Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.03.2009

LG Frankfurt: quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, wohnung, korrespondenz, mieterschutz, dokumentation, tarif, kündigung

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Gericht:
LG Frankfurt 29.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-29 T 27/09, 2/29
T 27/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-
VV, Nr 3100 RVG-VV, § 103
ZPO, § 104 ZPO
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten:
Vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts durch
den dem Mieterschutzverein angehörenden Mieter
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 427,45 Euro
Gründe
Nachdem die Beklagte den Klägern das Mietverhältnis bezüglich ihrer Wohnung
fristlos gekündigt hatte, wandten diese sich einerseits an den Mieterschutzverein
und andererseits an ihren Verfahrensbevollmächtigten. Die vorgerichtliche
Korrespondenz führte zu keiner Einigung, so dass mit Schriftsatz vom 5.8.2008
Feststellungsklage erhoben wurde. In der mündlichen Verhandlung vom
25.11.2008 erkannte die Beklagte die Unwirksamkeit der von ihr ausgesprochenen
Kündigung an und übernahm, nachdem der Rechtstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt wurde die Kosten. Mit Schriftsatz vom 1.12.2008 beantragte der
Klägervertreter die Festsetzung von Kosten in einer Gesamthöhe von 2.062,87
Euro. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid
zu Gunsten der Kläger 1.662,14 Euro festgesetzt und die vorgerichtlich
entstandene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG
zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet und deshalb – inklusive der
anteiligen Mehrwertsteuer – in Abzug gebracht.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 I, II RPflG n.F. i.V.m. §
104 III ZPO zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte
wendet ein, die Kläger seien vorprozessual doppelt vertreten gewesen, nämlich
durch den Mieterschutzverein und ihren Verfahrensbevollmächtigten. Von daher
könnten sie nur den günstigeren Tarif des Mietervereins in Ansatz bringen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung
ausgeführt, dass die Kläger auch als Mitglieder im Mieterschutz ohne weiteres
einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen durften.
Diese Begründung ist zutreffend. Eine Partei ist auch aus Kostengründen nicht
gehalten, keinen Rechtsanwalt zu beauftragen, selbst wenn sie sich an
entsprechende Interessenverbände wenden können, um Informationen einzuholen
bzw. vorprozessualen Schriftwechsel auszuführen. Jede Partei hat nämlich das
Recht, in jeder Lage einer sich anbahnenden Auseinandersetzung professionellen
juristischen Rat einzuholen, um in ein Klageverfahren überzugehen. Von daher sind
die durch die Beauftragung des Anwaltes entstandenen Kosten zu erstatten. Ob
überhaupt und inwieweit Kosten im Zusammenhang mit dem Mieterschutzverein
für die Kläger entstanden sind, spielt vorliegend keine Rolle, da sie nicht gegenüber
der Beklagten geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert war gemäß § 3
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert war gemäß § 3
ZPO festzusetzen.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574
Abs. 2, 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.