu 1) einen
Antrag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bereits im
Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt hatte.
Entgegen der Ansicht der Gläubigerin zu 1) ist der Insolvenzverwalter, obwohl er
kein Beschwerderecht im Sinne des § 253 InsO hat, Beteiligter des Verfahrens, da
ihm ein eigenständiges Initiativrecht zusteht (Braun, InsO, 2. Aufl., § 253 Rn. 8).
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1) ist begründet. Der Beschluss des
Amtsgericht vom 19.04.2007 war aufzuheben und die Bestätigung des
Insolvenzplans zu versagen, § 250 Abs. 1 InsO. Nach dieser Norm ist die
Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt
und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans verletzt werden und der
Mangel nicht behoben werden kann. Mit dem Institut des Insolvenzplans soll den
Beteiligten die einvernehmliche Regelung der Insolvenz im Wege von
Verhandlungen ermöglicht werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 90). Der Insolvenzplan
soll vollständig an die Stelle der Regelinsolvenz treten und ersetzt den Vergleich
bzw. den Zwangsvergleich nach der Konkursordnung (Ringstmeier, § 14 Rn. 2). §
217 InsO legt hierfür den möglichen Inhalt eines Insolvenzplans abschließend fest.
Regelbar sind die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der
Insolvenzmasse sowie die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung.
Die Regelung sieht eine verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Abweichung
von der Regelinsolvenz durch Planerstellung vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
kann im Plan allerdings nur dort von der Regelinsolvenz abgewichen werden, wo die
Verfahrensvorschriften durch einen Gläubigerbeschluss abbedungen werden
dürfen oder Sondervorschriften bestehen (Braun, InsO, § 217 Rn. 2). Nicht
abdingbar sind unter anderem die Vorschriften über die Verfahrensaufhebung und
die Feststellung der Forderungen nach §§ 174 ff. InsO (Eidenmüller-MK, InsO, § 217
Rn. 1, 141; Mohrbutter/Ringstmeier, a.a.O., Rn. 64). Vorliegend liegt eine
Verletzung der §§ 217, 258 f., InsO vor. Entgegen der Ansicht des
Insolvenzverwalters entspricht ein Insolvenzplan, der lediglich
verfahrensbegleitend, nicht jedoch verfahrensbeendend sein soll, nicht den
Anforderungen des § 217 InsO. Dieser legt zugrunde, dass der Insolvenzplan an
die Stelle des Regelinsolvenzverfahrens tritt und dieses beendet. Dies wird auch
durch den Wortlaut der §§ 258, 259 InsO bestätigt. Diese legen fest, dass nach
rechtskräftigem Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans das
Insolvenzverfahren aufzuheben ist und sämtliche Ämter zwingend erlöschen. Eine
Abweichung hiervon ist nicht möglich. Bei aller Flexibilität und Autonomie, die der
Gesetzgeber durch Einführung des Rechtsinstituts des Insolvenzplans, den
Beteiligten zugestehen wollte, hatte er doch im Auge, dass der Insolvenzplan, der
außerdem der Verfahrensbeschleunigung und damit auch der Entlastung der
Insolvenzgerichte dienen soll, zum Abschluss des Insolvenzverfahrens führt und
dies insbesondere in den §§ 258, 259 InsO zum Ausdruck gebracht. Dem
Gestaltungsrecht der Beteiligten wurden hierdurch Grenzen gesetzt. Es verbietet
sich daher, wie es der Insolvenzverwalter unterstellt, diese Vorschriften als
abdingbar und planzugänglich anzusehen. Auch erscheint es unter
Berücksichtigung der Gesetzesintension nicht gerechtfertigt § 258 Abs. 1 InsO
dahingehend auszulegen, dass die Norm neben der Rechtskraft der Bestätigung
als weitere Voraussetzung für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfordere,
dass sämtliche übrigen Bedingungen für eine Verfahrensaufhebung nach der
Insolvenzordnung noch zusätzlich gegeben sein müssen. Vielmehr ist es so, dass
eine Aufhebung zwar nur dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für
eine Beendigung des Verfahrens gegeben sind, allerdings sind diese
Voraussetzungen mittels des Insolvenzplans zu schaffen. Eine Prüfung erfolgt
folglich im Rahmen des Bestätigungsverfahrens und nur, soweit § 258 Abs. 2 InsO
es zulässt, nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses.
Darüber hinaus war auch eine Verletzung der §§ 222 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 226 InsO
in Erwägung zu ziehen. Der Insolvenzplan sieht die Bildung nur einer Gruppe vor,
wobei innerhalb der Gruppe zwischen Anlegergläubigern und den übrigen
Gläubigern unterschieden wird. Diese bilden als nicht nachrangige Gläubiger, die
28
29
30
31
Gläubigern unterschieden wird. Diese bilden als nicht nachrangige Gläubiger, die
Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten außer acht gelassen,
grundsätzlich eine Gruppe. Eine Einteilung in verschiedene Gruppen gemäß § 222
Abs. 2 InsO ist jedoch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zwingend, wenn
Gläubiger die nach § 222 Abs. 1 InsO der gleichen Gruppe zuzuordnen sind,
unterschiedlich behandelt werden soll (Braun, InsO, § 222, Rn. 6). Dies war hier der
Fall. Während die Feststellung der Höhe der Forderung der Anlegergläubiger im
Insolvenzplan geregelt wird, werden die übrigen Gläubiger hiervon nicht umfasst.
Diese werden vielmehr auf die Vorschriften der Regelinsolvenz verwiesen, müssten
folglich, für den Fall, dass ihre Forderungen bestritten wurden, Feststellungsklage
erheben. Insoweit liegt, sofern die betroffenen Gläubiger keine Zustimmung hierzu
erteilt haben (§ 226 Abs. 2 InsO) - was hier keiner Klärung bedarf -, eine
Ungleichbehandlung im Sinne des § 226 Abs. 1 InsO vor.
Auf die Frage, ob der Insolvenzplan rechtswidrig Aussonderungsrechte regelt,
sowie die Frage, ob der Plan dem Informationsbedürfnis der abstimmenden
Gläubiger im Sinne von §§ 219 ff., 229 f. InsO gerecht wurde, kam es ebenfalls
nicht mehr an.
Die Behebung des Mangels ist nicht möglich, so dass die Kammer abschließend
über die Frage der Bestätigung des Insolvenzplans entscheiden durfte. Weder ist
seitens der Beteiligten zum jetzigen Zeitpunkt eine unmittelbare Beendigung des
Verfahrens mittels Insolvenzplans angestrebt, noch ist eine solche nach
derzeitigem Verfahrensstand angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4, InsO, 97, 100 Abs. 2 ZPO. Mangels
kontradiktorischem Verfahrens war eine außergerichtliche Kostenerstattung nicht
angezeigt (Schmerbach-FK, § 6 Rn. 22 m.w.N.).
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 47 GKG, 3 ZPO.
Danach war für die Beschwerde der Gläubigerin zu 1) auf den Differenzbetrag
zwischen der beanspruchten Mindestforderung über 8.932.666,70 Euro und der
nach dem Insolvenzplan zu berücksichtigen Forderungshöhe über 2.264.248,50
Euro abzustellen. Der Geschäftswert für die Beschwerde der Beteiligten zu 2) war
auf 190,- Euro festzusetzen und für die Beschwerde der Gläubiger zu 3) - 16) auf
jeweils 3.000,- Euro, mithin auf 39.000,- Euro, so dass sich insgesamt ein
Geschäftswert über 6.707.608,20 Euro ergab. Die Gläubiger zu 3) -16) legten eine
konkrete Beschwer nicht dar, insbesondere ergab sich diese nicht aus der Höhe
der angeführten Schadensersatzansprüche abzüglich der zur Tabelle
festgestellten Forderungen. Nach dem Insolvenzplan ist die Berücksichtigung der
Forderungen in Höhe der erbrachten Einzahlungen abzüglich erbrachter
Auszahlungen nebst einer Verzinsung angedacht, was die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche der Höhe nach umfasst.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.