Urteil des LG Frankfurt am Main vom 21.12.2007

LG Frankfurt: steuerberater, unterlassen, berufspflicht, daten, anstalten, versicherungsschutz, finanzen, widerruf, vorschlag, versicherungspflicht

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Gericht:
LG Frankfurt Kammer für
Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5/35 StL 4/07, 5-35 StL 4/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
StBerG, § 57 Abs 1
StBerG, § 67 StBerG,
§ 51 StBDV, §§ 51ff
StBDV
Berufspflichtverletzung des Steuerberaters: Nichtbestehen
einer Berufshaftpflichtversicherung infolge Nichtzahlung
der Versicherungsprämien
Tenor
Der Steuerberater wird wegen Berufspflichtverletzung mit einem Verweis und
einer Geldbuße von 400 Euro ... belegt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 57 Abs. 1, 67, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 StBerG, 51 ff. DVStB
Gründe
Der Steuerberater ist zum Hauptverhandlungstermin trotz ordnungsmäßiger
Ladung – unter Hinweis darauf, dass auch ohne ihn verhandelt werden kann – nicht
erschienen. Die Hauptverhandlung wurde daher in seiner Abwesenheit
durchgeführt.
I.
Der Steuerberater wurde am 21.11.1967 als Steuerbevollmächtigter bestellt. Am
24.04.1989 wurde ihm die Berufsurkunde für Steuerberater ausgehändigt. Er ist
seit jeher beratend in eigener Praxis tätig.
Der Steuerberater hat seit langer Zeit Schwierigkeiten seine Prämien zur
Berufshaftpflichtversicherung korrekt zu bezahlen. Durch Verwaltungsakte des
Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 07.09.1992, 15.01.1996, 05.06.1997,
11.02.1999 – also in insgesamt 4 Fällen – wurde ihm wegen nicht gewährleisteten
ausreichenden Versicherungsschutzes gegen Berufshaftpflichtrisiken die
Zulassung als Steuerberater entzogen. Nach Nachentrichtung seiner
Prämienschuld konnte jeweils der Widerruf widerrufen werden; in einem Fall war
seine Wiederbestellung als Steuerberater erforderlich.
Der Steuerberater ist berufsrechtlich nicht vorbelastet.
II.
Für den Zeitraum vom 24.11.2006 bis 18.12.2006 ließ es der Steuerberater erneut
zu einer Lücke im Versicherungsschutz gegen Berufshaftpflichtrisiken kommen.
Auf Anschreiben der Steuerberaterkammer, der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht und des Berufsgerichts in dieser Sache reagierte er nicht.
Schließlich kam es am 31.08.2007 zur Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht,
in der der Steuerberater erschien. Er stimmte dem von der Staatsanwaltschaft
unterstützten Vorschlag des Gerichts, das Verfahren gegen eine Geldauflage an
eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen, zu und versprach die Zahlung des
Geldbetrags. Daraufhin stellte das Berufsgericht das Verfahren durch Beschluss
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Geldbetrags. Daraufhin stellte das Berufsgericht das Verfahren durch Beschluss
vorläufig ein und legte dem Steuerberater die Zahlung eines Geldbetrags von 200
Euro zum 01.10.2007 an die von B Anstalten B auf.
Der Steuerberater zahlte nicht. Er reagierte auch auf zwei telefonische Anrufe des
Vorsitzenden des Berufsgerichts im Büro des Steuerberaters nicht. Durch eine
Bürokraft wurde am 10.10.2007 lediglich mitgeteilt, der Steuerberater sei wegen
der ausstehenden Zahlung informiert.
III.
Die Feststellungen beruhen auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen
Urkunden, die sämtlich die genannten Daten bestätigen.
V.
Der Steuerberater hat seine Berufspflicht nach §§ 57 Abs. 1, 67 StBerG, 51 ff.
DVStB schuldhaft verletzt.
Die Berufspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung umfasst die Beachtung der
berufsrechtlichen Vorschriften. Die Versicherungspflicht gegen Haftungsgefahren
nach §§ 67 StBerG, 51 ff. DVStB stellt eine solche berufsrechtliche Anforderung
dar, der der Steuerberater nicht gerecht geworden ist. Die Kammer ist überzeugt,
dass dem Steuerberater im Hinblick auf die Vielzahl der Widerrufe seiner
Zulassung in der Vergangenheit auch heute noch die Erforderlichkeit eines
ausreichenden Versicherungsschutzes deutlich vor Augen steht, so dass das
Unterlassen der Prämienzahlung – ebenso wie das Unterlassen von Reaktionen auf
Anschreiben der Steuerberaterkammer, der Staatsanwaltschaft und des
Berufsgerichts – bewusst und gewollt erfolgte.
V.
Gegen den Steuerberater war eine berufsgerichtliche Maßnahme nach §§ 89 Abs.
1, 90 StBerG zu verhängen.
Zu seinen Gunsten spricht der Umstand, dass er seit Aufnahme seiner
Berufstätigkeit 1967 bis zu der verfahrensgegenständlichen Fehlleistung sich
berufsrechtlich beanstandungsfrei verhalten hat. Die Dauer der
Versicherungslücke ist verhältnismäßig kurz. Das Berufsgericht hält dem
Steuerberater zudem (behebbare) wirtschaftliche Schwierigkeiten zugute.
Zu seinen Lasten spricht allerdings, dass er keine Rückwärtsversicherung zur
Verminderung der durch seine Zahlungssäumigkeit entstandenen
unabgesicherten Haftungsgefahren abgeschlossen hat.
Die Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung ist von
besonderem Gewicht. Das Nichtunterhalten der Haftpflichtversicherung stellt nach
§ 46 Abs.2 Nr.2 StBerG einen Widerrufsgrund für die Bestellung als Steuerberater
dar. Das Ansehen des Berufs wäre empfindlich geschädigt, wenn Auftraggeber bei
einer beruflichen Fehlleistung begründete Schadensersatzansprüche wegen
mangelhaften Versicherungsschutzes nicht durchsetzen können.
Ganz entscheidend ist dem Steuerberater erschwerend vorzuhalten, dass er trotz
ausdrücklicher Zusage einer Zahlung und daraufhin erfolgter vorläufiger
Einstellung seines Verfahrens der Geldauflage nicht nachgekommen ist und
obendrein auf Nachfragen des Vorsitzenden des Berufsgerichts wegen
Ausbleibens der Zahlung nicht reagiert hat, so dass es zu einer erneuten
Hauptverhandlung kommen musste. In dieser Missachtung des Berufsgerichts
liegt ein erheblicher, gegen den Steuerberater sprechender
Zumessungsgesichtspunkt.
Die Kammer hat danach auf einen
Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 400 Euro
als angemessene berufsrechtliche Reaktion erkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Steuerberatungsgesetz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.