Urteil des LG Frankfurt am Main vom 07.12.2007

LG Frankfurt: mangel, hotel, eugh, rückzahlung, entschädigung, urlaub, lärm, anwaltskosten, substanziierung, kongress

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Gericht:
LG Frankfurt 24.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-24 S 53/07, 2/24
S 53/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 638 Abs 3 BGB, § 638 Abs 4
BGB, § 651c Abs 1 BGB, §
651d Abs 1 BGB, § 651d Abs 2
BGB
Reisevertragsrecht: Erheblichkeitsgrenze bei der
Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude;
Reisepreisminderung für eingeschränkte Strandnutzbarkeit
und Beeinträchtigung durch Kongressveranstaltungen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.01.2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 697/06 (19), teilweise wie folgt
abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den
Kläger 635,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 16.01.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger 65%
und die Beklagte 35% zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz haben der Kläger 82%
und die Beklagte 18% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO
abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des
Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen
Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt
635,32 Euro.
a.
Zunächst ergibt sich eine Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 382,72
Euro hinsichtlich der Reisemängel, die das Amtsgericht festgestellt hat.
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Das amtsgerichtliche Urteil wird nur hinsichtlich des klageabweisenden Teils mit
der Berufung angegriffen. Danach steht die Verurteilung bzgl. der 382,72 Euro
fest.
b.
Der Kläger hat einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise
Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung
wegen der eingeschränkten Strandnutzung gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV
BGB in Höhe von 168,40 Euro.
Der Kläger hat substanziiert vorgetragen, dass die Nutzung des Strandes aufgrund
der abgehaltenen Kongresse ganz erheblich eingeschränkt worden ist.
Insbesondere wurde die Hälfte des Strandes abgesperrt. Es kam zu erheblichen
Auf-, Um- und Abbautätigkeiten bzgl. der Bühnenkonstruktion. Weiterhin kam es
infolge dessen zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen.
Dem ist die Beklagte nur völlig unsubstanziiert entgegengetreten, so dass vom
klägerischen Vortrag auszugehen ist.
Dieser Punkt ist auch gem. § 651d II BGB gerügt worden.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die eingeschränkte
Strandnutzbarkeit auch einen Reisemangel gem. § 651c I BGB dar.
Zwar ist dem Amtsgericht sicherlich insoweit grundsätzlich Recht zu geben, dass
die Beklagte in ihrer Prospektbeschreibung (Bl. 18 d.A.) grundsätzlich keine
Gewähr dafür übernommen hat, dass der gesamte Strand zur Nutzung durch den
Kläger während seiner Reisezeit zur Verfügung stehen würde.
Jedoch ist hier nach Auffassung des Berufungsgerichts maßgeblich zu
berücksichtigen, dass die nicht unwesentliche eingeschränkte Nutzbarkeit des
Strandes auf einem bewussten und beabsichtigten Verhalten des Leistungsträgers
der Beklagten beruht, der die Hotelgäste zum Zwecke der Durchführung von im
Hotel abgehaltenen Kongressen quasi von Teilen des Strandes ausgesperrt hat
und infolge der Auf-, Um- und Abbautätigkeiten bzgl. der Bühnenkonstruktion für
weitere Beeinträchtigungen wie z.B. Lärm und Schmutz gesorgt hat. Dieses
Verhalten des Leistungsträgers, der Erfüllungsgehilfe der Beklagten ist, muss sich
die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen.
Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht für den nicht
unwesentlichen Mangel der eingeschränkten Nutzbarkeit des Strandes eine
Minderungsquote von 10% für angemessen und ausreichend.
Der Kläger hat auch ausreichend dargetan, dass diese Beeinträchtigung über den
gesamten Urlaub hinweg vorgelegen hat.
Bei einem Gesamtreisepreis von 1.684,– Euro ergibt sich bei einer
Minderungsquote von 10% ein Minderungsbetrag von 168,40 Euro.
Dieser Rückzahlungsanspruch ist auch nicht gem. § 651g I BGB ausgeschlossen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist auch dieser Mangel von dem
Anspruchsschreiben des Klägers vom 07.10.2005 umfasst. Diesem
Anspruchsschreiben war nämlich als Anlage die Gesprächsnotiz vor Ort vom
27.09.2005 beigefügt, in dem der Mangel "Nutzbarkeit des Strandes" ausdrücklich
erwähnt wird.
Aus dem Gesamtzusammenhang des "Resümee" der Anspruchsanmeldung ergibt
sich auch, dass dieser Mangel geltend gemacht wird.
Dies ist insgesamt ausreichend, um eine ausreichende Anspruchsanmeldung im
Sinne von § 651g I BGB anzunehmen (vgl. auch Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005,
Rn. 451 (S. 373).
c.
Der Kläger hat einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise
Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung
wegen der Durchführung von Kongressen in dem gebuchten Hotel gemäß §§ 651c
I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von 84,20 Euro.
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Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Reisemangel auch
darin liegen kann, dass ein Hotel durch eine übermäßige, dem Vertragszweck nicht
entsprechende Nutzung seinen Charakter als Hotel verlieren kann.
Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass ein solcher Fall hier noch nicht
vorgelegen hat.
Hier ist sicherlich von einem nicht einfach zu beurteilenden Grenzfall auszugehen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigen vorliegend die gegebenen
Einzelumstände aber doch die Annahme eines Reisemangels im Sinne von § 651c
I BGB. Insgesamt erreichten die Beeinträchtigungen durch die
Kongressveranstaltungen (z.B. Lärm infolge der Auf-, Um- und Abbautätigkeiten,
Absperrungen von gewissen Bereichen, Geschäftsatmosphäre) ein solches
Ausmaß, dass die Grenze von einer bloßen Unannehmlichkeit zu einem
Reisemangel überschritten worden ist.
Auch aus der Prospektbeschreibung ergibt sich nicht, dass das gebuchte Hotel
möglicherweise als Tagungsort für Kongresse genutzt wird.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger letztlich auch nicht darauf
verwiesen werden, die Hotelbereiche zu meiden, die vom Kongress betroffen sind.
Der Kläger hat nämlich nicht nur Teile eines Hotels gebucht, sondern nun einmal
das Gesamthotel, so dass es ihm auch grundsätzlich möglich sein muss, alle
Hotelbereiche ohne Beeinträchtigungen aufzusuchen.
Dieser Punkt ist auch gem. § 651d II BGB gerügt worden.
Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht für den Mangel
"Kongressveranstaltungen" eine Minderungsquote von 5% für angemessen und
ausreichend.
Bei der Bemessung der Minderungsquote ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass
der Mangel "Kongressveranstaltungen" sich bereits bei anderen Reisemängeln, die
eben im Zusammenhang mit den Kongressveranstaltungen stehen,
niedergeschlagen hat und insoweit schon nicht unwesentlich berücksichtigt worden
ist.
Der Kläger hat auch ausreichend dargetan, dass diese Beeinträchtigung über den
gesamten Urlaub hinweg vorgelegen hat.
Bei einem Gesamtreisepreis von 1.684,– Euro ergibt sich bei einer
Minderungsquote von 5% ein Minderungsbetrag von 84,20 Euro.
Dieser Rückzahlungsanspruch ist auch nicht gem. § 651g I BGB ausgeschlossen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist auch dieser Mangel von dem
Anspruchsschreiben des Klägers vom 07.10.2005 umfasst. Diesem
Anspruchsschreiben war nämlich als Anlage die Gesprächsnotiz vor Ort vom
27.09.2005 beigefügt, in dem der Mangel "Kongressveranstaltung" mehrfach
ausdrücklich erwähnt wird.
Aus dem Gesamtzusammenhang des "Resümee" der Anspruchsanmeldung ergibt
sich auch, dass dieser Mangel geltend gemacht wird.
Dies ist insgesamt ausreichend, um eine ausreichende Anspruchsanmeldung im
Sinne von § 651g I BGB anzunehmen (vgl. auch Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005,
Rn. 451 (S. 373).
d.
Weitergehende Minderungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger im
Zusammenhang mit der Abhaltung von Kongressen in dem gebuchten Hotel
monierten weiteren Einrichtungs- und Umbauarbeiten mangels ausreichender
Substanziierung keine weiteren Minderungsansprüche zustehen.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts kann zur Vermeidung von
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Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts kann zur Vermeidung von
Wiederholungen umfassend verwiesen werden.
Eine weitere Substanziierung unter Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen ist
nunmehr erst in der Berufungsschrift erfolgt. Dieses neue Vorbringen war nicht
gem. § 531 II ZPO zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Vortrag nicht
schon in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f II BGB.
Die Voraussetzungen eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs gemäß §
651f II BGB liegen nicht vor.
Aufgrund der oben beschriebenen Reisemängel war die Reise des Klägers i.S.v. §
651f II BGB noch nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung der
Kammer und der wohl noch herrschenden Meinung liegt eine erhebliche
Beeinträchtigung der Reise vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen,
dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% gerechtfertigt ist.
Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung fest. Nach Auffassung der Kammer
gebietet die Entscheidung des EuGH vom 12.03.2002 (NJW 2002, 1255, 1256)
nicht zwingend eine Abänderung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer. Die
Entscheidung des EuGH, wonach Art. 5 Richtlinie 90/314/EWG dem Verbraucher
grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens verleiht, der
auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise
ausmachenden Leistungen beruht, verlangt nicht zwingend die Herabsetzung der
Voraussetzungen im Hinblick auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Reise
im Sinne von § 651f II BGB (anders aufgrund der EuGH-Entscheidung jetzt LG
Duisburg, RRa 2006, 69, 70).
Im Hinblick auf die zu untersuchenden Reisetage ist – auch unter Berücksichtigung
der vom Amtsgericht festgestellten Minderungsquoten – festzuhalten, dass die
50%-Grenze an keinem Urlaubstag überschritten worden ist.
Danach scheidet ein Anspruch gem. § 651f II BGB aus.
3.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz von Anwaltskosten
scheidet aus.
Ein solcher Anspruch ist weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich schlüssig
vorgetragen worden.
Zum einen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm selbst gem. § 10 I 1 RVG
eine Rechnung seitens des Anwalts gestellt worden ist und zum anderen hat er
nicht vorgetragen, dass er die Anwaltskosten bereits gezahlt hat.
Da es sich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es auch keiner
weitergehenden Hinweise (vgl. § 139 II ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht
vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.